{"status":"available","doknr":"OLD271199","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0707.6K4001.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"6 K 4001/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge) vom 17. September 2004 verpflichtet festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die \nBeklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 5. April 1973 in Q. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens.\n\n3\n\nAm 18. März 1997 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner \npersönlichen Anhörung am 20. März 1997 (Blatt 15 bis 24 der Beiakte IV) trug er im \nWesentlichen vor, er habe sich früher in der HADEP und in demokratischen Gruppen \nengagiert. Er habe in ihrem Dorf anlässlich der Parlamentswahlen im Jahre 1995 \nPropaganda gemacht. Am 28. Februar 1997 habe es einen Überfall auf ein \nNachbardorf gegeben. Dort habe man verschiedene als oppositionell geltende \nTageszeitungen gefunden. Der Mann, bei dem die Zeitungen gefunden worden \nseien, habe verraten, dass er die Zeitungen von dem Kläger habe. Er, der Kläger, sei \njedoch telefonisch gewarnt worden und habe sein Heimatdorf verlassen. Später sei \ner über Istanbul nach Köln geflogen. Das sei am 28. Februar 1997 gewesen. Später \nkorrigierte der Kläger auf Vorhalt, der Vorfall im Nachbardorf habe am 25. Februar \n1997 stattgefunden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. \nDer Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei \nangedroht.\n\n5\n\nAm 2. Juli 1997 erhob der Kläger gegen die Ablehnung Klage beim \nVerwaltungsgericht (VG) Darmstadt - 8 E 30731/97.A -. In der mündlichen \nVerhandlung am 23. Juli 2003 (Blatt 112 bis 117 der Beiakte IV) erklärte der Kläger, \ner sei Mitglied des Rates der Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland \n(YEK-KOM). Er sei überdies zweiter Vorsitzender des Vereins Kurdisches Volkshaus \nin E. . Er habe einen Beleg darüber, dass er zur Versammlung der YEK-KOM am \n19. und 20. Juli 2003 in U. eingeladen worden sei. Er habe in der Versammlung \n54 Stimmen bekommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage durch \nUrteil vom 23. Juli 2003 ab. Das Urteil wurde am 13. August 2003 rechtskräftig.\n\n6\n\nAm 2. April 2004 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur \nBegründung (Blatt 24 ff. der Beiakte II) verwies er auf den Vereinsregisterauszug des \nAmtsgerichts E. vom 19. September 2003, der ihn aufgrund der Anmeldung vom \n21. August 2003 als zweiten Vorsitzenden des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. \nausweise. Er sei überdies verantwortlicher Leiter einer exilpolitischen Veranstaltung \nam 4. Februar 2004 auf dem Rathausvorplatz in E. gewesen. In seiner \nEigenschaft als zweiter Vorsitzender des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. habe \ner die Anreise von kurdischen Teilnehmern aus dem Raum L. -E. -B. zu einer \nexilpolitischen Veranstaltung in T. am 14. Februar 2004 organisiert. Am 22. März \n2004 sei über den Kläger in der \"P. Q. \" berichtet worden. Es sei in dem \nArtikel bekannt gemacht worden, dass er als Ratsmitglied der YEK-KOM und \nVorstandsmitglied des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Dass er tatsächlich dem Föderationsrat \nder YEK-KOM angehöre und in der Mitgliederbetreuung arbeite, ergebe sich aus der \nBestätigung der Zentrale der YEK-KOM in E1. vom 5. Februar 2004. Diese \nUnterlagen habe er zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nDarmstadt am 23. Juli 2003 nicht vorlegen können. Das politische Wirken in seiner \nEigenschaft als zweiter Vorsitzender und als Mitglied des Föderationsrates stelle eine \ngeänderte Sachlage dar. Aus einem Referenzfall ergebe sich, dass die türkischen \nSicherheitsbehörden an den inneren Strukturen des Kurdischen Kulturhauses E. \ne. V. interessiert seien. Als dessen zweiter Vorsitzender müsse der Kläger in der \nTürkei mit Verfolgung rechnen. Das gelte um so mehr, als der Kläger nach Aussagen \nvon Zeugen auch an seinem Heimatort von Sicherheitskräften gesucht werde. \nÜberdies drohe dem Kläger Sippenhaft, weil sein Bruder und seine Schwester als \nAsylberechtigte anerkannt worden seien.\n\n7\n\nAnlässlich seiner persönlichen Anhörung am 25. Mai 2004 (Blatt 61 ff. der \nBeiakte II) gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er vertrete die politische \nPartei YEK-KOM (Yekitiya Komela Elmanya). Er sei in der YEK-KOM in einer \nKommission mit 15 weiteren Personen tätig, die dafür verantwortlich seien, neue \nMitglieder zu gewinnen und die Mitglieder zu betreuen. In Nordrhein-Westfalen habe \ner ein Gebiet. Er bekomme eine Aufgabe und müsse sich hinsichtlich dieser Aufgabe \nmit den Mitgliedern in Verbindung setzen. Außerdem müsse er in diesem Gebiet \nneue Mitglieder werben und die Mitglieder in Fragen beraten, die sie selbst nicht \nbeantworten könnten. Die Aufgaben richteten sich nach der Satzung. Sie seien \ninsgesamt 71 Personen. Es gebe eine Verwaltung, die das Ganze verwalte. Sie \nseien die Delegierten und bekämen ihre Aufgaben. Die Verwaltung der Kommission \nbestehe aus 11 Personen. Er würde sich als Vorsitzender der Kommission \nbezeichnen. Er könne Mitgliedern der YEK-KOM in B. , E. , H. und L. \nAnweisungen geben bzw. Aufträge erteilen. Er habe am 19. oder 20., er glaube im \nsechsten Monat des Jahres 2002, an einem Kongress der YEK-KOM teilgenommen. \nVorher habe er sich beim Kurdischen Kulturverein in E. betätigt. Er sei dort \nzweiter Vorsitzender im Vorstand gewesen. Von dort aus sei er delegiert \nworden.\n\n8\n\nUnter dem 24. Mai 2004 trug der Kläger gegenüber dem Bundesamt ergänzend \nvor, er habe am 21. April 2004 für das Kurdische Kulturhaus E. e. V. einen \nInformationsstand in der E2. Fußgängerzone geleitet.