{"status":"available","doknr":"OLD272439","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0510.6K4382.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"6 K 4382/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - H. 109. \nDieses Fahrzeug war am 18. Oktober 2004 mindestens in der Zeit von 7.53 Uhr bis \n7.58 Uhr in einem mit Zeichen 242 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) \ngekennzeichneten Fußgängerbereich in der T.--straße /Ecke S.------straße in B1. \nabgestellt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen \nund auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde \ndem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 139,07 EUR \nausgehändigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 5. November 2004 verlangte der Kläger von der Beklagten die \nRückerstattung der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, er habe das Fahrzeug überhaupt nicht im eigentlichen Fußgängerzonenbereich, \nsondern in einer Ausbuchtung abgestellt, die durch Poller abgetrennt sei und von \nFußgängern überhaupt nicht benutzt werde. Im fraglichen Bereich gebe es außer \ndem Restaurant B2. keinerlei Geschäfte. Der Bereich sei völlig unbelebt, es \nhandele sich um eine normale Straßenzone, nicht um eine Fußgängerzone im \nklassischen Sinn. Überdies sei das Fahrzeug auch frühmorgens abgeschleppt \nworden, zu einer Zeit, in der in aller Regel noch kein Fußgänger unterwegs sei.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. November 2004 lehnte die Beklagte die Rückerstattung \nder Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. \nNach Informationen des zuständigen Fachbereiches sei die T.--straße im Jahre \n1991 einschließlich des Einmündungsbereiches S.------straße im Rahmen einer \nWohnumfeldverbesserungsmaßnahme umgebaut worden. Dabei sei der Straßenteil \nvor dem Restaurant zu einem Platz verändert worden, der den Anwohnern als \nAufenthaltsfläche dienen solle. Außerdem sei eine Fahrradtrasse eingerichtet \nworden. Die Platzfläche sei durch eine durchgehende Bordsteinführung vom \nFahrbahnbereich abgesetzt und weitestgehend durch Poller gegen das Befahren \nabgesichert. Im Zusammenhang mit dem letzten Umbau des Restaurants seien \nmehrere Poller abhanden gekommen und hätten ersetzt werden müssen. Um die \nFläche eindeutig zugunsten der Fußgänger zu regeln, sei mit Verkehrsanordnung \nvom 4. September 2002 eine Beschilderung nach Zeichen 242 festgelegt worden. \nDer Ausbauzustand der beparkten Fläche lasse auch keinen Zweifel über die \nEigenschaft als Gehweg aufkommen, da die Oberfläche mit Gehwegplatten befestigt \nsei. Die Beschilderung weise eindeutig einen Fußgängerbereich aus. Der Platz \nwerde auch von Fußgängern frequentiert und im Sommer für den Außenausschank \ndes Restaurants genutzt. Außerdem befinde sich im Bereich dieses aufgeweiteten \nGehweges eine Bushaltestelle mit Fahrgastunterstand. Über den Platz führe eine \nwichtige und viel genutzte Fahrradroute zwischen der Aachener Innenstadt und den \nsüdlichen Stadtteilen. Überdies befänden sich in der S.------straße eine Grundschule \nund zwei Kindergärten. Der Fußgängerbereich werde besonders zu schulrelevanten \nZeiten genutzt. Vor diesem Hintergrund sei diese Zone in jedem Fall von \nKraftfahrzeugen freizuhalten. Die Abschleppmaßnahme sei daher erforderlich \ngewesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend \nweist er darauf hin, dass er neben den eigentlichen Abschleppkosten in Höhe von \n139,07 EUR auch die entstandenen Taxikosten in Höhe von 10,- EUR und eine \nAuslagenpauschale in Höhe von 25,- EUR geltend mache.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 hat die Kammer das \nVerfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Rückerstattung der entstandenen \nTaxikosten sowie die Zahlung einer Auslagenpauschale beantragt hat. Das insoweit \nunter dem neuen Aktenzeichen 6 K 772/06 fortgeführte Klageverfahren ist mit \nBeschluss der Kammer vom 26. April 2006 an das Landgericht B. verwiesen \nworden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 139,07 EUR nebst \nZinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \ndem 19. November 2004 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im \nWesentlichen auf den Inhalt ihres Schreibens vom 25. November 2004.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, \njedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in \nBetracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. \nDie vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte \nnicht rechtsgrundlos.\n\n17\n\nDer Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, \nstand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von \n139,07 EUR zu.\n\n18\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\n19\n\nDie in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung \nfür das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit \numfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung \nschlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen \nöffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im \nZeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 \nZeichen 242 der StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem wirksam als \n\"Fußgängerzone\" ausgeschilderten Bereich abgestellt war. Eine \"Fußgängerzone\" ist \nausschließlich Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diesen \nBereich nicht benutzen. Ein eingeschränkter Fahrzeugverkehr ist nur zulässig, wenn \ner durch Zusatzschild ausdrücklich zugelassen wird. Vorliegend ist durch \nZusatzschild lediglich das Befahren des Fußgängerbereiches mit Fahrrädern \nzugelassen worden. Das Beparken dieses Bereiches mit einem Kraftfahrzeug war \ndemnach nicht zulässig und das Fahrzeug des Klägers mithin verbotswidrig \nabgestellt.