{"status":"available","doknr":"OLD272437","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0510.6K2724.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"6 K 2724/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. \r\nFebruar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2003 wird \r\nin Höhe eines Betrags von 42.116,14 EUR aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \r\nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nIm Jahre 1994 war der Kläger mit der Sanierung der ehemaligen \r\nBauschuttdeponie B. -C. befasst. Dort waren von 1977 bis 1980 933 Fässer \r\nmit Destillationsschlämmen - chlorkohlenwasserstoffhaltigen Schlämmen aus \r\nchemischen Reinigungen der T. Firma W. - eingelagert. In den zwischen \r\n1986 und 1993 errichteten Grundwassermessstellen im Abstrom des vermuteten \r\nFasslagers wurden bis 1994 ansteigende Chlorkohlenwasserstoff(CKW)-Gehalte im \r\nGrundwasser festgestellt. Der Grundwasserabstrom ist auf das 150 m von der \r\nehemaligen Bauschuttdeponie entfernte Naturschutzgebiet \"Mittleres C1. \" \r\nmit dem C2. Bach und dem C2. Weiher gerichtet (vgl. insoweit den als \r\nBeiakte III geführten Lageplan). Im Verlauf des Jahres 1994 stiegen die CKW-\r\nKonzentrationen auf über 1.400 µg/l (Grundwassermessstelle P 1 - vgl. etwa Blatt 4 \r\nder Beiakte II) bzw. auf 150 µg/l (Grundwassermessstelle P 2) an. Der \r\nMaßnahmenschwellenwert der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für den \r\nParameter \"Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (LHKW)\" beträgt 20-50 µg/l. \r\nAngesichts dieser Sachlage kamen das Staatliche Umweltamt B1. (T1. ), die \r\nBeklagte und der Kläger überein, nach Anfertigung und auf der Grundlage eines \r\nnoch in Auftrag zu gebenden Gutachtens, das ausweislich des Protokolls der \r\nBesprechung vom 31. Mai 1994 u. a. den Punkt \"Aufstellung eines detaillierten \r\nLeistungsverzeichnisses für sämtliche Arbeiten bei der Erstellung der \r\nGrundwassermessstellen und Bodenluftabsaugpegel und Durchführung einer \r\nbeschränkten Ausschreibung der Arbeiten\" beinhalten sollte, eine \r\nSanierungsuntersuchung durchzuführen bzw. mit der Sanierung des \r\nGrundwasserschadens zu beginnen. In der Besprechung am 31. Mai 1994 erklärte \r\neine Vertreterin des T1. , sie sehe angesichts der in jüngster Zeit im Grundwasser \r\ndrastisch erhöhten Trichlorethen-Konzentrationen einen akuten Handlungs-, d. h. \r\nSanierungsbedarf. Mit Schreiben vom 18. August 1994 bat die Beklagte den Kläger, \r\numgehend einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Altlastensanierung zu \r\nstellen, damit eine zügige Bearbeitung weiterhin geleistet sei. Unter dem 24. August \r\n1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen entsprechenden Förderantrag.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 6. September 1994 bewilligte die Beklagte dem \r\nKläger daraufhin eine Zuwendung i.H.v. 80 v.H. zu den zuwendungsfähigen \r\nGesamtausgaben i.H.v. geschätzten 400.000,- DM zum Zwecke einer erweiterten \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung der ehemaligen \r\nBauschuttdeponie in B. -C. (im Folgenden kurz: \"erweiterte \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung\"). Unter \"II. \r\nNebenbestimmungen\" hieß es, dass die beigefügten Allgemeinen \r\nNebenbestimmungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Bestandteil \r\ndes Bescheides seien.\n\n\r\n\r\n4\n\nIn dem Anschreiben zur Übersendung seiner fachtechnischen Stellungnahme an \r\ndie Beklagte vom 15. September 1994 wies das T1. auf die \"Dringlichkeit der \r\nMaßnahme\" hin. Unter dem 16. September 1994 übersandte die Beklagte dem \r\nKläger eine Liste von fünf in Betracht kommenden Gutachterbüros, was ausweislich \r\ndes weiteren Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 26. Oktober 1994 im \r\nNachgang zu einer Besprechung am 19. Oktober 1994 dazu dienen sollte, ein \r\ngeeignetes Ingenieurbüro für die erweiterte \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung zu finden. Nach weiterem \r\nSchriftwechsel mit der Beklagten (Schreiben des Klägers vom 2. November 1994, \r\nSchreiben der Beklagten vom 15. November 1994, Schreiben des Klägers vom 21. \r\nDezember 1994) forderte der Kläger auf der Grundlage eines Vorschlags des \r\nHydrogeologischen Ingenieurbüros P. , das in Absprache mit der Beklagten (vgl. \r\netwa Blatt 34 der Beiakte I) mit der Erstellung des Gutachtens betraut worden war, \r\nam 2. März 2005 sieben Bohrunternehmen zur Abgabe eines Angebotes hinsichtlich \r\nder Abteufung von Grundwassermessstellen auf. Die Angebotsabgabe aufgrund der \r\nbeschränkten Ausschreibung fand am 24. März 1995 statt. Am 