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 17. September 2004, zugestellt am 12. Oktober 2004, lehnte \ndas Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso \nab wie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. Juni 1997 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG. Der Kläger habe sich nicht exponiert exilpolitisch \nbetätigt. Es sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen Aktivitäten konstruiert \nseien. Bei den vorgelegten Belegen handele es sich um \nGefälligkeitsbescheinigungen. Daher sei das Risiko einer politischen Verfolgung bei \neiner Rückkehr in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 18. Oktober 2004 Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 12. November 2004 ergänzend vor, \nsoweit er bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, er sei \nseit Juni 2002 in entscheidender Position bei der YEK-KOM tätig, sei dies irrtümlich \nerfolgt. Er sei unter dem 20. Juli 2003 in den Föderationsrat gewählt worden. Erst seit \ndiesem Zeitpunkt könne von einer entscheidenden Position bei der YEK-KOM die \nRede sein. Im Juni 2002 habe er als Delegierter an einem Kongress der YEK-KOM \nteilgenommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum zweiten Vorsitzenden des \nKurdischen Kulturhauses E. e. V. gewählt gewesen. Er sei aber als Kandidat für \ndieses Amt mit einer zu erwartenden Mehrheit zum Kongress der YEK-KOM delegiert \nworden, wobei er diese Vereinsaufgabe damals schon kommissarisch \nwahrgenommen habe. Die fehlerhaften Angaben beruhten auf dem Stress bei der \nAnhörung. Zudem sei die Organisation der Reisebusse mit einer exilpolitischen \nVeranstaltung in T. am 14. Februar 2004 geltend gemacht worden, so dass ein \nZusammenhang mit der Veranstaltung am 4. Februar 2004 nicht gegeben sei. Er \nhabe seine exilpolitischen Aktivitäten schon während des Erstverfahrens entfaltet. \nDies gelte gerade für die exilpolitisch bedeutsame Funktion als Mitglied des \nFöderationsrates der YEK-KOM. Der Kläger habe die Organisationsstruktur der YEK-\nKOM bereits anlässlich seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt dargelegt. Er \nweise darauf hin, dass diese Strukturen im Jahre 2004 geändert worden seien, wobei \nder Kläger am 9. Oktober 2004 am Kongress der YEK-KOM in G. teilgenommen \nhabe. Zwischenzeitlich sei er im Übrigen zum ersten Vorsitzenden des Kurdischen \nKulturhauses E. e. V. gewählt worden (siehe Versammlungsprotokoll über die \nMitgliederversammlung vom 15. August 2004, Blatt 49 der Gerichtsakte, sowie den \nAuszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts E. vom 16. November 2004, \nBlatt 50 der Gerichtsakte, demzufolge die Eintragung am 10. September 2004 erfolgt \nist). Am 17. Oktober 2004 habe er als Delegierter am Kongress der KONGRA-GEL in \nC. teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004, bei Gericht \neingegangen am selben Tag, trägt der Kläger weiter vor, er sei nicht nur kulturell im \nVorstand des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. tätig. Vielmehr sei er als erster \nVorsitzender für alle exilpolitischen Bereiche zuständig und habe diese Aufgaben in \netwas geringerem Umfang schon zuvor als stellvertretender Vorsitzender ebenfalls \nwahrgenommen, wie sich z. B. aus der Organisation der Busfahrten nach T. \nergebe. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 21. \nDezember 2005, trägt der Kläger ferner vor, er habe weitere exilpolitische Aktivitäten \nentfaltet. Am 23. November 2005 habe er als verantwortlicher Vorsitzender des \nKurdischen Kulturhauses E. e. V. die öffentliche Aufstellung eines \nInformationsstandes zur politischen Lage der Kurden in der Türkei in der \nFußgängerzone der Stadt E. organisiert. Die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG \nscheide im vorliegenden Verfahren aus, weil der Kläger bereits vor Abschluss des \nAsylerstverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch aktiv gewesen \nsei. Dies gehe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und dem Inhalt der \nAkten hervor. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, bei Gericht eingegangen am 31. Mai \n2006, trägt der Kläger schließlich vor, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen \ndes Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitet worden. Am 9. \nFebruar 2006 habe das Amtsgericht E. gegen ihn einen Strafbefehl - 11 Cs 1 Js \n240/05 - 105/06 - wegen eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VereinsG \nerlassen. Am 14. August 2005 habe der Kläger an der Grillhütte im Rurpark in E. -\nC1. an der Überdachung eine ca. 50x60 cm große Fahne mit dem Foto des \nehemaligen PKK-Führers Öcalan auf gelbem Untergrund sowie eine ca. 50x70 cm \ngroße Fahne mit den längsgestreiften Farben grün, weiß, rot und einer mittig \naufgebrachten gelben Sonne angebracht. Aufgrund dieses Strafbefehls, der am 14. \nFebruar 2006 zugestellt wurde, bestehe für den Kläger ein objektiver \nNachfluchtgrund, der aus dem Strafnachrichtenaustausch zwischen der Türkei und \nder Bundesrepublik Deutschland resultiere. Im seinem Falle müsse sogar davon \nausgegangen werden, dass auch ohne Ersuchen der Türkei die Strafdaten den \ntürkischen Sicherheitsbehörden bekannt würden. Denn das Kurdische Kulturhaus \nE. e. V. werde lückenlos vom MIT überwacht.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom \n17. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 L 1065/04.A - untersagte die Kammer \ndem Landrat des Kreises E. im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger \nvor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens in die Türkei \nabzuschieben.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 hat das Gericht den Kläger \npersönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Bundesamt und dem Landrat des Kreises E. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 2 Hefte) Bezug genommen. Bezug \ngenommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 L 1065/04.A und die \nbeigezogene Akte der Staatsanwaltschaft B. - 1 Js 240/05 -.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2004 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), \nals die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) abgelehnt \nworden ist. Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Demgegenüber hat er \nallerdings keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. \n16 a Abs. 1 GG.\n\n25\n\nDer Wiederaufgreifensantrag des Klägers ist in dem vorgenannten Umfang im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) zulässig und begründet.