{"status":"available","doknr":"OLD271095","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0713.8L356.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"8 L 356/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Juni \n2006 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n24. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. der Verfügung ist in \nformeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDanach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen \ndargelegt, warum sich aus der Strafbarkeit der untersagten Werbung, den Interessen \nder sich rechtstreu verhaltenden Wettbewerber sowie der Gefahr von \nNachahmungseffekten ein Bedürfnis für die sofortige Umsetzung der Anordnung \nergebe. Ob diese Gesichtspunkte, den sofortigen Vollzug der \nUntersagungsverfügung auch inhaltlich zu tragen vermögen, ist im Rahmen des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. \n\n6\n\nAuch ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht dadurch entfallen, dass \nder Antragsteller zwischenzeitlich die streitgegenständliche Werbung aus seinem \nInternet-Auftritt herausgenommen hat. Er hat dargelegt, die Werbung lediglich \nvorläufig wegen der angekündigten Vollstreckung durch die Antragsgegnerin \neingestellt zu haben, diese jedoch wieder aufnehmen zu wollen, sobald keine \nVollstreckungsmaßnahmen mehr drohten. \n\n7\n\nDie materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sind jedoch nicht erfüllt. Die im Rahmen \ndes § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend \nzu Lasten des Antragstellers aus. Im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit eines \nVerwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. \nanordnen, wenn das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der \nVollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist \nder Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil \nein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines \noffensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn aus \nsonstigen Gründen dem privaten Aussetzungsinteresse der Vorrang vor dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. \n\n8\n\nGemessen daran ist der Antrag abzulehnen, weil nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \ndie Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2006 nicht offensichtlich rechtswidrig ist und \nauch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers als vorrangig erscheinen lassen.\n\n9\n\nDie unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig, vielmehr spricht Überwiegendes für ihre \nRechtmäßigkeit.\n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 22 Abs. 2 des \nMediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar/12. Februar 1997, bekannt gemacht \nmit Zustimmungsgesetz vom 27. Juni 1997 (GV.NRW.1997, S. 158), zuletzt geändert \ndurch Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. März 2005 (GVBl. \nNRW 2005, S. 192) - MDStV -. Auf das in Rede stehende Internet-Angebot findet der \nMediendienste-Staatsvertrag und nicht - wie der Antragsteller meint - das \nTeledienstegesetz vom 22. Juli 1997, zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 des \nGesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3721) - TDG - Anwendung, weil es \nsich hierbei nach vorläufiger Prüfung um einen Mediendienst im Sinne von § 2 \nMDStV handelt.\n\n11\n\nDer Begriff der Mediendienste umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV das \nAngebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und \nKommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung \nelektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels \neines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV \ninsbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf \nAnforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit \nAusnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch \noder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Wie aus § 2 Abs. 4 \nNr. 3 TDG folgt, der für inhaltliche Angebote bei Verteil- und Abrufdiensten den \nGeltungsbereich des Teledienstgesetzes in Abgrenzung vom Mediendienste-\nStaatsvertrag weiter konkretisiert, ist von einem Mediendienst insbesondere dann \nauszugehen, wenn bei dem Angebot die redaktionelle Gestaltung - durch inhaltliche, \nsprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung - zur Meinungsbildung für die \nAllgemeinheit im Vordergrund steht, also der Dienst der allgemeinen \nMeinungsbildung dienen soll,\n\n12\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, NJW \n2003, 2183 ff. m.w.N.; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, Das \nneue Informations- und Kommunikationdienste-Gesetz, NJW \n1997, 2981 (2983).\n\n13\n\nDemgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes \nfür alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine \nindividuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne \nbestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde \nliegt. Insofern beziehen sich die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes \nIndividualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter - z.B. beim Telebanking nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 TDG oder beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen mit \nunmittelbarer Bestellmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG - oder zielen auf eine \nreine Informationsvermittlung ohne redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung ab \n- z.B. bei Datendiensten wie Verkehrsfunk, Wetterberichten oder Devisenkursen \nnach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. \n\n14\n\nDie Abgrenzung ist nach inhaltlich-funktionalen Kriterien vorzunehmen, wobei auf \ndas konkrete Angebot einer einzelnen, in sich abgeschlossenen Informations- und \nKommunikationsdienstleistung des Diensteanbieters abzustellen ist,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -\n, a.a.O.; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, a.a.O., NJW 1997, \n2981 (2982); Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr im \nInternet, NVwZ 1999, 3135 (3146).