{"status":"available","doknr":"OLD273210","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0330.1K344.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"1 K 344/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 00.00.0000 und der\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 00.00.0000 werden\naufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai\n2002 eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung\nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Kriminalhauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde (KPB) \nE. im Dienst des Beklagten. Am 26. August 1996 und am 21. September 1999 \nerhielt er dienstliche Beurteilungen für die Zeiträume 28. November 1992 bis 31. Mai \n1996 und 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1999, die jeweils mit der Gesamtnote \"übertrifft die \nAnforderungen\"/4 Punkte endeten.\n\n3\n\nAm 15. August 2002 wurde der Kläger erneut dienstlich für den Zeitraum 1. Juni \n1999 bis 31. Mai 2002 beurteilt. Auch hierfür erhielt er im Gesamturteil gemäß Nr. 8 \nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl.NRW 203034 - BRL Pol) \ndie Note \"Die Leistung und Befähigung des KHK I. T. übertreffen die \nAnforderungen\". Weiter heißt es hierzu: \"Mit dieser Beurteilung werden Sie zum \ndritten Mal in einer Vergleichsgruppe beurteilt. Diese Beurteilung sieht ein \nGesamturteil vor, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten \nBeurteilung eine Verbesserung darstellt. Haben sich Lebens- und Diensterfahrung \nnicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies gemäß Ziffer 8.1 der \nBeurteilungsrichtlinien zu begründen. Ich teile Ihnen daher mit, dass im \nQuervergleich innerhalb Ihrer Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung ein positives Ergebnis nicht festgestellt werden kann\". Diese \nFormulierung beruht auf einem Vorschlag der Bezirksregierung L. vom 13. Juni \n2002 \"zur Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol\".\n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und führte aus, in der Beurteilung finde sich keine \nnachvollziehbare, ins Einzelne gehende Begründung für die gleiche Beurteilungsnote \nwie in den beiden vorangegangenen Beurteilungen. Im Übrigen sei sein Werdegang \nnicht hinreichend berücksichtigt worden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 wies die Bezirksregierung L. \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Werdegang des \nKlägers habe seinen Niederschlag in der Rubrik \"Tätigkeitsgebiete und Aufgaben im \nBeurteilungszeitraum\" gefunden. Die Beurteilung mit 4 Punkten habe sich aus dem \nvom Endbeurteiler anzustellenden Quervergleich mit anderen Beamten der gleichen \nBesoldungsgruppe ergeben. Diese Begründung genüge den Anforderungen der \nNr. 8.1 BRL Pol.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 28. Januar 2003 gemäß der Rechtsmittelbelehrung bei dem \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom \n20. Februar 2003 an das erkennende Gericht verwiesen hat.\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und \nverweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2003 - 2 K \n8533/02 -, wonach die pauschale und formelhafte Begründung für die gegenüber den \nbeiden Vorbeurteilungen nicht verbesserte dienstliche Beurteilung unzureichend \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung \nvom 00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L1. vom 00.00.0000 zu verurteilen, eine \nneue dienstliche Beurteilung über den Kläger für die Zeit vom \n1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 zu erstellen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 15. August 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 00.00.0000 sind \nrechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis \n31. Mai 2002 eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen, vgl. \n§ 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte \nden - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen \nfachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber \ndieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu \nbeschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat,\n\n17\n\n ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR \n2001, 338, und Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, juris.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die dienstliche Beurteilung vom \n15. August 2002 für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 als \nfehlerhaft dar, denn der Endbeurteiler hat gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, \nwas die gesamte dienstliche Beurteilung rechtswidrig macht. Die Begründung dafür, \ndass der Kläger zum dritten Mal hintereinander in einer Vergleichsgruppe mit \nderselben Note beurteilt worden ist, genügt nicht den Anforderungen der Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol. Hiernach ist im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen, wenn sich \nLebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild des Beamten \nausgewirkt haben.