{"status":"available","doknr":"OLD273211","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0330.1K3874.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"1 K 3874/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der O. C. \r\nder E. Q. B. vom 22. April 2004 und Aufhebung deren \r\nWiderspruchsbescheides vom 24. August 2004 verpflichtet, über den Antrag des \r\nKlägers vom 24. Mai 2004 auf Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit \r\nals Zeitungszusteller für den B1. Zeitungsverlag unter Beachtung der \r\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n\r\n\n\r\n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \r\nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \r\nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \r\njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine \r\nGenehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Zeitungsbote bei dem B1. \r\nZeitungsverlag zu erteilen.\n\n\r\n\r\n3\n\nNach einer Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft und Absolvierung der \r\nProbezeit wurde der am 9. April 1967 geborene Kläger mit Wirkung vom 9. April 1994 \r\nzum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er ist im Amt eines Postbetriebsassistenten \r\nals Zusteller bei der O. C. der Beklagten beschäftigt. Auf seinen Antrag \r\nhin genehmigte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 gemäß § 65 \r\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eine Nebentätigkeit als Zeitungsbote bei \r\nder B1. Volkszeitung. Mit Formblatt vom 29. April 1998 informierte der Kläger \r\ndie Dienststelle über die weitere Ausübung der Nebentätigkeit morgens zwischen \r\nfünf und sechs Uhr.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies die O. C. den Kläger darauf \r\nhin, dass seine Nebentätigkeit den Genehmigungszeitraum von fünf Jahren \r\nüberschritten habe und dass eine weitere Genehmigung gemäß Anweisung der \r\nZentrale 521-1 vom 15.02.2001 nicht mehr möglich sein werde. Eine weitere \r\ninhaltsgleiche Verfügung erfolgte unter dem 13. Februar 2004, nachdem der Kläger \r\nsich nicht gemeldet hatte.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 2004 erhob der Kläger \"Einspruch\" gegen das \r\nSchreiben vom 13. Februar 2004 und führte aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, \r\ndass nach mehrmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit dies nun nicht mehr \r\nmöglich sein solle, zumal der B1. Zeitungsverlag kein Konkurrenzunternehmen \r\nder E. Q. sei, das von der Anweisung der Zentrale 521-1 erfasst werde.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats untersagte die O. C. \r\nmit Verfügung vom 22. April 2004 dem Kläger die Ausübung der bisher \r\ndurchgeführten Nebentätigkeit in erster Linie mit der Begründung, dass diese \r\nTätigkeit bei einem Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzunternehmen ausgeübt werde. \r\nVor dem Hintergrund einer zunehmenden Liberalisierung und eines sich \r\nverschärfenden Wettbewerbs sei die Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen im \r\nRahmen einer Nebentätigkeit grundsätzlich nicht mehr hinnehmbar.\n\n\r\n\r\n7\n\nNachdem die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 \r\nWiderspruch gegen die Verfügung eingelegt hatten, beantragte der Kläger mit \r\nFormblatt vom 24. Mai 2004 die Genehmigung einer Nebentätigkeit bei dem B1. \r\nZeitungsverlag GmbH als Zusteller im Umfang von 7 Stunden/Woche in der Zeit von \r\nfünf bis sechs Uhr morgens. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juli 2004 begründete er \r\nseinen Widerspruch mit dem Hinweis darauf, dass ein vergleichbarer Service des \r\nB1. Zeitungsverlags, die Auslieferung von Zeitungen bis sechs Uhr dreißig \r\nmorgens, von der E. Q. B. nicht angeboten werde. Erst wenn diese eine \r\nderartige Serviceleistung in ihr Sortiment aufnehme, müsse möglicherweise geprüft \r\nwerden, ob ein Wettbewerbsverhältnis entstehe. Die Verweigerung einer erneuten \r\nGenehmigung sei treuwidrig, weil im Zeitpunkt der ersten Genehmigung im August \r\n1995 die in Bezug genommene Anweisung der Zentrale, die vom 24. März 1995 \r\nstamme, offensichtlich bereits in Kraft gewesen sei.\n\n\r\n\r\n8\n\nNach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats wies die O. C. den \r\nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2004 unter Wiederholung \r\nder Auffassung aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück. \r\nErgänzend heißt es, dass die Leistungsanforderungen an Zusteller wegen des \r\nGebots der Kostenreduzierung deutlich gestiegen seien. Die Befürchtung sei deshalb \r\nberechtigt, dass der Kläger nach der Frühzustellung der Zeitungen während der \r\nfolgenden Briefzustellung weniger leistungsstark sein werde. Aufgrund dieser \r\nErwägungen sei sämtlichen Zustellern die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt \r\nworden, was von diesen auch akzeptiert werde. Schließlich sei nicht auszuschließen, \r\ndass der Zeitungsverlag B2. GmbH künftig auch in Bereichen tätig werde, in \r\ndenen die Deutsche Q. B. Geschäftsfelder habe (z. B. Infopost). Die Besorgnis, \r\ndass er für ein Konkurrenzunternehmen tätig sei, müsse der Kläger ausräumen, was \r\nbisher nicht geschehen sei. Unter diesen Umständen könne aus der früheren \r\nGenehmigungspraxis kein Anspruch auf weitere Genehmigungen hergeleitet \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger hat am 27. September 2004 Klage erhoben.