\n\n16\n\nIn Zweifelsfällen ist die Entscheidung anhand einer wertenden Gesamtschau des \njeweiligen Angebots zu treffen,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -\n, a.a.O.; Holznagel/Kibele in Handbuch Multimedia-Recht, Hrsg. \nHoeren/Sieber, Stand: Dezember 2005, Abschnitt 5, Rdnr. 57.\n\n18\n\nWenn auch nach den vorstehenden Maßstäben das beworbene Unternehmen \n\"c \" selbst unter seinem Internetauftritt www.c .de einen Teledienst \nbetreiben mag, so betrifft der hier allein in Rede stehende, an die Allgemeinheit \ngerichtete Internetauftritt des Antragstellers unter www.b .de hinsichtlich des \nfraglichen Angebotinhaltes einen Mediendienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV. \n\n19\n\nDie von dem Antragsteller auf seiner Internetseite geschaltete Werbung für das \nUnternehmen \"c \" ist derart gestaltet, dass in einem Kasten (Frame) unter \ndem Logo des Unternehmens für zwei - je nach Aktualität wechselnde - Fußballspiele \nje drei Wettquoten angezeigt sind, die über eine Checkbox aktiviert werden können. \nIn einem darunter liegenden Feld kann außerdem ein Einsatz eingegeben werden. \nNach entsprechender Markierung bzw. Eingabe wird in zwei weiteren Feldern die \nendgültige Quote angezeigt und der zu erzielende Gewinn ausgeworfen. Über eine \ndarunter liegende mit einem Hyperlink versehene Schaltfläche mit dem Inhalt \"Jetzt \nwetten!\" besteht die Möglichkeit, auf die Internetseite des beworbenen \nSportwettenanbieters zu gelangen. Dort ist das zuvor eingetragene Wettangebot \nfestgehalten und es erfolgt auf Anklicken der Schaltfläche \"Weiter\" die Aufforderung \nan den Nutzer, sich einzuloggen bzw. registrieren zu lassen. \n\n20\n\nDiese Form der Werbung erscheint bei einer wertenden Gesamtbetrachtung trotz \nder eingebauten interaktiven und damit auf eine Individualkommunikation angelegten \nElemente nicht von der Ausnahmeklausel des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV erfasst und \ndamit auch nicht dem Bereich der Teledienste zuzuordnen zu sein. Denn weder steht \ninsoweit der individuelle Leistungsaustausch im Vordergrund, noch wird auf die reine \nÜbermittlung von Daten abgezielt. Der beworbene und von dem Unternehmen \n\"c \" abgebotene Dienst, nämlich die Abgabe bzw. Annahme von Sportwetten \nüber das Internet, kann allein über den in die Internetseite des Antragstellers \neingebundenen Werbeframe nicht abgefragt werden, da für eine endgültige Abgabe \ndes Wettangebotes die gesonderte - wenn auch über den eingefügten Link \nvorbereitete - Kontaktaufnahme mit der Internetseite des Sportwettenanbieters \nerfolgen muss. Ebenso wenig kann allein über den Werbeframe die Abwicklung der \nZahlung und damit der individuelle Leistungsaustausch erfolgen. Auch ist diese Form \nvon Werbung nicht allein auf eine reine Datenübermittlung - etwa der aktuellen \nWettquoten - beschränkt. Das Werbeangebot dient vielmehr in erster Linie dem \nZweck, durch eine attraktive Gestaltung - nämlich den Einbau interaktiver Elemente \nund die Auswahl jeweils aktueller Fußballspiele - die Aufmerksamkeit aller Nutzer der \nInternetseite des Antragsstellers auf die von \"c \" angebotenen Sportwetten zu \nlenken, ggf. dafür zu gewinnen, bei dem Unternehmen tatsächlich - durch gesonderte \nKontaktaufnahme - eine Wette abzuschließen und damit letztlich auch auf die \nMeinungsbildung der Nutzer hinsichtlich der Akzeptanz von Sportwetten einzuwirken. \nSteht damit bei dem fraglichen Inhalt der Internetseite die werbende Funktion im \nVordergrund, hält der Antragsteller insoweit keinen Teledienst, sondern einen \nMediendienst vor,\n\n21\n\nvgl. im Ergebnis ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 \n- 15 K 6474/04 -; VG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 6 L \n2130/04 -, juris-Web; für ähnliche Werbung: VG Münster, \nBeschluss vom 5. November 2004 - 1 L 1118/04 -, juris-Web. \n\n22\n\nFindet der Mediendienste-Staatsvertrag demnach hier Anwendung ist die \nAntragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 MDStV i.V.m. § 1 der \nVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag \n(Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste) vom 1. Juli 1997 (GV.NRW.1997, S. \n184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV.NRW.2003, S. 84) \nauch für den Erlass der Untersagungsverfügung sachlich und örtlich zuständig. \n\n23\n\nDie materiellen Voraussetzungen der Befugnisnorm des § 22 Abs. 2 i.V.m. § 11 \nAbs. 1 Satz 2 MDStV sind vorliegend erfüllt. Nach §§ 22 Abs. 2 Satz 1 trifft die \nzuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des \nMediendienste-Staatsvertrag mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - § 10 Abs. \n3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur Beseitigung \nerforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere \nAngebote untersagen und deren Sperrung anordnen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV). \nGemäß § 11 Abs. 1 MDStV gilt für die Angebote der Mediendienste die \nverfassungsmäßige Ordnung (Satz 1). Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und \ndie gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten \n(Satz 2). \n\n24\n\nIndem der Antragsteller auf seiner Internetseite www.b .de für die \nMöglichkeit geworben hat, sich durch den Abschluss entsprechender Wettverträge \nmit dem Unternehmen \"c \" - unter anderem über das Internet - an Sportwetten \nzu beteiligen, hat er gegen ein allgemeines Gesetz und damit als verantwortlicher \nDiensteanbieter im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 \nSatz 2 MDStV verstoßen. Durch Schaltung des fraglichen Internetangebots auf \nseiner Internetseite hat er nämlich den - objektiven - Tatbestand des § 284 Abs. 4 \ni.V.m. Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt. Nach diesen Vorschriften macht \nsich nicht nur strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel \nveranstaltet, hält oder die Einrichtungen dazu bereitstellt (Abs. 1), sondern auch, wer \nfür ein öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 und 2 StGB wirbt (Abs. 4). \n\n25\n\nDer Antragsteller hat mit dem auf seiner Internetseite geschalteten Werbeframe \nfür das auf Sportwetten spezialisierte Unternehmen \"c \" im Sinne von § 284 \nAbs. 4 StGB geworben und beabsichtigt, dies auch zukünftig zu tun. \n\n26\n\nDie Sportwetten, die das Unternehmen \"c \" anbietet und vermittelt, sind \nals Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB anzusehen, da der Spielerfolg hierbei, \nanders als bei einem Geschicklichkeitsspiel, ganz oder jedenfalls überwiegend vom \nZufall abhängt (so auch § 3 des Lotteriestaatsvertrags vom 22. Juni 2004 \n(GV.NRW.2004, S. 315) - LoStV -),\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März \n2001 - 6 C 2.01 -, NJW 2001, 2648; Bundesgerichtshof (BGH), \nUrteile vom 14. März 2002 - 1 ZR 279.99 -, a.a.O., und vom \n28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, NWVBl. \n2004, 350 und vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl. \n2003, 220.\n\n28\n\nDie Sportwetten werden von dem Unternehmen \"c \" auch ohne \nbehördliche Erlaubnis öffentlich veranstaltet. \n\n29\n\nDas Unternehmen \"c \", das Sportwetten in erster Linie über das Internet \nanbietet und vermittelt, veranstaltet das Glücksspiel - unter anderem - auch in \nNordrhein-Westfalen. Die Tatbestandsalternative des Veranstaltens im Sinne von \n§ 284 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand verantwortlich und organisatorisch den \näußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem Publikum \nGelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt. Es genügt danach, wenn der \nAbschluss von Spielverträgen angeboten wird, etwa ein Spielplan oder Wettschein \nzugänglich gemacht wird, \n\n30\n\nvgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - 1 ZR 279.99 -, NJW \n2002, 2175; Tröndler/Fischer, Strafgesetzbuch und \nNebengesetze, 52. Aufl., § 284 StGB Rdnr. 11.\n\n31\n\nNach § 9 StGB ist Ort der Begehung einer Straftat jeder Ort, an dem der Täter \ngehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist \noder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Der Taterfolg des § 284 \nAbs. 1 StGB tritt danach an jedem Ort ein, an dem von dem Wettangebot nach der \nVorstellung des Veranstalters Kenntnis genommen wird. Übermittelt der Veranstalter \nsein Angebot - wie hier - über das Internet, wird das Glücksspiel überall dort \nveranstaltet, wo das Angebot letztlich ankommt, also wo die Nutzer des Internets auf \ndas Angebot zugreifen. Dies ist überall im In- und Ausland, damit auch in Nordrhein-\nWestfalen möglich. Dass bei der Internetnutzung der Veranstalter sein Angebot nicht \nan bestimmte Personen richtet, ändert daran nichts, weil er durch das Einstellen des \nAngebotes ins Internet jedem deutschen Wettinteressenten, also auch den in \nNordrhein-Westfalen wohnenden, die Teilnahme von seinem jeweiligen \nAufenthaltsort aus ermöglichen will, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 4 B \n1987/03 -, juris-Web und vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 - \nNWVBl. 2004, 350.\n\n33\n\nEine Adressierung der Wettangebote an die in Nordrhein-Westfalen wohnenden \nWettinteressenten ergibt sich hier insbesondere auch daraus, dass das Unternehmen \n\"c \" für sein Glücksspiel - wie im vorliegenden Verfahren und auch in weiteren \nder Kammer bekannten Fällen - unter anderem auf den Internetseiten verschiedener \nSportvereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werben lässt, deren Nutzer bundesweit, \naber vor allem auch in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Das Unternehmen richtet \nsich damit gezielt auch an Internet-Nutzer in Nordrhein-Westfalen. \n\n34\n\nDas Glücksspiel wird ferner ohne behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. \n1 StGB in Nordrhein-Westfalen veranstaltet. Maßgeblich sind insoweit die \nVerhältnisse am Tatort. Das Unternehmen \"c \" verfügt unstreitig nicht über \neine Zulassung für Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe nach den §§ 1 Abs. 1 \nSatz 1, 2 Abs. 1 des Sportwettengesetzes vom 3. Mai 1955 (GV.NRW.1955, S.84), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV.NRW.2004, S. 248) - SportWG \nNRW -. Auch die dem Inhaber des Unternehmens, E. . Q. , vom Rat des \nKreises M. nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen Deutschen Demokratischen \nRepublik (DDR) vom 6. März 1990 erteilte Gewerbegenehmigung vom 11. April 1990 \nfür den Betrieb eines Wettbüros und die Veranstaltung von Wetten vermag das von \ndem Unternehmen \"c \" in Nordrhein-Westfalen veranstaltete Glücksspiel nicht \nzu legalisieren. Denn der räumliche Geltungsbereich dieser aufgrund von DDR-Recht \nerworbenen Erlaubnis erstreckt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - \nnicht auch auf das Land Nordrhein-Westfalen. Insoweit schließt sich die Kammer der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, \nNWVBl. 