{"status":"available","doknr":"OLD271161","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0711.2K1198.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"2 K 1198/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1981 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährige Tochter. Streitpunkt \nzwischen den Beteiligten ist, ob ein Sparbuch, das von der Mutter auf den Namen \nder Klägerin angelegt wurde, als Vermögen bei der Hilfegewährung zu \nberücksichtigen ist. \n\n3\n\nDie Klägerin, deren Vater niedergelassener Steuerberater ist, sprach am 10. \nOktober 2001 erstmals beim Sozialamt vor und beantragte laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Sie erklärte, dass sie Mitte Dezember 2001 ein Kind erwarte. Vom \nVater des Kindes sei ihr nur der Rufname bekannt. Da sie nicht mehr mit ihren Eltern \nin einem Haushalt leben möchte, beabsichtige sie, eine kleine Wohnung im gleichen \nHaus zu beziehen. Diese Wohnung gehöre den Eltern. Der Mietvertrag sei noch nicht \nunterschrieben. Es solle zunächst geklärt werden, ob die Miete vom Sozialamt \nanerkannt werde. Außer dem Kindergeld und geringfügigen Erwerbseinkünften aus \neiner Nebentätigkeit im Büro des Vaters habe sie keine Einkünfte. Als Vermögen gab \nsie einen Bausparvertrag mit einem Zielbetrag der Bausparsumme von 9.000,00 DM \nan, in den seit dem 1. Februar 2001 monatlich jeweils 30,00 DM eingezahlt wurden. \nWeiteres Vermögen habe sie nicht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin \nerstmalig ab dem Monat Oktober 2001 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit \nBescheid vom 31. Oktober 2001 bewilligte der Beklagte mehrere einmalige Beihilfen \nfür Wohnungsrenovierung, Haushaltsgegenstände und Babygrundausstattung in \nHöhe von 2.151,65 DM. \n\n5\n\nAm 9. Dezember 2001 wurde die Tochter der Klägerin, B. K. , geboren. \nAuch für die Tochter wurde vom Beklagten ab dem Zeitpunkt der Geburt Hilfe zum \nLebensunterhalt gezahlt. Aus einer Mitteilung des Jugendamtes an das Sozialamt \nergab sich, dass Vater des Kindes ein damals in Den Haag lebender \nniederländischer Staatsbürger war. Da er seinen Unterhaltsverpflichtungen seiner \nTochter gegenüber nicht oder zumindest nicht regelmäßig nachkam, wurden im März \n2002 für die Tochter der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt.\n\n6\n\nIm April 2002 wurde dem Beklagten durch Datenabgleich bekannt, dass die \nKlägerin für ein Guthaben bei der Sparkasse Aachen im Jahre 2000 Zinsen in Höhe \nvon 287,00 DM erhalten habe. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten legte die \nKlägerin in einer ersten Stellungnahme vom 8. Mai 2002 offen, dass diese \nZinszahlungen von einem Sparbuch herrührten. Ihre Mutter habe am 11. August \n1997 bei der Sparkasse Aachen auf ihren Namen ein Sparkonto mit der Nr. 00000 \nangelegt. Die monatlichen Sparbeträge in Höhe von jeweils 100,00 DM seien allein \nvon der Mutter auf dieses Konto eingezahlt worden. Das Sparbuch habe Ende 2001 \nein Guthaben von 8.278,21 DM und im Juni 2002 von 4.744,01 EUR ausgewiesen. \nSie sei zu keinem Zeitpunkt über das Sparguthaben verfügungsberechtigt gewesen. \nDie ausschließliche Verfügungsberechtigung habe von Anfang an bei ihrer Mutter \ngelegen. Dementsprechend habe sich das Sparbuch stets allein in Händen der \nMutter befunden, die ursprünglich beabsichtigt gehabt habe, den sich allmählich \naufbauenden Sparbetrag ihr zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt zu schenken. \nDeshalb seien sozialhilferechtlich weder die Zinsen als Einkommen noch das \nGuthaben auf dem vorgenannten Sparbuch als ihr Vermögen zu behandeln.\n\n7\n\nDer Beklagte stellte mit Ablauf des Monats Mai 2002 die Zahlung von Sozialhilfe \nein. Am 16. August 2002 wurde das in Rede stehende Sparbuch von der Klägerin auf \ndie Mutter umgeschrieben. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 2003 wurde die Weitergewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt ab dem 1. Juni 2002 rückwirkend abgelehnt. Das auf dem \nSparkonto 00000 vorhandene Vermögen in Höhe von 4.744,01 EUR sei \nverwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Dabei \nsei der Schonbetrag in Höhe von 1.535,00 EUR in Abzug zu bringen. Das zu \nverwertende Vermögen in Höhe von 3.209,01 EUR reiche aus, um den notwendigen \nLebensunterhalt der Klägerin und ihrer Tochter für einige Zeit zu sichern. Der \nFehlbedarf für den Monat Juni 2002 betrage unter Berücksichtigung des \nEinkommens der Klägerin und des Kindergelds 278,22 EUR und ab Juli 2002 infolge \nder Regelsatzerhöhung 292,94 EUR. Mit dem vorhandenen Vermögen sei die \nKlägerin in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt bis ca. April 2003 sicher \nzustellen. \n\n9\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch. Sie hielt daran fest, dass das Geld auf dem \nSparbuch für sie nicht erreichbar sei. Es gehöre allein ihrer Mutter, die auch allein \nverfügungsbefugt sei. Auf eine entsprechende Nachfrage erklärte die Sparkasse B. \nmit Schreiben vom 31. März 2003 gegenüber dem Beklagten, dass bei der Eröffnung \ndes Kontos keine Vereinbarung über eine Verfügungsbeschränkung für die Klägerin \ngetroffen worden war. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003, zugestellt am 12. Mai 2003, wies \nder Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei daran festzuhalten, \ndass das Geld auf dem Sparkonto Nr. 00000 bei der Sparkasse B. Vermögen der \nKlägerin und nicht ihrer Mutter sei. Nach der überwiegenden Auffassung in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bedürfe es keiner besonderen Abrede, um \ndemjenigen, auf dessen Namen ein Sparbuch laute, ein eigenständiges \nForderungsrecht einzuräumen. Dies gelte auch dann, wenn der das Sparbuch \nAnlegende sich den Besitz am Sparbuch vorbehalte. Derjenige, der seine Bank \nanweise, einen Betrag aus seinem Vermögen einem fremden Konto gutzuschreiben, \nverliere mit der Ausführung der Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf \ndas Zugewendete und verschaffe zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes \nRecht, ohne das es hierzu der Aushändigung des Spardokuments bedürfe. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz gelte nur, wenn im Kontoeröffnungsvertrag oder in \nanderen überprüfbaren Dokumenten ausdrücklich anderes, insbesondere eine \nVerfügungsbeschränkung für den Kontoinhaber oder ein sonstiger Vorbehalt \nniedergelegt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin im August \n2002 die Umschreibung des Kontos auf ihre Mutter vorgenommen habe, halte er dies \nnur für einen formalen Akt, um das Vermögen vor der Verwertung im Rahmen der \nHilfe zum Lebensunterhalt zu schützen. Dies führe aber weder zum Wegfall des \nVermögens; noch berechtige es die Klägerin zur Einrede, der Beklagte verweise sie \nauf nicht bereite Mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG.\n\n11\n\nMit weiterem Schreiben an den Beklagten vom 30. Mai 2003 teilte die Sparkasse \nB. mit, dass die Konten der Klägerin bei diesem Geldinstitut am 1. Oktober 2001 - \nalso unmittelbar vor der erstmaligen Beantragung von Sozialhilfe - folgenden Stand \nauswiesen: \na) Girokonto mit der Nr. 00000 594,18 DM Soll\nb) Sparkonto Nr. 000000 3.521,62 DM Haben\nc) Sparkonto Nr. 000000 8.378,83 DM Haben\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 11. Juni 2003 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 \nerstrebte. Sie wiederholte und vertiefte den Vortrag aus dem Vorverfahren. Ihre \nMutter habe das Konto zu einem Zeitpunkt eingerichtet, zu dem sie selbst noch nicht \nvolljährig gewesen sei und somit auch noch nicht uneingeschränkt geschäftsfähig \ngewesen sei. Aus dem Vermögen der Mutter sei bei der Errichtung des Sparbuchs \neine Einmalzahlung in Höhe von 2.685,13 DM erfolgt. In der Folge seien von ihrer \nMutter regelmäßige monatliche Zahlungen in Höhe von 100,00 DM geleistet worden. \nDavon habe die Mutter ihre Tochter zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt, \ngeschweige denn mit ihr vereinbart, dass die Klägerin nunmehr auch im \nInnenverhältnis zu ihr selbst berechtigt sein sollte, über das, auf diesem Konto \nexistierende Guthaben verfügen zu dürfen. Es habe bereits zum damaligen Zeitpunkt \nfestgestanden, dass die Mutter der Klägerin weder zum damaligen Zeitpunkt noch \nirgendwann später bereit gewesen sei, ihr das Guthaben auf dem Sparkonto \nschenkungsweise zu überlassen. Die Klägerin habe sich bis April 2002 in völliger \nUnkenntnis darüber befunden, dass überhaupt ein Sparguthaben auf ihren Namen \nbei Sparkasse B. geführt worden sei. Eine Berücksichtigung als eigenes Vermögen \nhabe nur dann in Betracht kommen können, wenn sie tatsächlich zu irgendeinem \nZeitpunkt auch im Innenverhältnis zu ihrer Mutter über das Guthaben hätte verfügen \nund auch hätte behalten können. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Nach \nKenntnisnahme der Mutter von einer von ihr vorgenommenen Abhebung von diesem \nKonto der Sparkasse Aachen hätte sie diese Geldsumme auf Verlangen der Mutter \nsofort wieder an diese herausgeben müssen. Dies habe eine der Rechtsauffassung \ndes Beklagten widersprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf \naus dem Jahre 2002 und auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem \nJahre 1994 klargestellt. Dort sei dargelegt, dass es darauf ankomme, ob zwischen \ndem auf das Sparkonto Einzahlenden und dem formellen Kontoinhaber ein \nSchenkungsvertrag zustande gekommen sei oder zumindest von einer Schenkung \nausgegangen werden müsse. Davon könne schon deshalb hier keine Rede sein, weil \ndie Klägerin bis zum April 2002 in völliger Unkenntnis von diesem Sparkonto \ngewesen sei. Schließlich habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin \nzum Zeitpunkt der Errichtung des Sparkontos noch nicht uneingeschränkt \ngeschäftsfähig gewesen sei und auch nach Erreichen der Volljährigkeit keine wie \nauch immer geartete Genehmigung von Verfügungen ihrer Mutter erteilt habe. Es \nkönne deshalb nicht von ihr verlangt werden, dass sie das Geld ihrer Mutter einsetze, \num ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. \n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n14\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar \n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 zu \nverpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 bis \nzum 31. Mai 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des bei \nihr bestehenden Bedarfs ohne Berücksichtigung des streitigen \nSparkassenbuches zu bewilligen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide \nentgegen.\n\n18\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 L 642/02 - den Antrag der \nKlägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für \ndie Zeit ab dem 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 in Höhe des bei ihr bestehenden \nBedarfs ohne Berücksichtigung des Sparguthabens bei der Sparkasse B. auf dem \nKonto-Nr. 00000.\n\n23\n\nNach den §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist demjenigen Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \naus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann. Was einzusetzendes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist, ist in \n§ 88 BSHG umschrieben. Nach § 88 Abs. 1 BSHG ist von diesem Rechtsbegriff das \ngesamte einzusetzende Vermögen umfasst. Wie sich aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \ni.