6. April 1995 vergab \r\nder Kläger den Auftrag zur Erstellung von fünf Grundwassermessstellen und eines \r\nBrunnens auf den Vorschlag des Hydrogeologischen Ingenieurbüros P. vom 3. \r\nApril 1995 (vgl. etwa Blatt 75 ff. der Beiakte IV). Unter dem 7. April 1995 übersandte \r\nder Kläger der Beklagten das Submissionsergebnis der Ausschreibung. Anfang Mai \r\n1995 wurde mit den Bohrarbeiten begonnen. \n\n\r\n\r\n5\n\nIm Zuge der Sanierung und Überwachung der ehemaligen Bauschuttdeponie \r\nwurde im Jahre 1997 ein Anstieg der Grundwasserkontaminationen durch LHKW auf \r\n966 µg/l in der Grundwassermessstelle P 2 festgestellt, der von der errichteten \r\nReinigungsanlage nicht erfasst wurde. In der Besprechung vom 30. Juni 1997 wurde \r\nausweislich des Vermerks des Klägers (Blatt 42 der Beiakte II, zum \r\nBesprechungsvermerk der Beklagten siehe Blatt 325 der Beiakte IV) zwischen \r\nVertretern des Klägers und der Beklagten - da wegen der Höhe der Konzentration in \r\nP 2 weitere Untersuchungen notwendig seien - vereinbart, durch den Bau von zwei \r\nneuen Grundwassermessstellen die Schadstofffahne einzugrenzen. Bei Bedarf \r\nwerde ein weiterer Sanierungsbrunnen gebaut. Zur Finanzierung wurde vereinbart, \r\ndass der Kläger über das T1. formlos einen Erhöhungsantrag bei der Beklagten \r\nstelle. In dem Besprechungsvermerk des Klägers vom 1. Juli 1997 heißt es, dass der \r\nKläger aufgrund der Dringlichkeit zunächst in Vorleistung trete, da eine kurzfristige \r\nFörderung wahrscheinlich nicht möglich sei.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Änderungszuwendungsbescheid vom 25. September 1997 gewährte die \r\nBeklagte dem Kläger sodann eine weitere Zuwendung i.H.v. 251.000,- DM zum \r\nBetrieb einer Sanierungsanlage incl. Analytik in den Jahren 1997 und 1998, zur \r\nErrichtung von zwei Grundwassermessstellen, zur Errichtung eines \r\nSanierungsbrunnens, zur Analytik und zur Durchführung eines Pumpversuchs. Der \r\nBescheid enthielt den Hinweis, dass die Nebenbestimmungen des \r\nZuwendungsbescheids vom 6. September 1994 auch für diesen Änderungsbescheid \r\ngelten würden.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben vom 30. September 1997 teilte das T1. dem Kläger - wie auch \r\nbereits im Schreiben vom 9. September 1997 - mit, dass sich der bereits im Juli \r\nfestgestellte starke Anstieg der LHKW-Gehalte im Pegel P 2 bei einer \r\nGrundwasseruntersuchung bestätigt habe (siehe insoweit auch Blatt 432 und 445 der \r\nBeiakte V). Die Ermittlung der LHKW-Fahne im Umfeld des Pegels P 2 sei aus \r\nfachlicher Sicht umgehend notwendig. Am 10. Oktober 1997 forderte der Kläger acht \r\nFirmen zur Abgabe eines Angebotes bezüglich der Errichtung von zwei weiteren \r\nGrundwassermessstellen und eines Brunnens auf. Zum Submissionstermin am 30. \r\nOktober 1997 legten sieben Firmen ein Angebot vor. Mit Schreiben vom 17. \r\nNovember 1997 (Blatt 398 der Beiakte IV) bat das T1. den Kläger, die Maßnahme \r\nin Anbetracht der steigenden LHKW-Gehalte im Pegel P 2 zeitnah umzusetzen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Zuwendung i.H.v. insgesamt 571.000,- DM wurde ausgezahlt. Die \r\nFördermaßnahme wurde durchgeführt und abgeschlossen. Sie wurde mit \r\nVerwendungsnachweis vom 12. September 2000 abgerechnet.\n\n\r\n\r\n9\n\nDas Staatliche Rechungsprüfungsamt (RPA) L. unterzog die \r\nFördermaßnahmen im Jahre 2002 einer stichprobenartigen Überprüfung. In seinem \r\nam 28. August 2002 bei der Beklagten eingegangenen Prüfungsbericht \r\nbeanstandete das RPA, die Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung \r\nder Grundwassermessstellen im Jahre 1995, die der Kläger mit dem Erfordernis \r\neiner besonderen Fachkunde begründet habe, hätten nicht vorgelegen. Dies sei als \r\nschwerer Verstoß gegen verbindliche Vergabebestimmungen und \r\nFörderbedingungen zu werten. Gleiches gelte für die beschränkte Ausschreibung der \r\nGrundwassermessstellen im Jahre 1997. Es werde um Prüfung gebeten, ob und ggf. \r\nin welcher Höhe eine anteilige Kürzung der Zuwendung in Betracht komme.