2004, 350 und vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, \nNWVBl. 2003, 220,\n\n36\n\ndie nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 6 C 19.06 -, noch \nnicht veröffentlicht. \n\n38\n\nNach DDR-Recht erteilte Erlaubnisse können nicht für das gesamte \nBundesgebiet, sondern allenfalls für das Gebiet der neuen Bundesländer gelten, da \ndie Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-Behörden gar nicht \nweiter gereicht hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 des \nEinigungsvertrages (vgl. Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 \n(BGBl. II, S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1168) \n- EV -, wonach vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene \nVerwaltungsakte wirksam bleiben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, \nVerwaltungsakte von Behörden der ehemaligen DDR grundsätzlich ebenso zu \nbehandeln, wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten \nBundesländern erlassen worden sind. Wenn aber den nach früherem westdeutschen \nLandesrecht erteilten Erlaubnissen für Sportwettenunternehmen aufgrund der allein \nfür das eigene Bundesland bestehenden Länderkompetenz nur eine auf das \njeweilige Bundesland beschränkte Geltung zukam, kann das aus Art. 19 Satz 1 EV \nfolgende Gleichbehandlungsgebot auch lediglich eine Fortgeltung der DDR-\nErlaubnisse im Rahmen des Kompetenzbereichs der früheren DDR-Behörden \ngebieten. Eine nachträgliche Erweiterung des Geltungsbereichs der DDR-\nErlaubnisse kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. \n\n39\n\nEin Verstoß gegen § 284 StGB ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - mit \nBlick darauf zu verneinen, dass das Unternehmen \"c \" aufgrund der ihm \nerteilten Gewerbeerlaubnis vom 11. April 1990 jedenfalls für das Gebiet der neuen \nBundesländer bzw. für den Freistaat Sachsen über eine die Strafbarkeit \nausschließende behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten \nverfügen mag. Denn die Anwendung sog. \"landesrechtsakzessorischer\" \nStraftatbeständen wie der auch hier maßgeblichen Vorschrift des § 284 StGB richtet \nsich nach den Prinzipien des interlokalen Strafrechts, wonach grundsätzlich das \nRecht des Tatortes gilt. Ist die Tat in diesen Fällen an mehreren Orten begangen -\n wie hier u.a. in Nordrhein-Westfalen und in Sachsen -, findet das strengste Recht \nAnwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die Tat - wie möglicherweise hier - an einem \nBegehungsort straffrei ist,\n\n40\n\nvgl. Tröndler/Fischer, a.a.O., vor § 3 Rdnr. 24 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, NWVBl. 2004, 350. \n\n41\n\nGemessen daran bleibt im vorliegenden Fall die durch §§ 1 Abs. 1, 2 SportWG \nNRW in Nordrhein-Westfalen vorgegebene Rechtslage für die Frage der \nVerwirklichung des (objektiven) Tatbestandes des § 284 StGB maßgeblich. Eine sich \nauf den Tatort Nordrhein-Westfalen erstreckende Erlaubnis besitzt das \nSportwettenunternehmen \"c \" wie dargelegt gerade nicht. \n\n42\n\nDie Untersagungsverfügung erweist sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen \nGründen als rechtswidrig. Zwar geht die Kammer im Anschluss an die Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts zur Rechtslage nach dem Bayerischen \nStaatslotteriegesetz vom 29. April 1999 (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nwww.bverfg.de) davon aus, dass das staatliche Monopol für Sportwetten, das nach \n§ 284 StGB i.V.m. § 1 SportWG NRW auch in Nordrhein-Westfalen besteht, in seiner \ngegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes - GG -) unvereinbar ist. Die \nFeststellungen und Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf die in \nNordrhein-Westfalen geltende Rechtslage in allen wesentlichen Punkten übertragbar, \n\n43\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B \n961/06 -.\n\n44\n\nDer Antragsteller kann daraus sowie aus den vom Bundesverfassungsgericht \ngeforderten Neuregelungen im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine für ihn \ngünstige Bewertung ableiten. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten nach §§ 22 Abs. 2 \nSatz 2, 11 Satz 1 Satz 2 MDStV knüpft letztlich an das Fehlen einer gemäß § 284 \nStGB erforderlichen Erlaubnis, also an die formelle Illegalität der Geschäftstätigkeit \ndes beworbenen Unternehmens \"c \" an. Auf die Frage, ob eine solche \nGenehmigung nach Landesrecht erteilt werden kann, kommt es für die Erfüllung des \nTatbestandes des § 284 StGB ebenso wenig an wie für das behördliche \nEinschreitens aus Gründen der Gefahrenabwehr; die Frage der \nGenehmigungsfähigkeit stellt sich vielmehr allein in einem von dem betroffenen \nWettunternehmen durchzuführenden Genehmigungsverfahren. Insbesondere verhilft \nauch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses \nprivatwirtschaftlicher Wettunternehmer vom Veranstalten von Sportwetten dem \nbeworbenen Unternehmen \"c \" nicht dazu, dass ihm nunmehr eine Erlaubnis \nerteilt wäre,\n\n45\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15/ 6474/04 -; \nVG Aachen, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 3 L 336/06 -; Hessischer \nVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 11 TG 2096/04 -.