{"status":"available","doknr":"OLD273259","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0329.9L137.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"9 L 137/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 \r\nK 370/06.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar \r\n2006 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nist unbegründet.\n\n\r\n\r\n5\n\nGemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 \r\nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der \r\naufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der \r\nRechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und \r\nFlüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche \r\nGründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer \r\nrechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.\n\n\r\n\r\n6\n\nVgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes \r\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 \r\n- 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \r\n(NVwZ) 1996, 678.\n\n\r\n\r\n7\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\r\nZunächst liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \r\n(AufenthG), auf deren Feststellung sich der Hauptantrag im Klageverfahren \r\nbeschränkt, offensichtlich nicht vor.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist \r\ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \r\nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \r\nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \r\nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \r\nanerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu \r\naufdrängt.\n\n\r\n\r\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR \r\n643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \r\n20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief \r\nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 \r\nAsylVfG).\n\n\r\n\r\n10\n\nSo liegt der Fall hier, weil sich das Vorbringen der Antragstellerin zu für ihren \r\nAsylantrag aus ihrer Sicht maßgeblichen Geschehnissen im Zielstaat als im \r\nKernbereich unglaubhaft erweist. Dass die Antragstellerin, die immerhin vorgibt, drei \r\nJahre als Journalistin für die Rebellenorganisation Foday Sankohs gearbeitet zu \r\nhaben, sich auf die Frage nach deren Namen dahin eingelassen hat, es gebe keinen \r\ngenauen Namen der Rebellenorganisation, spricht gegen einen realen \r\nErlebnishintergrund. Dessen ungeachtet ist ihr Vorbringen, Foday Sankoh, der ihr \r\npersönliches Fortkommen unterstützen und sich immer um sie habe kümmern \r\nwollen, sei aus Sierra Leone geflüchtet und, wie sie in der Zeitschrift \"Tell\" einige \r\nMonate vor der Bundesamtsanhörung gelesen habe, in Guinea verstorben, gänzlich \r\nunglaubhaft. Foday Sankoh ist am 30. Juli 2003 in Freetown in der Haft verstorben. \r\nIm Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Antragstellerin \r\ndarum gegangen sein könnte, sich aus Verfolgungsfurcht dem asylrechtlichen Schutz \r\ndurch deutsche Behörden zu unterstellen. Denn sie hat, obwohl sie ihren Angaben \r\nzufolge ab April 2005 denjenigen, der sie zur Prostitution gezwungen hat, nicht mehr \r\ngesehen hat, den Asylantrag als K. J. aus Sierra Leone erst am 21. \r\nDezember 2005 aus der Haft heraus gestellt, nachdem sie sich noch bei ihrer \r\nFestnahme am 14. Dezember 2005 eines anderen Namens bedient hatte. \n\n\r\n\r\n11\n\nDen seitens des Bundesamtes in dessen Bescheid geäußerten Bedenken an der \r\nsierraleonischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin braucht für die weitere \r\nFrage, ob Abschiebungshindernisse im Sinne des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \r\nbestehen, sowie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \r\nAbschiebungsandrohung nicht nachgegangen zu werden. Wird nämlich nicht von der \r\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, in der Abschiebungsandrohung von der Angabe \r\neines Zielstaates abzusehen,\n\n\r\n\r\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. \r\nJuli 2000 - 9 C 42/99 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \r\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 343,\n\n\r\n\r\n13\n\nsind Abschiebungsverbote hinsichtlich des Staates zu prüfen, in den die \r\nAbschiebung ausdrücklich angedroht worden ist, ohne dass es auf die Möglichkeit \r\neines Abschiebungserfolges dorthin oder auf die Frage der Staatsangehörigkeit \r\nankommt.\n\n\r\n\r\n14\n\nVgl., wenn auch noch zu Abschiebungshindernissen nach § \r\n53 Abs. 6 AuslG ergangen, BVerwG, Beschluss vom 1. \r\nSeptember 1998 - 1 B 41/98 -, (InfAuslR) 1999, 73, Urteil vom \r\n4. Dezember 2001 - BVerwGE 115, 267; \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, Ausländer- und \r\nasylrechtlicher Rechtsprechungs-dienst (AuAS) 1998, 160; \r\nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. \r\nFebruar 1998 - 11 A 10716/97, AuAS 1998, 154; anderer \r\nAuffassung wohl für den Fall des Fehlens jeglichen Bezugs zum \r\nZielstaat Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \r\nvom 13. Dezember 1995 - 1 S 1345/95 -, juris.