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Februar 2003 widerrief die \r\nBeklagte die Zuwendungsbescheide vom 6. Februar 1994 und vom 25. September \r\n1997 teilweise und forderte vom Kläger die Rückzahlung eines Betrags von \r\n86.565,55 EUR. Davon entfielen 58.389,53 EUR auf den Komplex der erweiterten \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung. Einen darin enthaltenen Betrag \r\nvon 1.676,01 EUR überwies der Kläger an die Beklagte. Zur Begründung führte die \r\nBeklagte aus, im Falle der in den Jahren 1995 und 1997 vom Kläger \r\nvorgenommenen beschränkten Ausschreibungen zur Erstellung mehrerer \r\nGrundwassermessstellen und Brunnen hätten die zulässigen Ausnahmen für ein \r\nAbweichen vom Gebot der öffentlichen Ausschreibung nicht vorgelegen. Darin liege \r\nein schwerer Verstoß gegen die Vergabebestimmungen, mithin auch ein \r\nAuflagenverstoß und ein Widerrufsgrund. Da der an sich in solchen Fällen nach dem \r\nmaßgeblichen Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nvom 16. Dezember 1997 in der Regel vorgesehene Ausschluss der jeweiligen \r\nbetroffenen Auftragseinheit von der Förderung zu einem sehr weitreichenden \r\nFörderausschluss für die zu beurteilenden Maßnahmen geführt hätte, habe die \r\nBeklagte alle aufgeführten Beanstandungen aus Vereinfachungsgründen \r\nzusammengefasst und eine prozentuale Kürzung von 20 v.H. - die für den Regelfall \r\nvorgesehene Mindestkürzung - der für die erweiterte \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung ausgezahlten Fördermittel von \r\n571.000,- DM (= 291.947,66 EUR) vorgenommen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger erhob am 13. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, \r\nbei Nr. 3 ANBest-G handele es sich nicht um eine Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 \r\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \r\nNRW), sondern lediglich um einen Hinweis auf eine bestehende gesetzliche \r\nVerpflichtung. Es fehle auch an einem Widerrufsgrund, weil der Kläger nicht gegen \r\nVergabebestimmungen verstoßen habe. Eine beschränkte Ausschreibung sei aus \r\nGründen der Dringlichkeit und des Erfordernisses der besonderen Sachkunde des \r\nAuftragnehmers erforderlich gewesen. Zudem sei die Widerrufsfrist von einem Jahr \r\nnicht eingehalten worden. Denn die Beklagte habe bereits im April 1995 Kenntnis \r\nvom Ergebnis der beschränkten Ausschreibung und damit von dem Widerrufsgrund \r\ngehabt. Zuletzt seien auch die Ermessenserwägungen der Beklagten fehlerhaft. \r\nDiese habe namentlich die Tatsache der intensiven Abstimmung zwischen den \r\nbeteiligten Behörden genauso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass der \r\nKläger sich an die allgemein bekannte und anerkannte Vergabepraxis im \r\nAltlastenbereich gehalten habe.\n\n\r\n\r\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003, zugestellt am 30. Oktober \r\n2003, wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen zurück, als er sich auf die \r\nRückforderung der Zuwendung für die erweiterte \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung bezog und gab ihm nur \r\nhinsichtlich der Höhe der anteilig zu erstattenden Landeszuwendung teilweise statt. \r\nDie Beklagte setzte die Gesamtrückforderung auf 43.792,15 EUR fest, wodurch \r\nabzüglich des bereits gezahlten Teilbetrags von 1.676,01 EUR noch ein \r\nErstattungsbetrag von 42.116,14 EUR verbleibe. Die Gesamtrückforderungssumme \r\nvon 43.792,15 EUR errechne sich aus der anteiligen Kürzung von 15 v.H. der für die \r\nerweiterte Gefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung ausgezahlten \r\nFördermittel von 571.000,- DM. Zur Begründung führte die Beklagte aus, was die \r\nZuwendung für die erweiterte Gefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung \r\nanbelange, sei der Widerspruch im tenorierten Umfang unbegründet. Den in der \r\nWiderspruchsbegründung vorgetragenen Argumenten des Klägers könne nicht \r\ngefolgt werden. So handele es sich bei Nr. 3 ANBest-G um eine Auflage i.S.v. § 36 \r\nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Diese habe der Kläger bei der Vergabe der Aufträge zur \r\nErrichtung von Grundwassermessstellen bei der erweiterten \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung nicht beachtet. Die \r\nNotwendigkeit der besonderen Fachkunde bei der Altlastensanierung könne nicht als \r\nGrund für die Wahl der beschränkten Ausschreibung angeführt werden. Gleiches \r\ngelte für die ins Feld geführte Dringlichkeit. Eine solche habe nicht bestanden, wie \r\ndie zeitliche Abfolge der Maßnahmenschritte sowohl in den Jahren 1994/1995 als \r\nauch im Jahre 1997 zeige. Die Beklagte habe ferner die Widerrufsfrist nicht \r\nversäumt. Denn die Jahresfrist habe erst mit dem Eingang des Prüfungsberichts des \r\nRPA am 28. August 2002 begonnen. Schließlich seien auch die \r\nErmessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach nochmaliger \r\nPrüfung des Gesamtsachverhalts unter Berücksichtigung der vom Kläger im \r\nWiderspruchsverfahren nachgetragenen Gründe, insbesondere zu der angeblich \r\nallgemein bekannten und anerkannten Vergabepraxis im Altlastenbereich sowie den \r\nAbstimmungen mit den Fachbehörden im Vorfeld der Maßnahme, habe die Beklagte \r\ndie Kürzung jedoch nunmehr