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem vom Kläger zitierten\n\n20\n\n Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, juris,\n\n21\n\nhierzu ausgeführt:\n\n22\n\n\"Die Beurteilung erweist sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts \naber deshalb als rechtswidrig, weil es dem Gesamturteil der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol fehlt. Hiernach ist 'im Einzelnen zu begründen', wenn sich \nLebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt \nhaben. Diesen Anforderungen wird die dem Gesamturteil angefügte - im \nTatbestand wiedergegebene 'Begründung' nicht gerecht. Denn der \nEndbeurteiler hat lediglich festgestellt, dass dem Kläger auch in seiner dritten \nBeurteilung als Polizeihauptkommissar (Bes.Gr. A 12) nach über 10-jähriger \nZugehörigkeit zu diesem Statusamt trotz der größeren Lebens- und \nBerufserfahrung ein positiveres Gesamturteil als 3 Punkte nicht zuerkannt \nwerden konnte. Gründe hierfür, zumal ins Einzelne gehende Gründe, finden \nsich hier nicht.\n\n23\n\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als \nVerwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als \nWillenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es \nfür die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt \nder Gleichbehandlung zudem nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie \nan. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung \nsicherstellen sollen, ist vielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom \nWortlaut der Richtlinie abweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn \nder Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, Dok.Ber. B 2000, \n211, vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom \n30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101.\n\n24\n\nGelangen indes Beurteilungsrichtlinien - wie hier die Bestimmung der \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol hinsichtlich der Begründungspflicht bei der \nBeurteilungsrunde zum Stichtag 01.06.2002 - zum ersten Mal zur Anwendung, \nso stellen sie gleichsam 'eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus \nbekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis' dar,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.1971 - II C 20.69 -, DÖV 1971, \n748, und vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193,\n\n26\n\nbzw. sind die Beurteilungsrichtlinien selbst Anknüpfungsgrundlage für die \nSelbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien \nentfernt haben könnte.\n\n27\n\nSo Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 151.\n\n28\n\nFür Letzteres ist nichts ersichtlich. Der Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt, es hätten zwar Gespräche mit Vertretern der \nBezirksregierung und des Innenministeriums über die Handhabung des \nBegründungserfordernisses stattgefunden, weiter gehende Hinweise oder gar \nWeisungen seien aber nicht ergangen. Demnach sind die \nBeurteilungsrichtlinien als Willenserklärung des Innenministeriums zu würdigen \nund mithin die allgemeinen Grundsätze, die für die Auslegung von \nWillenserklärungen gelten (vgl. § 133 BGB), zu beachten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, a.a.O.\n\n30\n\nInsoweit sind zunächst die ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol \n(a.a.O.) in den Blick zu nehmen. Hiernach ist die Begründung von dem \nEndbeurteiler u.a. dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer \nVergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden \nBeurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur \nletzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung \ndarstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen 'den Beurteilten aufzeigen, \nwarum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde.' Dies bekräftigt das bereits vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nnahe gelegte Verständnis, dass eine auf die Person des beurteilten Beamten \neingehende Begründung für das Nichteingreifen der Regelvermutung verlangt \nwird.\n\n31\n\nDies entspricht auch offenkundig dem Willen des Vorschriftengebers, weil \ndieser - einer gerichtsbekannten Tradition bei Auswahlentscheidungen \nfolgend - dem Dienst- und Lebensalter auch im Rahmen der dienstlichen \nBeurteilung eine besondere Bedeutung beimisst. In Nr. 6 BRL Pol hat der \nRichtliniengeber betont, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass \nsich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. \nBei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung einer längeren 'Standzeit' \nbewegt er sich auch durchaus noch im Rahmen anerkannter \nBeurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und \nDiensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere \nDiensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt \nund darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren \nBeamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren Beamten unter \nLeistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die \nTatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über \nJahre aufrechterhalten hat, kann seine fachliche Leistung gegenüber der \nLeistung eines dienstjüngeren Beamten hervortreten lassen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz \n232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 \n- 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom \n22.06.1998 - 6 A 6370/96 - und vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -; \na.A. Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399.\n\n33\n\nIndem er in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein besonderes \nBegründungserfordernis für den Fall aufstellt, dass die Regelvermutung der \nNr. 6 BRL Pol ausnahmsweise widerlegt ist, betont der Richtliniengeber die \naus seiner Sicht gegebene besondere Bedeutung des Dienstalters zusätzlich. \nEr geht hiermit über das hinaus, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen \ngeboten ist. Hiernach ist es nicht einmal im Falle einer Verschlechterung der \nBeurteilungsgesamtnote oder der Bewertung von Einzelmerkmalen \nerforderlich, im Vorfeld einer Beurteilung oder in der dienstlichen Beurteilung \nselbst hierfür die Gründe anzuführen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 - Dok.Ber. \nB 2000, 87, und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Dok.Ber. 1998, 103; \nSchnellenbach, a.a.O. Rdn. 399, und 'Die dienstliche Beurteilung \nder unmittelbaren Landesbeamten nach nordrhein-westfälischem \nRecht', NWVBL 1987, 7 (9); vgl. insoweit aber auch schon \nAbschnitt 2 Nr. 4 Satz 1 der alten Beurteilungsrichtlinien \n(Runderlass des Innenministers vom 31.07.1970, MBl. NRW \nS. 1440).\n\n35\n\nHiernach besteht erst recht keine Verpflichtung des Dienstherrn zur \nAbgabe einer besonderen Begründung dafür, warum trotz der größeren \nBerufserfahrung nun zum dritten Mal nur dieselbe (durchschnittliche) \nGesamtnote zuerkannt werden kann.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, \n330.\n\n37\n\nIndem der Richtliniengeber in Nr. 8.1 BRL Pol ungeachtet dessen ein \nbesonderes Begründungserfordernis festschreibt, wird diesem mithin nur eine \nAuslegung dahingehend gerecht, dass die Begründung es nicht mit der \nFeststellung der Widerlegung der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol \nbewenden lässt, sondern vielmehr gerade die Gesichtspunkte aufzeigt, die \nhierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es in der Regel auch nicht, eine \neinheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung zu \nwählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, \nwenn einzelfallübergreifende Erwägungen (abweichende Grundhaltung des \nErstbeurteilers/allgemeiner Quervergleich unter Berücksichtigung der \nRichtsätze) ausschlaggebend dafür waren, dass der Endbeurteiler dem \nVorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die Gründe dafür, warum sich \ndie größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild \nausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle \nLeistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen wird. \nDiese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit \ngegebenen Alternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, \ninsbesondere im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu \nermöglichen,\n\n38\n\nvgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7 (9),\n\n39\n\nhat sich der Richtliniengeber nicht begnügt.\n\n40\n\nDafür, den Richtliniengeber hinsichtlich des Begründungserfordernisses \ngemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol 'beim Wort zu nehmen', spricht auch der \nUmstand, dass das durch die BRL Pol entwickelte Beurteilungssystem \nansonsten kaum einen Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung der \nBeurteilung der Polizeibeamten eröffnet und deshalb der Einhaltung der \nVerfahrens- und Formvorschriften eine besondere Bedeutung im Sinne einer \nRichtigkeitsgewähr zukommt. So führt es etwa zur Rechtswidrigkeit der \ndienstlichen Beurteilung, wenn der Erstbeurteiler entgegen Nr. 9.1 Abs. 1 \nBRL Pol mit dem zu beurteilenden Beamten zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens kein Beurteilungsgespräch geführt oder die \nGleichstellungsbeauftragte entgegen Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol nicht an \nder (abschließenden) Beurteilungsbesprechung teilgenommen hat.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 - \nund Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 3438/00 -.\n\n42\n\nDem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der \nRegelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht der Umstand entgegen, \ndass die Beurteilungsrichtlinien hiernach dem Dienstvorgesetzten die \nsicherlich nicht immer einfach zu erfüllende Verpflichtung auferlegen, nach den \nUrsachen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung \nverbal darzustellen. Gerade dies hat aber der Richtliniengeber bewusst in Kauf \ngenommen. Soweit Beurteilungsrichtlinien die Begriffe Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung konkretisieren und insoweit Verfahrensregelungen \naufstellen, besteht eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des \nDienstherrn. Ob dieser dabei jeweils das zweckmäßigste System entwickelt \nund die zweckmäßigsten Regelungen getroffen hat oder ob zweckmäßigere \ndenkbar wären, ist weder Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, a.a.O.,\n\n44\n\nnoch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung \nbeizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem \nerkennbaren Willen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. \nUnerfüllbare