{"status":"available","doknr":"OLD272341","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0516.5K374.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"5 K 374/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden \nHöhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1955 geborene Kläger ist Steuerberater und Mitglied des beklagten \nVersorgungswerkes. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 20. Oktober 2004 beantragte er bei dem Beklagten, ihm als \nRehabilitationsmaßnahme ein Bildschirmlesegerät zur Verfügung zu stellen. Zur \nBegründung führte er aus, dass er sehr stark sehbehindert und inzwischen nicht \nmehr dazu in der Lage sei, ohne ein technisches Hilfsmittel zu lesen. Zurzeit stehe \nihm ein Bildschirmlesegerät leihweise zur Verfügung. Darüber hinaus begehrte er die \nÜbernahme der Kosten für eine Computersoftware, die den Bildschirminhalt \nvergrößert und eine Sprachausgabe ermöglicht. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 22. Oktober \n2004 mit der Begründung ab, dass die Satzung eine Kostenübernahme bzw. \nBezuschussung von technischen Hilfsmitteln im Rahmen der beruflichen \nRehabilitation nicht vorsehe. Die Satzungsbestimmung des § 20 eröffne lediglich \neinen Ermessensrahmen für die teilweise Kostenübernahme bei medizinischen \nRehabilitationsmaßnahmen. \n\n5\n\nDer Kläger erhob am 12. November 2004 Widerspruch und machte geltend, die \nSatzung sage nicht, was im Einzelnen unter einer Maßnahme der medizinischen \nRehabilitation zu verstehen sei. Lege man die üblichen Regelungen in der \ngesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, so umfasse Rehabilitation insbesondere \nauch die Anschaffung von Hilfsmitteln, die der Erhaltung des Gesundheitszustandes \nauch im Sinne der Verhütung einer Verschlimmerung einer Krankheit dienten. \nGerade diesem Zweck dienten die von ihm begehrten Hilfsmittel. Die Anschaffung \nder Lesehilfen solle die weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes \ndurch die notwendige Lesetätigkeit verhindern und diene damit letztlich der \nVermeidung einer ansonsten in wenigen Jahren absehbaren Berufsunfähigkeit. Vor \ndiesem Hintergrund sehe er auch keinen Ermessensspielraum des Beklagten. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n28. Dezember 2004 zurück. In der Begründung führte er aus, die satzungsmäßigen \nRehabilitiationsmaßnahmen seien auf medizinische Leistungen beschränkt, eine \nKostenübernahme für technische Hilfsmittel sei daneben nicht vorgesehen. Die \nmedizinische Rehabilitation umfasse insbesondere die Behandlung in \nSpezialeinrichtungen als Maßnahme der Heilbehandlung. Der Beklagte gewähre \ndamit keine Rehabilitationsleistungen, die allein einer erreichbaren Linderung eines \nLeidens oder einer sonstigen Erleichterung der Lebensumstände dienten. Eine \ndarüber hinausgehende Verpflichtung zur primären umfassenden Kostentragung \nbestehe auch landesgesetzlich nicht. So bestimme § 10 Abs. 2 des \nSteuerberaterversorgungsgesetzes NRW lediglich, dass die Satzung Zuschüsse zu \nRehabilitationsleistungen vorsehen könne. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 31. Januar 2005, einem Montag, entsprechend der dem \nWiderspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung bei dem \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren durch Beschluss vom 23. \nFebruar 2005 an das erkennende Gericht verwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er leide an einer erblich \nbedingten Augenkrankheit, einer sogenannten Retinitis Pigmentosa. Die Erkrankung \nsei dadurch gekennzeichnet, dass sich das Gesichtsfeld immer mehr verenge, \nKontrast- und Farbensehen sich verschlechterten und später auch die Sehkraft \nallmählich nachlasse bis hin zur Erblindung. Ihm sei das Lesen von Schriftstücken \nund das Arbeiten am Computer ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich. Die Bestimmung \ndes § 20 der Satzung des Beklagten bestimme nicht näher, was unter medizinischen \nRehabilitationsmaßnahmen zu verstehen sei. Es sei deshalb auf das übliche \nrentenrechtliche Verständnis dieses Begriffs und dessen Ausgestaltung im \ngesetzlichen Rentenrecht Bezug zu nehmen. Gemäß § 15 Sozialgesetzbuch Buch 6 \n(SGB VI) erbringe der Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen \nder medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des SGB IX. \nGemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfassten die Leistungen der medizinischen \nRehabilitation auch Hilfsmittel. Die Sozialgerichte hätten Lesehilfen für Blinde \nregelmäßig und in ständiger Rechtsprechung als Hilfsmittel in diesem Sinne \nangesehen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. \nOktober 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 28. \nDezember 2004 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu den \nKosten für die Anschaffung eines Bildschirmlesegerätes und \neiner Computersoftware für die Vergrößerung des \nBildschirminhalts und Sprachausgabe zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden Bezug.