\n\n26\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \nstellt, ein neues Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist der Folgeantrag unter anderem \nzulässig, wenn der Antragsteller eine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend macht oder neue (auf im früheren Asylverfahren \nvorgetragene und beurteilte Tatsachen bezogene) Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. \n2 VwVfG vorlegt und schlüssig darlegt, dass der neue Vortrag bzw. die Beweismittel \ngeeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen; ferner ist \nerforderlich, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den \nGrund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 \nAbs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen \nvon dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Dabei gilt \ndie Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht nur im Verfahren vor dem \nBundesamt, sondern auch für jeden bei Gericht neu vorgebrachten \nWiederaufgreifungsgrund.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. \nFebruar 1998 - 9 C 28.97 -, Amtliche Entscheidungssammlung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff.; Urteil \nvom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 359 f.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend - wie bereits im Beschluss vom 3. \nDezember 2004 im Verfahren 6 L 1065/04.A mit Blick auf die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeführt worden ist - erfüllt. \n\n29\n\nZum einen hat sich die dem rechtskräftig beendeten Asylerstverfahren des \nKlägers zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten \ni.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Denn der Kläger hat schlüssig dargelegt \nund durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt, dass er nach rechtskräftigem \nAbschluss des Erstverfahrens in seiner Eigenschaft als zweiter Vorsitzender des \n\"Kurdischen Kulturhauses E. e.V.\", zu dem er am 2. August 2003 gewählt worden \nist, verschiedene exilpolitische Aktivitäten verantwortlich organisiert hat, namentlich \neine öffentliche Versammlung unter dem Thema \"Menschenwürdige Behandlung von \nA. Öcalan/Freiheit für Öcalan\" am 4. Februar 2004 in E. , eine Fahrt für kurdische \nTeilnehmer aus dem Rheinland zu einer exilpolitischen Veranstaltung betreffend die \nUmstände der Inhaftierung von Abdullah Öcalan sowie die Verhältnisse in \n\"Kurdistan\" am 14. Februar 2004 in T. sowie eine Flugblattaktion mit \nInformationsstand in der Fußgängerzone in E. am 21. April 2004. \n\n30\n\nFerner ist der Kläger, wie er erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. \nNovember 2004 vorgetragen hat, am 15. August 2004 zum ersten Vorsitzenden des \nVereins \"Kurdisches Kulturhaus E. e.V.\" gewählt worden. Diese Veränderung ist \nausweislich des beigebrachten Registerauszugs am 10. September 2004 in das \nVereinsregister des Amtsgerichts E. eingetragen worden. \n\n31\n\nSchließlich hat der Kläger unter Vorlage eines Berichts der \"P. Q. \" \nschlüssig vorgetragen, dass er am 17. Oktober 2004 als Delegierter am Kongress \nder KONGRA-GEL in C. teilgenommen hat. \n\n32\n\nDer Kläger konnte die in diesen neuen Umständen liegende Veränderung der \nSachlage nicht mit Erfolg im Rahmen seines Asylerstverfahrens geltend machen (§ \n51 Abs. 2 AsylVfG), weil sowohl seine Wahl in den Vereinsvorstand des \"Kurdischen \nKulturhauses E. e.V.\" als auch seine als Vorstandsmitglied entwickelten \nBetätigungen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens durch \nUrteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2003 - 8 E 30731/97.A - \nerfolgt sind. \n\n33\n\nDie Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist hinsichtlich der überwiegenden \nfür das Wiederaufgreifen angeführten Umstände ebenfalls eingehalten. Dies gilt \nisoliert betrachtet nicht für die Wahl des Klägers zum zweiten Vorsitzenden sowie \ndessen Eintragung in das Vereinsregister am 19. September 2003, da diese \nTatsache mit dem erst am 31. März 2004 gestellten Folgeantrag nicht mehr \nfristgerecht geltend gemacht worden ist. Die Ausschlussfrist ist jedoch eingehalten \nfür die in dieser Funktion entwickelten Aktivitäten des Klägers, die gegenüber der mit \nder Eintragung ins Vereinsregister erlangten Amtsstellung für die Beurteilung des \nGewichts der exilpolitischen Betätigung qualitativ eigenständige Bedeutung \naufweisen und damit als selbständige Wiederaufgreifensgründe zu bewerten sind, \nebenso wie für die Wahl des Klägers zum ersten Vorsitzenden des \"Kurdischen \nKulturhauses E. e.V.\" sowie seine Teilnahme am Kongress der KONGRA-GEL, \ndie nach Art, Umfang und Wirkung nach außen gleichfalls als selbständige \nWiederaufgreifensgründe einzustufen sind. \n\n34\n\nNicht eingehalten worden ist die besagte Drei-Monats-Frist allerdings mit Blick \nauf den Vorfall in E. -C1. am 14. August 2005 und den daraufhin wegen \neines nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbaren Verhaltens ergangenen \nStrafbefehls des Amtsgerichts E. vom 9. Februar 2006 - 11 Cs 1 Js 240/05 - \n105/06 -, sieht man das diesbezügliche Vorbringen als selbständigen \nWiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an. Denn dieses wurde dem \nGericht erst mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006, also \nmehr als drei Monate nach Zustellung des Strafbefehls an den Kläger am 14. \nFebruar 2006, unterbreitet.\n\n35\n\nZum anderen liegt jedoch auch ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG vor, das zu einer günstigeren Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers \nzu führen vermag. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der YEK-KOM vom \n5. Februar 2004, in dem bestätigt wird, dass er auf dem Jahreskongress der YEK-\nKOM am 20. Juli 2003 zum Mitglied des Föderationsrates gewählt worden und \naußerdem Mitglied des Komitees für Mitgliederbetreuung ist, stellt für seine \nentsprechende, bereits im Asylerstverfahren aufgestellte Behauptung ein neues \nBeweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar, das vom Ansatz her geeignet ist, \neine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass es sich hierbei um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt - wie das \nBundesamt in seinem Bescheid vom 17. September 2004 ohne nähere Begründung \nangenommen hat -, sind gerade auch angesichts der weiteren, schlüssig \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, zu denen er sich überdies in \nder mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 umfänglich und detailliert äußerte, nicht \nersichtlich. \n\n36\n\nDas neue Beweismittel, das der Kläger im Erstverfahren nicht beibringen konnte, \nweil es erst nach dessen Abschluss vorlag (§ 51 Abs. 2 VwVfG), ist auch innerhalb \nder Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht worden. \n\n37\n\nDer Wiederaufgreifensantrag ist im aus dem Tenor hervorgehenden Umfang \nbegründet.\n\n38\n\nAllerdings ist ihm kein Erfolg beschieden, soweit der Kläger seine Anerkennung \nals Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt. \n\n39\n\nDies folgt daraus, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. \n\n40\n\nDie Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den - negativen - \nTatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei dem \nReiseweg handelt es sich um eine in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens von \nAmts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), \nwobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu \nwürdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei kann das Gericht insbesondere frei \nwürdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren \nnach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die \nFeststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in \nDeutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den \nAsylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern erst Tage und Wochen \nspäter an einem anderen Ort gestellt hat. Ist das Gericht letztlich nicht davon \nüberzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg \neingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass \ner auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere \nAufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise \nauf dem Luftweg (\"non liquet\") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu \ntreffen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der \nKläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines \nsicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG in \nVerbindung mit der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder \nSeeweg nach Deutschland eingereist zu sein. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, \nBVerwGE 109, 174 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. Juli 2002 - 9 A \n4142/01.A - , NVwZ 2002, Beilage Nr. I/10, 108, vom 19. August \n1999 - 1 A 237/96.A - und vom 3. Dezember 1998 - 25 A \n361/98.A -.\n\n42\n\nNach Anwendung dieser Grundsätze steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass der Kläger - wie er im Erstverfahren behauptete - im Februar \n1997 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass \ninsoweit eine Beweislastentscheidung zu seinen Ungunsten mit der Folge zu treffen \nist, dass eine Asylanerkennung wegen der erwähnten Drittstaatenregelung, deren \nEingreifen § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegend nicht entgegen steht, \nausscheidet.\n\n43\n\nDie Feststellung einer Luftwegeinreise lässt sich, ohne dass weitere \nAnsatzpunkte für eine Aufklärung des Reisewegs ersichtlich wären, namentlich \ndeshalb nicht treffen, weil der Kläger die dabei angeblich verwendeten \nReisedokumente wie den Reisepass, das Flugticket oder die Bordkarte nicht \nvorlegen konnte. Im Rahmen seiner Anhörung am 20. März 1997 gab der Kläger \ngegenüber dem Bundesamt an, auf dem L. Flughafen sei eine Person auf ihn \nzugekommen und habe ihm alle diese Dokumente wieder abgenommen. Ferner \nkonnte der Kläger nicht sagen, auf welchen Namen der Pass lautete, und er war sich \nauch nicht sicher, ob der Reisepass ein Visum enthielt. Hinzu kommt der \nWiderspruch, dass der Kläger zunächst erklärte, er sei allein geflogen, niemand habe \nihn begleitet und er habe den Pass bei der Einreisekontrolle in L. zweimal \nvorgezeigt, er dann aber im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Darmstadt mit \nSchreiben vom 21. Juli 1998 im Gegensatz dazu angab, ein Schleuser namens \n\"Memo\" sei mit ihm geflogen und habe den Pass, der einmal im Gebäude kontrolliert \nworden sei, an die Beamten gegeben. Im Folgeverfahren hat der Kläger keine neuen \nTatsachen zum Einreiseweg vorgetragen.\n\n44\n\nDer Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n45\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzblatt - BGBl. - \n1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist.\n\n46\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne dieser Bestimmung, deren Anwendungsbereich den \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG umfasst, ist, wer in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, \ndie ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzen.\n\n47\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - , Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. \n\n48\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der \nVerfolgung gleich.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - \n2 BvR 1827/89 - , BVerfGE 83, 216, 230. \n\n50\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte \nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit \nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (so genannter herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. \n- , BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 - \n9 B 18.95 - , Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1996, \n29. \n\n52\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 - \n.