{"status":"available","doknr":"OLD272485","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0509.6K506.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"6 K 506/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Februar 2006 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in E. -N. eine offene Getreideannahmestelle. \nNachdem sich Anwohner über erhebliche Staub- und Lärmbelästigungen beschwert \nhatten, ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 folgendes \nan: \n\n3\n\n\"1. Die o. g. offene Anlage zum Be- und Entladen von \nGetreide ist vor der anstehenden Erntesaison (Beginn Anfang \nJuli) des Jahres 2003 entweder\n- einzuhausen und mit einer Randabsaugung zu versehen \noder\n- eine Randabsaugung mit ausreichender Saugleistung zu \ninstallieren,\nso dass ein Betrieb ohne eine erhebliche Staubbelästigung \ngewährleistet ist.\n\n4\n\nDie Entladung des Getreides auf Lkw hat so zu erfolgen, \ndass die Fallstrecke des Getreides minimiert wird.\n\n5\n\nDie abgesaugte Luft ist in den v. g. Fällen so zu entstauben, \ndass die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen \n(Gesamtstaub einschließlich Feinstaub) die \nMassenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.\n\n6\n\n2. Die Anlage ist so zu betreiben, dass die von diesen Anlagen \nverursachten Geräuschimmissionen folgende Werte ... nicht \nüberschreiten: ...\"\n\n7\n\nWeiterhin hieß es in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003:\n\n8\n\n\"Sollten Sie den o. g. Anordnungen zu den genannten \nTerminen nicht nachkommen, so wird Ihnen hiermit ... für die \nNichteinhaltung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von je \n5.000,- EUR ... angedroht.\"\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 wurde der Klägerin am 18. Juni 2003 \nzugestellt. Widerspruch wurde nicht erhoben.\n\n10\n\nNachdem es im Sommer 2005 erneut zu Anwohnerbeschwerden gekommen war, \nsetzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2005, adressiert an den \n\"Geschäftsführer der Firma G. J. GmbH & Co. KG\" und zugestellt am 19. \nSeptember 2005, ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- EUR fest und drohte gleichzeitig ein \nerneutes Zwangsgeld i.H.v. 10.000,- EUR an, \"für den Fall, dass die in der \nOrdnungsverfügung vom 17.06.2003 ... genannten Maßnahmen nicht bis zum \n01.01.2006 vollständig erfüllt sind\". Zur Begründung führte der Beklagte aus, örtliche \nÜberprüfungen hätten ergeben, dass die Klägerin die mit Ordnungsverfügung vom \n17. Juni 2003 angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt habe. Eine erneute \nZwangsgeldandrohung sei notwendig, um eine Durchsetzung der \"Anordnungen der \nOrdnungsverfügung zu gewährleisten\".\n \nDie Klägerin erhob am 19. Oktober 2005 Widerspruch. Mit dem Beklagten habe im \nVorfeld der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 Einigkeit darüber bestanden, \ndass eine Einhausung aus Platz- bzw. Zufahrtsgründen nicht realisierbar sei. In \nAnbetracht der Verfügung sei innerhalb kurzer Zeit eine Randabsaugung durch eine \nFachfirma installiert worden. Zur Reduzierung der Fallstrecke des Getreides bei der \nVerladung auf Lkw sei noch vor der Ernte 2003 ein flexibler Stutzen an das \nVerladerohr angebracht worden. Der von der Randabsaugung abgesaugte Staub \nwerde nicht nach außen emittiert, so dass hiervon keine Belästigung ausgehen \nkönne. Vor der Ernte 2004 seien von einer Fachfirma noch weitere Ansaugschlitze \nan der Randabsaugung angebracht worden. Dadurch habe sich die Absaugleistung \nweiter verbessert. Vor der Ernte 2005 sei zudem das komplette Verladerohr erneuert \nworden. Das neue Rohr sei so tief wie möglich angebracht worden. Dadurch sei \nersichtlich, dass die angeordneten Maßnahmen durchgeführt worden seien. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Bezirksregierung L. \nden Widerspruch zurück. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 16. März 2006 Klage erhoben.\n\n13\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend im wesentlichen vor, fraglich sei bereits, ob \ndie Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 und der Bescheid vom 6. September \n2005 überhaupt dem richtigen Adressaten zugestellt worden seien. Jedenfalls sei die \nZwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Die Klägerin habe Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 17. Juni 2003 nämlich erfüllt. Zu berücksichtigen sei auch \nder Zeitablauf, der dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte mit der Festsetzung \ndes Zwangsgeldes bis nach der Ernte 2005 zugewartet habe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. September 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. \nvom 16. Februar 2006 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 \nund 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Februar 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist § 64 Satz 1 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -).\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die \nVerpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt \nwird.\n\n25\n\nDie Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung setzt u. a. voraus, dass diese \nauf einer i.S.v. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW inhaltlich \nhinreichend bestimmten Zwangsgeldandrohung beruht. Dies gilt auch dann, wenn \ndie Zwangsgeldandrohung bestandskräftig ist. Zwar führt die Bestandskraft einer \nZwangsgeldandrohung grundsätzlich dazu, dass sie ausreichende Grundlage für \neine androhungsgemäß erfolgende Zwangsgeldfestsetzung ist, ohne dass deren \nRechtmäßigkeit von der etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Androhung \nberührt würde. Dies hat zur Folge, dass die Bestandskraft der \nZwangsmittelandrohung Einwendungen etwa gegen die Verhältnismäßigkeit ihrer \nHöhe oder die Wahl des angedrohten Zwangsmittels im Verfahren gegen die \nZwangsmittelfestsetzung auszuschließen vermag. Die Bestandskraft kann allerdings \nnicht dazu führen, dass so schwerwiegende Fehler der Zwangsmittelandrohung für \ndie spätere Zwangsgeldfestsetzung unbeachtlich sind, die ihr die Geeignetheit für \nden bestimmungsgemäßen Zweck nehmen, den Vollstreckungsschuldner erkennen \nzu lassen, welches Zwangsmittel er in welchem Fall zu erwarten hat. Leidet die \nZwangsgeldandrohung an einem so schwerwiegenden Fehler, der ihre hinreichende \nBestimmtheit ausschließt, kann sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage \nfür die Zwangsgeldfestsetzung sein. Dies ist notwendige Folge des \nAufeinanderbezogenseins der verschiedenen Stufen des \nVerwaltungsvollstreckungsverfahrens. Einer Entscheidung darüber, ob eine \nmangelnde Bestimmtheit bereits zur Nichtigkeit der Zwangsgeldandrohung führt (§ \n44 Abs. 1 VwVfG NRW), bedarf es daher nicht. \n\n26\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 1996, 612 ff.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai \n2000 - 10 B 306/00 -, juris, demzufolge die Annahme näher liegt, \ndass ein inhaltlich nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakt \nungeachtet seiner Unanfechtbarkeit wegen der Unklarheit über \ndie getroffene und zu vollstreckende Regelung nicht \nvollzugsfähig ist und aus diesem Grund keine geeignete \nGrundlage für die Verwaltungsvollstreckung bildet. \n\n27\n\nDie Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl \nunterschiedlicher Handlungspflichten ist somit ungeachtet der Bestandskraft der \nAndrohungsverfügung keine taugliche Grundlage für eine spätere \nZwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche \nHandlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe \nangedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss \nnämlich erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung \nbezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also \nsozusagen \"pflichtenscharf\" ausgestaltet werden.\n\n28\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - \n5 S 71/95 -, juris und NVwZ-RR 1996, 612 ff.; Hessischer VGH, \nUrteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris, sowie \nBundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 \n- 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff.\n\n29\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die streitgegenständliche Festsetzung eines \nZwangsgeldes rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende - wenn auch \nbestandskräftige - Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni \n2003 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deswegen jedenfalls nicht \nvollzugsfähig ist. Denn es lässt sich ihr auch nach Vornahme einer Auslegung \nentsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht hinreichend deutlich \nentnehmen, ob sie sich auf einen Verstoß gegen alle der in Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 17. Juni 2003 enthaltenen selbständigen \nHandlungspflichten (Errichtung einer Einhausung mit Randabsaugung oder einer \nRandabsaugung mit ausreichender Saugleistung, Minimierung der Fallstrecke des \nGetreides, Entstaubung der abgesaugten Luft) - nur um diese geht es vorliegend - \nbezieht oder ob es ihr zufolge für die Auslösung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,- \nEUR ausreichte, wenn die Klägerin nur eine der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung \nbezeichneten verschiedenen Verpflichtungen nicht erfüllte.