{"status":"available","doknr":"OLD271177","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0710.1K1013.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-10","aktenzeichen":"1 K 1013/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 51-jährige Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den \nRuhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2001 als Steueramtfrau bei dem Finanzamt \nB. im Dienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 5. November 2001 setzte das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der \nKlägerin fest. Dabei wurde der Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht ermittelt und \nauf 65,45 vom Hundert festgesetzt.\n\n3\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und beantragte die vorläufige Erhöhung des \nRuhegehaltssatzes nach § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 wies das LBV den Widerspruch \nnach Überprüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 14. Mai 2003 Klage erhoben.\nSie verfolgt weiter die vorläufige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a \nBeamtVG auf 70 vom Hundert und weist darauf hin, dass ihre Zeit als Angestellte in \nder Finanzverwaltung vom 1. August bis zum 1. November 1972 bei der Berechnung \nder Versorgungsbezüge außer Ansatz geblieben sei. In ihrem Fall errechne sich das \nRuhegehalt ausschließlich nach altem Recht und sei auf 72 vom Hundert zu \nerhöhen. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 und 3 BeamtVG. Bei der \nBerechnung nach Übergangsrecht sei die Zurechnungszeit falsch in Ansatz gebracht \nworden. Zur Vermeiden von Härten hätten in ihrem Fall 2/3 der Zeit bis zur \nVollendung des 60. Lebensjahres und nicht 1/3 bis zur Vollendung des \n55. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen, weil sie nach dem 31. Dezember \n1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Ihren Berechnungen \nzufolge ergebe sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz vom 72,16 vom Hundert.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV \nvom 11. April 2003 dessen Bescheid über Versorgungsbezüge \nvom 5. November 2001 zu ändern und den Ruhegehaltssatz \nauf 72 vom Hundert festzusetzen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt aus, die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des \nRuhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die \nnach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten \nin der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachgewiesen und unter \nBerücksichtigung ihrer beamtenrechtlichen Laufbahn sei auch nicht anzunehmen, \ndass sie diese Wartezeit erfüllt habe. Eine Anrechnung der Zeit als Angestellte vom \n1. August bis zum 1. November 1972 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 \nBeamtVG könne nicht erfolgen, weil diese Tätigkeit nicht zur Anstellung geführt habe. \nVielmehr habe die Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Ableisten des \nVorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung erworben. Die \nAngestelltenzeit falle auch nicht unter § 12 Abs. 1 BeamtVG, weil sie nicht \nBestandteil der vorgeschriebenen Ausbildung für den gehobenen Finanzdienst \ngewesen sei. Schließlich entspreche die Festsetzung den anzuwendenden \nÜbergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG. Der zum 31. Dezember 1991 erdiente \nRuhegehaltssatz sei mit 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen. Damit sei \nder Besitzstand zum 31. Dezember 1991 gewahrt. Die Anwendung alten Rechts \nnach § 85 Abs. 3 BeamtVG setze neben dem am 31. Dezember 1991 bestehenden \nBeamtenverhältnis voraus, dass die maßgebende gesetzliche Altersgrenze vor dem \n1. Januar 2002 erreicht wurde. Da für die Klägerin als gesetzliche Altersgrenze mit \nVollendung des 65. Lebensjahres der nicht vor dem Stichtag liegende 28. August \n2019 gelte, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Eine \nZurechnungszeit von 2/3 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 13 \nBeamtVG komme nicht in Betracht, weil sich die Berechnung der Zurechnungszeit \nnach den Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richte. \nDiese hätten aber nur eine Bewertung der Zurechnungszeit mit 1/3 und der \nBerechnung des Zurechnungszeitraumes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres \nvorgesehen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. \nDer Bescheid über Versorgungsbezüge und der Widerspruchsbescheid des LBV sind \nrechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nWegen der für die Berechnung der Versorgungsbezüge anzuwendenden \nVorschriften wird zunächst auf den Bescheid des LBV vom 5. November 2001 \nverwiesen, dem die Kammer folgt, sodass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine \nweitere Darstellung der Entscheidungsgründe erübrigt.\n\n17\n\nDie Klägerin hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine ihr günstigere \nEntscheidung rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen zur Festsetzung eines \nhöheren Ruhegehaltssatzes stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht in \nFrage.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin eine vorübergehende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge \ngemäß § 14 a BeamtVG begehrt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder \nlässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen noch lässt der Vortrag der Klägerin \ndarauf schließen, dass sie die nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG geforderte \nWartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt \nhat. Weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat sie entsprechende \nRentenversicherungsunterlagen vorgelegt. Mit Blick auf die äußerst kurze \nAngestelltenzeit vom 1. August bis zum 1. November 1972 und den Eintritt in den \nVorbereitungsdienst im Alter von 18 Jahren ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese \nWartezeit erfüllt hat.\n\n19\n\nEine Anrechnung dieser dreimonatigen Angestelltenzeit nach den Vorschriften \nder §§ 10-12 BeamtVG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Diese Zeit erfüllt keine \nder dort genannten Voraussetzungen. Dies hat das LBV im Schriftsatz vom 15. Juli \n2004 erschöpfend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf \nverwiesen.\n\n20\n\nSchließlich ist die Berechnung auch zutreffend nach den \nÜbergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG erfolgt. Da der bis zum 31. Dezember \n1991 erdiente Ruhegehaltssatz von 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen \nist, ist der zu diesem Zeitpunkt bestehende Besitzstand der Klägerin gewahrt worden. \nEine Anwendung des § 85 Abs. 3 BeamtVG scheidet aus. Hat hiernach das \nBeamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am \n31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die \nfür ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum \n31. Dezember 1991 geltenden Recht. Zwar ist die Klägerin am 31. Dezember 1991 \nbereits Landesbeamtin gewesen. Sie hat aber nicht vor dem 1. Januar 2002 die für \nsie maßgebliche Altersgrenze - bei ihr mit Vollendung des 65. Lebensjahres der \n28. August 2019 - erreicht.\n\n21\n\nSchließlich stellt sich die Berechnung der Zurechnungszeit als fehlerfrei dar. Da \nfür die Klägerin über § 85 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG \nauch nach Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit nach dem \n31. Dezember 2000 § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 \ngeltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Zurechnungszeit mit 1/3 und der \nZurechnungszeitraum bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-10/1-k-1013-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-10/1-k-1013-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271177","retrieved":"2026-07-09 02:41:23.131248+00:00"}}