\r\nEr führt aus, die Beklagte habe bisher keinen vernünftigen Grund für die Versagung \r\nder Nebentätigkeit angeführt. Anhaltspunkte für eine Leistungsverschlechterung \r\nlägen nicht vor, Beanstandungen seiner Tätigkeit seien nie erfolgt. Er sei mit der \r\nausgeübten Nebentätigkeit immer unter der gesetzlichen Zeitgrenze geblieben und \r\nein Widerstreit mit dienstlichen Interessen sei unter diesen Umständen nicht zu \r\nbefürchten. Schließlich zweifle er daran, dass durch beamtenrechtliche Vorschriften \r\nein Konkurrenzschutz für die Beklagte begründet werden dürfe, ungeachtet der \r\nTatsache, dass jedenfalls zurzeit ein Wettbewerb zwischen dem B1. \r\nZeitungsverlag und der Beklagten nicht stattfinde.\n\n\r\n\r\n10\n\n\r\n\r\n\r\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \r\nO. C. vom 22. April 2004 und Aufhebung deren \r\nWiderspruchsbescheides vom 24. August 2004 zu verpflichten, \r\nihm auf seinen Antrag vom 24. Mai 2004 eine Genehmigung für \r\neine Nebentätigkeit als Zeitungszusteller für den B1. \r\nZeitungsverlag zu erteilen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den \r\nangefochtenen Bescheiden.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \r\nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n\r\n\r\n16\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, \r\nim Übrigen unbegründet.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \r\nseinen Rechten (1). Allerdings besitzt er keinen Anspruch auf Erteilung einer \r\nNebentätigkeitsgenehmigung, vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, über den \r\nentsprechenden Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \r\nGerichts neu zu entscheiden (2), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n\r\n\r\n19\n\n(1) Kläger und Beklagte gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass \r\nder Kläger zur Ausübung der Tätigkeit als Zeitungsbote bei dem B1. \r\nZeitungsverlag einer Genehmigung bedarf. Dies folgt aus § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG. \r\nHiernach bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der \r\n- hier ersichtlich nicht vorliegenden - in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der \r\nvorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung \r\nverpflichtet ist. Letzteres scheidet gleichfalls ersichtlich aus.\n\n\r\n\r\n20\n\nNach § 65 Abs. 2 BBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, \r\ndass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein \r\nsolcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit\r\n1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, \r\ndass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert \r\nwerden kann,\r\n2. den Beamten in einem Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,\r\n3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte \r\nangehört, tätig wird oder tätig werden kann,\r\n4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,\r\n5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendung des \r\nBeamten führen kann,\r\n6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.\n\n\r\n\r\n21\n\nWeitere Versagungsgründe enthalten die Sätze 3 und 4 der Vorschrift.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie genannten Gründe räumen dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung weder \r\nin positiver noch in negativer Hinsicht einen Ermessensspielraum ein. Vielmehr \r\nhandelt es sich um eine sogenannte \"gebundene Erlaubnis\", bei der eine \r\nGenehmigung zu erteilen ist, wenn die Versagungsgründe nicht vorliegen,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. zu der entsprechenden Vorschrift des Berliner \r\nLandesbeamtengesetzes: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \r\n26. Juni 1980 - 2 C 37/78 -, BVerwGE 60, 254; juris Rdnr. 21; \r\nPlog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG, § 65 Rdnr. 9.\n\n\r\n\r\n24\n\nBei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung \r\ndienstlicher Leistungen, der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder \r\nöffentlicher Interessen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die \r\nverwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar sind,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. BVerwG a.a.O., m.w.N.\n\n\r\n\r\n26\n\nDiese Feststellung gilt in gleicher Weise für die o.g. Versagungsgründe des § 65 \r\nAbs. 2 BBG wie für die weiteren in den Sätzen 2 bis 4 genannten Gründe.