{"status":"available","doknr":"OLD271134","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0712.9L378.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"9 L 378/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die \nJahrgangsstufe 11 zu versetzen bzw. ihn vorläufig zum \nUnterricht der Jahrgangsstufe 11 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch \nzusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines \nAnspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten \nunzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n7\n\nZwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil nach Beendigung der derzeitigen \nSommerferien der Unterricht wieder beginnt.\n\n8\n\nAuch steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht \ndas Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, denn einem Schüler ist \ngrundsätzlich ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren über seine \nVersetzung nicht zumutbar.\n\n9\n\n Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, \njuris.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat indessen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\nNach § 50 Abs. 4 Sätze 1 und 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG) in der geltenden Fassung sind die Eltern schriftlich zu \nbenachrichtigen, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet \nist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis \nerteilten Noten nicht mehr ausreichen. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein \nFach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden \nMinderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht \nberücksichtigt. Hier ist eine solche Benachrichtigung im Fach Englisch, in dem der \nAntragsteller im Halbjahreszeugnis der Klasse 10 vom 27. Januar 2006 die Note \n\"ausreichend\" und im Zeugnis vom 23. Juni 2006 die Note \"mangelhaft\" erhalten hat, \nnicht erfolgt.\n\n12\n\nDie zunächst zu stellende Frage, ob im Falle des Antragstellers überhaupt eine \nsolche Benachrichtigung hätte ergehen müssen, ist bei der gebotenen \nsummarischen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zu bejahen. Die \nBenachrichtigung der Eltern muss erfolgen, wenn die Leistungen in einem Fach nicht \nmehr ausreichen und deshalb die Versetzung gefährdet ist. Zwar hat der \nAntragsteller im Halbjahreszeugnis im Fach Englisch die Note \"ausreichend\" \nerhalten, obwohl die beiden schriftlichen Klassenarbeiten mit \"mangelhaft\" bewertet \nworden waren. Nach Angaben des Antragstellers habe der Englischlehrer indessen \neine positive Entwicklung und insbesondere eine solche Besserung der mündlichen \nLeistungen bestätigt, dass er auf dem Zeugnis ein \"ausreichend\" habe vergeben \nkönnen. Demgegenüber wurde die erste Klassenarbeit des Antragstellers im zweiten \nHalbjahr der Klasse 10 am 22. März 2006 geschrieben und am 1. Mai 2006 korrigiert \nund wiederum mit \"mangelhaft\" bewertet. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller \nvorgetragen hat, dass der Fachlehrer nach dieser ersten Arbeit beiläufig zwei- bis \ndreimal im Unterricht geäußert habe, dass er mit dem Leistungsstand der Klasse \nnicht zufrieden sei, insbesondere dem Antragsteller gegenüber bemerkt habe, dass \nauch er im vorigen Halbjahr besser gewesen sei. Dies rechtfertigt ebenfalls bei \nsummarischer Prüfung den Schluss, dass im Falle des Antragstellers eine \nBenachrichtigung, die gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 50 Abs. 4 SchulG \n(Runderlass vom 15. Juli 2005, BASS 12-33 Nr. 3) in der Regel 10 Wochen vor dem \nVersetzungstermin zu erfolgen hat, wegen Gefährdung der Versetzung erforderlich \ngewesen wäre.\n\n13\n\nGleichwohl führt das Unterbleiben der Benachrichtigung nicht zum Erfolg des \nAntrages. Nach dem Wortlaut erscheint nämlich nicht eindeutig, ob die Regelung des \n§ 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG, auf die der Antragsteller Bezug nimmt und die anordnet, \ndass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach bei der \nVersetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, auf Versetzungen beschränkt \nist oder auch Versetzungen, die mit Abschlüssen oder Berechtigungen verbunden \nsind, erfasst.