auf einen Satz von 15 v.H. der Gesamtzuwendung \r\nreduziert. Diesen Kürzungssatz halte die Beklagte in Anbetracht der \r\nVerantwortlichkeit des Zuwendungsempfängers für die Einhaltung der \r\nvergaberechtlichen Vorschriften für angemessen, aber auch ausreichend. Die \r\nReduzierung des Rückforderungssatzes von 20 v.H. auf 15 v.H. sei aber nicht \r\ngleichzusetzen mit einer Anerkennung der durch den Kläger vertretenen Auffassung, \r\ndie Vergabepraxis im vorliegenden Fall sei mit den Fachbehörden und der Beklagten \r\nim Vorfeld abgestimmt worden. Hierzu sei anzumerken, dass Vergabefragen \r\nregelmäßig nicht zum Prüfumfang im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gehörten \r\nund vorliegend nach den Unterlagen der Beklagten auch nicht erörtert worden \r\nseien.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Kläger hat am 28. November 2003 Klage erhoben. \n\n\r\n\r\n14\n\nZur Begründung ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen insbesondere \r\nmit Schriftsatz vom 2. Februar 2004. Darüber hinaus weist er auf ein Urteil des \r\nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2005 - 13 K 2480/03 - hin, das seine \r\nPosition bestätige.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n16\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten \r\nvom 13. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \r\nvom 24. Oktober 2003 in Höhe eines Betrags von 42.116,14 \r\nEUR aufzuheben.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n19\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide insbesondere in ihren \r\nKlageerwiderungsschriftsätzen vom 13. Mai 2004 und vom 16. März 2006. Zudem \r\nweist sie mit Schriftsatz vom 7. März 2006 auf die Begründung ihres Antrags auf \r\nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. \r\nFebruar 2005 - 13 K 2480/03 - hin.\n\n\r\n\r\n20\n\nAm 9. März 2006 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Beteiligten \r\nzur Sach- und Rechtslage Stellung genommen haben. Insoweit wird auf die \r\nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der von dem Kläger (2 Hefte) und der Beklagten (3 Hefte) \r\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n22\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n23\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 \r\nund 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \r\nVerhandlung durch den Berichterstatter.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar \r\n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2003 ist in Höhe \r\ndes streitbefangenen Betrags von 42.116,14 EUR rechtswidrig und verletzt den \r\nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n26\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 6. \r\nSeptember 1994 und vom 25. September 1997 im streitgegenständlichen Umfang ist \r\n§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW.\r\nNach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder \r\nlaufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \r\nZweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \r\ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur \r\nwiderrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und \r\nder Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt \r\nhat.\n\n\r\n\r\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es an einem Widerrufsgrund fehlt. \r\nDer Kläger hat bei der von der Beklagten beanstandeten Vergabe der Aufträge in \r\nden Jahren 1995 und 1997 nicht gegen Nr. 3 ANBest-G verstoßen.\n\n\r\n\r\n28\n\nBevor dies näher ausgeführt wird, sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Klage \r\nnicht deshalb Erfolg hat, weil es sich bei Nr. 3 ANBest-G nicht um eine Auflage i.S.v. \r\n§§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW handelte oder weil die \r\nBeklagte die Widerrufsfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW \r\nversäumt hätte.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie den widerrufenen Zuwendungsbescheiden beigefügte Nr. 3 ANBest-G, \r\nderzufolge bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die \r\nnach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu \r\nbeachten sind, stellt eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW dar. Denn \r\ndurch sie wird dem Begünstigten ein bestimmtes Tun, nämlich - durch Bezugnahme \r\nauf § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der Fassung, die \r\nim Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide in Kraft war, wonach bei der \r\nVergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das \r\nInnenministerium bekannt gibt - die Beachtung der Bestimmungen der Teile A und B \r\nder Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/B; hier