\n\n54\n\nDanach steht dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Es lässt sich zwar nicht feststellen, \ndass in seinem Fall der \"herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab\" anzuwenden \nist. Denn es ist nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2003 - 8 E 30731/97.A - im \nAsylerstverfahren, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, nicht \ndavon auszugehen, dass der Kläger die Türkei wegen erlittener oder drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat. \n\n55\n\nDem Kläger ist jedoch eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten, weil \nihm -bei Anwendung des \"normalen\" Prognosemaßstabes - aufgrund seiner \nexilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung in der Türkei droht.\n\n56\n\nDie zulässig geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe - insbesondere die \nVorstandstätigkeiten des Klägers im \"Kurdischen Kulturhauses E. e.V.\", seine \nWahl zum ersten Vorsitzenden des Vereins sowie deren Eintragung ins \nVereinsregister, seine Teilnahme am Kongress der KONGRA-GEL sowie seine \nMitgliedschaft im Föderationsrat der YEK-KOM - führen, wenn nicht schon für sich \nallein, so jedenfalls in Rahmen einer Gesamtschau, in die die erwähnte \nstrafgerichtliche Verurteilung durch das Amtsgericht E. ebenso einzufließen hat \nwie die vom Kläger maßgeblich beeinflussten öffentlichen Veranstaltungen \n(Durchführung einer öffentlichen Versammlung auf dem Rathausvorplatz in E. am \n4. Februar 2004 zum Thema \"Menschenunwürdige Behandlung von A. Öcalan/ \nFreiheit für Öcalan\", Aufstellen eines Info-Standes in der Fußgängerzone von E. \nam 21. April 2004 zum Verteilen von Handzetteln, Aufstellen eines Info-Standes des \n\"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" in der Fußgängerzone von E. am 23. \nNovember 2005), neben dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung am 7. Juli 2006 und dem dabei von ihm hinterlassenen Eindruck dazu, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n57\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n80 des amtlichen Umdrucks.\n\n59\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n84 des amtlichen Umdrucks.\n\n61\n\nZu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer \nschlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von \nMitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n84 des amtlichen Umdrucks.\n\n63\n\nEine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen \nVeranstaltungen liegt etwa vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf \nZeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" \nund Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie \nRedner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der \nAnmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter \naufgeführt ist.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n88 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n65\n\nDie Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation ist für \nsich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Die mit der \nVereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden löst daher keine Verfolgungsgefahr aus, selbst wenn die \nfinanziellen Zuwendungen trotz insgesamt in Deutschland nachlassender \nSpendenbereitschaft zum Teil nicht unerheblich sein mögen. Anderes gilt nur dann, \nwenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat \nbegründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder \nwegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der \nSicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik \ndarstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen \nZiele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende \ndort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem \ndiejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren \nNachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer \nSeite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind \ninsbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch \neingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe \ngilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden \nkurdischen Exilparlaments in C. bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen \nNationalkongresses, aus dessen Reihen etwa der erste Vorsitzende des KONGRA-\nGEL, Zübeyir Aydar, stammt.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n93 des amtlichen Umdrucks.\n\n67\n\nFerner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der \nLänder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten \nGruppen in Betracht.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n94 des amtlichen Umdrucks. \n\n69\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in \nBezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. \nDas kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen \nAusrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits \ndaraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister \neingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen \nNachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen \nnicht vor. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder \nvon Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der \nOrganisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es \nist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße \nals Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht \nstaatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied \nerkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich \nwahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein \ngeringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine \nVerfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit \nsprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß \nist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n94 des amtlichen Umdrucks. \n\n71\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem Verfolgungsrisiko in der Türkei \nausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und \nGewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des \nEinzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder \nregional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine \nRolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. \n95 des amtlichen Umdrucks.\n\n73\n\nGemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die \nTürkei namentlich aufgrund seiner Tätigkeit als erster Vorsitzender des \"Kurdischen \nKulturhauses E. e. V.