{"status":"available","doknr":"OLD272555","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0505.4L215.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"4 L 215/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, jeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren - 4 K \n656/06.A - erhobenen Klage gegen die Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März \n2006 anzuordnen,\n\n4\n\nist gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \ni. V. m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n5\n\nDas Interesse der Antragsteller an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das Interesse der Antragsgegnerin \nam sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung \nbestehen.\n\n6\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die \nAbschiebungsandrohung erhobenen Klage darf abgelehnt werden, wenn aufgrund \neiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung \nfeststeht, dass die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet weiterhin \nBestand hat.\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. April 1994 \n- 2 BvR 2002/93 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht aktuell \n(NVwZ-Beilage) 1994, 41 (42).\n\n7\n\nDazu genügt eine Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des im \nAblehnungsbescheid ausgesprochenen Offensichtlichkeitsurteils nicht. Vielmehr \nmuss die Frage der Offensichtlichkeit - falls sie bejaht werden soll - erschöpfend \ngeklärt werden, wobei die Maßstäbe nicht hinter denen für eine Abweisung der in der \nHauptsache erhobenen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben dürfen. \nAbschiebungsschutz darf danach nur versagt werden, wenn sich die Ablehnung des \nAsylantrages nach den tatsächlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine \nvernünftigen Zweifel bestehen dürfen, nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung \ngeradezu aufdrängt.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -; \nBeschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, BayVBl. \n1997, 15.\n\n9\n\nHiervon ausgehend ist der Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2006 \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragsteller als \noffensichtlich unbegründet abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Eine konkret \ndrohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung ist für die Antragsteller nicht \ngeltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung kann angesichts der Tatsache, \ndass die Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurden und sich zu keiner Zeit im \nIrak aufgehalten haben, auch nicht vorliegen. Das Asylbegehren der Eltern der \nAntragsteller ist unanfechtbar abgelehnt worden. Damit besteht offensichtlich weder \nein Anspruch auf Asylgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.\nEbenfalls lassen sich keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse gemäß § 60 \nAbs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG feststellen. Zu alledem wird insoweit auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheides vom 29. März \n2006, denen sich das Gericht anschließt, §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG, \nBezug genommen.\n\n11\n\nDas Bundesamt hatte nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG die \nAbschiebungsandrohung zu erlassen, weil die Antragsteller nach summarischer \nPrüfung zu Recht weder als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch einen \nAufenthaltstitel besitzen. Das Bundesamt hat allerdings auch \"die analoge \nAnwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG zur gemeinsamen Ausreise der Antragsteller \nmit ihren Eltern empfohlen\". Dies zielt auf die Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte ab, die zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der Vorgängerregelung \ndes heutigen § 60 Abs. 7 AufenthG, ergangen ist und wie folgt zusammengefasst \nwerden kann: Ob die Antragsteller im Falle alleiniger Rückkehr mittelbar \ntrennungsbedingten existenziellen Gefahren im Abschiebezielstaat, hier also im Irak, \nausgesetzt wären, die ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat nicht das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu \nprüfen. Erst die Ausländerbehörde hat - falls überhaupt eine Beendigung des \nAufenthalts nur der Kinder aus bisher nicht voraussehbaren besonderen Gründen in \nBetracht kommen sollte zu beachten wäre hier sicherlich Art. 6 Abs. 1 GG -, \ngegebenenfalls Vollstreckungsschutz nach dem Ausländergesetz zu gewähren.\n\n12\n\nVgl. hierzu u. a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli \n2000 - BVerwG 9 C 9.00 -, zitiert nach juris.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 \nZPO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-05/4-l-215-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-05/4-l-215-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272555","retrieved":"2026-07-09 02:43:24.681752+00:00"}}