anzuwenden in \r\nder Fassung vom 12. November 1992 - Bundesanzeiger Nr. 223a vom 27. November \r\n1992 -) bei der Vergabe vorgeschrieben. Dabei handelt es sich nicht lediglich um \r\neinen unerheblichen Hinweis auf nach anderen Regelungen (hier also § 31 \r\nGemHVO) ohnehin bestehende rechtliche Pflichten des Klägers. Ob eine Erklärung \r\neiner Behörde einen Verwaltungsakt darstellt oder lediglich einen unverbindlichen \r\nHinweis, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 des \r\nBürgerlichen Gesetzbuches darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem \r\nAdressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Insoweit spricht bereits die \r\neinleitende Formulierung der den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-G \r\ndafür, dass die Regelung in Nr. 3 ANBest-G eine Auflage ist. Nach der \r\nangesprochenen einleitenden Formulierung enthalten die ANBest-G nämlich \r\n\"Nebenstimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S.d. § 36 VwVfG NRW sowie \r\nnotwendige Erläuterungen\". Die auf ein striktes selbstständiges Verhaltensgebot \r\nabzielende und sich gerade nicht auf einen bloßen Hinweis auf anderweitig bereits \r\nbegründete Pflichten beschränkende Formulierung der Nebenbestimmung \"... sind zu \r\nbeachten\", legt ein Verständnis als \"notwendige\" Erläuterung fern. Hiergegen spricht \r\nauch das bei dem Kläger als Zuwendungsempfänger ohne weiteres erkennbare \r\nInteresse der Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel \r\nmöglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des \r\nBescheides wegen eines Auflagenverstoßes. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A \r\n1065/04 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\r\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2006, 86 ff, unter Hinweis \r\ndarauf, dass eine Nr. 3 ANBest-G entsprechende \r\nNebenbestimmung auch vom Bundesverwaltungsgericht \r\n(BVerwG), Urteil vom 24. April 2001 - 8 C 8.00 -, juris und \r\nAmtliche Entscheidungssammlung des \r\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 360 ff. und vom \r\nBayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 18. \r\nNovember 1999 - 4 B 98.3534 - juris, als Auflage verstanden \r\nworden ist; siehe außerdem Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil \r\nvom 11. Dezember 2001 - 7 K 4333/98 -, NRWE-Datenbank.\n\n\r\n\r\n31\n\nDer Widerruf ist ferner innerhalb der von §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 \r\nVwVfG NRW vorgegebenen Frist erfolgt.\n\n\r\n\r\n32\n\nDem gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW hier entsprechend geltenden § 48 \r\nAbs. 4 Satz 1 VwVfG NRW zufolge ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit \r\ndem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf \r\nrechtfertigen, zulässig.\n\n\r\n\r\n33\n\nWird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht \r\nerfüllt, so beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den \r\nAuflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung \r\nerheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis \r\ndes für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen \r\nAmtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters \r\nderselben oder einer anderen Behörde genügt nicht. Dient eine Anhörung des \r\nBetroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die \r\nFrist erst danach zu laufen. Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung \r\nerheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung \r\nwesentlichen Umstände. \n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2001 - 8 C 8.00 -, juris und \r\nBVerwGE 112, 360 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - \r\n15 A 1065/04 -, juris und NVwZ-RR 2006, 86 ff.\n\n\r\n\r\n35\n\nGemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Widerrufsfrist nicht \r\nversäumt. Denn danach hatte sie frühestens ab dem 28. August 2002, dem Tag des \r\nEingangs des Berichts des RPA vom 20. August 2002 bei ihr, Kenntnis von einem \r\neventuellen VOB-Verstoß, also von einer Tatsache, die einen Widerruf womöglich \r\nrechtfertigen könnte. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Februar \r\n2003 erging damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist. Dass der Kläger der Beklagten \r\ndas Submissionsergebnis unter dem 7. April 1995 übersandt hatte und für die \r\nBeklagte damit erkennbar gewesen war, dass der Kläger eine beschränkte \r\nAusschreibung durchgeführt hatte, hat auf den Fristlauf keinen Einfluss. Sogar eine \r\netwaige schuldhafte Unkenntnis von dem Widerrufsgrund würde die Jahresfrist nicht \r\nin Gang setzen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2001 - 8 C 8.00 -, juris und \r\nBVerwGE 112, 360 ff.