{"status":"available","doknr":"OLD272245","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0519.7K3821.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"7 K 3821/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf\nGrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte\nzuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Abzug einer 120 l Blauen Tonne\n(Papiertonne) und einer 60 l Biotonne und für das G 1 in B. .\n\n3\n\nDas vom Kläger und seiner Familie mit insgesamt fünf Personen bewohnte\nGrundstück verfügt über eine 35 l Restmülltonne bei 14-täglicher Leerung sowie zwei\n60 l Biotonnen bei wöchentlicher Leerung und zwei 120 l Blauen Tonnen bei\nvierwöchentlicher Leerung. \n\n4\n\nDie Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in\nder Stadt B. (Abfallwirtschaftssatzung, nachfolgend: AWS) vom 10. Dezember\n1992 sah seit der Fassung des 8. Nachtrages vom 15. Dezember 1999 in § 12 Abs. 3\nfolgende Regelung vor:\n\n5\n\n\"In der Stadt B. werden Papier, Kartonagen und Bioabfä!le regelmäßig\nabgeholt. Auf Antrag des Grundstückseigentümers werden hierzu\nSamme!gefäße (Blaue Tonnen und Biotonnen) auf den Grundstücken nach\nMaßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt:\n- 35 l, 50 l und 110 l Restabfalltonne bei 14-täglicher Leerung je eine 120 l\nBlaue Tonne und je eine 60 l Biotonne,\n- 35 l, 50 l und 110 l Restabfalltonne bei wöchentlicher Leerung je eine 240 l\nBlaue Tonne und je eine 60 l Biotonne,\n- 770 l Restabfallbehälter bei l4-täglicher Leerung bis zu drei 240 l Blaue\nTonnen und eine 240 l Biotonne,\n- 770 l Restabfallbehälter bei wöchentlicher Leerung ein 1.100 l Blauer\nGroßbehälter und eine 240 l Biotonne,\n- 1.100 l Restabfallgroßbehälter bei l4-täglicher Leerung ein 1.100 l Blauer\nGroßbehälter und eine 240 l Biotonne,\n- 1.100 l Restabfallgroßbehälter bei wöchentlicher Leerung zwei 1.100 l\nBlaue Großbehälter und eine 240 l Biotonne.\n\n6\n\nBei einem objektiv nachweisbaren Mehrbedarf kann im Einzelfall ein diesem\nMehrbedarf entsprechendes zusätzliches oder größeres Sammelgefäß\nbereitgestellt werden. Die Stadt B. - B1. Stadtbetrieb - behält sich eine\nüberprüfung dieses Mehrbedarfs vor. Bei sporadisch auftretenden übermengen\nan Altpapier ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Depotcontainer\noder der Verbringung zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen.\"\n\n7\n\nDurch den 12. Nachtrag vom 11. Dezember 2002 wurde § 12 Abs. 3 Unterabsatz\n3 der Abfallwirtschaftssatzung mit Wirkung vom 01. Januar 2003 wie folgt\nneugefasst:\n\n8\n\n\"Bei auftretendem überhang an Altpapier und Gartenabfällen ist von der\nMöglichkeit der Entsorgung über die Depotcontainer für Altpapier, der\nEntsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung\nvon Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu\nmachen.\"\n\n9\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde eine\n60 l Biotonne und eine 120 l Blaue Tonne abziehen. Zur Begründung verwies der\nBeklagte auf den in § 12 AWS geregelten Schlüssel zur Aufstellung von\nSammelgefäßen. Danach bestehe bei einer 35 l Restmülltonne bei 14-täglicher\nLeerung ein Anspruch auf eine 120 l Blaue Tonne und eine 60 l Biotonne. Zugleich\nwies er darauf hin, dass bei auftretendem überhang an Altpapier und Gartenabfällen\nvon der Möglichkeit der Entsorgung über Depotcontainer für Altpapier, der\nEntsorgung über Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von\nAltpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen sei.