{"status":"available","doknr":"OLD272022","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0531.6K59.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"6 K 59/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 25. November 1976 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Am 3. April 2000 reiste sie mit einem Besuchsvisum \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 28. April 2000 beantragte sie beim \nLandeseinwohneramt C die Erteilung einer Duldung. Dazu legte sie ein ärztliches \nAttest vom 26. April 2000 (Blatt 12 der Beiakte III) vor, wonach sie sich zur Zeit in \neiner Chemotherapie wegen Leukämie befinde und nicht reisefähig sei. Am 8. Juni \n2000 schloss sie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine \nAufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr. \n\n3\n\nBereits in Izmir, wo sie vor ihrer Ausreise gearbeitet hatte, war aus dem \nperipheren Blut der Klägerin, deren Allgemeinzustand sich seit Dezember 1999 \nverschlechtert hatte, der Verdacht auf eine chronische lymphatische Leukämie in \nerster chronischer Phase gestellt worden. Seit Januar 2000 war sie ambulant mit \nInteferon behandelt worden, was sie gut vertragen hatte. Allerdings konnte in ihrer \nFamilie kein geeigneter Knochenmarkspender gefunden werden, so dass eine \nFremdspendersuche eingeleitet wurde. \n\n4\n\nIm April 2001 wurde in der Campus Charité Virchow in C eine \nKnochenmarktransplantation durchgeführt, die komplikationslos verlief. Am 2. Juli \n2001 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Vom \nKnochenmarkspender wurden für eine eventuelle spätere adoptive Immuntherapie \nunstimulierte Lymphozyten gewonnen und eingefroren. Bei den nachfolgenden \nambulanten Untersuchungen in der Campus Charité wurden keine Infektionen etc. \nfestgestellt. Vielmehr zeigte sich eine anhaltende komplette Remission. In dem \nSchreiben des Campus Charité Virchow-Klinikums an die damalige Rechtsanwältin \nder Klägerin vom 21. August 2001 (Blatt 84 der Beiakte III) heißt es, der Verlauf nach \nTransplantation sei komplikationsreich gewesen. Aktuell gehe es der Klägerin gut. \nEine prognostische Beurteilung sei erst zwei Jahre nach der Transplantation möglich, \naber bei der Grunderkrankung insgesamt gut.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. November 2001 lehnte das Landeseinwohneramt C die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Klägerin die Abschiebung \nan, weil davon auszugehen sei, dass die eheliche Gemeinschaft nicht geführt werde. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 26. April 2002 \nim daraufhin von der Klägerin angestrengten Klageverfahren VG 10 A 487.01 gab sie \nan, sie sei im Oktober 2001 auf ärztliches Anraten in der Türkei gewesen, weil man in \nDeutschland noch nicht das richtige Knochenmark für sie gefunden gehabt habe und \nsie in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei. Es könne zudem sein, dass \nsie im September 2001 oder 2000 wegen der Hochzeit einer Freundin für 14 Tage in \nder Türkei gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. In den \nEntscheidungsgründen führte es aus, dass die Klägerin bei ihrer Befragung im \nVerhandlungstermin eingeräumt habe, trotz ihrer Erkrankung - und behaupteter \nReiseunfähigkeit - mehrere Reisen in ihr Heimatland zwecks Besuchs von \nVerwandten bzw. einer Freundin unternommen zu haben. Den Antrag auf Zulassung \nder Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 10. \nFebruar 2003 - OVG 8 N 126.02 - ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin führte aus, \ndie Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Türkei nicht über \nmodernen Anforderungen entsprechende medizinische Einrichtungen zur \nerforderlichen Nachbehandlung verfüge. Dies könne auch dem Schreiben der \nbehandelnden Ärzte an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Juni 2002 \n(siehe Blatt 14 der Gerichtsakte) nicht hinreichend sicher entnommen werden. \nVielmehr habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin ausweislich dieses \nSchreibens \"deutlich stabilisiert\". Insbesondere die wegen der in Deutschland bereits \nerfolgten Knochenmarktransplantation erforderlichen immunsuppressiven \nBehandlungsmaßnahmen hätten abgesetzt werden können. Der Rückkehr der \nKlägerin stünden damit keine schwerwiegenden medizinischen Gründe mehr \nentgegen.