\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. \nEine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Aktivitäten, die der Kläger entfaltet hat und \nnach wie vor entfaltet, lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er eine \npolitische Meinungsführerschaft übernommen und sich dabei derart exponiert betätigt \nhat, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person \nanzunehmen ist.\n\n74\n\nDer Verein \"Kurdisches Kulturhaus E. e.V.\" ist zunächst ebenso wie die YEK-\nKOM nach wie vor zu den Exilorganisationen zu zählen, die zumindest als von der \nPKK bzw. dem KADEK/KONGRA-GEL beeinflusst gelten können. Nach den \nvorliegenden Erkenntnissen gehört der Verein \"Kurdisches Kulturhaus E. e.V.\" \ndem Verein \"Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.\" (YEK-KOM) an und \nunterstützt dessen Zielsetzung. Die YEK-KOM wurde am 27. März 1994 in Bochum \nals Reaktion der PKK auf das Verbot auch der \"Föderation der patriotischen \nArbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland\" \n(FEYKA-KURDISTAN) durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom \n22. November 1993 gegründet. Nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es \nsich um einen Dachverband PKK-naher (bzw. KONGRA-GEL-naher) kurdischer \nVereine, von denen sich 17 in Nordrhein-Westfalen befinden. Die YEK-KOM hat sich \nmit dem politisch-propagandistischen Wirken stets als politisch legaler Arm der PKK \ngesehen. Zwar ist festzustellen, dass die YEK-KOM im Zusammenhang mit dem \n\"Friedenskurs\" der PKK die legale, öffentliche Interessenvertretung der \"Kurdischen \nSache\" unterstützt, um den eingeleiteten Demokratisierungsprozess als das \n\"politische Sprachrohr aller in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kurden\" \nvoranzutreiben.\n\n75\n\nVgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 1998, S. 205 f., das Jahr 2000, S. 228, \ndas Jahr 2001, S. 187, 218, und 226 f.; das Jahr 2005, S. 131 ff., \ninsbesondere S. 139 f.; zur Zugehörigkeit des \"Kurdischen \nKulturhauses E. e.V.\" zur YEK-KOM siehe deren Internetseite \nwww.yekkom.com/vereine/asp.\n\n76\n\nDennoch bleibt ein Hauptziel dieses Dachverbandes, die von der PKK bzw. dem \nKADEK/KONGRA-GEL vertretenen Ideen in der jeweiligen Ausgestaltung zu \npropagieren. Zahlreiche Aktivitäten von YEK-KOM greifen aktuelle Themen der PKK \nauf, auch wenn sie betont, nicht für die PKK, sondern für alle in den \nMitgliedsvereinen organisierten Kurdinnen und Kurden zu sprechen.\n\n77\n\nVgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2001, S. 226 f., über das Jahr 2002, S. \n230 f. und über das Jahr 2003, 183 ff.; hierzu auch: OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A -, S. 15 ff. des \namtlichen Umdrucks. \n\n78\n\nDementsprechend wird der Dachverband YEK-KOM ebenso wie der Verein \n\"Kurdisches Kulturhaus E. e. V.\" nach wie vor als PKK-nah (bzw. KONGRA-GEL-\nnah) eingeschätzt, so dass von einer unveränderten Zielsetzung von YEK-KOM und \nder Mitgliedervereine auszugehen ist.\n\n79\n\nVgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 23. Januar 2003 an das VG Aachen im Verfahren \n- 8 K 1440/98.A -; siehe außerdem VG Köln, Urteil vom 9. Juni \n2005 - 1 K 5609/03.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 5. Mai 2004 \n- 6 K 1822/02.A -, juris.\n\n80\n\nDamit gehören der Dachverband YEK-KOM und der Verein \"Kurdisches \nKulturhaus E. e.V.\" zu den Exilorganisationen, die der besonderen Beobachtung \ndurch türkische Stellen in Deutschland unterliegen und deren eingetragene \nVorstandsmitglieder somit grundsätzlich einem hohen Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates ausgesetzt sind. \n\n81\n\nDas von dem Kläger vor diesem Hintergrund zuletzt als erster Vorsitzender des \n\"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" entfaltete exilpolitische Engagement ist nach \nseiner Art und seinem Gewicht im Zuge einer Gesamtwürdigung als exponiert \neinzustufen und begründet solchermaßen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person. Er ist bei seiner \nexilpolitischen Betätigung als Ideenträger und Initiator hervorgetreten und erfüllt als \nerster Vorsitzender des \"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" erkennbar \nLeitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug.\n\n82\n\nBei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht maßgeblich auf die \nüberzeugenden Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli \n2006, in der der Kläger nachdrücklich und differenziert vom Inhalt seiner Arbeit für \ndas \"Kurdische Kulturhaus E. e. V.\" und von seinen politischen Ansichten \nberichtete. Als erster Vorsitzenden des \"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" \nbestimmt der Kläger demzufolge dessen politische Ausrichtung. In seinem letzten der \nmonatlich vorzulegenden Berichte an die YEK-KOM habe es etwa geheißen, dass \nder Verein eine Erweiterung seines Aufgabenbereichs anstrebe und zukünftig \nkurdischen Familien auch eine Art allgemeine Lebenshilfe anbieten wolle, wozu eine \nErweiterung der Vereinsräumlichkeiten erforderlich werde. Der Kläger ist daneben \nnach seiner glaubhaften Einlassung bestrebt, als Delegierter Einfluss auf die Politik \nder YEK-KOM zu nehmen, wo regelmäßig diejenigen Strategien diskutiert würden, \ndie hinsichtlich der kurdischen Exilpolitik in der Bundesrepublik Deutschland \neingeschlagen werden sollten. Als Delegierter habe der Kläger sich oftmals bei der \nVersammlung der Föderation geäußert. Er gebe seine Meinung offen kund, auch \nwenn es z. B. um Fragen einer Satzungsänderung gehe.\n\n83\n\nDarüber hinaus hat der Kläger ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen \nVerhandlung öffentlich kritisch zur türkischen Innenpolitik Stellung bezogen. Auf \nöffentlichen Versammlungen habe er Gasangriffe und andere kämpferische \nHandlungen gegen die kurdische Zivilbevölkerung verurteilt. In diesem Sinne habe er \nsich etwa am 18. August 2005 vor ca. 700 Personen - unter ihnen der \nstellvertretende Bürgermeister von E. - bei einer von ihm selbst ausgerichteten \nVeranstaltung in E. -N. geäußert. Dort habe er auch gesagt, dass in der Türkei \nMenschenrechtsverletzungen stattfänden, die der türkische Staat gegen die \nkurdische Bevölkerung unternehme.