{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0509.2K378.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"2. Kammer","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"2 K 378/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erstrebt als Pflegeperson mit der vorliegenden Klage die Bewilligung \neiner einmaligen Beihilfe zur festlichen Gestaltung der Erstkommunion ihrer \nPflegetochter in Höhe von 1.800 EUR aus Mitteln der Jugendhilfe.\n\nDie Klägerin ist von Beruf Sonderschullehrerin. Sie ist verheiratet. In ihrem \nHaushalt leben vier eigene Kinder, die im August 2005 zwischen 15 und 22 Jahre alt \nwaren und zwei jüngere Pflegkinder. Eines dieser Pflegekinder ist E. N. C. , \ndie 1992 geboren ist und seit 1999 im Haushalt der Klägerin lebt. E. beging im \nApril 2003 das Fest der Erstkommunion. Die Klägerin ist nicht Inhaberin des \nPersonensorgerechts für dieses Kind. Der Beklagte sichert den laufenden Unterhalt \nE. durch Zahlung des jährlich durch Runderlass des zuständigen \nLandesministeriums neu festgesetzten Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege gem. \n§ 39 SGB VIII. Die Pflegegeldzahlung für E. belief sich im Sommer 2005 auf \nmonatlich ca. 800.- EUR, wobei der Erziehungsanteil in diesem Pauschalbetrag \nwegen der Lernbehinderung des Kindes verdoppelt ist.\n\nAus Anlass der bevorstehenden Kommunion beantragte die Klägerin mit \nSchreiben vom 10. April 2003 zur Ausrichtung dieses Festes den dafür zurzeit \nüblichen Pauschalbetrag. Mit Bescheid vom 14. April 2003 bewilligte der Beklagte \neine einmalige Kommunionbeihilfe in Höhe von 153 EUR.\n\nMit Schreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Klägerin mit, dass unmittelbar vor der \nKommunion E1. ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnstatt ausgezogen sei. \nEr stehe voraussichtlich dauerhaft in keinem Arbeitsverhältnis, weshalb sie finanziell \nnicht auf Rosen gebettet sei. Da das Essen und die Getränke für die Kommunion \nzum Zeitpunkt des Auszugs längst bestellt waren und diese Vorbestellung auch nicht \nmehr rückgängig gemacht werden konnte, habe sie selbstverständlich weit mehr als \ndie gezahlte übliche Pauschale verauslagt. Sie bat das Jugendamt des Beklagten in \ndieser besonderen Situation, die vorgestreckten Kosten für die Kommunion zu \nübernehmen. Dem Schreiben fügte sie Belege über insgesamt 1.927,85 EUR bei. \n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. September 2003 die Übernahme der \nweiteren Kommunionskosten ab. Es sei die Beihilfe gewährt worden, die nach den \nRichtlinien für die Kommunion zu gewähren sei. Die Übernahme weiterer Kosten sei \nnicht möglich.\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und bat um Überprüfung, ob nicht die \nÜbernahme der ihr entstandenen Kosten durch einen \"Topf\" für unvorhergesehene \nNotfälle möglich sei. \n\nDer Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 3. Februar 2004 insoweit \nab, als er eine weitere Beihilfe in Höhe von 50,00 EUR zur Ausrichtung der \nKommunionsfeier bewilligte. Dies entspreche den Regelungen für Bezieher von \nSozialhilfe. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die geltend \ngemachten weiteren Kosten könnten nicht erstattet werden, da diese Ausgaben für \ndie Durchführung einer Erstkommunion weder angemessen noch erforderlich seien. \nEs sei kein Grund ersichtlich, weshalb aus diesem Anlass 55 Personen in einem \nRestaurant bewirtet werden mussten und allein dadurch Kosten von fast 1.000 EUR \nentstanden seien. Im Hinblick auf die bewilligte einmalige Beihilfe sei vom Jugendamt \nauch nicht der Eindruck geweckt worden, es könne mit einer großzügigen Erstattung \nder Gesamtkosten gerechnet werden. Die Trennung der Pflegeltern könne nicht zur \nErhöhung einer jugendhilferechtlichen einmaligen Beihilfe anlässlich einer \nKommunionfeier führen. \n\nDie Klägerin hat am 20. Februar 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft \nden Vortrag aus dem Vorverfahren. Zusätzlich macht sie geltend, mit ihren Kindern in \neinem kleinen Dorf mit ländlicher Prägung zu leben. Dort sei es