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG - DVO § 88 \nBSHG - ergibt, gehört dazu - bis auf beschränkte Freibeträge - das gesamte \nGeldvermögen, also auch Guthaben auf Sparkonten.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin muss der Beklagte der Klägerin auch nicht \nnachweisen, dass das Geld im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur \nVerfügung stand. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG \nist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. \nDer Hilfe Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast und dementsprechend \nauch die Darlegungslast. Entsprechend der für das sozialrechtliche \nVerwaltungsverfahren in § 60 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil \n(SGB I) getroffenen Regelung gehört es zu seinen Obliegenheiten, seine \nHilfebedürftigkeit darzulegen und insofern bestehende Zweifel auszuräumen. Gelingt \nihm dies nicht und bleibt er den von ihm erforderlichenfalls zu erbringenden \nNachweis schuldig, so wirkt sich dies zu seinen Lasten aus,\n\n25\n\nvgl. ständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 \nff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS \n49,37 ff.\n\n26\n\nNach dem heutigen Sachstand war die Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht \nhilfebedürftig, weil nach Würdigung der Gesamtumstände das Sparvermögen auf \ndem Sparkonto bei der Sparkasse B. Nr. 00000 ihrem Vermögen zuzuordnen ist. \nSoweit das Guthaben von 4.744,01 EUR den Vermögensfreibetrag in Höhe von \n1.535,- EUR (1.279 EUR für die Klägerin sowie 256 EUR für ihr Kind) übersteigt, ist \nes einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG. Solange dieses Vermögen \nnicht verbraucht ist - und dies war während des gesamten streitigen Zeitraums der \nFall - steht es der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ \n11 ff BSHG für die Klägerin und ihrer Tochter entgegen. Dabei hat das Gericht zu \nGunsten der Klägerin außer Betracht gelassen, dass es sogar noch einen Hinweis \nauf weiteres Vermögen gibt. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai \n2003 hat die Sparkasse B. mit Schreiben an den Beklagten vom 30. Mai 2003 \nmitgeteilt, dass unter dem Namen der Klägerin bei diesem Geldinstitut am 1. Oktober \n2001 - also unmittelbar vor der erstmaligen Beantragung von Sozialhilfe - noch ein \nweiteres Sparkonto unter der Nr. 306 198 821 mit einem Guthaben von 3.521,62 DM \nbestand. Dies könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass unabhängig vom streitigen \nSparkonto noch wegen weiteren Vermögens bei der Klägerin ab Oktober 2001 keine \nSozialhilfebedürftigkeit bestand. Die tatsächlichen Geldbewegungen auf diesem \nweiteren Sparkonto nach dem 1. Oktober 2001 brauchten im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens nicht weiter aufgeklärt zu werden, da auch ein etwaig dort \nnoch vorhandenes Guthaben im maßgeblichen Zeitraum für die Entscheidung des \nRechtsstreits ohne Bedeutung wäre. Für einen zwischenzeitlichen Verbrauch dieses \nGeldes spricht ein in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltener Vermerk \nvom 25. April 2003. Danach war zu diesem Zeitpunkt neben dem streitbefangenen \nSparkonto 00000 zwar noch ein weiteres Sparkonto der Klägerin vorhanden, es wies \naber kein Guthaben mehr auf. \n\n27\n\nDie Klägerin ist im hier maßgeblichen Zeitraum nach Überzeugung des \nerkennenden Gerichts Inhaberin des genannten Sparkontos bei der Sparkasse B. Nr. \n00000 und damit Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen \ngewesen. \n\n28\n\nMaßgeblich für die Zuordnung dieses Sparbuchs ist grundsätzlich das geltende \nRecht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem BGB ergibt. Kontoinhaber ist \ndanach derjenige, der im konkreten Einzelfall nach dem erkennbaren Willen des die \nKontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll,\n\n29\n\nständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- \nUrteil vom 18. Oktober 1994 -XI ZR 273/03 - BGH Z 127, 229 ff; \nUrteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931 \nf.