\n\nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 19. August 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus,\ndie Abfallwirtschaftssatzung lege in § 12 Abs. 3 einen Schlüssel zur Aufstellung von\nSammelgefäßen verbindlich fest. Maßgeblich für die Größe der Blauen Tonne seien\ndanach die Größe der Restmülltonne und deren Leerungsrhythmus. Die\nvorgesehene Anpassung des Papier- und Biomüllvolumens habe nicht zur Folge,\ndass der Bürger Papier und Kartonagen sowie Biomüll nicht mehr kostenlos\nentsorgen könne. Es entfalle vielmehr eine Leistung, die dem Kläger nicht aufgrund\nder Satzung zustehe, nämlich die bislang nicht gesondert in Rechnung gestellte\nAbholung des überhangs an Papierabfällen und Biomüll durch die städtische\nMüllabfuhr direkt an dem Grundstück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 08. April 2005 Klage erhoben, mit der er die Beibehaltung von\nzwei 120 l Blauen Tonnen für das gesamte Jahr und von zwei 60 l Biotonnen für die\nMonate März bis Oktober erstrebt. Er trägt vor, die Koppelung der Größe der\nPapiertonnen an Größe und Leerungsrhythmus der Restmülltonne verstoße gegen\ndie Absicht des Gesetzgebers, durch die an die Größe der Tonnen gekoppelten\nAbfallbeseitigungsgebühren eine intensivere Wertstofftrennung zu erreichen. Je\nintensiver die Wertstofftrennung vorgenommen werde, desto größer müsse\nentsprechend die Menge der getrennten Papier- und Bioabfälle sein. Haushalte mit\nkleinen Restmülltonnen müssten daher kostenlos größere Papier- und Biotonnen\nerhalten. Die änderung der Satzung verstoße zudem gegen den Grundsatz der\nGleichbehandlung und die Abkommen mit der Duales System Deutschland GmbH.\nDie Stadt B. sei verpflichtet, Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.\nSchließlich zahle der Bürger schon durch den Kauf der verpackten Ware einen\nBeitrag für die Entsorgung an die Duales System Deutschland GmbH. Der Beklagte\nhabe nicht dargelegt, dass für einen normalen Haushalt eine 60 l Biotonne und eine\n120 l Blaue Tonne ausreichend seien. Bei richtiger Sortierung sei dies eben nicht der\nFall. Die neue Regelung benachteilige in einer mit Art. 6 GG nicht zu vereinbarenden\nArt und Weise Familien, da bei ihnen mehr Altpapier und Biomüll anfalle, zumal\nletzterer in Wachstumsperioden nicht ordnungsgemäß entsorgt werden könne. In\ndiesen Zeiten stehe Familienhaushalten insoweit keine ausreichende\nEntsorgungskapazität zur Verfügung.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004\nhinsichtlich des darin bestimmten Abzugs einer 60 l Blauen\nTonne vollumfänglich und hinsichtlich des darin bestimmten\nAbzugs einer 60 l Biotonne insoweit aufzuheben, als die\nMonate März bis Oktober betroffen sind. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nBezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in Gestalt seines\nWiderspruchsbescheides vom 19. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt den\nKläger nicht in seinen Rechten. \n\n20\n\nUnmittelbare Rechtsgrundlage des streitigen Bescheides ist § 10 Abs. 1 Satz 3\nAWS. Nach der genannten Vorschrift bestimmt der Beklagte Zahl und Größe der auf\neinem Grundstück aufzustellenden Abfallbehälter. Sofern man diese Vorschrift\naufgrund ihrer systematischen Stellung dahingehend auslegt, dass sie nur für die\nAufstellung von Restabfallgefäßen von Bedeutung ist, da § 10 Abs. 1 AWS\nansonsten Regelungen für das Aufstellen derartiger Gefäße enthält, findet der\nstreitige Bescheid seine Rechtsgrundlage in der Befugnis der Stadt B. , die\nöffentliche Einrichtung Abfallbeseitigung zu betreiben. Diese Befugnis umfasst die\nErmächtigung das Benutzungsverhältnis generell nicht nur durch Satzung, sondern\nim Einzelfall auch durch Verwaltungsakt zu regeln,\n\n21\n\nvgl. z.B. zur öffentlichen Einrichtung \"Abwasserbeseitigungsanlage\"\nOVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -,\nNWVBl. 2003, 104 = NVwZ-RR 2003, 297.