\n\n\r\n\r\n37\n\nNichtsdestotrotz durfte die Beklagte den im Streit befindlichen Widerruf jedoch \r\nnicht aussprechen. Es fehlt nämlich an einer Nichterfüllung der Nr. 3 ANBest-G durch \r\nden Kläger. Dieser hat sowohl bei der Vergabe des Auftrags zur Erstellung von fünf \r\nGrundwassermessstellen und eines Brunnens im Jahre 1995 als auch bei der \r\nVergabe des Auftrags zur Errichtung von zwei weiteren Grundwassermessstellen \r\nund eines Brunnens im Jahre 1997 die nach dem Gemeindehaushaltsrecht \r\nanzuwendenden Vergabegrundsätze beachtet, als er die Auftragsvergabe jeweils \r\nbeschränkt ausschrieb.\n\n\r\n\r\n38\n\n§ 3 VOB/A sieht drei Arten der Vergabe vor: die öffentliche Ausschreibung, die \r\nbeschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe. Gemäß § 3 Nr. 2 VOB/A \r\nmuss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der \r\nLeistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Die Regelung \r\nstatuiert den s. g. Grundsatz des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung. Die \r\nAusnahmefälle, bei denen vom Vorrang der öffentlichen Ausschreibung abgewichen \r\nwerden darf, sind in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/A für den Fall der beschränkten \r\nAusschreibung und der freihändigen Vergabe abschließend aufgezählt. Die \r\nAusnahmetatbestände sind aus Gründen des Wettbewerbsschutzes grundsätzlich \r\neng auszulegen.\n\n\r\n\r\n39\n\nVgl. juris-Praxiskommentar Vergaberecht, § 3 VOB/A Rn. 20 \r\nf.; Müller-Wrede, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, \r\nKommentar, 15. Auflage 2004, § 3 VOB/A Rn. 27.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie beschränkte Ausschreibung ist u. a. gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1 c) VOB/A \r\nzulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung aus anderen als den in § 3 Nr. 3 Abs. 1 \r\na) und b) VOB/A genannten Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) \r\nunzweckmäßig ist. Für die Annahme von Dringlichkeit ist zu verlangen, dass die \r\nFristen für die Durchführung eines offenen Verfahrens aufgrund objektiv vorliegender \r\nzwingender Gründe nicht eingehalten werden können, dass die zwingenden Gründe \r\ndurch ein Ereignis verursacht wurden, das von dem Auftraggeber weder \r\nbeeinflussbar, noch für ihn vorhersehbar war und dass ein Kausalzusammenhang \r\nzwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den zwingenden Gründen bestehen \r\nmuss. Die Fälle der Dringlichkeit nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 c) VOB/A sind von denjenigen \r\nFällen abzugrenzen, bei denen nach § 3 Nr. 4 d) VOB/A sogar eine freihändige \r\nVergabe durchgeführt werden darf, \"weil die Leistung besonders dringlich ist\". Für die \r\nWahl der beschränkten Ausschreibung ist mithin ein geringeres Maß an Dringlichkeit \r\nausreichend als für die Wahl der freihändigen Vergabe. \n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. juris-Praxiskommentar Vergaberecht, § 3 VOB/A Rn. 30 \r\nf. mit Fn. 17; Müller-Wrede, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A \r\nund B, Kommentar, 15. Auflage 2004, § 3 VOB/A Rn. 28.\n\n\r\n\r\n42\n\nAnwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet \r\nauftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen (Hochwasser, \r\nStürme etc.) oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigungen durch \r\nUnfall.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. juris-Praxiskommentar Vergaberecht, § 3 VOB/A Rn. \r\n32.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie Auslegung des vergaberechtlichen Begriffs der Dringlichkeit kann in \r\nFallgestaltungen der vorliegenden Art zudem nicht losgelöst von materiellen \r\nWertungen des Altlasten- bzw. Bodenschutzrechts vorgenommen werden. Vielmehr \r\nbietet sich insoweit eine Parallelisierung an. Jedenfalls in den Fällen, in denen die für \r\ndie Anordnung einer Gefährdungsabschätzung (nunmehr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des \r\nBundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG -) bzw. einer Sanierungsuntersuchung \r\n(nach § 13 Abs. 1 BBodSchG) zuständige Behörde ermächtigt wäre, wegen eines \r\nkonkret vorliegenden hohen Gefährdungspotentials im öffentlichen Interesse die \r\nsofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen, muss auch \r\nin vergaberechtlicher Hinsicht die Annahme einer Dringlichkeit gerechtfertigt sein. \r\nDass eine solche parallelisierende Interpretation - im Sinne der Einheit der \r\nRechtsordnung und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - sachgerecht ist, \r\ndrängt