{"status":"available","doknr":"OLD272083","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0529.6K3888.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"6 K 3888/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit August 1999 Halter des am 1. Dezember 1998 geborenen\nAmerican Staffordshire Terrier - Rüden \"Ike\". Die Hundehaltung zeigte der Kläger am\n12. Juli 2000 beim Ordnungsamt des Beklagten an.\n\n3\n\nAm 14. Juli 2000 kam es ausweislich des hierüber gefertigten Einsatzberichtes\nder Polizeiinspektion E. zu einem Polizeieinsatz mit Beteiligung des Klägers. Dem\nBericht zufolge habe der Kläger am Nachmittag des 14. Juli 2000 die in E.\ngelegene Wohnung der Großmutter seiner früheren Lebensgefährtin und späteren\nEhefrau aufgesucht. Zuvor habe sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt und die\ngemeinsame Tochter mitgenommen. Er habe vermutet, dass sich beide bei der\nGroßmutter der Lebensgefährtin aufhalten würden. Er sei jedoch in die Wohnung\nnicht hereingelassen worden. Den Polizeibeamten gegenüber habe er dann\nangegeben, dass er die Blumenkästen der Großmutter der Lebensgefährtin aus einer\nAggression heraus von der Fensterbank heruntergeworfen und zerstört habe. Dem\nKläger wurde durch die Polizeibeamten daraufhin ein Platzverweis erteilt, dem er\nnachkam.\n\n4\n\nAm Abend des gleichen Tages kam es in E1. zu zwei weiteren\nPolizeieinsätzen mit Beteiligung des Klägers. Ausweislich der hierüber angefertigten\npolizeilichen Einsatzberichte habe der Kläger die in E1. gelegene Wohnung der\nTante seiner früheren Lebensgefährtin und späteren Ehefrau aufgesucht, weil er\ndiese gemeinsam mit seiner Tochter dort vermutet habe. Die von der verängstigten\nWohnungsinhaberin hinzugerufenen Polizeibeamten hätten ihm daraufhin einen\nPlatzverweis erteilt, dem er zunächst nachgekommen sei. Später sei der Kläger zu\ndieser Wohnung jedoch zurückgekehrt und habe erneut Einlass begehrt. Weil ihm\ndies jedoch verwehrt worden sei, sei der Kläger ein Regenfallrohr hochgeklettert und\nhabe einen Motorradaußenspiegel in die Fensterscheibe des Schlafzimmers der\nWohnung geworfen und diese damit eingeschlagen. Dann habe er seine\nLebensgefährtin, deren Mutter und die Tante beschimpft und bedroht. Nachdem man\nangekündigt habe, die Polizei zu rufen, sei er in unbekannte Richtung verschwunden.\nDie hinzugerufenen Polizeibeamten hätten ihn jedoch anschließend auf der Straße\nangetroffen und angehalten. Hierbei habe er seinen angeleinten und mit einem\nMaulkorb versehenen Hund mitgeführt. Da der Kläger dem ersten Platzverweis nicht\nnachgekommen sei, sei er zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur\nDurchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen worden. Ihm sei zudem\nmitgeteilt worden, dass der Hund so lange dem Tierheim zugeführt werde. Daraufhin\nhabe der Kläger aggressiv gegenüber den Beamten reagiert. Der Hund habe ihm nur\ndurch Anwendung körperlicher Gewalt weggenommen werden können. Am 18. Juli\n2000 sei der Hund dem Kläger wieder ausgehändigt worden.\n\n5\n\nAusweislich einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 16. Dezember 2000 wurde\nder Kläger am 16. Dezember 2000 in E. -C. mit seinem angeleinten, jedoch\nnicht mit einem Maulkorb versehenen Hund angetroffen. Ein Maulkorb sei durch den\nKläger in der Hand mitgeführt worden. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben,\nsein Hund könne den Maulkorb nicht vertragen, da er zurzeit eine wunde Stelle auf\nder Nase habe. Der Aufforderung, dem Hund umgehend den Maulkorb anzulegen,\nsei der Kläger dann nachgekommen. Wegen dieses Vorfalls erließ der Beklagte am\n12. Februar 2001 einen Bußgeldbescheid über 100,-- DM.\n\n6\n\nIn der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger mehrfach auf, zur Ermöglichung\neiner Entscheidung über die Erteilung der nach der Landeshundeverordnung\nerforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis verschiedene Unterlagen, unter\nanderem ein Führungszeugnis, den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung und\ndie Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip sowie einen\nSachkundenachweis, vorzulegen.\n\n7\n\nAm 5. Dezember 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis für\ndas Halten seines Hundes. Dem Antrag legte er verschiedene Unterlagen bei.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2001 wies der Beklagte darauf hin, dass nach\nwie vor das geforderte Führungszeugnis und der Sachkundenachweis nicht vorgelegt\nworden seien. Überdies fehle ein Nachweis darüber, dass der Hund bereits am 6. Juli\n2000 vom Kläger gehalten worden sei. Für die Beibringung dieser Unterlagen setzte\ner eine Frist bis zum 31. Dezember 2001.\n\n9\n\nWeil der Kläger das geforderte Führungszeugnis nicht vorlegte, forderte der\nBeklagte ein Führungszeugnis von Amts wegen an. Das daraufhin zur Akte gelangte\nFührungszeugnis vom 12. Juli 2002 wies 2 Eintragungen auf:\n\n10\n\n1. Verurteilung vom 9. Januar 2002 durch das Amtsgericht K. wegen\nKörperverletzung sowie Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen\nzu je 40,-- DM, rechtskräftig seit 29. Januar 2002, (- -),\n\n11\n\n2. Verurteilung vom 22. Januar 2002 durch das Amtsgericht E. wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von\n80 Tagessätzen zu je 10,-- EUR, rechtskräftig seit 26. Februar 2002, (- -\n).