\n\n30\n\nVgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen für eine \nZwangsgeldandrohung auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai \n2000 - 10 B 306/00 -, juris. \n\n31\n\nDer Wortlaut der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni \n2003 lässt eine hinreichend eindeutige Antwort auf diese Frage nicht zu. Die \nFormulierung von den \"o. g. Anordnungen\" erlaubt - zumal unter Berücksichtigung \ndes Umstands, dass die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 neben ihrer Ziffer 1 \nauch noch eine Ziffer 2 beinhaltet, mit der gegen Geräuschimmissionen \neingeschritten wird - sowohl die Lesart, dass ein Zwangsgeld - in dem allein in Rede \nstehenden Zusammenhang der (Nicht-)Erfüllung der Ziffer 1 - erst dann festgesetzt \nwerden kann, wenn die Klägerin keiner der Pflichten aus Ziffer 1 nachkommt, also im \nFalle vollständiger Nichterfüllung, als auch die Sichtweise, dass ein Zwangsgeld \nschon dann verhängt werden kann, wenn die Klägerin nur eine der Pflichten der \nZiffer 1 nicht erfüllt, mithin auch bei teilweiser Nichterfüllung. Der Inhalt der \nZwangsgeldandrohung wird weiterhin nicht klarer durch die im Singular gefasste \nWendung \"Nichteinhaltung der Anordnung\" in Verbindung mit dem Passus \n\"Zwangsgeld in Höhe von je 5.000,- EUR\". Denn auch danach bleiben die \naufgeworfenen Zweifelsfragen offen, wenngleich mit Rücksicht auf das Wort \"je\" die \nAnnahme näher liegen könnte, die Zwangsgeldandrohung erstrecke sich auf jede \neinzelne der Handlungspflichten der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003, also \nauch auf jede einzelne der Handlungspflichten in ihrer Ziffer 1.\n\n32\n\nDagegen spricht aber wiederum der weitere Verfahrensverlauf, weshalb der \nletztendliche Bedeutungsgehalt der Zwangsgeldandrohung auch nicht anhand \ndessen mit hinreichender Sicherheit erschlossen werden kann. Denn obwohl die \nKlägerin nach Auffassung des Beklagten keine der sich aus Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 17. Juni 2003 ergebenden drei Handlungspflichten, \nzwischen denen der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausdrücklich differenziert, \nerfüllt hat, beschränkt sich die Zwangsgeldfestsetzung auf einen Betrag von 5.000,- \nEUR.\n\n33\n\nEin hinreichend bestimmter Inhalt der Zwangsgeldandrohung in der \nOrdnungsverfügung vom 17. Juni 2003 war schließlich auch nicht aufgrund der \nAusführungen der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 3. Mai 2006 zu \nermitteln. Vielmehr sind diese der Einschätzung des Gerichts, die \nZwangsgeldfestsetzung könnte sich infolge einer Unbestimmtheit der \nvorausgegangenen Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erweisen, nicht entgegen \ngetreten. \n\n34\n\nDas Gericht erlaubt sich auf den im Erörterungstermin von den Vertretern des \nBeklagten geäußerten Wunsch die Anmerkung, dass sich das Verdikt der \nUnbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung - wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen an sich auch bereits ergibt - etwa vermeiden ließe, indem der Beklagte \ndiese explizit auf jede einzelne Handlungspflicht der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung \nvom 17. Juni 2003 bezöge. Denkbar wäre insoweit - nach entsprechender \nAnpassung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 - beispielweise \neine Formulierung wie: \"Für den Fall, dass die Klägerin die Verpflichtung aus Ziffer 1 \nb) bis zum ... nicht erfüllt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR \nangedroht.\"\n\n35\n\nDie weitere Zwangsgeldandrohung im streitbefangenen Bescheid i.H.v. 10.000,- \nEUR ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Unter \nAnwendung der dargestellten Grundsätze ermangelt auch sie der erforderlichen \nBestimmtheit. Wie bereits in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003 droht der \nBeklagte das Zwangsgeld nicht \"pflichtenscharf\" an, sondern bezieht es zu pauschal \nauf die \"in der Ordnungsverfügung vom 17.06.03 ... genannten Maßnahmen.\"\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-09/6-k-506-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-09/6-k-506-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272485","retrieved":"2026-07-09 02:43:19.092312+00:00"}}