selbstverständlich, \ndass die Kinder zur Erstkommunion gingen. Dies sei mutmaßlich auch der Wunsch \nvon E. Mutter, die als wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Pflegefamilie die \nZugehörigkeit zur katholischen Kirche benannt habe. Auf dem Lande werde die \nErstkommunion traditionell als großes Familienfest gefeiert. Je größer die Familie sei, \ndesto größer sei die Zahl der Teilnehmer bei einem Familienfest. E. habe seit \nAufnahme in die Pflegefamilie die Erstkommunion der beiden jüngsten leiblichen \nKinder erlebt und von daher eine Vorstellung wie in ihrer Familie dieses Fest gefeiert \nwerde. Es wäre der Pflegetochter nicht zu vermitteln gewesen, wenn ihre \nKommunion in einem anderen Rahmen gefeiert worden wäre. Da sich E. durch \nein besonderes Bemühen auszeichne, sich in die Pflegfamilie zu integrieren, hätte \nsie eine Feier im kleinen Rahmen als Diskriminierung verstanden, die sich als \nschwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hätte. Durch das Feiern ihres \nFestes habe sie richtig im Fokus der Familie gestanden und viel Freude und \nSelbstvertrauen gewonnen, was auch deshalb wichtig sei, weil sie sich ansonsten \nschon wegen ihrer Hautfarbe als Außenseiter fühle. Es widerspreche jeglichem \nRechtsempfinden, ein Pflegekind zum Kind zweiter Klasse zu degradieren. Wenn es \nder Beilegung des Rechtsstreits diene, sei sie auch mit der Hälfte des im Antrag \ngenannten Betrages einverstanden.\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. April 2003 \nund 10. September 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. \nFebruar 2004 zu verpflichten, ihr über die gewährten Leistungen hinaus \neine zusätzliche einmalige Beihilfe in Höhe von 1.800 EUR zur \nAusrichtung der Kommunion für das Pflegekind E. C. zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente der \nversagenden Bescheide entgegen. \n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 25. April 2006 über die Klage verhandeln und entscheiden, da die \nKlägerin mit der Ladung über dieses Procedere unterrichtet worden war (vgl. § 102 \nAbs. 2 VwGO).\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\nSie ist bereits unzulässig.\n\nEs fehlt der Klägerin schon an der Befugnis, den Anspruch auf Bewilligung einer \neinmaligen Beihilfe anlässlich der Erstkommunion im eigenen Namen zu verfolgen. \n\nEs kann dahinstehen, ob das Fehlen der Klagebefugnis der Klägerin bereits \ndaraus folgt, dass dieses Begehren ein originärer Anspruch des \nPersonensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 3 SGB VIII ist, der wie der Anspruch auf \nwirtschaftliche Jugendhilfe nach § 39 Abs. 4 SGB VIII als Annexleistung der Hilfe zur \nErziehung nach den §§ 27 ff SGB VIII nur von diesem verfolgt werden kann,\n \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -; ZfSH/SGB 2001, 669 \nff. = FEVS 53, 251 ff., Bayr. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n5. April 2001 - 12 B 96.2358 -, FEVS 52, 464 ff und Beschluss \nvom 17. Mai 2001 - 12 ZB 00.1589 -, FEVS 52, 565 ff. anderer \nAuffassung: Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. § 1688 Rdnr. \n9.\n\nNach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld \nund die einmaligen Leistungen nicht der Pflegeperson, sondern allein dem bzw. den \nPersonensorgeberechtigten zu. \n\nOffen bleiben kann zum andern, ob der Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur \nErstkommunion zu den Sozialleistungen gehört, die nach § 1688 Abs. 1 BGB von der \nPflegeperson, in deren Haushalt ein Kind für längere Zeit lebt, geltend gemacht \nwerden können. Denn auch diese können nicht aus eigenem Recht und in eigenem \nNamen der Pflegeperson verfolgt werden können. Vielmehr ist die Pflegeperson nach \ndem Gesetzeswortlaut des § 1688 Abs. 1 BGB nur berechtigt, in Angelegenheiten \ndes täglichen Lebens allein zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge \ninsoweit zu vertreten. Danach steht den Pflegeeltern also kein direktes \nVertretungsrecht für das Kind zu, sondern sie verpflichten das Kind mittelbar durch \nVertretung der ihrerseits gesetzlich vertretungsberechtigten Eltern bzw. eines \nsonstigen Personensorgeberechtigten. Eine diesen Vorgaben genügende Änderung \ndes Rubrums des vorliegenden Verfahrens ist aber hier nicht erfolgt. Sie wäre auch \nnur möglich gewesen, wenn die Klägerin dies auf entsprechende Nachfrage des \nGerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt hätte. Dazu ist es \naber wegen des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung - \naus Gründen, die das Gericht nicht zu vertreten hat - nicht gekommen.