sich insbesondere dann auf, wenn - wie hier - nicht ein Pflichtiger, sondern die \r\nBehörde selbst tätig wird. Nimmt die zuständige Behörde z. B. eine \r\nGefährdungsabschätzung selbst bzw. durch von ihr beauftragte Unternehmer vor, \r\nkann der Begriff der Dringlichkeit für sie in vergaberechtlicher Hinsicht keinen \r\nanderen Inhalt haben, als er es bei der Inanspruchnahme eines Pflichtigen im Wege \r\nder Ordnungsverfügung aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht hätte. Diese Lesart \r\nträgt im Übrigen der Systematik des § 3 VOB/A, der - wie dargelegt - zwischen \r\n\"Dringlichkeit\" und \"besonderer Dringlichkeit\" unterscheidet und daran jeweils \r\nunterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, Rechnung, indem sie dem Begriff der \r\n\"Dringlichkeit\" für die hier zu beurteilende Fallkonstellation der \r\nGrundwassergefährdung unterhalb der Schwelle der \"besonderen Dringlichkeit\" \r\neinen Anwendungsbereich zuweist, dessen Inhalt und Umfang bei einer \r\nentgegengesetzten Betrachtungsweise unklar bliebe.\n\n\r\n\r\n45\n\nVgl. insoweit aber auch Oberlandesgericht Düsseldorf, \r\nBeschluss vom 17. Juli 2002 - Verg 30/02- , juris.\n\n\r\n\r\n46\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung einer altlasten- bzw. \r\nbodenschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist z. B. dann gerechtfertigt, wenn eine \r\nGefährdung des Grundwassers eingetreten ist bzw. konkret droht. In solchen Fällen \r\nist es auch gefahrenabwehrrechtlich ohne Belang und lässt eine Dringlichkeit des \r\nbehördlichen Einschreitens nicht entfallen, wenn eine Behörde nach Erkenntnis der \r\nGefahrenlage mehrere Monate bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung \r\nzuwartet.\n\n\r\n\r\n47\n\nVgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 22 CS \r\n02.3223 -, juris und NVwZ 2003, 1137 f., und vom 23. Juni 2004 \r\n- 22 CS 04.1048 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \r\nvom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, juris und NVwZ-RR \r\n2003, 103 ff.\n\n\r\n\r\n48\n\nÜbertragen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die \r\nDurchführung einer beschränkten Ausschreibung für die Vergabe der Aufträge in den \r\nJahren 1995 und 1997 unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit nach § 3 Nr. 3 Abs. \r\n1 c) VOB/A jeweils zulässig war, weil eine - gedachte - Anordnung einer erweiterten \r\nGefährdungsabschätzung/Sanierungsuntersuchung durch den Kläger gegenüber \r\neinem Ordnungspflichtigen mit Sofortvollzug hätte versehen werden können, weshalb \r\nzugleich vergaberechtlich objektiv Umstände vorlagen, die den Kläger zu einer \r\nzeitnahen Beschaffung zwangen und eine öffentliche Ausschreibung deswegen als \r\nunzweckmäßig erscheinen ließen.\n\n\r\n\r\n49\n\nDer Kläger durfte zunächst die Errichtung von fünf Grundwassermessstellen und \r\neines Brunnens im Jahre 1994/95 als dringlich ansehen und dazu den Weg der \r\nbeschränkten Ausschreibung beschreiten. Denn im Verlauf des Jahres 1994 stiegen \r\ndie CKW-Konzentrationen auf über 1.400 µg/l (Grundwassermessstelle P 1) bzw. auf \r\n150 µg/l (Grundwassermessstelle P 2) an, wobei sich der Grundwasserstrom - wie \r\nauch ein Vertreter des Klägers im Erörterungstermin am 9. März 2006 erläuterte und \r\nanhand des vom Kläger überreichten Lageplans nachvollziehbar ist - auf das 150 m \r\nvon der ehemaligen Bauschuttdeponie entfernte Naturschutzgebiet \"Mittleres \r\nC1. \" mit dem C2. Bach und dem C2. Weiher richtet. Bei dieser \r\nSachlage bestand für den Kläger Anlass zu sofortigem Handeln zur Vermeidung \r\neiner Ausbreitung und Intensivierung des Grundwasserschadens. Dies sah im \r\nÜbrigen auch die Vertreterin des T1. in der Besprechung am 31. Mai 1994 so, in \r\nder sie erklärte, sie sehe angesichts der in jüngster Zeit im Grundwasser drastisch \r\nerhöhten Trichlorethen-Konzentrationen einen akuten Handlungs-, d. h. \r\nSanierungsbedarf, der nicht durch zeitintensive und aufgrund der umfangreichen \r\nUntersuchungen der vergangenen Jahre nicht mehr erforderliche \r\n\"Grundlagenuntersuchungen\" aufgeschoben werden dürfe. Auch in dem Anschreiben \r\nzur Übersendung seiner fachtechnischen Stellungnahme an die Beklagte vom 15. \r\nSeptember 1994 wies das T1. explizit auf die \"Dringlichkeit der Maßnahme\" hin. \r\n\n\r\n\r\n50\n\nGegen die Annahme einer Dringlichkeit spricht nicht, dass die Auftragsvergabe \r\ndurch den Kläger letztlich erst im März 1995 erfolgte. \n\n\r\n\r\n51\n\nZum einen ist - wie der aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \r\nersichtliche Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten im Nachgang zu \r\nder Besprechung