\n\n12\n\nDaraufhin kündigte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni\n2003 an, ihm die Haltung des Hundes \"Ike\" zu untersagen. Zur Begründung wies er\ndarauf hin, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten\neines derartigen Hundes aufweise. Er sei rechtskräftig verurteilt wegen\nKörperverletzung und Bedrohung. Der Verurteilung habe dabei nach dem Inhalt der\nStrafakte zugrunde gelegen, dass er am 19. Mai 2001 an der Haustüre des\nGeschädigten geklingelt habe, den er verdächtigt habe, mit seiner Ehefrau ein\nVerhältnis zu unterhalten. Nachdem er sich vergewissert habe, dass es sich um die\nvon ihm gesuchte Person gehandelt habe, habe er dem Geschädigten mit der Faust\nins Gesicht geschlagen, sodass er mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen\ngestürzt sei. Die dazugeeilten Eltern des Geschädigten habe er mit den Worten \"Ich\nhabe eine Knarre und mache euch kalt\" bedroht. Beim Herausgehen habe er dann\nnoch mehrmals kräftig gegen die Haustüre getreten. Überdies sei er am\n16. Dezember 2000 dadurch aufgefallen, dass er seinen Hund ohne den\nerforderlichen Maulkorb ausgeführt habe.\nEbenfalls aktenkundig seien die Vorgänge am 14. Juli 2000. Vor dem Hintergrund\ndieser Geschehnisse sei er als unzuverlässig einzustufen. Insbesondere durch die im\nFührungszeugnis eingetragenen Verurteilungen, die beide rechtskräftig seien und\nnoch keine 5 Jahre zurücklägen, sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 des\nLandeshundegesetzes erfüllt. Die Hundehaltung solle ihm daher untersagt\nwerden.\n\n13\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 nahm der Kläger zu dem\nAnhörungsschreiben des Beklagten Stellung. Er wies darauf hin, dass lediglich die\nVerurteilung wegen Körperverletzung und Bedrohung grundsätzlich geeignet sei, den\nTatbestand des § 7 Abs. 1 des Landeshundegesetzes zu erfüllen. Der Vorfall vom\n14. Juli 2000 sei strafrechtlich folgenlos geblieben. Es sei überdies zu\nberücksichtigen, dass es sich um einen Vorfall im familiären Umfeld des Klägers\ngehandelt habe. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin sei er seit dem 2. November\n2001 verheiratet. Aus der Verbindung sei ein am 3. Juni 1999 geborenes Kind\nhervorgegangen. Auch der Vorfall vom 19. Mai 2001, der Grundlage des Strafbefehls\ndes Amtsgerichts K. vom 9. Januar 2002 gewesen sei, habe sich im familiären\nUmfeld des Klägers ereignet. Das Strafmaß von 60 Tagessätzen lasse erkennen,\ndass die Strafverfolgungsbehörden die Schuld des Klägers im unteren Bereich\nangesiedelt hätten. Ausweislich der Dokumentation der Strafanzeige vom 23. Mai\n2001 sei auch die Polizei von einem \"leichten Fall\" ausgegangen. Seit seiner letzten\nVerurteilung habe der Kläger sich auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er\nbiete die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung seines\nHundes. Die Regelvermutung des § 7 des Landeshundegesetzes sei unter\nBerücksichtigung dieser Umstände entkräftet.\n\n14\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2003 untersagte der Beklagte dem\nKläger die Haltung seines Hundes \"Ike\". Er forderte den Kläger zudem auf, den Hund\ninnerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung im Tierheim E.\nabzugeben. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohte der\nBeklagte ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR an. Zur\nBegründung wiederholte er inhaltlich die im Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2003\nausgeführten Gründe.\n\n15\n\nGegen die am 27. Oktober 2003 zugestellte Ordnungsverfügung legte der Kläger\nam 27. November 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im\nWesentlichen sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 10. Oktober 2003. Zudem\nlegte er ein Schreiben des Verbandes deutscher Rassehundefreunde e. V., Gruppe\nE. , vor, in dem sein Hund als lebhafter, ausgeglichener Hund mit einer sehr guten\nBindung zur Familie charakterisiert werde, der überdies keinerlei Aggressionen\ngegenüber Menschen und seinen Artgenossen zeige. Überdies gehe aus dem\nSchreiben hervor, dass er seit dem 1. Januar 2004 Verbandsmitglied sei und den\nVerein schon seit Anfang Dezember 2003 besuche. In der Zwischenzeit habe er\nschon an verschiedenen Veranstaltungen des Vereins mit und ohne Hund\nteilgenommen.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 wies der Landrat des Kreises\nE. den Widerspruch mit der Maßgabe, dass die Zwangsgeldfestsetzung erst\nerfolge, wenn der Kläger der Ordnungsverfügung nicht innerhalb von 5 Tagen nach\nEintritt ihrer Bestandskraft nachkomme, als unbegründet zurück. Zur Begründung\nwiederholte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen den Inhalt des\nangefochtenen Bescheides.