\n\n6\n\nIm ärztlichen Attest des Herrn Dr. T. vom 12. November 2002 (siehe etwa \nBlatt 110 der Gerichtsakte und Blatt 145 der Beiakte III) heißt es, das \nBehandlungsergebnis der allogenen Knochenmarktransplantation sei erfreulich. \nDerzeit ließen sich keine Zeichen der chronischen myeloischen Leukämie \nnachweisen. Trotz erfolgreichen Verlaufs bestehe eine anhaltende Risikosituation. Es \nkönne jederzeit zu einem Wiederauftreten der Leukämie kommen. Zusätzlich sei die \nKlägerin durch die Möglichkeit einer Graft-Versus-Host-Krankheit bedroht. Daher sei \neine intensive hämatologische Betreuung durch ein \nKnochenmarktransplantationszentrum weiterhin erforderlich. Dabei sei zu beachten, \ndass für den Fall eines Rückfalls im Campus Virchow Klinikum eine \nStammzellrücklage der Klägerin angelegt worden sei. Ob eine adäquate \nhämatologische Betreuung der Klägerin in ihrem Heimatland gegeben sei, müsse in \nZweifel gezogen werden. Dort gebe es landesweit nur ein \nKnochenmarktransplantationszentrum.\n\n7\n\nAm 5. Dezember 2003 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nAnlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 8. Dezember 2003 gab sie gegenüber \ndem Bundesamt an, sie habe im Jahre 2000 in Izmir gewohnt und gearbeitet. Ihre \nletzte offizielle Anschrift sein in Urla gewesen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 3. April \n2000 in einem Kinderdorf obdachlose Kinder betreut habe. Nach ihrer Ausreise sei \nsie noch dreimal in der Türkei gewesen: im September oder Oktober 2000, im \nDezember 2000 und - soweit sie sich erinnere - im Oktober 2001. Schwierigkeiten mit \ndem türkischen Staat habe sie nicht gehabt. Sie habe sich auch nie politisch betätigt. \nAllerdings habe sie Probleme mit der Familie ihres Mannes, die wolle, dass sie sich \nvon ihm trenne. Außerdem stelle sie den Asylantrag, weil sie an Leukämie erkrankt \nsei. Im April 2001 sei eine Knochenmarktransplantation durchgeführt worden. Die \nOperation sei erfolgreich verlaufen. Man könne sagen, dass sie den Krebs besiegt \nhabe. Sie müsse sich allerdings noch längere Zeit immer wieder untersuchen lassen. \nErst nach fünf Jahren könne man feststellen, ob sie endgültig geheilt sei. Falls sie \nnun in die Türkei zurückkehren würde, würde sie sicherlich Probleme mit ihrer \neigenen Familie bekommen, weil sie ihren jetzigen Ehemann ohne deren \nEinverständnis geheiratet habe und eigentlich jemand anderem versprochen \ngewesen sei. Die Klägerin legte dem Bundesamt verschiedene Unterlagen vor wie \ndie \"Informationen des Campus Virchow-Klinikums zur allogenen \nFremdspenderknochenmarktransplantation für Patienten mit Leukämie und deren \nAngehörige\" (Blatt 53 ff. der Beiakte II) sowie ärztliche Berichte der Campus Charité \nVirchow an Herrn Dr. T. vom 2. Juli 2001, vom 20. August 2001, vom 3. \nSeptember 2001, vom 12. September 2001, vom 26. November 2001 und vom 24. \nApril 2002 (Blatt 65 ff. der Beiakte II)\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2003, der Klägerin ausgehändigt am 2. Januar \n2004, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als \noffensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für \nden Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in die Türkei \nangedroht.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 9. Januar 2004 Klage erhoben und zugleich um die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. \n\n10\n\nZur Begründung trägt sie vor, die gesamte Behandlung - auch Nachbehandlung - \nder Leukämieerkrankung sei nur in besonders spezialisierten Zentren durch auf \nKnochenmarktransplantationen und deren Nachwirkungen spezialisierte \nHämatologen möglich. Während des üblichen Nachbehandlungszeitraums von fünf \nJahren könnten jederzeit Komplikationen auftreten, in denen mit lebensbedrohlichen \nSituationen zu rechnen sei. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in der Türkei \ngebe es vor diesem Hintergrund nicht.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 7. April 2004 - 6 L 20/04.A - ordnete das Gericht die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid \nenthaltene Abschiebungsandrohung an.\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 hat die Klägerin die Klage auf die \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt \nund sie im übrigen zurückgenommen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2006 hat das \nGericht den auf die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten \nVerfahrensteil abgetrennt und das Verfahren durch Beschluss vom 25. Januar 2006 - \n6 K 149/06.A - insofern eingestellt.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 überreicht die Klägerin zwei ärztliche Atteste \nvom 26. Januar 2006 (siehe zu deren Inhalt Blatt 102 der Gerichtsakte), mit \nSchriftsatz vom 14. Februar 2006 das Schreiben einer Psychologin vom 7. Februar \n2006 (Blatt 109 der Gerichtakte).\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom \n15. Dezember 2003 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 \nnimmt sie zu den Möglichkeiten einer Leukämiebehandlung in der Türkei Stellung \n(siehe Blatt 168 ff. der Gerichtsakte).\n\n19\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Bundesamt (1 Heft) und vom Bürgermeister der Stadt \nDüren (3 Hefte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug \ngenommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 L 20/04.A.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 2003 ist im \nstreitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Klägerin hat im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n25\n\nEs spricht zunächst mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, \n\n26\n\nvgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 - , DVBl. 1996, 196,\n\n27\n\ndafür, dass für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei die konkrete \nGefahr besteht, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 \nund 3 AufenthG). Eben sowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der \nKlägerin in der Türkei etwa eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \ni.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention droht. \n\n28\n\nEs liegt weiterhin auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. \n\n29\n\nEin solches ergibt sich weder daraus, dass die Klägerin an einer chronischen \nmyeloischen Leukämie erkrankt war, die der Nachsorge bedarf, noch aus einer \netwaigen psychischen Erkrankung noch aus ihrem Vorbringen gegenüber dem \nBundesamt, sie bekomme Schwierigkeiten mit der Familie ihres seinerzeitigen \nEhemannes bzw. mit ihrer eigenen Familie, wenn sie nunmehr in die Türkei \nzurückkehren würde.\n\n30\n\nNach der Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht.\n\n31\n\nAuch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in \nseinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind, vermag ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungsverbot in diesem Sinne wird \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann \nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \nAusländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - , \nvom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - , NVwZ 2000, 206 f. und \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - , BVerwGE 105, 383 ff. zu \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; sowie OVG NRW, Urteil vom 18. \nJanuar 2005 - 8 A 1242/03.A - , juris.\n\n33\n\nGemessen an diesem Maßstab lässt sich das Vorliegen eines \nkrankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zum gegenwärtigen \nZeitpunkt nicht feststellen. Denn es ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass \ndie Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in der Türkei \nkonkret in eine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren geraten \nkönnte.