{"status":"available","doknr":"OLD271117","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0713.1K2704.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"1 K 2704/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 33-jährige Kläger erwarb im Mai 1992 die allgemeine Hochschulreife mit der \nDurchschnittsnote 2,7. Zum 1. Juli 1992 trat er in die Bundeswehr ein. Die Beklagte \nübernahm ihn in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, nachdem er sich \nals Zeitsoldat für insgesamt 16 Jahre verpflichtet hatte. Er wurde zunächst für das \nStudium der Humanmedizin beurlaubt. Nach 1 Semester bat er in das Fach \nZahnmedizin wechseln zu dürfen. Dem stimmte die Beklagte zu, sodass der Kläger \nim Wintersemester 1993/94 das Studium der Zahnmedizin an der Universität V. \naufnahm.\n\n3\n\nIn der Folgezeit erhielt der Kläger monatlich Ausbildungsgeld und wurde \nregelmäßig befördert, zuletzt am 1. April 1998 zum Leutnant.\n\n4\n\nDie Studienleistungen des Klägers waren unterschiedlich. Da er nach seinen \nAngaben Probleme mit einem Lehrassistenten und deshalb ein Praktikum nicht \nbestanden hatte, bat er um Zustimmung zu einem Wechsel zu der Universität \nH. . Die Beklagte wies ihn in einem Personalgespräch am 22. November 1995 \nauf die Möglichkeit einer Entlassung hin. Gleichwohl wurde der Wechsel mit einem \nZusatzsemester genehmigt. Im Januar 1997 beantragte der Kläger, ihm für sein \nStudium ein weiteres Zusatzsemester zu bewilligen, weil er die zahnärztliche \nVorprüfung immer noch nicht bestanden hatte. Auch dieses weitere Zusatzsemester \nbewilligte ihm die Beklagte.\nWährend des Wintersemesters 1997/98 und des Sommersemesters 1998 bestand \nder Kläger die Prüfungen in den Fächern Zahnersatzkunde I und \nZahnerhaltungskunde I nicht. Nach seinen Angaben bemühte er sich von August \n1998 bis Juli 1999, die Prüfungen nachträglich zu bestehen, was ihm zunächst nicht \ngelang.\n\n5\n\nAm 22. Juli 1999 teilte der Kläger dem zuständigen Flottenarzt mit, dass er der \nMeldepflicht bei Nichtbestehen einer scheinpflichtigen Studienveranstaltung bei \ngleichzeitiger Verzögerung der Studiendauer im Sommer 1998 nicht nachgekommen \nsei. Er habe diesen Sachverhalt bewusst und vorsätzlich bei der Dienststelle nicht \ngemeldet und sich dem üblichen Verfahren über eine Verlängerung seiner \nBeurlaubung und über seine Tauglichkeit bezüglich des Laufbahnzieles bewusst und \nvorsätzlich entzogen. Sein Bestreben sei es gewesen, die nicht bestandenen \nLehrveranstaltungen parallel zu den zusätzlich anfallenden Lehrveranstaltungen zu \nbestehen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Mit weiteren Schreiben vom \n10. August 1999 beantragte der Kläger, seine Beurlaubung zum Studium nochmals \num 4 Semester zu verlängern. Dass er insgesamt 4 Behandlungskurse nicht \nerfolgreich abgeschlossen habe, läge nicht in seinen mangelnden Leistungen oder in \neinem vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhalten seiner Person, sondern erkläre \nsich mit den ungünstigen Studienbedingungen in den Lehrveranstaltungen. \nLetzterem widersprach der Kommandeur des Marinesanitätsabschnittes Ost, der \nweiter ausführte, dass bei dem Kläger ein erkennbares Motivationsdefizit \nbestehe.\n\n6\n\nIn einem Personalgespräch vom 24. August 1999 erläuterte der Kläger erneut, \ndass er die Studienverzögerung nicht früher gemeldet habe, weil er gehofft habe, die \nnicht bestandenen Kurse in den nachfolgenden Semestern erfolgreich zu \nabsolvieren. In diesem Gespräch wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit \neiner Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) und eine eventuelle \nRückzahlungsverpflichtung bezüglich des Ausbildungsgeldes hin. Eine förmliche \nAnhörung zu der beabsichtigten Entlassung mit dem nochmaligen Hinweis auf die \nRückforderungsmöglichkeit erfolgte unter dem 16. September 1999.