\n\n\r\n\r\n15\n\nEs spricht indes auch mit Blick auf die voraufgehenden Ausführungen keine \r\nbeachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n\r\n\r\n16\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. \r\nOktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, Deutsches Verwaltungsblatt \r\n1996, 196,\n\n\r\n\r\n17\n\ndafür, dass der Antragstellerin im Zielstaat die konkrete Gefahr von Folter oder \r\neiner gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder \r\ndass sie konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen \r\nausgesetzt sind. Ferner fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkreter \r\nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, \r\nbei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 60a Abs. 1 AufenthG die \r\nGewährung von Abschiebungsschutz geboten ist, und war auch mit Blick auf die \r\nschlechten Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat. In Sierra Leone \r\nbestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen \r\nLebensunterhaltes. Wegen Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller \r\nFörderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz \r\nbesonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- \r\noder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale \r\nHilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. \r\n\n\r\n\r\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 14. November \r\n2005 an das beschließende Gericht.\n\n\r\n\r\n19\n\nDies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus \r\nergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten \r\nGruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu \r\nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 \r\nAufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im \r\nErmessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. \r\nDass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem \r\nAusländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso \r\nkommt es nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine \r\nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch Umstände \r\nin der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, \r\nBVerwGE 108, 77,\n\n\r\n\r\n21\n\nDementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrerin, \r\ndie sich nach einem mehr oder weniger langen Auslandsaufenthalt dort neu \r\norientieren muss, nicht auswirken. \n\n\r\n\r\n22\n\nAusnahmsweise kommt zwar dennoch die Gewährung von Abschiebungsschutz \r\nin Betracht, wenn im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz \r\n1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens \r\nund der körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Für diese \r\nBeurteilung ist jedoch ein gegenüber dem Prognosemaßstab einer beachtlichen \r\nWahrscheinlichkeit noch erhöhter Maßstab anzulegen. Abschiebungsschutz ist nur \r\ndann zu gewähren, wenn praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, \r\ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \r\nausgeliefert sein würde.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, \r\nBVerwGE 102, 249, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., Urteil \r\nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.\n\n\r\n\r\n24\n\nEine derartige Feststellung lässt sich für Sierra Leone anhand der aktuellen \r\nAuskunftslage nicht treffen. Diese geht dahin, dass die Möglichkeiten zur \r\nExistenzsicherung sehr eingeschränkt sind, viele erwerbslose Jugendliche ohne \r\nFamilienverband in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, gehen und dort \r\nmit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz führen. \r\nSierra Leone steht seit Jahren auf dem letzten Platz des Index für menschliche \r\nEntwicklung des UN-Entwicklungsprogramms. Hohe und weiterhin steigende Preise \r\nfür Nahrungsmittel, hohe Arbeitslosigkeit und die allegemein niedrigen Einkommen \r\nerschweren den Zugang zu Nahrungsmitteln vor allem für Gruppen wie Frauen und \r\nKinder.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005, Auskunft vom \r\n13. Januar 2005 an das VG Gera; Le Monde diplomatique, \r\n\"Versöhnung vor Recht\" vom 14. Oktober 2005; Schweizerische \r\nFlüchtlingshilfe, \"Sierra Leone: Psychiatrische Versorgung und \r\nsozioökonomischen Grundlagen bei Rückkehr einer Frau\", vom \r\n27. Seotember 2005.\n\n\r\n\r\n26\n\nIn anderen Auskünften wurde es als sehr schwierig für Alleinstehende \r\nbezeichnet, das eigene Überleben zu sichern, und als sehr unwahrscheinlich \r\nangesehen, in regulären Verhältnissen unterzukommen, die ein Überleben \r\nermöglichten; Jugendliche seien in großer Gefahr, ins kriminelle Milieu abzugleiten \r\noder im Großstadtgetümmel unterzugehen. \n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. amnesty internatinal, Auskunft vom 20. Dezember \r\n2004; Instititut für Afrika-Kunde vom 19. Oktober 2004 (beide an \r\ndas VG Gera).\n\n\r\n\r\n28\n\nSehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche \r\nExistenz nach aktueller Erkenntnislage entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab \r\neiner extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone \r\nAbgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren \r\nHungertod ausgeliefert werden würde. \n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. zu dieser Konkretisierung des Maßstabs: BVerwG, \r\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, \r\n265. \n\n\r\n\r\n30\n\nAuch außerhalb der Auskunftslage vermag die Kammer in diese Richtung \r\ngehende Anhaltspunkte in ihr zur Verfügung stehenden Quellen wie zum Beispiel \r\ndem fortlaufend aktualisierten ReliefWeb des United Nations Office for Coordination \r\nof Humanitarian Affairs nicht zu erkennen.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. \r\n1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n\r\n\r\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-29/9-l-137-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-29/9-l-137-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273259","retrieved":"2026-07-09 02:44:24.327808+00:00"}}