\n\n34\n\nEine derartige Gefahr droht der Klägerin momentan nicht mit Blick auf ihre \nErkrankung an Leukämie. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste scheint die \nKlägerin diese Krankheit - wie sie auch selbst gegenüber dem Bundesamt erklärte \nund wie es die Klageschrift darstellt (\"Die Klägerin litt ...\") - überwunden zu haben. So \nheißt es etwa im Attest des Herrn Dr. T. vom 12. November 2002, dass das \nBehandlungsergebnis der allogenen Knochenmarktransplantation erfreulich sei und \ndass sich derzeit keine Zeichen der chronischen myeloischen Leukämie nachweisen \nließen. Bereits im Attest des Herrn Dr. T. vom 19. Juni 2002 war die Rede \ndavon gewesen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in den letzten \nMonaten deutlich stabilisiert habe, so dass die immunsuppressiven \nBehandlungsmaßnahmen hätten abgesetzt werden können. Einen anderslautenden \nBefund bzw. eine negative Entwicklung seither lässt das insoweit zuletzt eingereichte \närztliche Attest der Frau T2 vom 26. Januar 2006 nicht erkennen. Dort wird \nlediglich darauf hingewiesen, dass die Leukämieerkrankung grundsätzlich zu einer \nfortwährenden Beeinträchtigung des Immunsystems führt, weshalb die Klägerin ein \ngenerell deutlich erhöhtes Infektionsrisiko habe. \n\n35\n\nDie \"anhaltende Risikosituation\" allein, in der sich die Klägerin dem ärztlichen \nAttest vom 12. November 2002 zufolge befindet, lässt jedoch nicht den Schluss zu, \nsie sei in einer gesundheitlichen Verfassung, die konkret und alsbald bei einer \nRückkehr in die Türkei in eine Gefahrenlage umschlagen könnte. Dafür genügt auch \nnicht die bloße Möglichkeit, dass die chronische myeloische Leukämie wohl \nprinzipiell jederzeit wieder auftreten könnte, wie im Attest vom 12. November 2002 \nausgeführt wird. Denn da dieser Fall offenbar bislang nicht eingetreten ist, erscheint \nim Anschluss an das Schreiben des Campus Charité Virchow-Klinikums an die \ndamalige Rechtsanwältin der Klägerin vom 21. August 2001 die Prognose \ngerechtfertigt, dass die Klägerin geheilt ist. Aus diesem Schreiben geht nämlich \nhervor, dass eine prognostische Beurteilung erst zwei Jahre nach der \nTransplantation, die im April 2001 stattgefunden hat, möglich sei. Da diese Frist \nverstrichen ist, lässt sich aus heutiger Sicht annehmen, dass die Leukämie mit \neiniger Wahrscheinlichkeit nicht wieder auftreten wird. Diese Einschätzung ist im \nübrigen auch dann erlaubt, wenn man - wie die Klägerin gegenüber dem Bundesamt \nam 8. Dezember 2003 und die Klageschrift - davon ausgeht, man könne erst fünf \nJahre nach der Transplantation, also nach Ablauf des üblichen \nNachbehandlungszeitraums, feststellen, ob sie endgültig geheilt sei. Dieser Zeitraum \nist gleichfalls vorüber, augenscheinlich ohne dass eine Wiederkehr der Leukämie \ndiagnostiziert worden wäre. Ein Rückfall dürfte letztlich auch nach dem Inhalt der \n\"Informationen des Campus Virchow-Klinikums zur allogenen \nFremdspenderknochenmarktransplantation für Patienten mit Leukämie und deren \nAngehörige\" aus der derzeitigen Perspektive wenig wahrscheinlich sein. Dort findet \nsich auf Seite 2 die Aussage, dass es zwar prinzipiell auch nach einer allogenen \nKnochenmarktransplantation zu einem Rückfall der Leukämie kommen könne. Dies \nsei jedoch selten.\n\n36\n\nEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht aus der Sicht \ndes maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des Weiteren nicht unter dem \nGesichtspunkt, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests vom 12. \nNovember 2002 nach wie vor einer intensiven hämatologischen Betreuung durch ein \nKnochenmarktransplantationszentrum bedarf. Denn angesichts der dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnisse ist eine diesbezügliche adäquate medizinische \nVersorgung der Klägerin jedenfalls in ihrem gegenwärtigen - was die Leukämie und \nihre Nachsorge anbelangt, stabilisierten - Gesundheitszustand in der Türkei \ngewährleistet.