\n\n22\n\nAuch im übrigen sind die tatbestandlichen bzw. satzungsmäßigen\nVoraussetzungen für den vom Beklagten verlangten Müllgefäßabzug gegeben. Das\nVorhalten von zwei 60 l Biotonnen bei wöchentlicher Leerung und zwei 120 l Blauen\nTonnen bei vierwöchentlicher Leerung durch den Kläger entspricht nicht der insoweit\nmaßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AWS. Nach Satz 2 werden\nin der Stadt B. Papier, Kartonagen und Bioabfälle regelmäßig abgeholt. Gemäß\nSatz 3 werden auf Antrag des Grundstückseigentümers hierzu Sammelgefäße (Blaue\nTonnen und Biotonnen) auf den Grundstücken nach Maßgabe eines konkreten\nSchlüssels aufgestellt. Ist dem Grundstück - wie hier - ein 35 l Restmülltonne bei 14-\ntäglicher Leerung zugewiesen, so werden eine 120 l Blaue Tonne und eine 60 l\nBiotonne aufgestellt. Die entgegen diesem Schlüssel auf dem Grundstück des\nKlägers vorgehaltenen Tonnen will danach der Beklagte mit den angefochtenen\nBescheiden zu Recht abziehen. \n\n23\n\nDie hier streitige Neuregelung des § 12 Abs. 3 AWS ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Frage der Zuteilung von Behältervolumen für Altpapier und Biomüll\nunterfällt dem weiten Organisationsermessen des Satzungsgebers. Es eröffnet die\nMöglichkeit, bei der Zuteilung des Behältervolumens im Grundsatz auf allgemeine\nDurchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen\nAbfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen\nzurückzugreifen. Das Organisationsermessen findet seine Grenzen in den\ngesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -,\n<NRWE>, mit weiteren Nachweisen, und vom 28. November 1994\n- 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21.\nMärz 2005 - 11 K 2354/04 -, <jurisweb>; VG Münster, Urteil vom\n28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, <jurisweb>.\n\n25\n\nZunächst kann die Koppelung von Anzahl und Größe der Blauen Tonnen und der\nBiotonnen an Größe und Leerungsrhythmus der Restmülltonnen nicht als\nermessensfehlerhaft angesehen werden. Der Regelung liegt erkennbar die Annahme\ndes Satzungsgebers zugrunde, dass mit zunehmender Größe der bereitgestellten\nRestmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch eine\ngesteigerte Inanspruchnahme der sonstigen Entsorgungsleistungen, hier der Papier-\nund der Biotonnen, einhergeht. Diese Prämisse ist nicht zu beanstanden. So wird\netwa die pauschale Mitabgeltung von anderen Leistungen der Abfallbeseitigung mit\nder Gebühr für die Restmülltonne als gerechtfertigt angesehen, weil nach der\nLebenserfahrung in allen Haushalten, in denen Restmüll anfällt, auch\nwiederverwertbare Altstoffe und sonstige Müllfraktionen in etwa im gleichen\nVerhältnis anfallen, \n\n26\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 -,\nNVwZ-RR 2002, 221 mit weiteren Nachweisen; zur Zulässigkeit\ndes Einheitsmaßstabs ferner OVG NRW, Urteil vom 05. April 2001\n- 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223; Schulte/Wiesemann, in:\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 327b, 29. Erg.-Lfg.\n(Sept. 2003), mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Koppelung in ihrer\nkonkreten Ausgestaltung wenden. Ausgangspunkt ist, dass dem einzelnen Bürger\nkein Anspruch darauf zusteht, ein seinem individuellen Bedarf entsprechendes\nVolumen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine solche individuelle Zuteilung\nkann eine Kommune nicht leisten, sondern ist im Interesse einer reibungslosen\nAbfuhr auf wenige genormte Behältergrößen angewiesen,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A\n3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. \n\n29\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung von Entsorgungsleistungen\nfür Altpapier und Biomüll mittels besonderer Tonnen zusammen mit den für\nRestabfall (im Rahmen einer so genannten Einheitsgebühr), wie dies in B. der\nFall ist, keine bzw. nur begrenzt Anreize zur Vermeidung und Verwertung von diesen\nAbfällen schafft, sondern sich kontraproduktiv zu dem landesrechtlichen Gebot des\n§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW und zur bundesrechtlichen Zielsetzung gemäß den\n§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 Satz 2 Kr W-/AbfG verhält. Wenn die\nEntsorgungsleistungen für die zuerst genannten Abfallfraktionen infolge einer\nfehlenden oder sehr großzügigen Mengenbeschränkung \"quasi kostenlos\" sind, fehlt\njede Motivation zur Vermeidung oder Verwertung derartiger Abfälle. In Anbetracht\ndessen muss sich die einheitliche Abrechnung mit der Gebühr für das Restmüllgefäß\nauf die Entsorgung sonstiger Abfälle in ganz geringfügigen Mengen beschränken, die\nerfahrungsgemäß weder vermeidbar noch verwertbar sind,\n\n30\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O.\n\n31\n\nAuch auf der Grundlage der für die Stadt B. ermittelten Zahlen zum\nMüllaufkommen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 3 AWS festgelegte Schlüssel für das\nAufstellen von Blauen Tonnen und Biotonnen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n32\n\n1. Das Aufkommen an Papierabfällen betrug in dem - hier exemplarisch zu\nbetrachtenden - Jahre 2004 nach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein-\nWestfalen 2004,\n\n33\n\nabrufbar im Internet über die Internetseite des Ministeriums\nfür Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (\"munlv.nrw.de\"),\nSchaltflächen \"Arbeitsbereiche\", \"Boden- und Gewässerschutz,\nWasser- und Abfallwirtschaft\", \"Abfallwirtschaft\",\n\"Siedlungsabfallwirtschaft\",\n\n34\n\nin der Stadt B. 18.020 Mg (Nr. 12). Bei einer Einwohnerzahl von 257.821\nbedeutet das ein Pro-Kopf-Aufkommen von 0,06989 Mg = 69,89 kg. Bei Papiermüll\nist nach Angaben von Herrn Prof. Dr.-Ing. Peter Doetsch von der RWTH B. ,\nFakultät für Bauwesen - Lehr- und Forschungsgebiet Abfallwirtschaft -, von einer\nSchüttdichte von 80 - 160 kg/m³ auszugehen. Unterstellt man zugunsten des Klägers\nauch bei einer Familie ein lineares Ansteigen des Papiermüllaufkommens und legt\ndemgemäß ein Papiermüll von 349,45 kg (69,89 kg x 5) zugrunde und geht man\nferner bei den weiteren Berechnungen (ungeachtet der erheblichen Spannweite) von\neiner Schüttdichte von nur 80 kg/m³ aus, so ergibt sich zwar, dass das zur Verfügung\ngestellte Papiermüllvolumen im Jahr von 1.560 l (120 l x 13) nicht ausreicht, um den\nanfallenden Papiermüll von 4.368,125 l (1.000 l x 349,45 kg : 80 kg) aufnehmen zu\nkönnen.\n\n35\n\nAllerdings relativiert sich das Ergebnis, wenn man berücksichtigt, dass 1. das\nPapiermüllaufkommen bei einer Familie gerade nicht linear steigen dürfte und 2. bei\nder Schüttdichte der niedrigste Wert von 80 kg/m³ bei einem denkbaren Höchstwert\nvon 160 kg/m³ gewählt worden ist. Legt man demgemäß eine Schüttdichte 120 kg/m³\nals Mittelwert und ein geringeres Papiermüllaufkommen zugrunde, so ergibt sich ein\nausreichend (bei Annahme einer Müllmenge von 139,78 kg = 1.164,83 l) bzw.\nnahezu ausreichend bemessenes Papiermüllvolumen (bei Annahme einer\nMüllmenge von 209,67 kg = 1.747,25 l). Ausgehend von dem zur Verfügung\ngestellten Volumen ist zu konstatieren, dass dieses ausreicht, um bei einer\nSchüttdichte von 120/kg/m³ im Jahr 187,20 kg Papiermüll zu entsorgen.\n\n36\n\nAber selbst wenn man die Auffassung vertritt, das satzungsmäßig für die\nAltpapierentsorgung zur Verfügung gestellte und keine weiteren Gebühren\nverursachende Volumen reiche z. B. für einen Fünf-Personen-Haushalt rechnerisch\nnicht aus, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Regelung des § 12 Abs. 3 AWS.