\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kläger zulässig \nwäre, so wäre sie als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Entscheidung des \nBeklagten anlässlich der Kommunion von E. C. lediglich Mittel in Höhe von \ninsgesamt 203,00 EUR bereit zustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nKlägerin hat insbesondere anlässlich der Kommunion des Pflegekindes E. N. \nC. keinen Anspruch auf weitere Leistungen des Jugendamtes in Höhe von 1.800 \nEUR oder auch nur 900 EUR.\n\nNach § 39 Abs. 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen insbesondere bei \nwichtigen persönlichen Anlässen gewährt werden. Kommunion und Konfirmation sind \nvon der Rechtsprechung anerkannte wichtige persönliche Anlässe. Dabei steht es im \nErmessen des Jugendhilfeträgers, ob er die finanziellen Zuwendungen entweder in \nForm der vollen Leistung oder in Form von Zuschüssen (also lediglich pauschalierte \nTeilleistungen) gewährt. In dem nach § 114 VwGO eingeschränkten Rahmen der \ngerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte sich in seinem Zuständigkeitsbereich für die \nZuschusslösung entschieden und entsprechend seiner Richtlinien und denen des \nörtlichen Sozialhilfeträgers insgesamt einen Zuschuss für das Pflegekind E. C. \nanlässlich der Erstkommunion in Höhe von lediglich 203 EUR bewilligt hat. Es ist \nkeine Ermessensbindung des Beklagten dahin ersichtlich, die vollen Kosten erstatten \nzu müssen. Es besteht deshalb keine Verpflichtung des Beklagten, die erstrebte \nNachzahlung in Höhe von 1,800 EUR aus Mitteln der Jugendhilfe zu \nübernehmen.\n\nAuch der Umstand der Trennung der Eheleute T. kurz vor der \nErstkommunion des Pflegekindes gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. \nEs war die persönliche Entscheidung der Klägerin, die Kommunion des Pflegekindes \ntrotz dieser familiären Belastung wie bei ihren leiblichen Kindern in diesem großen \nRahmen in einem Restaurant zu feiern. Es ist sicherlich anerkennenswert, dass sie \nmeint, auf diesem Wege eine Ungleichbehandlung aller in ihrer Familie lebenden \nKinder verhindern zu können. Aus dieser persönlichen Entscheidung der Klägerin \nfolgt aber keine Verpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers, entsprechend \ngroßzügige Zuschüsse, die sich auf ein Mehrfaches des Zahlbetrages nach den \nRichtlinien belaufen, aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass diese Richtlinien gerade die Aufgabe haben, die \nGleichbehandlung der Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Es ist in diesem \nRahmen insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Jugendhilfeträger \nbei der Bestimmung der Höhe des Zuschusses vorschwebte, ein solches Fest unter \nMithilfe anderer Familienangehöriger in der Wohnung/dem Zuhause des \nPflegekindes und nicht in einem Restaurant zu gestalten. Im Übrigen wäre es der \nKlägein bei der Höhe des ihr für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes schon in den \nletzten beiden Jahren vor der Erstkommunion, die ja kein plötzlich auftauchendes \nEreignis ist, möglich gewesen, eine gewisse Rücklage anzusparen, mit der auch ein \nFest in der von ihr gewünschten Größenordnung hätte finanziert werden können.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-09/2-k-378-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-09/2-k-378-04","retrieved":"2026-10-28 15:55:06.483002+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2006-05-09/2-k-378-04","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"2. 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