\n\n37\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen ist die chronische myeloische Leukämie \nan vielen hämatologischen Zentren der Türkei adäquat behandelbar. Eine \nKnochenmarktransplantation kann in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Kayseri \ndurchgeführt werden. In solchen Zentren, in denen Knochenmarktransplantationen \nmöglich sind, sind intensivmedizinische Betreuung bzw. Behandlung ebenfalls \nvorhanden. Die Inhaber der sog. \"Grünen Karte\" (yesil kart), die mittellosen Patienten \nvon der örtlichen Behörde auf Antrag unabhängig von der Diagnose ausgestellt wird, \nsind auch - wiederum unabhängig von der Erkrankung - berechtigt, in staatlichen \nKrankenhäusern kostenlos behandelt zu werden. Zuverlässige Blutbildkontrollen sind \nin jedem Labor in der Türkei möglich.\n\n38\n\nVgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nan das Bundesamt vom 5. Juli 2005; Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland an das VG Köln vom 18. \nSeptember 2002; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG \nMainz vom 19. Oktober 1999.\n\n39\n\nIn Anbetracht dieser Behandlungsmöglichkeiten erscheint eine adäquate \nmedizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei derzeit sichergestellt. Dies gilt \num so mehr, als die Klägerin nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise in bzw. bei Izmir \nwohnhaft war und gearbeitet hat und nach dem vorstehend Ausgeführten eine \nLeukämieerkrankung u. a. auch im Krankenhaus in Izmir angemessen behandelt \nwerden kann. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende Behandlung in einem \nKnochenmarktransplantationszentrum wäre für die Klägerin also erreichbar, wenn sie \nnach einer etwaigen Rückkehr in die Türkei wieder in Izmir ihren Wohnsitz nähme. \nÜberdies ist die Leukämieerkrankung der Klägerin ausweislich etwa des Schreibens \nder Campus Charité Virchow vom 21. August 2001 an Herrn Dr. T. bereits vor \nihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Izmir erkannt und medikamentös \nbehandelt worden.\n\n40\n\nDie Annahme eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbots lässt sich schließlich nicht auf den Umstand stützen, dass für \nden Fall eines Rückfalls im Campus Virchow Klinikum in C eine \nStammzellrücklage der Klägerin angelegt worden sei. Diese könnte im Falle einer \nRückkehr der Klägerin in die Türkei dorthin transferiert und etwa im Krankenhaus in \nIzmir aufbewahrt werden. \n\n41\n\nZuletzt ergibt sich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nweder aus einer womöglichen psychischen Erkrankung der Klägerin noch daraus, \ndass sie eventuell bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten mit ihrer Familie \nbzw. mit der Familie ihres (wohl ehemaligen) Ehemannes bekommen könnte. Dass \ndie Klägerin an einer psychischen Erkrankung leidet, die sie im Falle einer Rückkehr \nin die Türkei aufgrund der dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit einer der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbezeichneten Gefahren aussetzen könnte, ist nicht hinreichend substantiiert \ndargetan. Namentlich das ärztliche Attest der Frau Dr. N. -C. vom 26. Januar \n2006, das fehlerhaft davon ausgeht, die Klägerin sei im Jahre 2005 an Leukämie \nerkrankt, ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen hat die Klägerin gleichfalls, dass sie von privaten Dritten in der Türkei - \nzumal landesweit - konkret bedroht werde. Das entsprechende Vorbringen der \nKlägerin gegenüber dem Bundesamt ist auch im Klageverfahren nicht aufgegriffen \nworden.\n\n42\n\nNach alledem liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt - soweit ersichtlich - die \ngesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung vor (§§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG).\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-31/6-k-59-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-31/6-k-59-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272022","retrieved":"2026-07-09 02:42:37.231148+00:00"}}