{"status":"available","doknr":"OLD271163","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0711.5K1577.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"5 K 1577/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 24. Mai 2000 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geborene Klägerin ist iranische \nStaatsbürgerin und reiste gemeinsam mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Ehemann \nund dem am 00.00.0000 geborenen Sohn (beide Kläger des Verfahrens \n5 K 1142/06.A) am 12. Februar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie \nalsbald einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellte.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: \nBundesamt) am 21. Februar 2000 erklärte die Klägerin: Sie sei mit ihrem Ehemann \nbereits im April 1999 einmal in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Im zweiten \nJahr ihrer Gymnasialzeit im Sommer 1983 sei sie festgenommen worden und \nanschließend 4 Jahre und 3 Monate in Haft gewesen bis sie 1987 entlassen worden \nsei. Danach habe sie die Schule beendet und ein Studium der Geburtshilfe \nerfolgreich abgeschlossen. Aufgrund ihres Führungszeugnisses habe sie keine \nAnstellung bekommen. 1990 habe sie geheiratet.\nEinen Tag, nachdem ihr Ehemann einen Mitarbeiter entlassen habe bzw. einige \nTage später, seien die Leute vom Revolutionsgericht gekommen und zwar am \n1. Januar 2000 und hätten bei der Durchsuchung Unterlagen des N. L. \ngefunden, darunter Zeugnisse, die sie ihrem Bruder N. nach Deutschland \ngeschickt habe. Die Wohnung der Mutter sei zuvor bereits des öfteren durchsucht \nworden, wobei das Satellitenfernsehen des Vaters beschlagnahmt worden sei. Bei \nder Kontrolle der Pässe sei aufgefallen, dass sie im Ausland gewesen waren. Am \nnächsten Tag, den 2. Januar 2000, hätten sie beim Revolutionsgericht bestritten, \netwas mit der Flucht des N. L. zu gehabt zu haben. Man habe ihr vorgehalten, \nnach Deutschland gefahren zu sein, um Kontakt zu den Mudjahedin aufzunehmen. \nSie sei mit 15 Jahren ins Gefängnis gekommen, weil sie mit den Mudjahedin Sport \ngetrieben, Zeitungen gelesen und Parolen gerufen habe. Sie sei nur Sympathisantin \nder Mudjahedin und nur während der Schulzeit für diese aktiv gewesen. Die Strafe \nfür die Beihilfe zur Flucht des N. L. sei die Hinrichtung. Ihre Pässe seien \neinbehalten und sie zu einem erneuten Verhör geladen worden. Man habe ihnen \ngesagt, sie seien verpflichtet, den Aufenthaltsort des N. zu nennen. Dies hätten \nsie aber nicht getan, weil man sie sonst beschuldigt hätte, ihm zur Flucht verholfen \nzu haben. Zu Hause hätten sie sich dann zur Ausreise entschieden.\nDie Ausreise hätten sie mit erspartem Geld sowie dem Erlös aus dem Verkauf von \nElektrogeräten finanziert.\nIhr Ehemann trug vor, er sei zum zweiten Mal in Deutschland, nachdem er sich \nbereits 1999 (ab dem 16. April 1999) mit einem Schengenvisum 12 Tage lang hier \naufgehalten habe. Er habe den Iran gemeinsam mit seiner Familie am 20. Januar \n2000 mit dem Bus über die Türkei verlassen, von wo aus sie mit gefälschten \nPapieren mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen seien. Nach dem \nSchulabschluss habe er zunächst in einer Firma gearbeitet, die Transformatoren \nherstellt und von 1987 bis 1990 seinen Wehrdienst absolviert. Er habe auch acht \nMonate im Militärgefängnis gesessen. Anschließend habe er sich selbständig \ngemacht und bis zu seiner Ausreise Transformatoren hergestellt und verkauft. 1990 \nhabe er geheiratet.