\n\n\r\n\r\n27\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Genehmigung der \r\nNebentätigkeit zu Unrecht verweigert.\n\n\r\n\r\n28\n\nIm Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird darauf abgestellt, dass \r\nhinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Tätigkeit als Zeitungsbote ihre, \r\nder Beklagten dienstliche Interessen beeinträchtigen könne. Die hierzu angeführten \r\nGründe vermögen die Entscheidung nicht zu tragen.\n\n\r\n\r\n29\n\nSoweit zunächst ausgeführt wird, der Kläger werde im Bereich eines \r\nKonkurrenzunternehmen tätig, lässt sich dem entnehmen, dass hiermit die \r\nVersagungsgründe des § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG - übermäßige \r\nInanspruchnahme der Arbeitskraft des Klägers -, Nr. 2 - Gefahr, in einen Widerstreit \r\nmit seinen dienstlichen Pflichten gebracht zu werden - oder aber Nr. 3 - in einer \r\nAngelegenheit tätig zu werden, in der die Behörde, der der Kläger angehört, tätig \r\nwird oder tätig werden kann - angesprochen werden. Diese Gründe rechtfertigen \r\naber unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts nicht die Ablehnung der \r\nNebentätigkeitsgenehmigung. \n\n\r\n\r\n30\n\nDies gilt zum einen für die Befürchtung, der Kläger könne bei einem \r\nKonkurrenzunternehmen tätig werden (Nummern 2 und 3). Denn jedenfalls zurzeit \r\nbesteht ein solches Wettbewerbsverhältnis nach den eigenen Ausführungen der \r\nBeklagten (noch) nicht. Allein die ferne Möglichkeit, dass der B1. Zeitungsverlag \r\nzukünftig einmal Infopost oder Ähnliches, für das die Q. bisher eine \r\nMonopolstellung hat, verteilen wird, vermag die Versagung der Genehmigung nicht \r\nzu rechtfertigen. Ohne ein derartiges Wettbewerbsverhältnis läuft der Kläger aber \r\nnicht Gefahr, in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu geraten.\n\n\r\n\r\n31\n\nMangels einer gegenwärtigen Wettbewerbssituation kommt es nicht darauf an, \r\nob die Beklagte berechtigt ist, mit Regelungen des Beamtenrechts Schutz vor \r\nKonkurrenten zu suchen.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie weitere - im Widerspruchsbescheid geäußerte - Besorgnis, dass der Kläger \r\nwegen der aus Kostenreduzierungen resultierenden gestiegenen \r\nLeistungsanforderungen an Zusteller möglicherweise an Leistungsstärke verliere, \r\nwenn er vor seinem Zustelldienst noch als Zeitungsbote arbeite (Nummer 1), \r\nrechtfertigt gleichfalls nicht die Versagung der Genehmigung. Die Besorgnis der \r\nBeeinträchtigung dienstlicher Interessen, wie des Nachlassens der Leistungsfähigkeit \r\nihrer Briefzusteller, muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des \r\nEinzelfalles beurteilt werden,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O. Rdnr. 11 \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n34\n\nAllein eine vage Befürchtung vermag sie nicht zu begründen.\n\n\r\n\r\n35\n\nHier bewegt sich die Annahme der Beklagten weitgehend im Bereich der \r\nSpekulation. Denn der Kläger ging der Nebentätigkeit seit August 1995 \r\nbeanstandungslos nach; jedenfalls findet sich in den Personalakten keine Rüge \r\nhinsichtlich seiner Leistungsstärke. Im Gegenteil ist ihm im Februar 1997 - und damit \r\nwährend der Tätigkeit als Zeitungsbote - eine Leistungszulage der Staffel 1 für die im \r\nJahr 1996 für die Q. erbrachten besonderen Leistungen gewährt worden. Es \r\nfehlen damit nachprüfbare, konkrete Anhaltspunkte für die von der Beklagten \r\nangeführten Besorgnis. Im Übrigen ist die Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 65 \r\nAbs. 2 Satz 7 BBG zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher \r\nInteressen nach ihrer Erteilung ergibt. Damit ist der Dienstherr hinreichend vor einem \r\nvon ihm befürchteten Nachlassen der Leistung des Klägers geschützt.\n\n\r\n\r\n36\n\n(2) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der \r\nNebentätigkeitsgenehmigung kommt indes nicht in Betracht. Denn neben den zuvor \r\nbeispielhaft aufgeführten Versagungsgründen hat die Beklagte nach § 65 Abs. 2 \r\nSatz 5 BBG die Möglichkeit, eine Genehmigung kürzer zu befristen und sie mit \r\nAuflagen oder Bedingungen zu erteilen. Ob sie von einer solchen Möglichkeit \r\nGebrauch macht und welche Maßnahme sie auswählt, steht in ihrem Ermessen, das \r\nsie bisher - von ihrem Standpunkt aus gesehen konsequent - noch nicht ausgeübt \r\nhat. Eine Reduzierung des Ermessensspielraum auf die einzige Entscheidung, die \r\nGenehmigung antragsgemäß ohne Einschränkungen zu erteilen, lässt sich nicht \r\nfeststellen.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung \r\nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-30/1-k-3874-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-30/1-k-3874-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273211","retrieved":"2026-07-09 02:44:20.503073+00:00"}}