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 1999 entließ die Beklagte den Kläger wegen \nmangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus dem Dienstverhältnis eines \nSoldaten auf Zeit. Die Entlassung ist inzwischen bestandskräftig.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 3. November 1999 beantragte der Kläger, eine Rückforderung \ndes Ausbildungsgeldes auf den Zeitraum Juli/August 1998 bis Juli/August 1999 zu \nbeschränken. Die Begründung, dass er seine Entlassung grob fahrlässig durch ein \nvorsätzliches und pflichtwidriges Verschweigen des Nichtbestehens von \nPrüfungsteilen verursacht habe, erkenne er nicht an. Er gehe davon aus, dass seine \nEntlassung bei zeitgerechter Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungen bereits im \nSommer 1998 erfolgt wäre. Somit sei der Schaden, der durch sein schuldhaftes \nVerhalten entstanden sei, nur für den Zeitraum von Juli/August 1998 bis Juli/August \n1999 entstanden.\n\n9\n\nHierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Unter dem 9. August 2002 \nkündigte die Beklagte die Überprüfung der Rückforderung des gewährten \nAusbildungsgeldes an, wobei sich der Erstattungsbetrag auf 109.935,11 EUR \nbelaufe. Der Kläger wurde gebeten seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, \ndamit geprüft werden könne, ob in seinem Fall eine Teilzahlung oder eine befristete \nverzinsliche Stundung zu gewähren sei oder ob ein sonstiger besonderer \nHärtetatbestand im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorliege. Daraufhin erläuterte \nder Kläger, dass er sich weiterhin im Studium der Zahnmedizin befinde und \nvoraussichtlich mindestens 1 Jahr bis zum Examen benötige.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 25. Juni 2003 forderte die Beklagte vom Kläger einen \nErstattungsbetrag in Höhe von 109.935,11 EUR. Zur Vermeidung einer besonderen \nHärte und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Klägers werde \neine Zahlung des Erstattungsbetrages in Raten zunächst nicht festgesetzt. Der \nSchuldbetrag werde bis zum Abschluss des Studiums des Klägers gestundet. \nHiernach werde erneut entschieden, ob der Schuldbetrag weiterhin befristet \ngestundet, in einer Summe fällig oder eine monatliche Teilzahlungsrate festgesetzt \nwerde. Nach Beendigung des Studiums durch den Kläger werde die zuständige \nWehrbereichsverwaltung X. (WBV X. ) anhand der dann gegebenen \nEinkommens- und Vermögenslage des Klägers erneut über die \nRückzahlungsmodalitäten entscheiden. Ab Bestandskraft dieses Bescheides, \nspätestens ab 7. August 2003 würden Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben. \nDie Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolge nach Erledigung der \nHauptforderung. Die eingeräumte Stundung erstrecke sich auch auf die angefallenen \nStundungszinsen. Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Kläger seine \nEntlassung vorsätzlich verursacht habe, da er das Nichtbestehen der verschiedenen \nKurse im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 im Bewusstsein \ndes pflichtwidrigen Verhaltens verschwiegen habe. Für einen teilweisen Verzicht auf \ndie Erstattung fehle eine rechtfertigende Grundlage. Eine besondere Härte im Sinne \ndes § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne nicht festgestellt werden. Dies gelte insbesondere \nauch für den Umstand, dass er bis zum Wintersemester 1997/98 seinen Pflichten \nregelmäßig nachgekommen sei. Eine ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen \nExistenz des Klägers werde durch die verzinsliche Stundung vermieden. Nach \nAbschluss der Ausbildung und Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei mit einem \nwesentlich höheren Einkommen für den Kläger zu rechnen, sodass dann auch durch \ndie WBV X. eine angemessene Teilzahlungsrate festgesetzt werden könne. \n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. November 2005 zurück. Ergänzend ist ausgeführt, die \nEntlassung des Klägers gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG sei wegen mangelnder \nEignung erfolgt. Hierbei sei das diesbezügliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt \nworden. Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten werde neben der \ngeistigen auch die körperliche und die persönliche bzw. charakterliche Eignung \nsowie die fachliche Qualifikation bewertet. Zur persönlichen Eignung gehörten u. a. \nEinzelmerkmale wie Initiative, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein \nund Zuverlässigkeit, Fleiß und soziale Kompetenz. Durch das vorsätzliche \nVerschweigen des Studienmisserfolges habe der Kläger es zumindest erheblich an \nden Merkmalen Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit mangeln lassen. Er \nhabe versucht, den Dienstherrn zu hintergehen und vor vollendete Tatsachen zu \nstellen mit dem Ziel, mindestens 4 weitere Zusatzsemester für die Fortführung und \nBeendigung seines Studiums zu erhalten. Da er bereits 2 Zusatzsemester aus \nLeistungsgründen erhalten habe, wäre er bei fristgerechter Meldung des Misserfolgs \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen mangelnder Eignung \nentlassen worden. Dies habe der Kläger bewusst versucht zu verhindern. Demnach \nsei für den Kläger der Regelfall gegeben, dass er die vollen Kosten zu erstatten \nhabe. Da der Kläger an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert habe, sei er \ngegenüber Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studiert hätten, privilegiert. \nAnders als Letztere würde von ihm nämlich nicht ein Anteil an den Studienkosten, \nsondern lediglich das Ausbildungsgeld zurückgefordert. Demnach komme auch die \nAnnahme einer besonderen Härte für den Kläger unter diesen Gesichtspunkten nicht \nin Betracht. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch die zukünftigen \nVerdienstmöglichkeiten geschildert habe, habe er es unterlassen, auch auf \ndiejenigen Tätigkeiten einzugehen, die ihm nach Abschluss seiner Ausbildung ein \nhöheres Einkommen ermöglichen würden.\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25. November 2005 \nzugestellt.\n\n12\n\nEr hat am 23. Dezember 2005 Klage erhoben und trägt vor: \nDie Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes könne von ihm nicht gefordert \nwerden, weil er seine Entlassung nicht grob fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich \nverursacht habe. Im Übrigen bedeute die Rückforderung, dass er angesichts der \nSchuldenhöhe nicht in der Lage sei, jemals seinem Berufswunsch entsprechend eine \nselbständige Zahnarztpraxis aufzubauen. Dies verstoße gegen sein \nBerufsausübungsrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr \nvom 25. Juni 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n8. November 2005 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nIm Erörterungstermin vom 20. April 2006 hat der Kläger erklärt, er habe im Juli \n2003 sein Staatsexamen in der Zahnmedizin abgelegt und sei seit Oktober 2003 \napprobierter Zahnarzt. Er sei nunmehr bei dem Universitätsklinikum der \nRWTH Aachen angestellt und derzeit in den Lehrbetrieb eingebunden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \neinschließlich der Personalakte des Klägers verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch \nden Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr \nEinverständnis erklärt haben, vgl. §§ 101 Abs. 2 VwGO, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 25. Juni 2003 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen den Klägern nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG in der \nhier noch anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 \n(BGBl. I S. 179), vgl. § 97 Abs. 1 SG . Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen \nmilitärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden \nwar, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, \nwenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob \nfahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SG muss ein \nSanitätsoffizier-Anwärter in diesem Fall das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten. \nAn der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Erstattungsregelung mit dem Grundrecht \naus Art. 12 GG ist dabei nicht zu zweifeln,\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 \n- 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203, 207; Urteil vom 11. Februar 1977 \n- VI C 105.74 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 9.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die Erstattungsverpflichtung liegen vor. Die militärische \nAusbildung des Klägers war mit dem Studium der Zahnmedizin verbunden, weil ihm \nin einem geordneten Ausbildungsgang die für die Ausübung einer qualifizierten \nberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden sollten, welche die \nGrundlage für einen zivilen Beruf bieten. Außerdem war der Kläger bei seinem \nAusscheiden immer noch Sanitätsoffizier-Anwärter. Er ist auch (vor Ablauf seiner \nDienstzeit von 16 Jahren) gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG entlassen worden. Zu Recht \nhat die Beklagte dabei auf die mangelnde Eignung bzw. Nichteignung des Klägers \nzum Sanitätsoffizier abgestellt. Im Übrigen ist der Entlassungsbescheid \nbestandskräftig.\n\n25\n\nDiese Entlassung hat der Kläger jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe \nFahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betreffende die für ihn geltenden Sorgfaltspflichten \nin besonderem Maße verletzt. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Ihm war mehrfach \naktenkundig erläutert worden, welche Verpflichtungen er im Rahmen seiner \nBeurlaubung zum Zwecke des Studiums der Zahnmedizin einzuhalten hatte; \nBesonderheiten während des Studiums, die sich auf seine Leistungerbringung \nbeziehen, hatte er unverzüglich mitzuteilen. Um die Kommunikation zu erleichtern \nstellt die Beklagte jedem Sanitätsoffizier-Anwärter - so auch dem Kläger - einen \nBetreuungs-(Sanitäts)offizier zur Seite, mit dem der beurlaubte Soldat \nSchwierigkeiten im Studium besprechen und sich Rat holen kann, wie er weiter zu \nverfahren hat. Dem Kläger war aufgrund seines wechselhaften Studienverlaufs \n- Aufnahme des Studiums der Humanmedizin, Wechsel zum Studium der \nZahnmedizin in V. und Wechsel des Studienortes nach H. - bekannt, in \nwelcher Art und Weise anstehende Probleme, die mit seinem Studium \nzusammenhängen, von den vorgesetzten Stellen und dem Personalamt der \nBundeswehr gelöst werden. Dass er angesichts dieser Umstände, die schon zur \nBewilligung von 2 zusätzlichen Semestern geführt hatten, der Meinung war, er könne \nsein erneutes Scheitern verheimlichen und die Überprüfung seiner Eignung \nhinauszögern, zeigt, dass der Kläger sich nicht in sein Dienstverhältnis und die \ndaraus resultierenden Regeln eingegliedert, sondern sie sogar bewusst zu umgehen \nversucht hat. Diese Tendenz scheint im Übrigen auch jetzt noch zu bestehen, da der \nKläger es entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in dem Leistungsbescheid vom \n25. Juni 2003 nicht für nötig befunden hat, den schon im Juli 2003 erfolgten \nAbschluss des Studiums und seine Approbation als Zahnarzt zu melden. Jedenfalls \nhat er mit seinem bewussten Verschweigen die Beklagte lange Zeit im Unklaren über \nseine Studienleistungen gelassen und in besonderem Maße gegen seine \nMitteilungspflichten verstoßen, um einen persönlichen Vorteil, nämlich das weitere \nStudium auf Kosten der Beklagten zu erlangen. Entsprechend hält ihm die Beklagte \nnicht vor, dass er die Prüfungen in den Fächern Zahnersatzkunde I und \nZahnerhaltungskunde I nicht beim ersten Anlauf bestanden hat. Mit seinem \nVerschweigen hat er sich - wie in dem Widerspruchsbescheid vom 8. November \n2005 zu Recht ausgeführt - vielmehr charakterlich als ungeeignet für die Tätigkeit \neines Sanitätsoffiziers bei der Bundeswehr erwiesen und seine Entlassung grob \nfahrlässig verursacht. Dass er sein Fehlverhalten im Juli 1999 freiwillig gemeldet hat, \nändert hieran nichts. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass der Kläger sein Studium \nnach 10jähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen hat. Dies zeigt ein besonders \nausgeprägtes Beharrungsvermögen, kann seine Verfehlung aus den Jahren 1997/98 \naber nicht beseitigen.\n\n26\n\nDie Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des \nKlägers hat die Beklagte das Ausbildungsgeld nicht nur von Juli 1998 bis August \n1999 nutzlos aufgewandt, weil eine Entlassung des Klägers gemäß § 55 Abs. 4 Satz \n1 SG schon im Juli/August 1998 möglich gewesen wäre. Vielmehr ist das gesamte \nAusbildungsgeld, welches die Beklagte an den Kläger von Beginn seines Studiums \nan gezahlt hat, für sie verloren, weil er entgegen der - beiderseitigen - Planung \nkünftig nicht als Sanitätsoffizier einsetzbar ist. Dem trägt die Formulierung des § 56 \nAbs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SG Rechnung, in der nur von dem \"gewährten \nAusbildungsgeld\" , d.h. dem tatsächlich geleisteten Geld die Rede ist. Eine \nBeschränkung auf einen Teil des Ausbildungsgeldes - etwa im Wege des Ermessens \n- enthält das Gesetz nicht, sondern überlässt dies der Härteregelung in Satz 3. Die \nEinbeziehung des gesamten Ausbildungsgeldes entspricht auch dem erkennbaren \nSinn der Rückforderung. Es ließe sich nämlich nicht erklären, warum ein \nSanitätsoffizier-Anwärter einen Teil des Ausbildungsgeldes ohne Gegenleistung für \ndie Beklagte - quasi als Stipendium - behalten kann und nur den Teil erstatten muss, \nder sich auf das Ereignis bezieht, welches unmittelbar zu seiner Entlassung geführt \nhat.\n\n27\n\nDie Beklagte war auch nicht wegen des Vorliegens einer \"besonderen Härte\" \ngehalten, von der Erstattungsforderung in Höhe von 109.935,11 EUR ganz oder \nteilweise abzusehen. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bestimmt, dass auf die Erstattung ganz \noder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere \nHärte bedeuten würde. Bei der Abwägung der hierbei einzustellenden \nGesichtspunkte ist zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsgeld in § 56 Abs. 4 \nSatz 2 erster Halbsatz SG ausdrücklich als erstattungspflichtig genannt ist. Daraus \nerschließt sich, dass bei einer Rückforderung, die sich auf das Ausbildungsgeld \nbeschränkt und keine weiteren Kosten einbezieht, im Rahmen der besonderen Härte \nnur zu prüfen ist, inwieweit die Rückforderung die derzeitige wirtschaftliche Existenz \ndes früheren Soldaten gefährdet. Allein die Rückforderung des gesamten, dem \nKläger zugeflossenen und vom ihm verbrauchten Ausbildungsgeldes kann keine \nunzulässige wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Hierzu hat die Beklagte im \nWiderspruchsbescheid vom 8. November 2005 ausführlich Stellung genommen und \nerläutert, dass der wirtschaftlichen Situation des Klägers durch die verzinsliche \nStundung, das Einräumen von Ratenzahlungen und den Umstand, dass die WBV \nX. die Modalitäten der Rückzahlung auf Antrag des Klägers erneut prüfen wird, \nausreichend Rechnung getragen werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, sodass \ndie Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO \ninsoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verweist. Ein \nverfassungswidriger Eingriff in das Berufsausübungsrecht des Klägers aus Art. 12 \nAbs. 1 GG ist in der Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes ebenfalls nicht \nzu sehen. Auch wenn den Kläger - wie viele andere Berufsanfänger - zu Beginn \nseiner beruflichen Tätigkeit eine hohe Schuldenlast drückt, ist ihm die Ausübung \nseines Berufes nicht verwehrt. \n\n28\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-13/1-k-2704-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-13/1-k-2704-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271117","retrieved":"2026-07-09 02:41:18.131550+00:00"}}