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 29. September 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er\nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend weist er\ndarauf hin, dass er inzwischen erfolgreich die Sachkundeprüfung abgelegt habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises E. vom 1. September 2004 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt\nder angefochtenen Bescheide.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte, die Strafakte der Staatsanwaltschaft B. ( ) sowie die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (jeweils 1 Heft)\nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n26\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 1. September 2004\nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n27\n\nDer Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 2\ndes am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (GV.\nNRW S. 656) gestützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll das Halten eines\ngefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW\nuntersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße\ngegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes\ngetroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind,\neine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist\nbeantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Im Falle der Untersagung kann\nangeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und\nan eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG\nNRW).\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte\nstreitgegenständliche Maßnahme sind vorliegend gegeben. Die ausgesprochene\nUntersagung der Haltung des Hundes des Klägers, verbunden mit der Aufforderung,\nden Hund unverzüglich in die Obhut des Tierheimes E. zu geben, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. \n\n29\n\nDer Kläger hält einen American Staffordshire Terrier und damit einen Hund, der\nnach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlicher Hund im Sinne des\nLandeshundegesetzes gilt. Wer einen gefährlichen Hund hält, bedarf gemäß § 4 Abs.\n1 LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Der Kläger ist\nnicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis.\n\n30\n\nEr erfüllt auch im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von\nDauerverwaltungsakten, zu denen die Untersagung der Hundehaltung zählt,\nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die gesetzlich\nvorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen. Zu diesen zählt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.\n2 LHundG NRW insbesondere die Zuverlässigkeit des Hundehalters. Der Beklagte ist\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger\nnicht zuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist.\n\n31\n\nGemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit\nin der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die\nGesundheit rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft\nder letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies trifft im\nvorliegenden Fall auf den Kläger zu. Ausweislich des Akteninhalts ist der Kläger\nunter anderem wegen Körperverletzung und Bedrohung vorbestraft. Der\nzugrundeliegende Strafbefehl ist seit dem 29. Januar 2002 rechtskräftig. Damit ist der\nRegeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW erfüllt. Vor diesem Hintergrund\nkann die Vermutung der Unzuverlässigkeit nur bei Vorliegen solcher Umstände als\nausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Es kommt vor\nallem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des\nBetroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die\nnach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat\nbegründeten Zweifel an der für die Haltung gefährlicher Hunde erforderlichen\nZuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung\nentkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und\nder Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck\nkommt. Danach ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen\nVerurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat.\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Regelvermutung nicht schon dann entkräftet\nist, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen stellt sich bei der vorzunehmenden\nGesamtwürdigung die abgeurteilte Tat des Klägers nicht in einem derart milden Licht\ndar, dass die Regelvermutung entkräftet und von der erforderlichen Zuverlässigkeit\ndes Klägers auszugehen wäre.