{"status":"available","doknr":"OLD272438","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0510.6K3362.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"6 K 3362/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - I. 00. \nDieses Fahrzeug war am 3. März 2004 in der I1.---------straße in B gegenüber \ndem Gesundheitsamt mindestens in der Zeit von 12.35 Uhr bis 15.45 Uhr auf einem \nParkstreifen abgestellt, auf dem nur mit einem lesbaren gültigen Parkschein geparkt \nwerden durfte. Im Fahrzeug lag ein gültiger Parkschein nicht sichtbar aus. Eine \nÜberwachungskraft der Beklagten, der Zeuge O. H. , ließ das \nFahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers \nverbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am nächsten Tag gegen eine \nZahlung von 156,15 EUR ausgehändigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. April 2004 verlangte der Kläger die Rückerstattung der \nAbschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, an der fraglichen \nStelle sei das Parken grundsätzlich erlaubt. Wenn versehentlich der Parkschein nicht \ngut sichtbar ausgelegen habe, so sei allenfalls die entsprechende Parkgebühr \ngegebenenfalls nachzufordern. Eine Abschleppmaßnahme sei jedoch nicht \ngerechtfertigt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der \nAbschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das \nFahrzeug des Klägers sei über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden an der \nfraglichen Stelle abgestellt gewesen. Der ohnehin knappe Parkraum solle aber \nmöglichst vielen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte \ninsbesondere im Bahnhofsbereich bzw. in der Umgebung von Behörden. Hier \nbestehe ein besonderes Erfordernis, Parkplätze den Kurzzeitparkern vorzubehalten. \nDas Fahrzeug des Klägers habe aber über einen mehrstündigen Zeitraum diesen \nParkplatz blockiert. Vor diesem Hintergrund sei im Einklang mit der Rechtsprechung \ndie Abschleppmaßnahme gerechtfertigt gewesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 16. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend \nführt er aus, dass die fraglichen Parkplätze regelmäßig nicht vollständig besetzt \nseien. In der Nähe gebe es auch Parkhäuser. Es habe daher ausreichend \nAlternativparkplätze für Kurzzeitparker gegeben, sodass das Abschleppen seines \nFahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei. Seinen ursprünglichen Vortrag, er habe \ndas Fahrzeug an der fraglichen Stelle nur kurzzeitig und nicht über mehrere Stunden \nabgestellt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 \naufgegeben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe \nvon 156,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im \nWesentlichen auf den Inhalt ihres Schreibens vom 27. Mai 2004.\n\n11\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der \nstreitgegenständlichen Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung \ndes Zeugen O. H. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, \njedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in \nBetracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. \nDie vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte \nnicht rechtsgrundlos.\n\n17\n\nDer Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, \nstand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von \n156,15 EUR zu.\n\n18\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\n19\n\nDie in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung \nfür das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit \numfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung \nschlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen \nöffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im \nZeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 \nder Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Nach dieser Vorschrift darf an \nParkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von \naußen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit \ngehalten werden. Dies gilt nicht, soweit im Bereich eines Parkscheinautomaten nur \nzum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen gehalten wird (§ 13 Abs. 3 \nStVO). Von einem Parkscheinautomaten geht daher - ebenso wie von einer Parkuhr - \nneben einem (modifizierten) Haltverbot zugleich das Gebot aus, ein unter Verstoß \ngegen § 13 StVO in seinem Bereich abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu \nentfernen. Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Haltverbot \nund Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar, \nder in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar ist,\n\n20\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss \nvom 7. Dezember 1998 -24 ZS 98.2972-, NJW 1999, 1130; \nHessischer VGH (HessVGH), Urteil vom 11. November 1997 -11 \nUE 3450/95-, NVwZ-RR 1999, 23; sowie zu Parkuhren: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 26. Januar \n1988 -7 B 189/87-, NVwZ 1988, 623, und vom 6. Juli 1983 -7 B \n182/82-, DVBl. 1983, 1066.\n\n21\n\nVorliegend war das Fahrzeug des Klägers, wie von ihm in der mündlichen \nVerhandlung eingeräumt und vom Zeugen H. im Ergebnis bestätigt, mindestens \nin der Zeit von 12.35 Uhr bis 15.45 Uhr auf einem Parkstreifen in der I1.