\n\n46\n\nAus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, \ndass das (repressive) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie es in § 284 StGB angelegt \nist, selbst mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Anlass zu Beanstandungen gab \nlediglich die konkrete Ausgestaltung des Erlaubnisvorbehaltes durch den \nLandesgesetzgeber zu einem staatlichen Monopol ohne Zulassungsmöglichkeit für \nprivatwirtschaftliche Wettunternehmen. Insbesondere steht nach der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts nicht zu erwarten, dass bei einer dem Gesetzgeber \naufgegebenen Neuregelung die Entscheidung zugunsten einer gewerblichen \nVeranstaltung von Sportwetten ohne jegliche Zulassung getroffen und so das \n(formell) illegale Handeln privater Wettunternehmen - hier des beworbenen \nUnternehmens \"c \" - künftig legalisiert wird. Als Handlungsalternativen für den \nGesetzgeber zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustandes kommen nach \nden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die mit dem Glücksspiel \nanerkanntermaßen verbundenen Gefahren nämlich entweder die Aufrechterhaltung \ndes staatlichen Wettmonopols bei konsequenter Ausrichtung am Ziel der \nBekämpfung und Begrenzung der Spiel- und Wettsucht einerseits oder aber die \ndurch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher \nVeranstaltung durch private Wettunternehmen andererseits in Betracht. Das \nbedeutet, dass auch in dem Fall, dass das derzeit bestehende Verbot mit \nBefreiungsmöglichkeit allein für öffentlich-rechtlich geprägte Unternehmen zu einem \npräventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auch für private Unternehmen umgestaltet \nwürde, das beworbene Unternehmen \"c \" noch keine entsprechende \nGenehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten vorweisen könnte. \n\n47\n\nDavon abgesehen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die \nbestehenden Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers in dem genannten Urteil \nvom 28. März 2006 auch erkannt, dass im Freistaat Bayern während einer \nÜbergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage nach \nMaßgabe der Gründe der Entscheidung anwendbar bleibt, mit der Folge, dass das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und damit \nauch die Werbung hierfür, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich \nunterbunden werden kann. Von einer Fortgeltung des bisherigen Rechts ist auch im \nHinblick auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage auszugehen, da eine \nentsprechende Übergangsregelung auch für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nerwarten ist, \n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B \n961/06 -.\n\n49\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit verlangt hat, dass \nein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen \nAusübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen ist, ist dem in \nNordrhein-Westfalen bereits Genüge getan. Das Innenministerium NRW hat mit \nSchreiben vom 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eine \nVielzahl von Maßnahmen aufgegeben, die den in der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten Vorgaben ausreichend Rechnung tragen. \nNach dem Bericht der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 6. Juni 2006 \nan das Innenministerium NRW werden die geforderten Maßnahmen im Rahmen des \nzeitlich Möglichen auch umgesetzt. Dass die Umsetzung einiger Maßnahmen \nnaturgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, erlaubt nicht die Annahme, dass \nein erheblicher Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nvorliegt. Daher gebieten auch die vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten \nWerbemaßnahmen staatlicher Anbieter, soweit sie WestLotto betreffen und zu \nbeanstanden sind, keine andere Bewertung,\n\n50\n\nvgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni \n2006 - 4 B 961/06 -.\n\n51\n\nDie Untersagungsverfügung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen \neuropäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich einer Verletzung der in Art. 43 und 49 \nEGV gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit rechtlich zu \nbeanstanden.