\nEr sei ausgereist, weil seine Frau fünf Jahre lang im Gefängnis gewesen sei; sie \ngehöre der Organisation der Mudjahedin an. Er selbst sei während seiner Militärzeit \nacht Monate im Gefängnis gewesen, weil er mit einem Juden zusammen gearbeitet \nhabe. Ihre Pässe seien vom Revolutionsgericht eingezogen und beschlagnahmt \nworden. Er - der Kläger - sei verhaftet worden, weil er in geschäftlichen Beziehungen \nzu einem N1. S. gestanden habe, der wegen eines gefälschten Schecks \nfestgenommen worden sei. Es habe acht Monate gedauert, bis er seine Unschuld \nhabe beweisen können. Danach habe er keine Probleme mehr mit den iranischen \nSicherheitsbehörden gehabt.\nSeine Ehefrau sei zu fünf Jahren Gefängnis (1983 bis 1987) verurteilt worden, weil \nsie die Zeitschrift Mudjahedin gelesen habe. Der Schwager N. L. sei wegen \nder Teilnahme an den Studentenprotesten verfolgt worden und ausgereist.\nVor der Ausreise habe er einen Mitarbeiter der Firma entlassen. Dieser habe ihm \ngedroht, ihn zu verraten, weil er ein Telefongespräch mit dem Cousin S1. L. \nmitbekommen habe und zu wissen glaubte, dass die Kläger dem N. L. zur \nFlucht verholfen hätten. Ein paar Tage später - am 1. Januar 2000 - seien \nOrdnungskräfte mit einem Urteil des Revolutionsgerichts gekommen und hätten die \nWohnung durchsucht und persönliche Unterlagen des N. L. sowie ihre Pässe \nbeschlagnahmt. Am nächsten Tag, dem 2. Januar 2000, seien sie in der Außenstelle \ndes Revolutionsgerichts Nr. 13 gefragt worden, ob sie dem N. zur Flucht \nverholfen hätten. Man habe ihnen vorgeworfen 1999 in Deutschland gewesen zu \nsein, weil die Klägerin wieder Kontakt zu den Mudjahedin aufnehmen wollte. Die \nPässe seien zunächst bis zum nächsten Termin einbehalten worden; sie seien \nbeleidigt und schlecht behandelt worden. Die Wohnung des Schwiegervaters sei \ndurchsucht und das Satellitenfernsehen beschlagnahmt worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2000, der Klägerin zugestellt am 30. Juni 2000, lehnte \ndas Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und ihres Ehemannes sowie Kindes ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig \nforderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise \nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 13. Juli 2000 - gemeinsam mit Ehemann und Kind - Klage \nerhoben und trägt zur Begründung vor: Hinsichtlich des Anhörungsprotokolls beim \nBundesamt seien Anmerkungen und Ergänzungen zu machen. Die Inhaftierungen \nder Eheleute seien nur der Hintergrund, vor dem sich das fluchtauslösende Ereignis \nbesser verstehen lasse. Der Mitarbeiter der Firma habe entlassen werden müssen, \ndamit er nicht sein Wissen in der Firma weiterverbreitete. Der Ehemann habe nicht \ngesagt, dass er fürchte in ein Militärgefängnis, sondern in ein Gefängnis gesteckt zu \nwerden. \nNach der Entlassung aus dem Revolutionsgericht seien sie zunächst nach Hause \ngegangen, aber aus Angst nach kurzer Zeit zur Wohnung der Schwester des \nEhemannes gegangen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien und nur einmal zum \nZwecke des Verkaufs der Elektrogeräte zurückgekehrt. Der Klägerin sei nicht das \ngesamte Protokoll rückübersetzt worden; sie habe auf die Übersetzung der Angaben \nzum Lebenslauf verzichtet.