\n\n30\n\nSoll abweichend von dem sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen eindeutig \nergebenden Kontoinhaber ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte am \nKontoguthaben geltend machen können, so muss dies aus den schriftlichen \nKontounterlagen hervorgehen. \n\n31\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin für das in Rede \nstehende Konto berechtigte Gläubigerin der Bank.\n\n32\n\nNach der aus dem Vortrag der Klägerin und den in den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten dokumentierten Vorgeschichte wurde im Jahr 1990 von der Mutter für \ndie Klägerin und unter ihrem Namen O. T. erstmals ein Sparbuch bei der \nSparkasse B. angelegt. Im Jahr 1997 wurde dieses (aus heutiger Sicht) alte \nSparbuch von der Mutter aufgelöst und bei der Sparkasse B. an dessen Stelle das \nSparkonto Nr. 00000 für die damals knapp 16 Jahre alte Klägerin angelegt. Bei \nKontoeröffnung erfolgte eine Einmalzahlung in Höhe von 2.685,13 DM, wobei unklar \nist, ob und falls ja inwieweit dieses Geld aus dem aufgelösten Sparkonto stammt. Die \nKlägerin ist ausweislich des klaren Wortlauts des Kontoeröffnungsvertrages vom 11. \nAugust 1997 als Kontoinhaberin und Verfügungsberechtigte anzusehen. \n\n33\n\nEntgegen dem Vortrag der Klägerin lässt sich dem Kontoeröffnungsvertrag kein \nAnhaltspunkt dafür entnehmen, dass sie im hier maßgeblichen Zeitraum von Juni \n2002 bis Mai 2003 als Gläubigerin nicht über das Kontoguthaben verfügen konnte. \nIm Gegenteil hat die Sparkasse B. auf eine entsprechende Nachfrage mit Schreiben \nvom 31. März 2003 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass bei der \nEröffnung des Kontos keine Vereinbarung über eine Verfügungsbeschränkung für die \nKlägerin getroffen worden war. \n\n34\n\nAuch der Umstand, dass die Klägerin bei Einrichtung des Sparbuchs \nminderjährig war, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Zwar bedurfte \nsie als Minderjährige zur Kontoeröffnung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters \n(vgl. § 107 BGB). Da die Mutter für die Eltern bei der Kontoeröffnung handelte, ist \ndiesem Erfordernis Genüge getan. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass \nder Vater mit dieser Kontoeröffnung nicht einverstanden gewesen sei. Darüber \nhinaus brauchte die Mutter zur Anlegung eines Sparkontos für ihre minderjährige \nTochter keine weiteren rechtlichen Genehmigungen. Im Übrigen kann die Frage der \nordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin bei der Kontoeröffnung dahinstehen, da \ndie Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum volljährig war und nunmehr das \nSparkonto unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher bewusst als eigenes \nSparkonto weiterführte. \n\n35\n\nDie Mutter wollte auch von Anfang bewusst die Kontoinhaberschaft der Klägerin. \nSie hat dies bei der Kontoeröffnung nicht nur gegenüber der Bank sondern auch \ngegenüber den Finanzbehörden zum Ausdruck gebracht. Denn sie hat nach den \nAngaben der Sparkasse B. vom 25. April 2003 für die minderjährige Klägerin im \nJahre 1997 einen Freistellungsantrag gestellt. Die Frage inwieweit die Mutter der \nKlägerin einen solchen Antrag für ihre minderjährige Tochter allein oder nur mit \nZustimmung des Vaters stellen konnte, kann hier offen bleiben, denn \nzwischenzeitlich war für den hier maßgeblichen Zeitraum dieser Freistellungsantrag \ndurch einen anderen ersetzt. \n\n36\n\nDas erkennende Gericht hält die Bekundung der Klägerin, sie habe erstmals im \nApril 2002 von diesem Konto erfahren, für nicht glaubhaft. Denn nach Angaben der \nSparkasse B. hatte die nunmehr 19 Jahre alte Klägerin selbst am 10. Januar 2001 - \nalso ca. 9 Monate vor der erstmaligen Beantragung von Sozialhilfe - einen \nFreistellungsauftrag für dieses Konto gestellt. Einen solchen Freistellungsantrag kann \ngemäß § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz nur der Gläubiger der \nKapitalerträge stellen. \n\n37\n\nSelbst wenn man den Vortrag der Klägerin dahin verstehen würde, es hätte sich \nbei dem Verhältnis zwischen Mutter und Tochter um ein stilles Treuhandverhältnis \ngehandelt, wäre gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung die \nKapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die Erträge,\n\n38\n\nVgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 1986 - IV R \n125/83 - ,\n\n39\n\nsteuerrechtlich dem Treugeber - das wäre hier die Mutter - zuzurechnen, so dass \ndieser einkommenssteuerpflichtig wäre. Deshalb muss steuerrechtlich der \nTreuhänder dem Finanzamt die Treuhand anzeigen und gegebenenfalls nachweisen \n(vgl. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO), was aber weder die Klägerin noch ihre Mutter getan \nhaben. Mit dem Freistellungsantrag, den die Klägerin zwar unmittelbar an die Bank \ngerichtet hat, der aber von der Bank dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt wird \n(vgl. § 45 d Abs. 1 EStG), hat die Klägerin auch nach außen hin dokumentiert, dass \ndas betreffende Vermögen samt seiner Erträge tatsächlich allein ihr zuzuordnen ist. \nBei dieser Sachlage ist es schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie \"venire \ncontra factum proprium\" oder \"Treu und Glauben\", die auch im öffentlichen Recht \ngelten, der Klägerin nicht möglich, nunmehr nachteilige Rechtsfolgen für den Bezug \nöffentlicher Leistungen durch Behauptung anderer Rechtsverhältnisse am Geld auf \nihrem Sparkonto zu beseitigen.\n\n40\n\nAn der Verfügungsberechtigung der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, \ndass sich das Sparbuch nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und \nihrer Mutter im maßgeblichen Zeitraum im Besitz der Letztgenannten befand. Nach \nAuffassung des Gerichts bedarf es keiner besonderen Abrede, um denjenigen, auf \ndessen Namen ein Sparbuch lautet, ein eigenständiges Forderungsrecht zu geben, \nwenn der Anlegende sich den Besitz am Sparbuch vorbehält. Derjenige, der seine \nBank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem fremden Konto \ngutzuschreiben, verliert mit der Ausführung der Weisung seine Rechte gegen die \nBank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft zugleich dem Kontoinhaber ein \nentsprechendes Recht. Dem steht auch nicht die Regelung des § 808 BGB \nentgegen. Das Sparbuch erlaubt als \"hinkendes Legitimationspapier\", Leistungen mit \nschuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Gläubiger der Forderung an denjenigen \nzu erbringen, der - ohne Forderungsinhaber zu sein - die Forderung ganz oder \nteilweise geltend macht und dabei das Sparbuch vorlegt. Die Regelung wirkt deshalb \nim Rechtsverhältnis zwischen Bank und Forderungsinhaber; für die Berechtigung an \nder Forderung ist der Besitz des Sparbuches hingegen unerheblich,\n\n41\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 1999 - 4 M \n2961/99 - NDV-RD 2000, 14 f.; BGH, Urteil vom 2. Februar 1994 - \nIV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom \n30. Oktober 1997 - 2 S 235/95 -, FEVS 48, 199 ff.; OLG Köln, Urteil \nvom 24. April 1995 - 16 U 120/94 -, MDR 1995, 1027; OLG \nDüsseldorf, Urteile 6. September 2004 und vom 22. März 2002 - 5 \nU 249/00 -.