Anforderungen stellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der \nBegründung jedenfalls nicht. Insbesondere der Erstbeurteiler, der den \nBeamten in beinahe täglichen Arbeitskontakten über einen langen \n(Beurteilungs-)Zeitraum erlebt, dürfte regelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer \nVorgesetzter - in der Lage sein zu erkennen oder zumindest in Erfahrung zu \nbringen, warum die Leistung des Beamten stagniert oder gar nachgelassen \nhat. So kann sich ihm durchaus erschließen, wenn ein Beamter aus \ngesundheitlichen Gründen, wegen privater Probleme oder etwa deshalb die \nihm nach seiner Befähigung möglichen (besseren) Arbeitsergebnisse nicht \nmehr erbringt, weil er wegen enttäuschter Aufstiegserwartungen oder \nKonflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert oder gar 'innerlich \ngekündigt' hat. Schließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) Beamter in \ndem derzeitigen Statusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens \ngestoßen ist.\n\n45\n\nVon alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils \ndes Klägers. Der Hinweis darauf, dass andere Beamte aus der \n'Vergleichsgruppe' 'Leistungsvorsprünge' aufweisen, ist insoweit nichts \nsagend, weil das Abstellen auf die Vergleichsgruppe ohnehin vorausgesetzt \nwird (vgl. den Wortlaut der Erläuterungen) und Leistungsvorsprünge ohnehin \nerforderlich sind, um Kollegen mit einer besseren Gesamtnote beurteilen zu \nkönnen.\"\n\n46\n\nHierzu hat das OVG NRW in dem\n\n47\n\n Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, a. a. O.,\n\n48\n\nfestgestellt:\n\n49\n\n\"Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass die von \ndem Endbeurteiler gegebene Begründung dafür, dass der Kläger auch in der \ndritten Regelbeurteilung im Amt eines Polizeihauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO lediglich das Gesamturteil 'Die Leistung und \nBefähigung ... entsprechen voll den Anforderungen' nicht den Vorgaben der \no. a. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL entspricht. Die in der Beurteilung gegebene \nBegründung beschränkt sich auf den allgemeinen Hinweis, die Lebens- und \nDiensterfahrung des Klägers habe im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe nicht zu dem Ergebnis geführt, Leistungsvorsprünge anderer \nBediensteter ausgleichen zu können. Das beinhaltet nicht die nach dem \nWortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL in der dienstlichen Beurteilung \nvorzunehmende Begründung 'im einzelnen'. Damit wird eine über den Verweis \nauf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für \nden Beurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es \nim einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei \nihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. \nDie von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine \nAbweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL, deren Grundlage \nvorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa einer im \nQuervergleich zu wohlwollenden Bewertung des Erstbeurteilers, liegt,\n\n50\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.,\n\n51\n\nfinden hier keine Anwendung. Das wird durch die Erläuterungen des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL, Stand \n1. März 1999, Seite 119, bestätigt:\n\n52\n\n'Die Begründung soll in diesen Fällen den Beurteilten aufzeigen, warum \n(Unterstreichung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt wurde.'\n\n53\n\nHiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den \nleistungsmäßigen 'Stillstand' im Quervergleich verdeutlicht werden. Die \nAusführungen in der Beurteilung des Klägers beschränken sich jedoch darauf, \ndass der Kläger im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten \nkönnen. Gründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL nicht aus.\"\n\n54\n\nDieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an.\n\n55\n\nDer Begründungsmangel ist - anders als in dem vorzitierten Urteils des \nOberverwaltungsgerichts NRW - hier auch nicht geheilt worden. Weder im \nWiderspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat der Landrat des Kreises Düren \nals Endbeurteiler die mangelhafte Begründung für die dreimalige Vergabe derselben \nBeurteilungs-Endnote näher erläutert. Weder hat er den Erstbeurteiler aufgefordert, \nim Einzelnen darzulegen, warum der Kläger trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung keine bessere Beurteilungsnote erhalten hat als in den beiden \nVorbeurteilungen, noch hat er selbst hierzu Ausführungen gemacht, welche die \npauschale Begründung anreichern könnten und verständlich machten. Eine \nweitergehende Begründung hat er offenbar vor dem Hintergrund des Schreibens der \nBezirksregierung L1. vom 13. Juni 2002 mit dem \"Vorschlag zur Begründung \ngemäß Ziffer 8.1 BRL Pol\" nicht für notwendig erachtet. Ein derartiger Vorschlag \nvermag indes den zutage getretenen Begründungsmangel nicht zu heilen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-30/1-k-344-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-30/1-k-344-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273210","retrieved":"2026-07-09 02:44:20.415636+00:00"}}