\nDie Klägerin sei wegen der Erlebnisse im Evin-Gefängnis schwerst traumatisiert. Sie \nsei von 1981 bis 1982 bei den Mudjahedin aktiv gewesen, indem sie 'Slogans' \ngerufen, Plakate geschrieben und Manifeste gegen das Mullahregime an die Häuser \ngeheftet sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie habe an \nDiskussionsgruppen sowie dem Lesen und Verkauf von Zeitschriften teilgenommen. \n1982 sei sie deshalb bereits einmal aus der Schule geworfen, aber dann wieder \naufgenommen worden. Im Sommer 1982 sei das Haus der Eltern von Pasdaran \ndurchsucht und sie mitgenommen worden. Sie sei mit verbundenen Augen zum Evin-\nGefängnis gebracht und von einem Mann verhört worden, der sich O. genannt \nund ihr gesagt habe, dass sie sich in der Anhörungsabteilung Nr. 12 im Evin-\nGefängnis befinde. Sie habe erfahren, dass viele ihrer Freunde festgenommen \nworden seien und ihren Namen verraten hätten. Sie und andere Personen in ihrer \nZelle seien gefoltert worden; sie sei mit einer Peitsche auf die Füße und mit einem \nGummistock auf die Fußsohlen geschlagen worden. Danach hätten sie Salbe und \nVerbandszeug bekommen, seien aber wieder geschlagen worden. So sei sie dazu \ngebracht worden, Dinge zu gestehen, die sie nie getan habe und dies zu \nunterschreiben. Manchmal seien sie nachts mit verbundenen Augen in den \nGebetsraum geführt worden, wo ihr eine zum Tode verurteilte Frau gesagt habe, \ndass sie von einem männlichen Pasdaran vergewaltigt worden sei. Sie habe \nschreckliche Dinge erlebt und etwa gehört, dass Namen von Gefangenen aufgerufen \nworden seien, von denen sie später erfahren habe, dass sie exekutiert worden seien. \nDer Ehemann einer Freundin sei auch hingerichtet worden, dennoch habe diese ihr \nzweijähriges Kind nur einmal im Monat sehen dürfen. Nach einiger Zeit sei sie in eine \nandere Abteilung mit sieben Zellen verlegt worden, wo sie mit 40 bis 50 weiblichen \nGefangenen in einer etwa 35 qm großen Gefängniszelle untergebracht gewesen sei. \nFür die ca. 300 Gefangenen habe es nur vier Toiletten gegeben. Dort seien sie mehr \npsychisch gefoltert worden und etwa als Teufel bezeichnet worden. Erst nach einem \nMonat habe sie ihre Familie telefonisch benachrichtigen dürfen; diese habe sie erst \nnach Monaten besuchen dürfen und dabei bis auf einmal nur durch Glas mit ihr \nsprechen dürfen. Es habe nicht genug zu essen gegeben, sie habe Zwangsarbeit \nleisten und Kleidung für Pasdaran nähen müssen. Nach einigen Monaten sei sie mit \nverbundenen Augen in einen 'Gerichtssaal' gebracht worden, wo nach ihren Eindruck \nein Mullah gewesen sei, der sie nach sieben oder acht Minuten und einem aus Angst \nerfolgen Geständnis zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt habe. Um die \nUmstände der Haft etwas zu mildern habe sie versucht, sich an den \nUntersuchungsbeamten O. zu wenden, der aber versetzt worden war. Aufgrund \nvon Aktivitäten ihrer Eltern sei sie nach vier Jahren und drei Monaten entlassen \nworden. Später habe sie sich aber immer wieder noch melden müssen. Noch heute \nträume sie oft vom Gefängnis und wache oft nachts schreiend auf.\nIhr Cousin und ihr Bruder könnten bestätigen, dass sie auf dem Luftweg eingereist \nseien, da diese sie vom Flughafen abgeholt hätten. Der entlassene Arbeiter habe \nmehrfach Materialien und Werkzeug gestohlen und sei ein religiöser Fundamentalist. \nBeim Revolutionsgericht seien sie nach dem Aufenthaltsort von N. gefragt \nworden. Ihnen sei vorgehalten worden, dass sich aus den beschlagnahmten Briefen \ndes S1. ergebe, dass sie dem N. zur Flucht verholfen hätten. Tatsächlich habe \ndie Klägerin zwei Briefe des Cousins S1. aus Deutschland gebracht, als dieser \nsich im Norden des Irans versteckt gehalten habe. Aber diese Briefe seien nicht \ngefunden worden, sondern Kopien der Zeugnisse des N. , die sie diesem \ngeschickt hatte. Sie habe den N. über die Fortschritte wegen der Ausstellung \neines Reisepasses und Visums für ihn informiert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft \nhabe sie sich über fünf Jahre regelmäßig melden müssen und sei verhört worden. \nSie sei überwacht und das Haus mehrfach durchsucht worden. Erst 13 Jahre nach \nder Haftentlassung habe sie einen Pass bekommen.