{"status":"available","doknr":"OLD272652","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0502.6K1585.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"6 K 1585/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDas am 8. August 2001 in Deutschland geborene klagende Kind ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihre Eltern, die ebenfalls türkische \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sind, reisten nach eigenen \nAngaben im Mai 1997 in das Bundesgebiet ein und betrieben erfolglos ein \nAsylverfahren; die Rechtskraft des Bescheids, durch den die Asylanträge der Eltern \nder Klägerin abgelehnt wurden, trat am 16. Juni 2001 ein. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 28. April 2005 teilte der Landrat des Kreises E. als die für \ndie Klägerin zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt - unter Hinweis auf den am 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen § 14a AsylVfG mit, dass die Klägerin am 8. August 2001 geboren worden \nist und dass ihre Eltern nach negativ durchlaufenem Asylverfahren im Besitz einer \nDuldung gem. § 60a AufenthG seien.\n\n4\n\nDas Bundesamt teilte den Eltern als gesetzlichen Vertretern der Klägerin \nschriftlich mit, nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gelte ein Asylantrag der Klägerin als \ngestellt, und gab ihnen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Mit \nBescheid vom 29. Juni 2005 lehnte es den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich \nunbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu verlassen, und drohte ihr \ndie Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt im \nWesentlichen aus, die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und \nsolche seien angesichts der Geburt der Klägerin in Deutschland auch nicht \nersichtlich. Auch die Eltern der Klägerin seien, wie deren Asylverfahren gezeigt habe, \nin der Türkei keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Die Offensichtlichkeit dieser \nEntscheidung ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Auch lägen keine \nAbsschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Es lägen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin in der Türkei entsprechende Gefahren \ndrohten. \n\n5\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, mit der sie geltend macht, § 14a \nAsylVfG sei nicht auf ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und \nehemaligen Asylbewerbern anzuwenden, die -wie sie- vor dem 1. Januar 2005 in das \nBundesgebiet eingereist oder hier geboren worden seien. Zur Begründung verweist \nsie auf den Wortlaut des § 14a AsylVfG und auf einen Beschluss des VG Göttingen \nvom 17. März 2005 -Az. 3 B 272/05- sowie auf ein Urteil des VG Düsseldorf -Az. 15 \nK 4906/05.A-.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 29. März 2006 auf den \nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n11\n\nDie Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in der Türkei, die für die \nEntscheidung von Bedeutung sein können, sind zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \n(2 Hefte) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n16\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in dem angegriffenen Bescheid \nzutreffend von der Fiktion eines für die Klägerin gestellten Asylantrages gemäß § 14a \nAbs. 2 AsylVfG -dessen Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin ansonsten \nunstreitig vorliegen- ausgegangen. \n\n17\n\nDas Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, wonach die Antragsfiktion des \n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG, der durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. \nI, 1950 ff.) in das AsylVfG eingefügt worden und am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, \nauch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern -hier die Klägerin- Anwendung \nfindet, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet \ngeboren worden sind. \n\n18\n\nOb § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern \nanzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im \nBundesgebiet geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich \nbeurteilt; eine Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht ist noch \nnicht erfolgt. \n\n19\n\nFür die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG vgl. z.B. \nVG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005, Az. A 8 K \n12592/05, VG Gießen, Urteil vom 4. Juli 2005, Az. 8 E \n1026/05.A, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. August 2005, \nAz. 4a L 800/05.A, VG Stade, Beschluss vom 6. Februar 2006, \nAz. 6 B 109/06, alle zitiert nach Juris; gegen die Anwendbarkeit \ndes § 14 a Abs. 2 AsylVfG vgl. z.B. die vom \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene \nUrteil des OVG Berlin vom 1. Februar 2006, Az. 3 B 35.05, \nsowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006, Az: 1 K \n5590/05, und VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2006, \nAz:2 K 133/06.A, ebenfalls alle zitiert nach Juris.