\n\n52\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob der einen grenzüberschreitenden Sachverhalt \nvoraussetzende Anwendungsbereich der Art. 43 und 49 EGV allein mit Blick darauf \neröffnet ist, dass die Dienstleistungen des beworbenen Unternehmens \"c \", \ndas seinen Sitz in O. , Sachsen, hat und im Besitz einer nach DDR-Recht \nerteilten Gewerbeerlaubnis ist, über das Medium des Internets angeboten werden, \nzumal Anknüpfungspunkt für das behördliche Einschreiten gegen die Werbung für \ndas Unternehmen allein dessen - ungenehmigte - Betätigung in Nordrhein-Westfalen \nist. \n\n53\n\nDenn selbst wenn sich die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in \nderselben Weise im Widerspruch zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit \nbefindet, wie sie dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG \nwiderspricht, weil die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) \nzum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben,\n\n54\n\nvgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November - C 243/01 - \n(Gambelli u.a.), Slg. 2003, I-13076 Rdnr. 62 ff.,\n\n55\n\nden Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts an die Verhältnismäßigkeit \nder gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols \nentsprechen,\n\n56\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nwww.bverfg.de und OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 \nB 961/06 -,\n\n57\n\nrechtfertigt dies aus den vorstehend im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG \ndargelegten Gründen keine andere Bewertung. Denn auch im Falle der \nGemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses privater Unternehmer vom \nSportwettenmarkt wäre dem Unternehmen \"c \" die für die Veranstaltung von \nSportwetten in Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Die Kammer \nkann insbesondere auch nicht feststellen, dass der im nationalen Recht angelegte \nErlaubnisvorbehalt als solcher mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre,\n\n58\n\nvgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 3 L \n336/06 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15/ \n6474/04 -.\n\n59\n\nNach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bedarf \nzwar der Ausschluss gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer \nals einschneidende Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \neiner unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonderen Rechtfertigung, \nnicht aber das Bestehen einer Erlaubnispflicht. Der Gerichtshof hat zudem \nangesichts der mit der Veranstaltung von Sportwetten verbundenen Gefahren, wie \nder Förderung der Spielsucht und der Begleit- und Folgekriminalität, grundsätzlich \ndas Interesse der Mitgliedstaaten anerkannt, die Veranstaltung von Glücksspielen \nund Wetten zu beschränken, und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zum Schutz \nder Verbraucher und der Sozialordnung zu treffenden Maßnahmen ein \n\"ausreichendes\" Ermessen zugestanden,\n\n60\n\nvgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November - C 243/01 - \n(Gambelli u.a.), Slg. 2003, I-13076 Rdnr. 63 ff.\n\n61\n\nDie Entscheidung des nationalen Gesetzgebers für eine generelle behördliche \nKontrolle im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten in Form eines \nErlaubnisvorbehalts erscheint zur Verwirklichung der legitimen Zielen des \nVerbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Beschränkung der Spielsucht \nschließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Ein derartiger Kontrollmechanismus \ndient gerade dem Ausgleich der betroffenen gegenläufigen Interessen und ist damit \nAusdruck des Gebotes der Verhältnismäßigkeit. \n\n62\n\nSchließlich dürfte selbst dann, wenn man mit Blick auf die gegenwärtige \nAusgestaltung des staatlichen Wettmonopols durch den Landesgesetzgeber auch \nden in § 284 StGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 SportWG NRW vorgesehenen \nErlaubnisvorbehalt als gemeinschaftsrechtswidrig und damit wegen des Vorrangs \ndes Gemeinschaftsrechts als unanwendbar ansähe, jedenfalls das Prinzip der \nRechtssicherheit es gebieten, die Rechtsfolgen einer Kollision des nationalen Rechts \nmit dem Gemeinschaftsrecht durch eine zeitlich begrenzte Suspendierung des \nAnwendungsvorrangs bis zur Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber zu \nbegrenzen. Denn andernfalls würden durch die sonst eintretende Regelungslosigkeit \nFolgen eintreten, die angesichts der drohenden Gefährdung wichtiger \nAllgemeininteressen nicht hinnehmbar wären. Bei sofortiger Nichtanwendbarkeit \nsämtlicher das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden \nNormen unterläge die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nämlich allein \nden Vorgaben des allgemeinen Gewerberechts, ohne dass eine \nglücksspielspezifische behördliche Kontrolle zur Begrenzung der Spielsucht, zur \nGewährleistung des Verbraucherschutzes und zur präventiven Bekämpfung der im \nGlücksspielbereich drohenden Begleit- und Folgekriminalität bestünde,\n\n63\n\nvgl. ausführlich und m.w.N.: OVG NRW, Beschluss vom \n28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -.\n\n64\n\nVerstößt die Veranstaltung von Sportwetten durch das Unternehmen \"c \" \nnach alledem gegen § 284 Abs. 1 StGB - insbesondere gegen den darin normierten \nErlaubnisvorbehalt -, erfüllt auch der Antragsteller mit der beanstandete Werbung auf \nseiner Internetseite den Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB, womit die \nVoraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach §§ 22 Abs. 2 Satz 1, \n11 Abs. 1 Satz 2 MDStV erfüllt sind. \n\n65\n\nDie Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, vgl. § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nHinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass die getroffene Anordnung so verständlich, \nklar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Beteiligten ihr Verhalten \ndanach richten können. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Antragsgegnerin den \n(aktuellen) Werbepartner des Antragstellers \"c \" nicht konkret benannt hat, ist \ndies nicht zu beanstanden. Die abstrakte, aber ohne weiteres verständliche \nUmschreibung der Sportwettenanbieter, für die eine Werbung untersagt wird, \nrechtfertigt sich durch die zulässige Erwägung, dass der jeweilige Werbepartner ggf. \nwährend des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens \ngewechselt werden könnte, was den Erlass einer neuen Verfügung erfordern würde. \n\n66\n\nDie Untersagung der Werbung ist bei summarischer Prüfung auch \nermessensfehlerfrei verfügt worden. Insbesondere ist die Entscheidung, überhaupt \ngegen den Antragsteller vorzugehen, nicht zu beanstanden, da der Aufsichtsbehörde \nnach § 22 Abs. 2 MDStV insoweit kein (Entschließungs-) Ermessen zusteht. Erlangt \nsie von Verstößen Kenntnis, ist sie zum Handeln verpflichtet,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -\n, NJW 2003, 2183 ff.\n\n68\n\nAus diesem Grund vermag der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand \ndurchzudringen, dass gegen das Werbeverhalten der staatlich lizenzierten \nSportwettenveranstalter, namentlich WestLotto, nicht eingeschritten werde, obwohl \ndiese - über das Internet - gleichfalls bundesweit ihre lediglich landesrechtlich \ngenehmigten Angebote bewerben würden und auch Sportwetten von Kunden \nentgegennähmen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland hätten. Denn \nabgesehen davon, dass das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen WestLotto \nmit Verfügung vom 19. April 2006 bereits zur Einhaltung der Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts angewiesen hat, und diese Maßnahmen sich bereits in \nUmsetzung befinden, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, \nNWVBl. 2004, 350. \n\n70\n\nDie konkret getroffene Maßnahme erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig \n(vgl. § 22 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 MDStV). Die Untersagung ist geeignet und mangels \neines milderen Mittels auch erforderlich, um die den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 \nStGB erfüllende Werbung zu unterbinden. Insbesondere dürfte sich eine Anordnung \ndes Inhaltes, in Verbindung mit der zu beanstandenden Werbung einen Hinweis \ndahingehend anzubringen, dass die Genehmigung des beworbenen Unternehmens \njedenfalls nicht für das Land Nordrhein-Westfalen gilt, \n\n71\n\nvgl. zur Möglichkeit des Werbenden, das Verbreitungsgebiet \nder Werbung im Internet durch einen sog. \"Disclaimer\" \neinzuschränken: BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, \njuris-Web, \n\n72\n\nnicht als ein zur Erreichung des Ziels gleich wirksames Mittel erweisen. Denn ein \nsolcher Hinweis würde den von der fraglichen Werbung ausgehenden Werbeeffekt \nfür ein in Nordrhein-Westfalen nicht genehmigtes Glücksspiel gerade auch \nangesichts ihrer besonderen Gestaltung (direkter Hyperlink auf die Seite des \nUnternehmens) sowie der von ihr angesprochenen Zielgruppe (Nutzer der \nInternetseite des Antragstellers als Verein mit besonderer lokaler Bindung) nicht \nwirksam unterdrücken. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin \nunmittelbar gegen das Unternehmen \"c \" vorgehen kann, da das \nUnternehmen seinen Sitz nicht in Nordrhein-Westfalen hat, vgl. § 22 Abs. 5 MDStV. \nAnhaltspunkte dafür, dass das Anliegen, unerlaubte Werbung für ein nicht \ngenehmigtes Glücksspiel umfassend zu unterbinden, in einem unangemessenen \nVerhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller \nsteht, sind weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n73\n\nSchließlich begegnet die Umschreibung des Kreises der Sportwettenanbieter, für \ndie eine Werbung untersagt wird, auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. \nDenn nach den vorstehenden Ausführungen dürfen nach der gegenwärtigen \nRechtslage, wie sie sich aus dem einfachem Recht, dem Verfassungsrecht und dem \nGemeinschaftsrecht - sofern anwendbar - ergibt, in Nordrhein-Westfalen lediglich die \nWettunternehmen Sportwetten veranstalten und vermitteln, die auch eine Zulassung \nnach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 SportWG NRW besitzen. Eine Werbung für andere \nUnternehmen, wie sie durch den Internetauftritt des Antragstellers unter anderem, \naber gerade auch gezielt in Nordrhein-Westfalen betrieben wird, ist damit - wie \ndargelegt - ebenfalls unzulässig. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die \nOrdnungsverfügung schon deswegen rechtswidrig sei, weil auch die Westdeutsche \nLotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto), für die zu werben ihm allein gestattet sei, \nnicht über eine entsprechende Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen verfüge, verfängt \ndieser Einwand im Ergebnis ebenfalls nicht. Ob die Zulassung durch die \nLandesregierung tatsächlich nur der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH \nerteilt worden ist und ob diese Genehmigung ihrem Regelungsinhalt nach auch die \nÜbertragung an die Tochtergesellschaft Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG \n(WestLotto) abdeckt, kann dahingestellt bleiben. Denn darin, dass dem Antragsteller \n- unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - nicht auch untersagt worden ist, \nfür WestLotto zu werben, vermag die Kammer jedenfalls keine rechtliche Beschwer \nzu erkennen. Durch die Ausnahme von WestLotto aus dem verfügten Verbot wird \nihm auch nicht - im Wege eines Umkehrschlusses - aufgegeben, für WestLotto und \ndamit ggf. für einen \"illegalen Anbieter\" zu werben. \n\n74\n\nSpricht nach alledem Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung, wäre eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur \ndann gerechtfertigt, wenn aufgrund sonstiger Umstände das Aussetzungsinteresse \ndes Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwöge. Dies ist hier nicht der \nFall. Vielmehr ist auch im Rahmen der weiteren Interessenabwägung dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und \ndamit der sofortigen Unterbindung der Werbetätigkeit des Antragstellers der Vorrang \ngegenüber dessen privatem Interesse an einer Fortsetzung der Werbung bis zu einer \nabschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzuräumen.\n\n75\n\nUngeachtet der Frage der Strafbarkeit der Werbetätigkeit des Antragstellers und \nderen für die Begründung des Sofortvollzugs erforderlichen hinreichenden \nPrognostizierbarkeit,\n\n76\n\nvgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR \n223/05 - juris-Web,\n\n77\n\ngehen von der Sportwettenveranstaltung durch nicht genehmigte \nWettunternehmer, die durch die Werbung des Antragstellers auf seiner Internetseite \nals Sportverein in erheblichem Maße gefördert wird, jedenfalls unter dem \nGesichtspunkt der Spiel- und Wettsucht und ihren negativen Folgen erhebliche \nkonkrete Gefahren für das Gemeinwohl aus, die grundsätzlich ein sofortiges \nEinschreiten rechtfertigen. Insbesondere bieten die von dem aktuell beworbenen \nUnternehmen \"c \" auf dessen Internetseite www.c .de unter der Rubrik \n\"Suchtprävention\" getroffenen Vorkehrungen gemessen an den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts keinesfalls in einem solchen Maße Schutz vor den \nGefahren der Spiel- und Wettsucht, dass ein sofortiges Einschreiten schon allein \ndeswegen entbehrlich erschiene. Die Nachteile, die entstünden, wenn die Werbung \nfür eine nicht genehmigte und damit nicht überprüfte Sportwettenveranstaltung \nfortgesetzt würde, sich in einem Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Anordnung herausstellte, wären zudem nicht mehr \nrückgängig zu machen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass schon nach allgemeinen \nGrundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr die Aufnahme einer \nerlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis - hier durch das \nUnternehmen \"c \" in Nordrhein-Westfalen - in aller Regel keinen \nVollstreckungsschutz verdient. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick auf die \nWerbemaßnahmen für eine formell illegale gewerbliche Betätigung gelten. \nInsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Vermittlung von Sportwetten durch \nprivate Anbieter gegenwärtig offensichtlich genehmigungsfähig wäre, so dass die \nstreitgegenständliche Verfügung letztlich nur von kurzem Bestand wäre. Dem \nöffentlichen Interesse an der Abwehr der mit ungenehmigtem Glücksspiel \nverbundenen Gefahren zum Schutz der Bevölkerung kommt auch ein ganz \nerhebliches Gewicht zu. Dies gilt um so mehr, als die genannten Gefahren durch \nNachahmungseffekte gegenwärtig besonders verstärkt werden, wie das zunehmende \nAuftreten von ungenehmigten Wettunternehmen sowie intensiver Werbung für \nSportwetten in sämtlichen Medien zeigt. \n\n78\n\nDemgegenüber sind keine - namentlich wirtschaftlichen - Interessen des \nAntragstellers ersichtlich, die das besondere öffentliche Interesse hier zurücktreten \nließen. Zwar hat das von der Antragsgegnerin verfügte Werbeverbot zur Folge, dass \ndie Werbevereinbarung mit dem Unternehmen \"c \" von dem Antragsteller nicht \neingehalten werden kann und ihm dadurch ein finanzieller Verlust entsteht. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass damit eine erhebliche \nBeeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen verbunden ist, geschweige denn, \ndass die Fortsetzung der Werbetätigkeit für den Antragsteller von existenzieller \nwirtschaftlicher Bedeutung wäre. Mangels entgegenstehender Angaben ist auch \nnicht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller generell unmöglich wäre, die mit \nder Untersagungsverfügung einhergehenden finanziellen Verluste durch Abschluss \nanderer, nicht von dem Verbot erfasster Werbe- bzw. Sponsorverträge zu \nkompensieren. \n\n79\n\nSchließlich kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. der Verfügung nicht \nin Betracht. Sie ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nzu Recht erlassen worden, so dass es bei dem Regelvorrang des Vollzugsinteresses \nnach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW verbleibt. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n81\n\nDie Festsetzung des Wertes des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus §§ 52 \nAbs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels konkreter \nAngaben der Beteiligten bezüglich der mit dem Unternehmen \"c \" vereinbarten \nVergütung und wegen der Vorläufigkeit der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes getroffenen Entscheidung erscheint die wirtschaftliche Bedeutung \nder Sache mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) \nangemessen und ausreichend bemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-13/8-l-356-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-13/8-l-356-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271095","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.424911+00:00"}}