\nNachdem sie sich um einen Studienplatz beworben habe, sei sie trotz guter \nErgebnisse bei der Aufnahmeprüfung zunächst nicht auf der Universität \naufgenommen worden. Sie habe von der Universität einen Brief erhalten, wonach ihr \nName trotz bestandener Aufnahmeprüfung wegen ihrer politischen Gefangenschaft \nnicht auf der Liste der erfolgreichen Kandidaten erscheine.\nPersonen, die im Iran bereits einmal auffällig gewesen seien und gegen das \nVersprechen, nicht noch einmal straffällig zu werden entlassen worden seien, \nunterlägen bei erneuter Auffälligkeit einer besonderen Gefahr. Dies werde durch ein \nüberreichtes Gutachten des Deutschen Orient-Instituts belegt. \nDie Klägerin legte ferner Bescheinigungen des Facharztes für Nervenheilkunde und \nPsychotherapie Dr. L1. vom 2. April 2001 und 30. März 2002 vor, wonach sie \ndort seit November 2000 wegen massiver Angstzustände, schweren Depressionen \nu.a. in Behandlung ist und das festgestellte Krankheitsbild allein auf das im Iran \nErlebte zurückzuführen ist. Es müsse von weiteren 50 Sitzungen ausgegangen \nwerden und die notwendige medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva \ndurchgeführt werden. Darüber hinaus legte die Klägerin ein psychotraumatologisches \nGutachten der Dipl.-Psych. B. -B1. und des Arztes für Innere Medizin sowie \nfür psychotherapeutische Medizin Dr. H. vom 26. Januar 2004 vor. Die \nGutachter bescheinigen der Klägerin das Vorliegen einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung ICD-Nr. F 43.1 mit dissoziativen Symptomen (F 44), eine \ndepressive Störung (ICD-Nr. F 33), Somatisierungsstörung ICD-Nr. F 45.0 und beg. \nPersönlichkeitsstörung (Desnos - DSM IV) und F 62.0 ICD. Die Störung sei mit sehr \nhoher Wahrscheinlichkeit auf Erlebnisse im Iran zurückzuführen, wobei die \nursprüngliche Traumatisierung den Jahren 1983 bis 87 und die Retraumatisierung \nder Phase 1999 bis 2004 zuzurechnen sei. Es bestehe ein dringendes \nBehandlungserfordernis. Ohne ein sicheres Umfeld sei die Prognose mit und ohne \nTherapie eher ungünstig. Eine Abschiebung würde zu einer Destabilisierung führen \nund berge ein erhebliches Risiko einer Retraumatisierung.\nIn einem Schreiben an das Gericht wiederholt und vertieft die Klägerin ihre \nbisherigen Angaben. Sie weist darauf hin, dass sie nicht aus wirtschaftlichen \nGründen nach Deutschland gekommen sei und die Belastungen und \nBeschränkungen während des Aufenthalts hier nicht auf sich genommen hätte, wenn \nsie nicht in Lebensgefahr seien. Sie seien auch alle keine Moslems mehr, da sie \nnicht mehr an den Islam glaubten.\nSie seien in Deutschland für die CPI-Partei tätig, die Kontakt zum Sohn des \nehemaligen Schah habe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 24. Mai 2005 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und unter Aufhebung von Ziff. 2 \ndes Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n7\n\n hilfsweise,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen\n\n9\n\n sowie\n\n10\n\n2. die Abschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid und führt ergänzend aus: Auch das vorgelegte psychotraumatologische \nGutachten führe nicht zu einer Feststellung von Abschiebungshindernissen, da nicht \ndargelegt sei, dass die dargelegten depressiv-ängstlichen Störungen bei einer \nRückkehr der Klägerin zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes führen könne, weil keine \nBehandlungsmöglichkeiten bestünden. Auch erfülle das Gutachten die vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten hohen inhaltlichen Anforderungen an ein \naussagepsychologisches Gutachten. Es fehle jede Auseinandersetzung mit dem \nWahrheitsgehalt der Aussagen der Klägerin. Es sei nicht geklärt, ob das \nKrankheitsbild genetisch oder traumatisch bedingt sei. Wegen des \nVertrauensverhältnisses solle eine Begutachtung grundsätzlich auch nicht durch den \nbehandelnden Arzt erfolgen.