\n\n20\n\nDas erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung der Gerichte, die § 14 \na Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern für anwendbar \nhalten, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im \nBundesgebiet geboren worden sind, im Kern an, weil das Gericht nach § 77 Abs. 1, \n1. Halbsatz, AsylVfG in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz seiner \nEntscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung zu Grunde zu legen hat. Die von der Gegenmeinung vermisste und für \nerforderlich gehaltene Übergangsregelung des Inhalts, dass die am 1. Januar 2005 \nin Kraft getretene asylverfahrensrechtliche Neuerung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch \nfür die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereisten oder im Bundesgebiet \ngeborenen Kinder von ehemaligen Asylbewerbern gelten soll, ergibt sich aus § 77 \nAbs. 1 AsylVfG, der das Gericht verpflichtet, in Streitigkeiten nach dem \nAsylverfahrensgesetz stets die neueste Rechtslage anzuwenden. Dies kann sich zu \nGunsten des Asylbewerbers auswirken, wenn etwa nach dem Erlass der mit der \nKlage angegriffenen Bundesamtsentscheidung sich die Sach- oder Rechtslage für \nihn vorteilhaft ändert; ebenso sind nach § 77 Abs. 1 AsylVfG aber auch für den \nAsylbewerber nachteilige Änderungen der Sach- oder Rechtslage wie hier die am 1. \nJanuar 2005 in Kraft getretene neue Verfahrensregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG \nzu berücksichtigen. \n\n21\n\nDie Anwendung der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. \nJanuar 2005 ins Bundesgebiet eingereiste oder im Bundesgebiet geborene Kinder \nvon ehemaligen Asylbewerbern ist schließlich auch nicht ausgeschlossen, weil sie \ngegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde. Die Anwendung des § 14a Abs. \n2 AsylVfG auf die in Rede stehende Personengruppe entfaltet nämlich keine \nunzulässige Rückwirkung. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Regelung \nohne Bezug auf eine materielle Rechtsposition. Die tatbestandliche Rückanknüpfung \nvon Gesetzen ist grundsätzlich zulässig. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und der \nVerhältnismäßigkeit werden nicht verletzt. Eine Verletzung eines nach \nverfassungsrechtlichen Prinzipien zu schützenden Vertrauenstatbestandes liegt \ninfolge dieser Regelung ebenfalls nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse von \nKindern ehemaliger Asylbewerber, ohne einen ausdrücklichen Asylantrag von einem \nAsylverfahren \"verschont\" zu bleiben, ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen ein \nsolches Interesse, dass der Asylbewerber, dem durch die Regelung des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG die Durchführung eines Asylverfahrens \"aufgezwungen\" wird, nach § 14 \nAbs. 3 AsylVfG jederzeit durch eigene Erklärung das Asylverfahren beenden \nkann.\n\n22\n\nVgl. hierzu nochmals VG Gießen, Urteil vom 4. Juli 2005, \nAz: 8 E 1026/05.A.\n\n23\n\nSchließlich ist auch die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes auch nicht \nin der Sache zu beanstanden. Die am 8. August 2001 als Kind türkischer Eltern im \nBundesgebiet geborene Klägerin kann mangels Vorliegens eines \nVerfolgungstatbestandes oder ihr in der Türkei drohender individuell-konkreter \nGefahren kein Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 bis 7 \nAufenthG beanspruchen. Dies folgt aus den zutreffenden Gründen des Bescheids, \ndenen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und auf die gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG Bezug genommen wird.\n\n24\n\nDie Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. \n(jetzt) § 59 AufenthG ist - auch hinsichtlich der gesetzten Frist - rechtmäßig, da die \nKlägerin, deren Asylantrag ablehnt worden ist, nicht asylberechtigt ist und ihr kein \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. Sie verfügt auch \nnicht über eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-02/6-k-1585-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-05-02/6-k-1585-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272652","retrieved":"2026-07-09 02:43:33.104445+00:00"}}