\n\n42\n\nSelbst wenn man der Auffassung des OLG Düsseldorf und des OVG Bautzen \nfolgen würde, wonach im Regelfall bei Anlegung eines Sparbuches auf den Namen \neines Dritten dieser im Zweifel solange nicht als Berechtigter im Sinne von § 328 \nBGB angesehen werden könne, wie sich der das Sparbuch Einrichtende den Besitz \nan dem Sparbuch vorbehält, es sei denn, es ergeben sich aus den Vereinbarungen \nzwischen Bank und dem Eröffner des Sparkontos Anhaltspunkte für das Gegenteil, \nwäre im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Zuordnung des Sparvermögens \ngegeben. Denn gerade in den Fällen, in denen der Anleger bei Kontoeröffnung als \nalleiniger Gläubiger der Sparforderung einen Dritten benennt, kann es auf \nanderweitige Umstände (wie den Besitz am Sparbuch) nicht mehr ankommen,\n\n43\n\nvgl. OLG Köln, Urteil vom 24. April 1995, a.a.O.; BGH, Urteil \nvom 2. Februar 1994, a.a.O.\n\n44\n\nDie Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie rechtlich \nund tatsächlich in der streitbefangenen Zeit daran gehindert war, relativ kurzfristig \nüber das Vermögen auf dem Sparbuch zu verfügen.\n\n45\n\nZum einen hat die Klägerin auch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung \nvon den im Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 L 642/02 - aufgezeigten Möglichkeiten \nkeinen Gebrauch gemacht. Dort hat das Gericht als Handlungsalternativen angeführt: \n\n46\n\n\"Die Antragstellerin ist daher gehalten, ihren Bedarf zur Bestreitung \nihres Lebensunterhalts zunächst aus ihrem Vermögen zu decken. Sollte \nihre Mutter die Herausgabe des Sparbuches verweigern, um kurzfristig \nAbhebungen seitens der Antragstellerin zu erschweren oder sollten \nderzeit gegenüber der Sparkasse Verfügungsabreden bestehen, \nwelche einem kurzfristigen Zugriff der Antragstellerin entgegenstehen, \nist es der Antragstellerin unbenommen, gegebenenfalls erneut um \ngerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Das Gericht weist \nallerdings bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf hin, dass die \nAntragstellerin allenfalls darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt \nerlangen könnte und zudem nachweisen müsste, dass sie sich - ggf. \ndurch Einleitung zivilrechtlicher gerichtlicher Schritte - ausreichend um \nDurchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber ihrer Mutter und der \nSparkasse (z.B. durch Abänderung von Verfügungserklärungen) \nbemüht hat\"\n\n47\n\nZum andern kann die Klägerin nicht den Einwand \"kein Verweis auf nicht \npräsente Mittel\" erheben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der \nTräger der Sozialhilfe bei einem nach dem BSHG anzuerkennenden Bedarf in einer \nsolchen Situation in seiner Garantenfunktion den Bedarf abzudecken und \ngegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig \nverpflichteten Dritten durchzusetzen, \n\n48\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, \nBVerwGE 67, 163 ff.; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13,94 -, \nBVerwGE 100, 50 ff. = FEVS 46,397 ff.; Urteil vom 19. \nDezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106,105 ff.\n\n49\n\nEine Berufung auf diesen Rechtsgrundsatz scheidet schon deshalb aus, da die \nSparkasse B. dem Beklagten mitgeteilt hat, dass die Umschreibung des \nSparkassenbuchs am 16. August 2002 auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin \nerfolgte und deshalb davon auszugehen ist, dass dieses auf gleichem Weg - ohne \nInanspruchnahme der Zivilgerichte - hätte rückabgewickelt werden kann. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-11/2-k-1198-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-11/2-k-1198-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271161","retrieved":"2026-07-09 02:41:21.827103+00:00"}}