\nEine Sippenhaft gebe es im Iran nicht. Auf die behaupteten politischen Aktivitäten der \nEheleute und die Fluchthilfe zu Gunsten des Bruders habe der iranische Staat \nreagiert und zwar ohne gravierende Folgen.\n\n14\n\nDie Kammer hat durch Einholung eines Gutachtens des Deutschen Orient-\nInstituts Beweis über die Frage erhoben, ob der Klägerin wegen geleisteter \nFluchthilfe für den Bruder bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmaßnahmen \ndrohen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des \nGutachtens vom 3. April 2006 Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte und \ndes Landrates des Kreises Aachen sowie der Gerichtsakte des VG Stuttgart zum \nVerfahren des N. L. - A 11 K 12370/00 - ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2000 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n19\n\nPolitisch verfolgt im Sinne der Asylgrundrechts gemäß Art. 16 a GG ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt gefährdet \noder verletzt wird.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und \n515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216.\n\n21\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und im \nSinne einer ausgrenzenden Verfolgung über das hinausgehen, was die Bewohner \ndes Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. \n\n22\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n24\n\nEine unmittelbar drohende Gefahr steht der eingetretenen Verfolgung gleich.\n\n25\n\nDie so definierten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte \nliegen vor. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Angaben der \nKlägerin und ihres Ehemannes beim Bundesamt in der rund sechsstündigen \nmündlichen Verhandlung vom 25. August 2005, der Angaben in der Verhandlung \nvom 11. Juli 2006 sowie dem gewonnenen persönlichen Eindruck der \nAsylsuchenden und der gutachterlichen Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts \nvom 3. April 2006 an das erkennende Gericht gelangt.\nDanach drohten der Klägerin vor der Ausreise und drohen ihr auch bei einer \nRückkehr in den Iran Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen wegen eines \nasylerheblichen Merkmals. Die Kammer glaubt der Klägerin, dass sie in den \nachtziger Jahren (bis 1987) im Iran wegen des Vorwurfs der Betätigung für die \nMudjahedin vier Jahre und drei Monate inhaftiert war, während der Haft misshandelt \nwurde und auch in der Folgezeit Repressalien in Gestalt von Meldepflichten und \nPassverweigerung ausgesetzt war. Ihre Angaben hierzu sind im wesentlichen \nwiderspruchsfrei, anschaulich und detailliert. Soweit sie in der mündlichen \nVerhandlung über eine bis dahin nicht erwähnte, aber zu Beginn des \nKlageverfahrens bereits angedeutete sexuelle Misshandlung in Form einer \nVergewaltigung berichtet hat, sieht das Gericht hierin kein gesteigertes und \nunglaubwürdiges Vorbringen, da das zunächst erfolgte Unterlassen entsprechender \nAngaben sowohl im Hinblick auf den kulturellen Hintergrund der Klägerin als auch \nnach dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck nachvollziehbar