\n\n84\n\nDiese öffentlichen Meinungsäußerungen liegen auf der Linie der Tätigkeiten, die \nder Kläger bereits nach dem Inhalt der Akten vorgenommen hatte und bei denen er \nals Verantwortlicher und als Kritiker der türkischen Kurdenpolitik in Erscheinung \ngetreten ist. Zu nennen sind insofern vor allem die Organisation und Durchführung \neiner öffentlichen Versammlung in E. mit dem Thema \"Menschenunwürdige \nBehandlung von A. Öcalan/Freiheit für Öcalan\" am 4. Februar 2004, die Teilnahme \nan einem Kongress des KONGRA-GEL in C. am 17. Oktober 2004 sowie das für \neinen nicht überschaubaren Personenkreis sichtbare Anbringen einer Fahne mit dem \nFoto des ehemaligen PKK-Führers Öcalan und einer Fahne der KONGRA-GEL \nanlässlich eines Grillfestes des \"Kurdischen Kulturhauses e. V.\" in E. -C1. \nam 14. August 2005, das zum Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht E. \nvom 9. Februar 2006 führte. Nimmt man die vom Kläger initiierten, bereits erwähnten \nInfo-Stände in der E2. Fußgängerzone und den vom Kläger vorgelegten Artikel \nin der \"P. Q. \" vom 22. März 2004 hinzu, ergibt dies alles ein Gesamtbild, das \nden Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als womöglich PKK-nahen, jedenfalls \naber einem Autonomiestatus Kurdistans zugeneigten, ernst zu nehmenden \nExilpolitiker in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden rückt.\n\n85\n\nDies gilt um so mehr, als der Kläger das Amt des ersten Vorsitzenden des \n\"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\", dessen Vorstand ausweislich des \nVersammlungsprotokolls vom 24. August 2004 von überschaubarer Größe ist, bereits \nseit der Wahl vom 15. August 2004 ausübt und nach eigenem Bekunden für eine \nneuerliche Wahl in diesem Jahr zur Verfügung steht. Die Ernsthaftigkeit der \npolitischen Aktivität des Klägers wird überdies dadurch belegt, dass er glaubhaft \nversicherte, auch unabhängig von seiner Stellung als erster Vorsitzender Exilpolitik \nbetreiben zu wollen und gegebenenfalls bereit zu sein, in der Türkei in einem \neventuell in Zukunft entstehenden kurdischen Autonomiegebiet ein politisches Amt \nzu bekleiden. Für diese Ernsthaftigkeit spricht außerdem, dass der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung von übertrieben zugespitzten politischen Stellungnahmen \nabsah und statt dessen bemüht war, eine differenzierte, ausgewogene \nBetrachtungsweise an den Tag zu legen. Auf die Frage seines \nProzessbevollmächtigten, ob er explizit einen Kurdenstaat fordere, antwortete der \nKläger, eine solche Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzustellen, sei mit \nBlick auf die außenpolitische Situation unrealistisch. Vorzugswürdig sei derzeit \nvielmehr die Verfolgung eines gleichsam regionalistischen Kurses mit dem Ziel der \nHerstellung einer Autonomie des jeweiligen Kurdengebietes in der Türkei, im Irak, im \nIran und in Syrien.\n\n86\n\nDa dem Kläger somit aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht, liegen die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.\n\n87\n\nDie Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung, dass dem Kläger \ndie in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren im Falle einer Rückkehr in die \nTürkei drohen, nicht entgegen.\n\n88\n\nEin Ausländer wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Regel nicht als \nAsylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen \nberuht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss \ngeschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet \ninsbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters \nund Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden \nkonnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und \nstützt er sein Vorbringen auf Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG, die nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden \nsind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines \nFolgeverfahrens vor, kann gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in diesem in der Regel die \nFeststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, \nnicht mehr getroffen werden.\n\n89\n\nDer nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 Abs. 2 \nAsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die \nhinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das \nAsylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 \nAsylVfG . § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt für alle Streitigkeiten aufgrund dieses \nGesetzes, womit das AsylVfG 1992 mit nachfolgenden Änderungen gemeint ist.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, \njuris; siehe außerdem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. \nJanuar 2006 - 6 A 10761/05 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss \nvom 10. Mai 2006 - 5 B 82/06 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom \n12. Januar 2006 - 5 E 1549/03.A -, juris.\n\n91\n\n§ 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt - deklaratorisch - die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache \nGesetzesrecht. Danach setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. \nEine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann nur insoweit in Frage kommen, als \nsie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven \nNachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates \naus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel \nnur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung \neiner schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar \nbetätigten festen Überzeugung darstellen.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, \njuris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; siehe außerdem OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -\n, juris.