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s v o r s c h l a g :\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein \nBildschirmlesegerät und einer Computersoftware mit Sprachausgabe.\n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers kommt \nallein § 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Fassung \nder vierten Satzungsänderung vom 3. Juli 2003 in Betracht. Nach dieser Bestimmung \nkann einem Mitglied des Beklagten, das mindestens für drei Monate Beiträge \ngeleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, auf Antrag ein einmaliger oder \nwiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwändiger \nmedizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine \nBerufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen \nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert \noder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme \nvoraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. \n\n21\n\nDer Kläger ist Mitglied des Beklagten und hat über mehr als 3 Monate Beiträge \ngeleistet. Seine Berufsfähigkeit ist infolge eines körperlichen Gebrechens gemindert \nbzw. gefährdet. Der Kläger ist nach seinen Angaben, denen der Beklagte nicht \nwidersprochen hat, stark sehbehindert und auf ein Bildschirmlesegerät angewiesen, \num seinen Beruf als Steuerberater weiter ausüben zu können. Hiervon ausgehend ist \nein Bildschirmlesegerät geeignet, die Berufsfähigkeit des Klägers zu erhalten.\n\n22\n\nBei der von dem Kläger begehrten Anschaffung eines Bildschirmlesegerätes \nhandelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im \nSinne der zitierten Satzungsbestimmung. Die Satzung selbst enthält keine Definiton \ndieses Begriffs. - Sie ist insoweit wortgleich mit den Satzungen der \nVersorgungswerke der Rechtsanwälte und der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten \nBuchprüfer in den aktuellen Fassungen. - Zur Ausfüllung des Begriffs der \nmedizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist es aufgrund des bestehenden \nSachzusammenhangs gerechtfertigt, auf die gesetzlichen Regelwerke über die \nSozialversicherungen zurückzugreifen. Der Begriff der \"medizinischen \nRehabilitationsmaßnahmen\" fand sich in der amtlichen Überschrift des § 40 \nSozialgesetzbuch Buch 5 (Krankenversicherung - SGB V) bis zur Änderung der \nÜberschrift in \"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\" durch Gesetz vom 9. \nJuni 2001 (BGBl. I S. 1046,1098). Soweit in anderen Bestimmungen von \"Leistungen \nzur medizinischen Rehabilitation\" die Rede ist, vgl. § 15 Abs. 1 SGB VI \n(Rentenversicherung), § 26 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen), umfassen diese neben ärztlicher Behandlung u.a. auch Hilfsmittel, § 26 \nAbs. 2 Nr. 6 SGB IX. In der ursprünglich mit \"Medizinischen \nRehabilitationsmaßnahmen\" überschriebenen Bestimmung des § 40 SGB V wird der \nAnspruch des Versicherten auf Durchführung ambulanter Rehabilitationsleistungen in \nRehabilitationseinrichtungen (Abs.1) und, falls eine solche nicht ausreicht, auf eine \nstationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer \nRehabilitationseinrichtung geregelt. \n\n23\n\nHiervon ausgehend sind - auch in Anlehnung an den allgemeinen \nSprachgebrauch - \"Maßnahmen\" zur Rehabilitation solche, die eine ambulante oder \nstationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung beinhalten. Der Begriff der \n\"Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\" ist demgegenüber einer \numfassenderen Auslegung zugänglich, er kann sich auch auf die Kostenübernahme \netwa für Arznei- und Hilfsmittel erstrecken. \n\n24\n\nWenn der Satzungsgeber in § 20 der im Jahre 1999 in Kraft getretenen Satzung \nden Begriff der \"medizinischen Rehabilitationsmaßnahme\" verwandt hat, kann davon \nausgegangen werden, dass er sich an dem seinerzeit noch in § 40 SGB V \nverwandten Begriff orientiert hat und eine \"Maßnahme\" im obigen Sinne meinte. Die \nin der Folgezeit vorgenommenen Satzungsänderungen betrafen sämtlich nicht die \nBestimmung des § 20, so dass die auf das Jahr 1999 bezogene Auslegung der \nBestimmung nach wie vor gültig ist. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch \nder weitere Regelungsinhalt des § 20 der Satzung, der auf eine Behandlung in einer \nRehabilitationseinrichtung zugeschnitten ist, etwa wenn es heißt, dass der Zuschuss \nrechtzeitig \"vor Einleitung der Maßnahme\" zu beantragen ist (Absatz 1 Satz 2), oder \ndass das Versorgungswerk \"die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, \nOrt und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen\" kann (Absatz 2 Satz 3). \n\n25\n\nDer Kläger begehrt nicht die Kostenbeteiligung für eine \"medizinische \nRehabilitationsmaßnahme\" im obigen Sinne, sondern die Übernahme von Kosten für \nein \"Hilfsmittel\". Eine Anspruchsgrundlage für solche Leistungen bietet die Satzung \ndes Beklagten nicht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-16/5-k-374-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-16/5-k-374-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272341","retrieved":"2026-07-09 02:43:06.527057+00:00"}}