vom 31. Mai 1994 zeigt und wie auch die Vertreter des Klägers im \r\nErörterungstermin am 9. März 2006 anschaulich dargelegt haben - der eingetretene \r\nZeitablauf bis zum letztendlichen Beginn des Vergabeverfahrens nicht zuletzt auf die \r\nAbstimmungen zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Auswahl eines \r\nIngenieurbüros, das das Gutachten zum weiteren Vorgehen erstellen sollte, die \r\nErstellung des Gutachtens und den Vorschlag der in Betracht kommenden \r\nUnternehmen durch das Ingenieurbüro, mithin auf nicht (allein) im \r\nVerantwortungsbereich des Klägers liegende Umstände, zurückzuführen. Bei dieser \r\nBewertung kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagte selbst ausweislich \r\nder Niederschrift über die Besprechung vom 31. Mai 1994 eine beschränkte \r\nAusschreibung offenbar für zulässig erachtete. Denn unter dem Punkt \"II. Inhaltliche \r\nAnforderungen an das Gutachten\" findet sich dort u. a. die Bemerkung \"Erstellung \r\nder Grundwassermessstellen und Bodenluftabsaugpegel und Durchführung einer \r\nbeschränkten Ausschreibung der Arbeiten\". Hinzu kommt noch, dass die Beklagte \r\ndas weitere Prozedere auch hinsichtlich der Modalitäten der Auftragsvergabe \r\ndurchaus steuernd begleitete, wie etwa ihre Schreiben an den Kläger vom 16. \r\nSeptember 1994 und vom 26. Oktober 1994 zeigen. \n\n\r\n\r\n52\n\nZum anderen lässt der bloße Zeitablauf eine - wie vorliegend - objektiv \r\nbestehende Dringlichkeit nicht entfallen.\n\n\r\n\r\n53\n\nZulässig war des Weiteren unter Anwendung der dargestellten Grundsätze auch \r\ndie beschränkte Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung von zwei weiteren \r\nGrundwassermessstellen und eines Brunnens im Jahre 1997 aus Gründen der \r\nDringlichkeit nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 c) VOB/A. Denn im Zuge der Sanierung und \r\nÜberwachung wurde ein Anstieg der Grundwasserkontaminationen durch LHKW in \r\nder Grundwassermessstelle P 2 auf 966 µg/l festgestellt, der von der errichteten \r\nReinigungsanlage nicht erfasst wurde. Dies gab dem Kläger wiederum Anlass zum \r\nunverzüglichem Handeln, eine Sichtweise, die erneut auch das T1. teilte. Dies \r\nbelegt dessen Schreiben vom 30. September 1997, in dem es dem Kläger - wie auch \r\nbereits in seinem Schreiben vom 9. September 1997 - mitteilte, dass sich der bereits \r\nim Juli festgestellte starke Anstieg der LHKW-Gehalte im Pegel P 2 bei einer \r\nGrundwasseruntersuchung bestätigt habe und dass die Ermittlung der LHKW-Fahne \r\nim Umfeld des Pegels 2 aus fachlicher Sicht umgehend notwendig sei. Vom \r\nBestehen einer \"Dringlichkeit\" ist im Übrigen auch im Vermerk des Klägers über die \r\nBesprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beklagten am 30. Juni 1997 \r\ndie Rede.\n\n\r\n\r\n54\n\nBei dem Komplex der Auftragsvergabe des Jahres 1997 kam es auch zu einer \r\nzeitnahen Umsetzung der Maßnahme, was die Annahme des Klägers zusätzlich als \r\ngerechtfertigt erscheinen lässt, die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung \r\nhätte unter Beachtung der Vorgaben der §§ 16 ff. VOB/A womöglich mehr Zeit in \r\nAnspruch genommen und sei deshalb im vorliegenden Handlungszusammenhang \r\nunzweckmäßig gewesen: Am 25. September 1997 erließ die Beklagte den \r\nÄnderungszuwendungsbescheid, am 10. Oktober 1997 forderte der Kläger acht \r\nFirmen zur Abgabe eines Angebotes bezüglich der Errichtung von zwei weiteren \r\nGrundwassermessstellen und eines Brunnens auf, und zum Submissionstermin am \r\n30. Oktober 1997 legten sieben Firmen ein Angebot vor.\n\n\r\n\r\n55\n\nFehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an den tatbestandlichen \r\nVoraussetzungen eines Widerrufs, bedarf es - anders als im vom Kläger ins Feld \r\ngeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2005 - 13 K 2480/03 \r\n- keiner Erörterung der Frage, ob der Widerruf einen Ermessensfehler i.S.v. § 114 \r\nSatz 1 VwGO aufweist.\n\n\r\n\r\n56\n\nDa der Widerruf im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig ist, ermangelt es \r\neiner rechtlichen Grundlage für die entsprechende Erstattungsaufforderung, die \r\ninsoweit ebenfalls rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die \r\nVoraussetzungen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind nicht gegeben, weil der \r\nWiderruf rechtswidrig und damit aufzuheben ist.\n\n\r\n\r\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \r\n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-2724-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-10/6-k-2724-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272437","retrieved":"2026-07-09 02:43:14.998842+00:00"}}