erscheint. \nInsbesondere konnte sie dem Gericht vermitteln, dass ihr vormaliges Schweigen \nnicht darauf beruhte, dass die Schilderung nicht der Wahrheit entspricht und \nzunächst 'erfunden' werden musste, sondern auf dem mit der Erinnerung und der \nBeschreibung des Geschehens verbundenen besonderen Leidensdruck. Ihre \nBereitschaft, der Vorsitzenden hierüber zu berichten und Rede und Antwort zu \nstehen sowie ihr Wunsch, dies nicht in Anwesenheit des Ehemannes, ihres \nProzessbevollmächtigten und des Dolmetschers zu tun, der Inhalt ihrer Schilderung \nund die Art und Weise des Vortrags haben deutlich zur Glaubhaftigkeit des \nVorbringens und Nachvollziehbarkeit des Umstandes beigetragen, dass die \nVorgänge nicht bereits zuvor beim Bundesamt oder ihrem Prozessbevollmächtigten \ngeschildert worden waren. Die Klägerin machte im Rahmen der Befragung durch die \nVorsitzende in sich stimmige Angaben zu Einzelheiten des Geschehens im \nGefängnis. Dabei entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck von Übertreibung und \nvermittelte ihre Schilderung nicht den Verdacht, auf nicht selbst Erlebtem zu beruhen \noder das Geschehene dramatisieren oder steigern zu wollen. Die Beschreibung der \nVergewaltigung, ihre Einlassungen auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts \nsowie die dabei vermittelte emotionale Beteiligung der Klägerin waren insgesamt \nglaubhaft.\nDie Kammer glaubt der Klägerin auch, dass die Inhaftierung und Misshandlung \nwegen des Vorwurfs der Betätigung der Klägerin für die Mudjahedin erfolgte. Auf die \ntatsächliche Gewichtigkeit oder Ernsthaftigkeit der Betätigung kommt es dabei nicht \nan. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin wegen der gegen sie \nerhobenen Vorwürfe auch Jahre nach der Entlassung aus der Haft noch \nRepressalien in Gestalt von Meldepflichten und der Verweigerung eines Passes \nausgesetzt war.\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben ferner glaubhaft gemacht, unmittelbar nach und \nwegen der Flucht des Bruders der Klägerin, N. L. , von den Sicherheitskräften \nzum Verhör geladen und drangsaliert worden zu sein. Das Gericht ist aufgrund der \nwiderspruchsfreien Angaben der Klägerin und der Ausführungen des Deutschen \nOrient-Instituts in seinem Gutachten vom 3. April 2006 zu der Überzeugung gelangt, \ndass deshalb jedenfalls für sie die Gefahr asylerheblicher Übergriffe durch staatliche \nSicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohte und mit der \nAusreise zunächst abgewendet wurde, aber bei einer Rückkehr in den Iran auch \nheute noch droht. Der Gutachter macht anschaulich und nachvollziehbar deutlich, \ndass jemand mit einer politischen Biographie wie die Klägerin, sich in den Augen \niranischer Behörden nicht mehr richtig befreien kann und mit einer Reaktivierung \nalter Vorgänge rechnen muss, wenn etwas 'auffälliges' passiert. Er erachtet das \nVorbringen der Klägerin, insbesondere auch den Einzug der Reisepässe und das \nErheben von Vorhaltungen wegen früherer Reisen nach Deutschland wegen des \nBruders und dessen Ausreise, für insgesamt plausibel und das geschilderte \nVerhalten iranischer Behörden in solchen Fällen als durchaus typisch. Völlig \ngleichgültig ist nach seiner Einschätzung, ob an den erhobenen Vorwürfen \n'irgendetwas dran ist'. Dabei verkennt er nicht, sondern stellt selbst ausdrücklich fest, \ndass die Ausreise des Bruders - wegen der Beteiligung an Studentenunruhen - für \ndie iranischen Behörden nicht von sonderlicher Bedeutung war oder geblieben ist. \nMaßgeblich für die Annahme einer Gefährdung der Klägerin ist danach deren eigene \npolitische Vergangenheit, ohne dass es auf die Richtigkeit der gegen sie erhobenen \nVorwürfe ankommt. Daher sei die Frage, ob die Klägerin mit Verfolgungsmaßnahmen \nzu rechnen hat, wegen ihrer eigenen Vorgeschichte und wegen des langjährigen \nAuslandsaufenthalts zu bejahen.