---------straße \nin B im Bereich eines Parkscheinautomaten abgestellt. Ein gültiger Parkschein \nwar, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt \nhat, nicht ausgelegt. Einer der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 StVO lag \nnicht vor. Damit verstieß das Parken des Fahrzeuges des Klägers gegen § 13 Abs. 1 \nStVO und begründete hierdurch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche \nSicherheit. \n\n22\n\nDie Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken \nbegründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden \nFahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu \nerfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr \nzulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), \nbedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer \nFestsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).\n \nDie Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht \n(Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete \nAbschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene \nVerkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung \nzu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur \nVerfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des \nFahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu \nversetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - \nwie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit \nungewiss ist,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 -3 B 67.02-, VRS \n103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, NJW 2002, 2122, \nund vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. \nMärz 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar \n1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil \nvom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; HessVGH, \nUrteil vom 22. Mai 1990 -11 UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; \nsowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 -6 K 3548/04-\n.\n\n24\n\nEin Versetzen des Fahrzeuges kam als milderes Mittel erkennbar ebenfalls nicht \nin Betracht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich in \nunmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges ein freier Parkplatz befunden hat, \nauf den das Fahrzeug des Klägers hätte versetzt werden können, ohne sofort wieder \ndurch erneuten Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit hervorzurufen. \n\n25\n\nDie Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine \nNachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie \nbelastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 156,15 EUR und mit einem \nZeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu \nzahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines \nKraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen \ndie Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen \nMissverhältnis.\n\n26\n\nAllerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das \nHinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im \nVerwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das \nAbschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, \nwenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der \nVerkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, \n870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS \n94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O., sowie \nBeschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, \n1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 2000, 310.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken und die hiermit \nverbundene Missachtung der Verkehrsregelung des Parkscheinautomaten über \neinen Zeitraum von mehr als drei Stunden wesentlich deren verkehrsregelnde \nFunktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum \nmöglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Die Begrenzung der \nzulässigen Parkdauer bewirkt eine Beschleunigung des Fahrzeugumschlags und \nführt dazu, dass Parkplätze trotz vorhandener Parkraumnot nicht ständig belegt sind, \nsondern dem Parkbedürfnis möglichst vieler Kraftfahrer zugute kommen, sodass dem \nEinzelnen dadurch eine erhöhte Parkchance geboten wird,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O.; \nHessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O., \njeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n30\n\nWird eine für diesen Bedarf eingerichtete Verkehrsfläche von ordnungswidrig \nabgestellten Fahrzeugen in Anspruch genommen, so wird ihre Funktion daher \nwesentlich beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um einen \nkurzzeitigen Verstoß handelt. Wird ein unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 StVO \nverbotswidrig auf einem Parkstreifen abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, obwohl \nerkennbar ist, dass der verantwortliche Fahrzeugführer das Fahrzeug in Kürze \nentfernen wird, kann sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erweisen. \nIst aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das \nKraftfahrzeug weggefahren wird, so ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden \nErfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren \nParkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das \nFahrzeug abzuschleppen. Jedenfalls nach einem Zeitraum von mehr als drei \nStunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß \ngegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das \nAbschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O. \n(mehr als dreistündiges verbotswidriges Parken an einer Parkuhr); \nHessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O. \n(mehr als einstündiges verbotswidriges Parken im Geltungsbereich \neines Parkscheinautomaten). \n\n32\n\nDieses Ergebnis wird