{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0704.9K370.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"9. Kammer","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"9 K 370/06.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin gibt an, sierraleonische Staatsangehörige zu sein.\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2006, per Einschreiben zur Post gegeben am 17. \nFebruar 2006, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich \nnicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Des \nWeiteren forderte es die Klägerin auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an.\n\nDie Klägerin hat am 27. Februar 2006 Klage erhoben und um die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gebeten. \n\nSie beantragt sinngemäß,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 14. Februar 2006 zu verpflichten, das \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG sowie eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § \n60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen.\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 29. März 2006 in dem Verfahren 9 L \n137/06.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt sowie \ndurch weiteren Beschluss vom 27. April 2006 Prozesskostenhilfe für das vorliegende \nVerfahren versagt und dieses auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten weder zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines \nsonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 sowie 7 AufenthG und die \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig.\n\nDie Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe ihres \nzuvor erwähnten Beschlusses vom 29. März 2006 in dem zugehörigen Verfahren 9 L \n137/06.A. An dieser Bewertung ist auch nach erneuter Überprüfung \nfestzuhalten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b \nAbs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-04/9-k-370-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-04/9-k-370-06-a","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.839630+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2006-07-04/9-k-370-06-a","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"9. 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