\nDas Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Gutachters, an dessen Sach- und \nFachkunde keine Zweifel bestehen, an, da sie auf der Grundlage langjähriger \nBeschäftigung mit der Problematik beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar \nbegründet ist. Der vom Bundesamt gegen die Bewertung des Sachverständigen \nerhobene Einwand, dass Sippenhaft im Iran nicht praktiziert wird, trifft den \nSachverhalt nicht. Denn es war nicht zu prüfen, ob eine Gefährdung der Klägerin \nallein wegen politischer Tätigkeiten oder Verfolgung des Bruders besteht, sondern ob \ndies der Fall ist, weil sie selbst aufgrund ihrer Vergangenheit vorbelastet ist und diese \nVorbelastung aus Anlass eines neuen - ohne ihre Vergangenheit möglicherweise \nunproblematischen - Vorfalls erneut auflebt. Auch der Umstand, dass die Klägerin bis \nzu ihrer Ausreise keinen gravierenderen Folgen als den von ihr beschriebenen \nausgesetzt war, sagt nichts aus über den Grad der Gefährdung und die \nWahrscheinlichkeit weiterer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen, wenn nicht \nzuvor die Ausreise erfolgt wäre bzw. bei einer Rückkehr in den Iran nach Abschluss \ndes Asylverfahrens.\n\n26\n\nDer Anerkennung als Asylberechtigte steht auch nicht eine Einreise auf dem \nLandweg und damit über einen sicheren Drittstaat entgegen, Art. 16a Abs. 2 GG, \n§ 26a AsylVfG. Die Kammer erachtet auch die hierzu erfolgte Schilderung der \nKlägerin und ihres Ehemannes als glaubhaft. Sie haben hierzu in der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Juli 2006 Angaben zum Flug, Flugzeug und Flugpersonal \ngemacht, die angesichts der zwischenzeitlich vergangenen Zeit seit der Ausreise \nhinreichend konkret waren. Weitere Nachforschungen durch das Gericht, etwa in \nGestalt einer Anfrage über Passagierlisten bei der Fluggesellschaft, waren danach \nnicht erforderlich und wegen des Zeitablaufs ohne Aussicht auf weitere \nAufklärung.\n\n27\n\nDie Klägerin hat aus den vorstehenden Gründen auch einen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die \nIntegration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom \n30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950 - vorliegen und auf Aufhebung der negativen \nFeststellung zu Abschiebungshindernissen § 53 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG. \n\n28\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit der Klägerin darin die \nAbschiebung in den Iran angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt \nworden ist. Gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG dem Erlass einer \nAbschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen. Die gerichtliche Verpflichtung \nzur Feststellung des Abschiebungsverbots führt jedoch zur Teilaufhebung der \nAbschiebungsandrohung in Bezug auf den Zielstaat, sofern - wie hier - Verfolgerstaat \nund Zielstaat identisch sind, und zur Aufhebung der Fristbestimmung, wenn es - wie \nhier - an der nach § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG insoweit erforderlichen \nErmessensentscheidung fehlt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-11/5-k-1577-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-11/5-k-1577-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271163","retrieved":"2026-07-09 02:41:22.003602+00:00"}}