nicht durch den Hinweis des Klägers in Frage gestellt, im \nZeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges, während der mehrstündigen Parkdauer \nsowie im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens sei immer wieder eine \nVielzahl von Parkplätzen auf dem fraglichen Parkstreifen frei gewesen. Dem Kläger \nist zwar zuzugeben, dass auch insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit denkbar wäre, nämlich dann, wenn der Parkstreifen nahezu \nvöllig frei gewesen wäre und sich das Abschleppen des Fahrzeuges vor diesem \nHintergrund als reiner Selbstzweck dargestellt hätte. Hiervon vermag die Kammer \njedoch nicht auszugehen. Ausweislich der im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens gefertigten Lichtbilder kann ein derartiger Sachverhalt jedenfalls nicht \nfür den Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme festgestellt werden. Nach \nden Angaben des in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der \nAbschleppmaßnahme vernommenen Zeugen H. war der fragliche Parkstreifen \ngegen 12.30 Uhr, also in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf das Fahrzeug des \nKlägers aufmerksam geworden ist, \"sozusagen voll\". Er hat auf entsprechende \nNachfrage zwar einräumen müssen, sich hieran konkret nicht mehr erinnern zu \nkönnen. Gleichwohl hat er dargelegt, dass und warum der fragliche Parkstreifen nach \nseiner Erfahrung mittwochs regelmäßig voll sei. Insoweit gewinnt an Bedeutung, \ndass der Zeuge mittwochs in aller Regel vormittags im nahegelegenen \nVerwaltungsgebäude der Beklagten seinen Innendienst verrichtet und mittags auf \ndem Weg zum Parkplatz seines eigenen Fahrzeuges regelmäßig an dem fraglichen \nParkstreifen vorbeigeht. Die Kammer hat keinen Anlass, die Angaben des Zeugen in \nZweifel zu ziehen, zumal die gegenteilige Behauptung des Klägers, der - anders als \nder Zeuge H. - lediglich im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges vor Ort \ngewesen ist, durch nichts belegt ist. Auch angesichts des Umstandes, dass sich der \nParkstreifen in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof, zu einem der \nHauptverwaltungsgebäude der Beklagten sowie zum Gesundheitsamt befindet, gibt \nes keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, der Parkstreifen sei über \nden gesamten Zeitraum praktisch frei von anderen Fahrzeugen gewesen. Der Zeuge \nH. hat glaubhaft ausgeführt, dass er in einem derartigen Fall, wenn also nicht \nnur wenige, sondern sehr viele Parkplätze frei gewesen wären, von der Anordnung \nder Abschleppmaßnahme Abstand genommen hätte. Der Kläger geht insoweit fehl in \nder Annahme, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist für den \nUmstand, dass im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens sowie während \nder übrigen Dauer des verbotswidrigen Parkens kein freier Parkplatz als \nAlternativparkfläche vorhanden gewesen ist. Die Kammer zieht vielmehr überhaupt \nnicht in Zweifel, dass möglicherweise der eine oder andere Parkplatz tatsächlich \nzwischenzeitlich frei gewesen ist. Dies entspricht bei der anzunehmenden Fluktuation \nder Parkbewegungen der Lebenserfahrung und steht im Einklang mit den Angaben \ndes Zeugen H. , der sich nicht darauf festlegen wollte, dass sämtliche \nParkplätze belegt gewesen sind. Es kommt hingegen angesichts der wesentlichen \nBeeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion des Parkscheinautomaten nach \ndem zuvor Gesagten nicht entscheidend darauf an, ob während der Dauer des \nverbotswidrigen Parkens eine konkrete Behinderung durch die rechtswidrige \nInanspruchnahme des Parkplatzes durch den Kläger für andere Verkehrsteilnehmer \ndeswegen nicht eintrat, weil zufällig noch andere Parkplätze im gleichen Zeitraum \nunbelegt waren,\n\n33\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 -24 ZS \n98.2972-, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE \n3450/95- a.a.O.; vgl. zum Abschleppen eines in einem \nAnwohnerparkbereich ohne konkrete Verkehrsbehinderung \nabgestellten Fahrzeuges auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 30. Januar 1995 -1 S 3083/94-, ZfSch 1995, 237.\n\n34\n\nInsofern ist für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen \nAbschleppmaßnahme nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich in der Nähe \ndes Abstellortes des klägerischen Fahrzeuges einige weitere freie Parkplätze auf \ndem Parkstreifen oder auch in noch nicht voll besetzten Parkhäusern befunden \nhaben. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers vermag eine Unverhältnismäßigkeit \nder Abschleppmaßnahme daher nicht zu begründen.\n\n35\n\nDie Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. \nAngesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Parkstreifen im Geltungsbereich \neines Parkscheinautomaten ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden \nErmächtigung bei verbotswidrigem Parken in einem solchen Bereich regelmäßig \nGebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden \nBesonderheiten auf. \n\n36\n\nIst demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der \nKläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur \nZahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm \ndeshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der \nAbweisung.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-3362-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-3362-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272438","retrieved":"2026-07-09 02:43:15.095551+00:00"}}