\n\n14\n\n Vgl. zur beschränkten Anwendung die Kommentierung zur \nVorgängerregelung des § 27 Abs. 8 der Allgemeinen Schulordnung \n(ASchO) unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zu §§ 21 \nund 28 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I \n(AO-SI); Pöttgen/Jehkul/Kumpfert, Kommentar zur ASchO, \n20. Auflage 2003, § 27 Rdnr. 8; Recht in der Schule - Nordrhein-\nWestfalen, Sekundarstufe I und II, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nJuni 2005, § 27 ASchO Rdnrn. 68 und 69 sowie § 21 AO-SI \nRdnrn. 8 und 9 und § 28 AO-SI Rdnr. 19; Wolfering/Holtappels, \nKommentar zur AO-SI, 5. Auflage 2004, § 28 Rdnrn. 3.1 und 3.2; \nvgl. auch Jehkul u. a., Loseblatt-Kommentar zum SchulG, Stand: \nFebruar 2006, § 50 Rdnr. 4.8.\n\n15\n\nDie danach vorzunehmende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 50 \nAbs. 4 Satz 4 SchulG führt dazu, dass diese Bestimmung nicht auf die \nZeugniserteilung in der Klasse 10, der letzten Klasse der Sekundarstufe I, \nanwendbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist dabei der in der zu prüfenden Norm \nzum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem \nWortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm \nhineingestellt ist.\n\n16\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 30. März 2004 \n- 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 -, Entscheidungssammlung \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 110, 226 ff.\n\n17\n\nDanach ergibt sich aus einer am Wortlaut, an der Historie des Gesetzes sowie an \ndem Regelungszusammenhang und an Sinn und Zweck ausgerichteten Auslegung, \ndass die Anwendbarkeit der Norm im Falle der Beendigung der Klasse 10 und damit \nder Sekundarstufe I eingeschränkt ist.\n\n18\n\nAus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich lediglich, dass sie \"bei der \nVersetzungsentscheidung\" Anwendung finden soll.\n\n19\n\nDer Amtlichen Begründung lässt sich nur entnehmen, dass der Wille des \nGesetzgebers insoweit nicht auf eine Änderung des früheren Rechtszustandes \ngerichtet gewesen ist.\n\n20\n\n Vgl. Landtags-Drucksache 13/5394, in der es zu § 50 SchulG \nheißt: \"Die Bestimmung fasst die wesentlichen Aussagen des \nbisherigen § 27 ASchO zusammen. Neu ist, dass bei volljährigen \nSchülerinnen und Schülern die Benachrichtigung bei gefährdeter \nVersetzung (Blauer Brief) entfällt.\"\n\n21\n\nIndessen ist in systematischer Hinsicht in den Blick zu nehmen, dass nach § 10 \nAbs. 3 SchulG die Sekundarstufe I die Hauptschule und die Realschule sowie das \nGymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10 erfasst und dass nach § 12 Abs. 2 \nSchulG Bildungsgänge der Sekundarstufe I mit Abschlüssen enden. Diese sind der \nHauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, der \nHauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss und der \nmittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch \nder gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Dies zeigt, dass die \nSekundarstufe I einen eigenen Bildungsgang darstellt, der in einen Abschluss mit \nBeendigung der Klasse 10 mündet. Allerdings findet in der Hauptschule und der \nRealschule naturgemäß keine Versetzung statt, weil die Schulform mit der Klasse 10 \nendet, während die Schullaufbahn an Gymnasium und Gesamtschule in der \nJahrgangsstufe 11 (Einführungsphase der Sekundarstufe II) in der gymnasialen \nOberstufe nach einer Versetzung fortgeführt wird (§§ 10 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 3, 17 \nAbs. 4 SchulG). Folgerichtig bestimmt § 32 Abs. 2 AO-SI - diese Bestimmung ist für \nden Antragsteller noch einschlägig und nicht die Nachfolgeregelung des § 41 Abs. 3 \nder Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der \nSekundarstufe I (APO-SI) vom 29. April 2005 (vgl. § 43 Abs. 3 APO-SI) -, dass das \nGymnasium mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 neben dem \nSekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der \ngymnasialen Oberstufe erteilt. Mit dieser Versetzung an den genannten Schulformen \nsind sozusagen automatisch Abschlüsse und Berechtigungen verbunden, nämlich \nder mittlere Schulabschluss (Fachoberschul-reife) nach § 40 APO-SI (für den \nAntragsteller anwendbar ohne das Abschlussverfahren nach §§ 28 ff. APO-SI) und \ndie Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach § 41 Abs. 3 APO-SI \nbzw. - im Falle des Antragstellers - nach § 32 Abs. 2 AO-SI. Die Vergabe des \nAbschlusses und der Berechtigung erfolgt unabhängig davon, ob der betroffene \nSchüler diesen Abschluss oder diese Berechtigung überhaupt erwerben will, weil er \nseine Schullaufbahn ohnehin an dem besuchten Gymnasium oder der besuchten \nGesamtschule fortsetzen will, um dort die Hochschulreife zu erwerben.