\n\n20\n\nDie Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken \nbegründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden \nFahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu \nerfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr \nzulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), \nbedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer \nFestsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).\n \nDie Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht \n(Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete \nAbschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene \nVerkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung \nzu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur \nVerfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des \nFahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu \nversetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - \nwie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit \nungewiss ist,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 27. \nMai 2002 -3 B 67.02-, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 -3 B \n149.01-, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, \nDVBl. 1983, 1066, 1067; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. März 1998 -5 A \n183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, \nNJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August \n2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 22. Mai 1990 -11 UE \n2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil \nvom 10. April 2006 -6 K 3548/04-.\n\n22\n\nDie Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine \nNachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie \nbelastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 139,07 EUR und mit einem \nZeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu \nzahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines \nKraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen \ndie Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen \nMissverhältnis.\n\n23\n\nAllerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das \nHinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im \nVerwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das \nAbschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, \nwenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der \nVerkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, \n870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS \n94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O., sowie \nBeschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, \n1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 2000, 310.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als \n\"Fußgängerzone\" ausgeschilderten Verkehrsfläche der T.--straße /Ecke S.------straße \nderen Funktion, die neben verkehrsregelnden und -lenkenden Gesichtspunkten auch \nstädtebauliche und -planerische Aspekte umfasst. Das OVG NRW hat zur Funktion \nvon \"Fußgängerzonen\" in seinem Urteil vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81- u.a. \nausgeführt:\n\n26\n\n\"Die Einrichtung von Fußgängerbereichen in den Innenstädten beruht \nnicht allein auf den straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen der Sicherheit \nund Leichtigkeit bzw. Ordnung des Verkehrs. Ihr liegen darüber hinaus \nstädtebauliche und -planerische Gesichtspunkte zugrunde [...], die auf \neine Verbesserung der Lebensqualität und eine Wiederbelebung des \nöffentlichen Lebensraumes in den Innenstädten abzielen [...]. Dazu gehört \nauch die Ausgestaltung der Bereiche als Ruhezonen, die Passanten zum \nAufenthalt und Verweilen einladen [...] und ihnen eine ungestörte \nKommunikation ermöglichen. Kraftfahrzeuge im Fußgängerbereich \nbeeinträchtigen diesen - mit der straßenrechtlichen Widmung verfolgten - \nZweck [...]. Abgesehen davon, dass sie den ungefährdeten Aufenthalt von \nPersonen in Frage stellen, belasten sie die verkehrsberuhigte Zone durch \nVerunstaltung, Lärm und Abgase. Bei dieser Art der Störung kann weder \n(allein) auf das Vorliegen einer Verkehrsbehinderung abgestellt werden \nnoch ist für eine am konkreten Ausmaß sonstiger Beeinträchtigungen \nausgerichtete Betrachtung Raum. Es kommt nicht darauf an, dass im \nEinzelfall Belastungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß \nnehmen. Die mit der Einrichtung von Fußgängerzonen verbundene \nZielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von \nStörfaktoren bereits, wenn erst dafür Sorge getragen werden soll, dass der \nBereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen \nwird.