\nDer Kläger hat - wie bereits oben dargelegt - keinen Anspruch darauf, dass das\ngesamte auf seinem Grundstück anfallende Altpapier dort abgeholt wird. Vielmehr\nmuss er sich auf die - für ihn keine weiteren Gebühren verursachende - Nutzung der\nim Stadtbezirk B. aufgestellten Depotcontainer und der Recyclinghöfe (§ 15\nAbs. 1 Nr. 6 AWS) verweisen lassen. Die (teilweise) Ausgestaltung der\nAbfallbeseitigung im Bringsystem ist auf der Grundlage des § 9 LAbfG NRW, wonach\ndie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung\nregeln, von dem Organisationsermessen des Beklagten gedeckt,\n\n37\n\nvgl. zur Zulässigkeit des Bringsystems bei der\nAbfallbeseitigung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 1997 mit\nweiteren Nachweisen.\n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndass die in seinem Wohnviertel und auf dem Schulweg seiner Tochter gelegenen\nDepotcontainer, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mindestens\nan drei Tagen in der Woche überfüllt seien. Es ist schon nichts dafür ersichtlich,\nweshalb es ihm im Gegensatz zu anderen Bürgern nicht zumutbar ist, entweder\nandere Containerstandorte aufzusuchen oder gegebenenfalls Altpapier zu einem der\nRecyclinghöfe der Stadt B. zu bringen.\n\n39\n\nEntgegen der vom Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung\nvorgetragenen Ansicht erschließt sich der Kammer auch nicht, weshalb der in § 12\nAbs. 3 Satz 3 AWS enthaltene Schlüssel für das begrenzte Aufstellen von Blauen\nTonnen, deren Abfuhr keine weiteren Gebühren auslöst, zu der in Art. 6 Abs. 1 GG\nenthaltenen Grundentscheidung der Verfassung, dass Ehe und Familie unter dem\nbesonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, in Widerspruch steht, zumal, wie\nzuvor bereits dargelegt, das durchschnittlich anfallende Altpapiervolumen im Rahmen\nder vom Beklagten für den Bereich der Abfallentsorgung jährlich erhobenen\n(Einheits-) Gebühr abgeholt wird und zusätzliche Altpapiermengen ohne weitere\nKosten entweder mittels zentral aufgestellter Depotcontainer oder bei den\nRecyclinghöfen der Stadt entsorgt werden können. Schon aus Gründen der\nVerwaltungspraktikabilität und ohne die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten\nRechtsgüter zu diskriminieren, darf ein Ortsgesetzgeber bei der in seinem weiten\nErmessen stehenden Gestaltung des Satzungsrechtes auf Erfahrungswerte für den\nAnfall bestimmter Abfallmengen zurückgreifen, den jeweils nach seiner Satzung\nverpflichteten Personen aufgeben, zusätzliche Mengen zu zentralen Sammelstellen\nzu bringen und ist keineswegs gehalten, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass\nbei von Familien mit Kindern bewohnten Grundstücken jegliches Altpapier\nabgefahren wird. \n\n40\n\n2. Das dem Kläger zur Verfügung gestellte Volumen zur Beseitigung von Biomüll\nist ebenfalls als ausreichend bemessen anzusehen. \n\n41\n\nNach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein-Westfalen 2004 betrug das\nAufkommen an organischen, kompostierbaren Küchenabfällen (Bioabfällen) 17.588\nMg (Nr. 10). Das entspricht bei einer Einwohnerzahl von 257.821 einem Pro-Kopf-\nAufkommen von 0,0682 Mg = 68,2 kg. Bei Biomüll ist nach Angaben von Herrn Prof.\nDr.-Ing. Peter Doetsch von einer Schüttdichte von 160 - 360 kg/m³ auszugehen.