\n\n93\n\nAn diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und \nausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen - objektive \nNachfluchtgründe sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst - knüpft \n§ 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten \nGrundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden \nwerden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach \nAbschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss \ngeschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht \nin der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. \nEine Ausnahme gilt - hier wie dort - wenn der Entschluss einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.\n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, \njuris unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/420, S. 110; \nsiehe außerdem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar \n2006 - 6 A 10761/05 -, juris.\n\n95\n\nDanach könnte § 28 Abs. 2 AsylVfG die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle des Klägers grundsätzlich \nausschließen. Die vom Kläger zulässig ins Feld geführten Wiederaufgreifensgründe, \nauf die er seinen Folgeantrag stützt, sind als \"Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG\" \nanzusehen, die er aus eigenem Entschluss geschaffen hat und die nach \nunanfechtbarer Ablehnung seines Asylerstantrags entstanden sind. Es lässt sich \nnicht feststellen, dass der Entschluss zu seiner exilpolitischen Aktivität - namentlich \nals erster Vorsitzender des \"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" - einer festen, \nbereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Dies hat \nschon das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 23. Juli 2003 - 8 E \n30731/97.A -, S. 13, überzeugend ausgeführt.\n\n96\n\n§ 28 Abs. 2 AsylVfG greift aber letztendlich deshalb nicht ein, weil es sich bei \ndem zu entscheidenden um einen Ausnahmefall handelt.\n\n97\n\n§ 28 Abs. 2 AsylVfG schließt die Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 \nAbs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, im Falle des Vorliegens seiner \nVoraussetzungen \"in der Regel\" aus. Den Gegensatz zum Regelfall bilden \nAusnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, \nder so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der \ngesetzlichen Regel beseitigt. Die Regelversagung greift daher mit Blick auf den Sinn \nund Zweck des § 28 Abs. 2 AsylVfG im Allgemeinen dann ein, wenn aufgrund des \nVorverhaltens offenkundig ist, dass alleiniger Zweck des geltend gemachten \nNachfluchtgrunds die Aufenthaltssicherung - und damit der Missbrauch des \nAsylrechts - ist. Eine Ausnahme liegt demgegenüber z. B. vor, wenn der \nNachfluchtgrund in einer bloßen Intensivierung eines früheren, nicht in den \nAnwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG fallenden Vorverhaltens liegt, also \netwa bei einer Fortsetzung und Steigerung einer bereits vor Abschluss des \nAsylerstverfahrens gezeigten politischen Betätigung niedrigeren Profils.\n\n98\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2005 - 5 E 806/03.A \n-, juris; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - juris; \nFunke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Band \n2, Loseblatt, Stand Februar 2006, § 28 Rn. 49.1; siehe ferner zur \nAuslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG: VG Stuttgart, Urteil vom 18. \nApril 2005 - A 11 K 12040/03 -, juris, demzufolge § 60 Abs. 1 \nAufenthG durch die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG dann nicht \nausgeschlossen sein könne, wenn Art. 33 Abs. 1 des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -), einer Abschiebung entgegen \nstehe; sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 \nAsylVfG Rn. 22, demzufolge sich eine verfassungskonforme \nAuslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nur dadurch gewährleisten \nlasse, dass der Regelfall restriktiv ausgelegt und auf den Fall \nreduziert werde, dass ein offensichtlicher Missbrauch vorliege; \nOVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris, lässt \noffen, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von \ndem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, jedenfalls \nermögliche § 28 Abs. 2 AsylVfG lediglich ein Abweichen \nzugunsten des Schutzsuchenden.\n\n99\n\nSo liegt es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hier. Der \nKläger hatte seine exilpolitische Betätigung bereits vor dem rechtskräftigen \nAbschluss des Asylerstverfahrens am 13. August 2003 aufgenommen. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 23. Juli 2003 \nwies er bereits darauf hin, dass er Mitglied des Rates der YEK-KOM und außerdem \nzweiter Vorsitzender des \"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" sei. Dass der Kläger \nbeim Kongress der YEK-KOM am 20. Juli 2003 zum Mitglied des Föderationsrates \ngewählt wurde, belegt die vorgelegte Bescheinigung der YEK-KOM vom 5. Februar \n2004. Zum zweiten Vorsitzenden des \"Kurdischen Kulturhauses E. e. V.\" wurde \nder Kläger zudem offenbar in der Mitgliederversammlung vom 2. August 2003 \ngewählt. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 \nglaubhaft erklärt, er habe sich außerdem seit 1997 für die Jugendorganisation \"CDK\" \nengagiert. Seine im Folgeverfahren vorgebrachte exilpolitische Aktivität stellt sich \nsomit als Fortsetzung und Steigerung der bereits vor Abschluss des \nAsylerstverfahrens begonnenen Tätigkeit niedrigeren Profils dar. Wie die weiter oben \nvorgenommene Gesamtwürdigung ergeben hat, ist sie augenscheinlich nicht \naufgenommen worden, allein um für das Folgeverfahren einen Nachfluchtgrund zu \nschaffen. Da es sich nicht um einen offenkundigen Fall des Missbrauchs des § 60 \nAbs. 1 AufenthG handelt, kommt die Regelversagung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht \nzum Tragen.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG; \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-07/6-k-4001-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":25},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-07/6-k-4001-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271199","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.014107+00:00"}}