\n\n33\n\nNach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte schlug der Kläger am 19. Mai 2001\nin J. einem Dritten, den er verdächtigt hatte, mit seiner damaligen Lebensgefährtin\nund späteren Ehefrau ein Verhältnis unterhalten zu haben, nachdem er sich zuvor\nüber dessen Identität vergewissert hatte unvermittelt mit der Faust ins Gesicht,\nsodass dieser mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen stieß und sich hierbei eine\nSchädelprellung zuzog. Die hinzugeeilten Eltern des Geschädigten bedrohte er mit\nden Worten: \"Ich habe eine Knarre und mache euch kalt\". Bereits die Beschreibung\nder Straftat macht deutlich, dass es sich bei ihr keineswegs um eine Tat mit\nBagatellcharakter gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr unvermittelt und\nrücksichtslos gegen einen arglosen Dritten tätlich vorgegangen und hat weitere\nPersonen mit einem Verbrechen bedroht. Dass es sich bei dieser Tat um eine aus\nEifersucht begangene Tat im familiären Umfeld des Klägers gehandelt hat,\nbagatellisiert den Unrechtsgehalt der Tat nicht. Dieser Umstand erlaubt im Gegenteil\neher den Rückschluss, dass der Kläger in entsprechenden Situationen dazu neigt,\nseinen Gefühlen mit Hilfe von Drohungen oder Gewalt Ausdruck zu verleihen. Diese\nEinschätzung findet ihre Bestätigung in den Vorfällen vom 14. Juli 2000, als der\nKläger mehrfach seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau sowie weitere\nunbeteiligte Dritte, namentlich deren Mutter und Tante, unter Anwendung von Gewalt\ngegen Sachen bedrängte und bedrohte und sich hiervon auch durch einen\npolizeilichen Platzverweis nicht abbringen ließ. Bei der erforderlichen\nGesamtwürdigung überwiegen danach vorliegend die Momente, die gegen ein\nAbweichen von der Regelvermutung sprechen. Insoweit gereicht es dem Kläger nach\nder Konzeption des Landeshundegesetzes nicht zum Vorteil, dass er sich seitdem -\nabgesehen von einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\naus dem gleichen Jahr - straffrei geführt hat. Erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber\nnormierten Fünf-Jahres-Frist wird dieser Umstand Eingang in die dann\ngegebenenfalls vom Beklagten erneut vorzunehmende Gesamtwürdigung der\nZuverlässigkeit des Klägers finden können,\n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 2. Juli 2003 -5 B 417/03- <juris>.\n\n35\n\nDass der Hund bislang nicht auffällig geworden ist, führt schließlich ebenfalls\nnicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Beklagte hat die angefochtene\nOrdnungsverfügung gerade nicht begründet mit der Gefährlichkeit des Hundes,\nsondern allein mit der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. \n\n36\n\nDie auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte Untersagung der\nHundehaltung verbunden mit der Aufforderung, den Hund an das Tierheim E.\nabzugeben, ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend\nbestimmt und rechtlich und tatsächlich durchführbar. Auch ist die\nErmessensausübung des Beklagten frei von Fehlern. Dabei steht es grundsätzlich im\npflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob, zu welchem Zeitpunkt und in\nwelcher Weise sie gegen eine ordnungsrechtswidrige Hundehaltung einschreitet.\nDas vorliegend ausgesprochene und streitgegenständliche Hundehaltungsverbot\nlässt Ermessensfehler indessen nicht erkennen. Denn vorliegend liegen - wie\ndargelegt - hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der\nKläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 1\nNr. 1 LHundG NRW besitzt. Dann aber ist die Untersagung der Hundehaltung im\nRegelfall nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nDie angefochtene Maßnahme verstößt schließlich auch nicht gegen den aus dem\nVerfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Die Untersagung der Hundehaltung ist geeignet, die von ihr\nausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Maßnahme war\nauch erforderlich, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen\neffektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Das\nHundehaltungsverbot ist auch angemessen. Es hat keine Nachteile zur Folge, die zu\ndem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Dem erheblichen öffentlichen\nInteresse daran, die bei einer ordnungsrechtswidrigen Hundehaltung zu\nbefürchtenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren\nabzuwenden, steht lediglich das nachrangige Interesse des Klägers an einer privaten\nHundehaltung gegenüber. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der\nMaßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.\n\n38\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger freisteht, nach §\n21 Satz 2 des hier ergänzend anzuwendenden Ordnungsbehördengesetzes des\nLandes Nordrhein-Westfalen innerhalb einer ihm vom Beklagten zu setzenden Frist\ndie Anwendung eines anderen ebenso wirksamen (Austausch-)Mittels zu\nbeantragen. Als Austauschmittel käme vorliegend insbesondere die Abgabe des\nHundes an einen Dritten, der die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung eines\nderartigen Hundes erfüllt, in Frage. Auf die Möglichkeit dieser Antragstellung und\nseine Bereitschaft, über einen derartigen Antrag zeitnah zu entscheiden, hat auch\nder Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.\n\n39\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 1. September 2004\nist nach alledem insgesamt rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher der\nAbweisung.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711,\n709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-29/6-k-3888-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-29/6-k-3888-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272083","retrieved":"2026-07-09 02:42:42.492204+00:00"}}