{"status":"available","doknr":"OLD273049","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0406.16L182.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"16 L 182/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Kammer konnte aufgrund der Eilbedürftigkeit des Begehrens des \r\nAntragstellers ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Hinzuziehung der \r\nehrenamtlichen Richter entscheiden, vgl. § 79 Abs. 2 des \r\nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - ), § 85 Abs. 2 des \r\nArbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit §§ 937 Abs. 2, 921 Abs. 1 der \r\nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n\r\n\r\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n4\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der \r\nEinsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern des N. I. \r\noder ähnlicher Organisationen sowie sonstiger Dritter im Rahmen \r\ndes Ausfalls von Arbeitsleistungen durch Streik an dem \r\nUniversitätsklinikum B. der Mitbestimmung des Antragstellers \r\nunterliegt,\n\n\r\n\r\n5\n\nist nicht begründet. Zwar dürfte für dieses Antragsbegehren der erforderliche \r\nVerfügungsgrund glaubhaft gemacht sein. Denn in seiner Verfügung vom 9. März \r\n2006, mit der er das Begehren des Antragstellers auf Beendigung des Einsatzes von \r\nMitarbeitern des N. I1. (N1. ) im Universitätsklinikum B. bzw. auf \r\nEinleitung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens für den \r\nFall der weiteren Beschäftigung nicht zum Universitätsklinikum gehörenden \r\nPersonals abgelehnt hat, hat der Kaufmännische Direktor deutlich gemacht, dass er \r\nsich vorbehält, in Abhängigkeit von der weiteren Streikentwicklung zur Sicherstellung \r\nder Patientenversorgung den Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter auszuweiten. Allein \r\ndie Beendigung der Tätigkeit zweier N1. -Mitarbeiter in der Bettenzentrale lässt die \r\nNotwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung daher nicht entfallen.\n\n\r\n\r\n6\n\nIndes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Die \r\nBeschäftigung von ehrenamtlichen Mitarbeitern, sei es des N. I1. oder \r\nanderer Hilfsorganisationen, unterfällt keinem im Landespersonalvertretungsgesetz \r\nNRW geregelten Mitbestimmungstatbestand.\n\n\r\n\r\n7\n\nFür die ehrenamtlich eingesetzten Mitarbeiter selbst folgt dies aus § 5 LPVG, weil \r\nehrenamtliche, vorübergehend eingesetzte Arbeitskräfte nicht Beschäftigte im Sinne \r\ndieser Vorschrift und damit des Landespersonalvertretungsgesetzes sind.\n\n\r\n\r\n8\n\nZum Schutz der dem Landespersonalvertretungsrecht unterliegenden \r\nBeschäftigen des Universitätsklinikums lässt sich ein Mitbestimmungstatbestand \r\nnicht feststellen. Namentlich der vom Antragsteller angeführte Tatbestand des § 72 \r\nAbs. 3 Nr. 7 LPVG greift nicht ein. Hiernach hat der Personalrat, soweit eine \r\ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \r\nRationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Übertragung \r\nvon Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten \r\nvorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche \r\nUnternehmen (Privatisierung). Eine derartige Privatisierung liegt ersichtlich nicht in \r\nder vorübergehenden Beschäftigung ehrenamtlicher Mitarbeiter zur Behebung einer \r\nvom Dienststellenleiter angenommenen streikbedingten Notlage bei der \r\nPatientenversorgung. In der Beschäftigung von Hilfspersonal - sei es ehrenamtlich \r\noder entgeltlich - während eines Arbeitskampfes liegt keine Übertragung von \r\nArbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen \r\nwerden. Der Schutzzweck dieses Mitbestimmungstatbestandes, der in der Erhaltung \r\nvon Arbeitsplätzen der Beschäftigten liegt, wird durch die vorübergehende \r\nÜbertragung von Aufgaben an außenstehende Dritte während eines Arbeitskampfes \r\nnicht berührt. Jedem Streikenden steht es auch während des Arbeitskampfes \r\njederzeit frei, seinen Arbeitsplatz wieder einzunehmen. Ein Arbeitsplatzverlust droht \r\ndurch die vorübergehende Beschäftigung außenstehender Dritter nicht.\n\n\r\n\r\n9\n\nBei dieser Sachlage spielen die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach \r\nder Dauer des Einsatzes anstaltsfremden Personals und des Vorliegens einer \r\npersonellen Notsituation keine entscheidende Rolle.\n\n\r\n\r\n10\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \r\nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-04-06/16-l-182-06-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-04-06/16-l-182-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273049","retrieved":"2026-07-09 02:44:06.679125+00:00"}}