\"\n\n27\n\nWird eine für diesen Bedarf eingerichtete Verkehrsfläche von ordnungswidrig \nabgestellten Fahrzeugen in Anspruch genommen, so wird ihre Funktion daher \nwesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug des \nKlägers rechtfertigte vorliegend deshalb ein Einschreiten der Beklagten im Wege des \nSofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen \neiner konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend \nankäme,\n\n28\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2002 -6 K 23/99-; vgl. \nauch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 -3 B 149.01-, und \nUrteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom \n28. November 2000 -5 A 2724/00-, und vom 26. September 1996 -\n5 A 1746/94- (zu verkehrsberuhigten Zonen); OVG Rh-Pf, Urteil \nvom 15. März 1988 -7 A 44/87-, NVwZ 1988, 658; BayVGH, Urteil \nvom 4. Oktober 1989 -21 B 89.01969-, NZV 1990, 47.\n\n29\n\nDie Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Klägers ausnahmsweise \nvorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig \nerscheinen lassen, greifen im Ergebnis nicht durch. Sie folgen insbesondere nicht \naus seiner Darstellung, dass es sich bei dem fraglichen Bereich nicht um eine \nFußgängerzone im klassischen Sinn, sondern bei richtiger Betrachtung um eine \nVerkehrsfläche ohne erkennbare, jedenfalls ohne nennenswerte Funktion, mithin um \neinen \"toten\" Bereich gehandelt habe. Der Kläger geht fehl, wenn er insoweit die \nbesondere Funktion von Fußgängerzonen lediglich Fußgängerzonen im klassischen \nSinn, wie sie in der Regel im Kernbereich größerer Städte mit derart ausgewiesenen \nGeschäftsstraßen zu finden sind, zuschreiben will. Denn nicht nur der Einrichtung \ndieser klassischen Fußgängerzonen können die genannten \nstraßenverkehrsrechtlichen und straßenplanerischen Erwägungen zu Grunde liegen. \nDie vorliegend in Rede stehende Fußgängerzone wurde ausweislich des \nAkteninhalts im Jahre 1991 im Rahmen einer Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme \nder T.--straße , die den Einmündungsbereich S.------straße umfasste, errichtet. Der \nim Zuge dieser Maßnahmen neu errichtete und als Fußgängerzone gewidmete Platz \nsollte nach dem Willen der Stadtplaner verstärkt eine Nutzung als Aufenthaltsfläche \nfür Fußgänger ermöglichen. Dass dieses Ziel nicht erreicht worden ist und der Platz \nvon Fußgängern tatsächlich in keiner Weise genutzt wird oder genutzt werden kann, \nerschließt sich dem Gericht nicht. Bereits der Umstand, dass sich auf dem Platz die \nvon mehreren Buslinien angefahrene Bushaltestelle \"S.------straße \" mit \nFahrgastunterstand befindet, spricht hiergegen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, \ndass zur fraglichen Zeit die nahegelegene Grundschule S.------straße - im Übrigen \nanders als die ebenfalls im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kindergärten \n(Kindergarten St. Marien und Kindertagesstätte N.---------straße ) - aufgrund der \nbereits begonnenen Herbstferien für den regulären Schulbetrieb nicht geöffnet war \nund dass überdies - angesichts der Uhrzeit und der regnerischen Witterung - eine \nBestuhlung des fraglichen Bereichs für die Außengastronomie des dort gelegenen \nRestaurants nicht zu erwarten gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht \nentscheidend an. Die genannten Umstände sprechen allein dafür, dass die \nFußgängerzone zur fraglichen Zeit - lediglich - von einem Teil des möglichen \nNutzerkreises nicht genutzt worden ist. Im Rahmen der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme könnte aber allein eine Feststellung, \ndass der fragliche Bereich von Fußgängern überhaupt nicht genutzt wird, eine \nBeeinträchtigung der allein Fußgängern vorbehaltenen Funktion als Verkehrsfläche \ndaher ausgeschlossen ist, möglicherweise, ohne dass die Kammer dies hier zu \nentscheiden hat, dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen,\n\n30\n\nvgl. zu einem derartigen Ausnahmefall (Abschleppen eines \nwährend der Nachtzeit in einer Fußgängerzone abgestellten Pkw): \nOVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1988 -12 A 191/88-, \nNVwZ-RR 1989, 647.\n\n31\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt vorliegend jedoch nach dem zuvor Gesagten \nerkennbar nicht vor.\n\n32\n\nÜberdies ging vom Fahrzeug des Klägers eine (negative) Vorbildwirkung aus. \nUm den auf andere parkplatzsuchende Kraftfahrer einwirkenden Nachahmungseffekt \nauszuschließen, war die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers \nauch unter Berücksichtigung der für ihn damit verbundenen finanziellen Nachteile \nangemessen,\n\n33\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, \na.a.O., und vom 20. Dezember 1989 -7 B 179.89-, NJW 1990, \n473.\n\n34\n\nDie Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. \nAngesichts der spezifischen Zweckbestimmung von \"Fußgängerzonen\" ist es \nermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem \nParken in diesen Bereichen regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende \nFall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf. \n\n35\n\nIst demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der \nKläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur \nZahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm \ndeshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der \nAbweisung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-4382-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-4382-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272439","retrieved":"2026-07-09 02:43:15.180391+00:00"}}