\nUnterstellt man zugunsten des Klägers auch bei einer Familie ein lineares Ansteigen\ndes Biomüllaufkommens und geht man ferner bei den weiteren Berechnungen\n(ungeachtet der erheblichen Spannweite) von einer Schüttdichte von nur 160 kg/m³\nzugrunde, so ergibt sich folgendes Bild: Das Biomüllaufkommen beläuft sich im Jahr\nauf 341,00 kg (68,2 kg x 5). Zu dessen Entsorgung wird ein Biomüllvolumen von\n2.131,25 l benötigt (1.000 l x 341,00 kg : 160 kg). Bei einer wöchentlich\nabzufahrenden 60 l Biotonne steht dem Kläger demgegenüber ein Jahresvolumen\nvon 3.120 l zur Verfügung.\n\n42\n\nAls ausreichend erweist sich das zur Verfügung stehende Biomüllvolumen auch\ndann, wenn man - wiederum zugunsten des Klägers - dem Biomüll ferner die\nkompostierbaren Abfälle (Grünabfälle und Garten-, Park- und Friedhofsabfälle) von\n13.318 Mg in der Stadt B. nach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein-\nWestfalen 2004 hinzurechnet (Nr. 11), wobei anzumerken ist, dass auf dem\nGrundstück des Klägers weder Park- noch Friedhofsabfälle anfallen. Lässt man\nletzteres gleichwohl - zunächst - unberücksichtigt, ergibt sich ein jährliches\nBiomüllaufkommen von 119,87 kg pro Person, d.h. 599,36 kg bei fünf Personen. Zu\ndessen Entsorgung wird ein Biomüllvolumen von 3.736,00 l benötigt (1.000 l x\n599,36 kg : 160 kg). Das benötigte Biomüllvolumen liegt nach dieser Berechnung\nzwar - geringfügig - über dem zur Verfügung gestellten Volumen (3.120 l). Die\ndanach zu konstatierende Diskrepanz ist allerdings aus der Sicht der Kammer zu\nvernachlässigen, wenn man in Rechnung stellt, dass bei der Schüttdichte der\nniedrigste Wert von 160 kg/m³ bei einem denkbaren Höchstwert von 360 kg/m³\ngewählt worden ist und sich bereits bei Annahme einer Schüttdichte von 195 kg/m³\nein ausreichend bemessenes Behältervolumen ergibt (3.073,64 l). Ebenso ist zu\nberücksichtigen, dass bei einer fünfköpfigen Familie das Biomüllaufkommen,\ninsbesondere was Gartenabfälle anbelangt, nicht linear steigen dürfte und schließlich\nbei dem Kläger keine Park- und Friedhofsabfälle anfallen, die aber gleichwohl in die\nobige Berechnung einbezogen worden sind.\n\n43\n\nReicht danach bereits das dem Kläger in Gestalt der Biotonne zur Verfügung\ngestellte Volumen zur Beseitigung des durchschnittlich anfallenden Biomülls aus, so\nkommt hinzu, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt B. weitere\nMöglichkeiten zur Entsorgung des Biomülls vorsieht, nämlich einmal außerhalb der\nVogelbrutzeit Einsammlung von Ast- und Strauchschnitt von Oktober bis März zu\njeweils rechtzeitig bekanntzugebenden Abfuhren (§ 14 Abs. 4 AWS) sowie die\nInanspruchnahme der Kompostcontainer für Garten- und Grünabfälle (§ 15 AWS),\ndie entgegen der Behauptung des Klägers auch in seiner Nähe - nämlich am\nParkplatz I. -M. -Allee oder am Parkplatz G. Weg/C. Weg -\naufgestellt sind, \n\n44\n\nvgl. hierzu die im Internet über die Internetseite der Stadt B.\n(\"www.B. .de\") abrufbare übersicht über mobile\nKompostcontainer 2006.\n\n45\n\nMit Erfolg kann der Kläger sich schließlich nicht darauf berufen, wie von ihm in\nder mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Beklagte in vielen Fällen anders\nverfahre und es bei der überkapazität von aufgestellten Blauen Tonnen und\nBiotonnen belasse. Selbst wenn dies so wäre - was nicht zuletzt schon deshalb\nfraglich erscheint, weil der Kläger nicht in der Lage sein dürfte, über seine\nunmittelbare Nachbarschaft hinaus die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die\nZuteilung von Sammelgefäßen zu überprüfen, und bei der Kammer weitere\nVerfahren mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig waren - könnte sich\ner darauf nach dem Grundsatz \"keine Gleichheit im Unrecht\" nicht berufen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-19/7-k-3821-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-19/7-k-3821-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272245","retrieved":"2026-07-09 02:42:57.723516+00:00"}}