\n\n22\n\nWenn aber nach dem aufgezeigten Normengefüge bei Beendigung der \nSekundarstufe I in der Klasse 10 nicht die Versetzung allein in den Blick genommen \nwerden darf - dies versteht sich für die Hauptschule und die Realschule von selbst, \ngilt aber für die Schulformen Gymnasium und Gesamtschule in gleicher Weise -, \nsondern ebenso der Erwerb des Abschlusses bzw. - für alle Schulformen - der \nBerechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, dann ist die Norm des § 50 \nAbs. 4 Satz 4 SchulG auch nach Sinn und Zweck dahin gehend auszulegen, dass \nihre Anwendbarkeit im Falle der Beendigung der Klasse 10 und damit der \nSekundarstufe I ausgeschlossen ist. Allein dieses eingeschränkte Verständnis \nerlaubt es, dem aus dem Prinzip der Gleichbehandlung folgenden Grundsatz der \nVermeidung von Wertungswidersprüchen gerecht zu werden,\n\n23\n\n vgl. hierzu: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, \n4. Auflage 1979, Seite 323 f.; zur Möglichkeit der restriktiven \nAuslegung BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 BvR \n82/03 -, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 495,\n\n24\n\ndas erfordert, Gleichartiges oder Gleichsinniges auch gleich zu behandeln. Eine \nAuslegung, die dazu führte, die fragliche Norm des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG bei \nGymnasiasten und Gesamtschülern, nicht aber bei Hauptschülern und \nRealschülern\n\n25\n\n - vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - 5 A 2556/81 -, \nSammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), \n3. Folge, 400 Nr. 23 (zu § 27 Abs. 8 ASchO im Falle der \nHauptschule) -\n\n26\n\nanzuwenden, wenn diese ihre Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 11 und in der \ngymnasialen Oberstufe fortsetzen wollen, wäre nicht nachvollziehbar. Zudem würde \nmit der über § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erreichten Versetzung ein Abschluss und \neine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vergeben, ohne dass die \nhierfür geltenden Voraussetzungen - nämlich die Erbringung der entsprechenden \nschulischen Leistungen - gegeben wären. Es ist des Weiteren auch in den Blick zu \nnehmen, dass § 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in \nder gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) als Voraussetzung für die Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe nicht etwa die Versetzung, sondern \nden an Schulen der Sekundarstufe I oder II erworbenen Sekundarabschluss I \n- Fachoberschulreife - mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe \nbenennt, was wiederum zeigt, dass bei Beendigung der Klasse 10 der \nSekundarstufe I auch an Gymnasium und Gesamtschule der erworbene Abschluss \nund die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in ihrer Bedeutung \nselbst dann nicht hinter die Versetzung zurücktreten soll, wenn die Schullaufbahn in \nder Sekundarstufe II fortgesetzt wird.\n\n27\n\nSchließlich ist als weiteres systematisches Argument in die Überlegungen mit \neinzubeziehen, dass nach § 21 Abs. 3 APO-SI - insofern inhaltsgleich auch § 21 \nAbs. 3 AO-SI - eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden kann, \nwenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden \nkonnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der \nGesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der \nnachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Allerdings ist nach \nSatz 2 dieser Vorschrift auch eine solche \"pädagogische\" Versetzung \nausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer \nBerechtigung verbunden ist.\n\n28\n\nBei diesem Ergebnis kommt es auf die Verwaltungsvorschriften zu §§ 21 und 28 \nAO-SI und die Frage, ob diese Verwaltungsvorschriften auch für die neue APO-SI \nanwendbar sind und vor allem, ob Verwaltungsvorschriften eine gesetzliche \nRegelung einschränken können, nicht (mehr) an.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-12/9-l-378-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-12/9-l-378-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271134","retrieved":"2026-07-09 02:41:19.498940+00:00"}}