{"status":"available","doknr":"OLD273395","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0323.1K289.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"1 K 289/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \r\ndieser Höhe leistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer 46-jährige Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Wirkung vom 1. Oktober 1997 wurde er zum Dienst bei der NATO in \r\nTongeren/Belgien versetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er neben seinen \r\nDienstbezügen einen Auslandszuschlag. Unter dem 12. Juli 1999 beantragte er \r\nrückwirkend zum 6. Oktober 1997 die Bewilligung eines erhöhten \r\nAuslandszuschlages für Verheiratete und andere Personengruppen gemäß § 55 \r\nAbs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Er habe seine Verlobte im \r\nOktober 1997 in seine Wohnung aufgenommen und gewähre ihr Unterhalt, weil er \r\naus sittlichen Gründen hierzu verpflichtet sei. Seine Verlobte sei belgische \r\nStaatsangehörige und leide seit längerem an der Bechterew-Krankheit. Deshalb sei \r\nsie arbeitslos und vorläufig bis zum 31. Dezember 2000 als Vollinvalidin anerkannt. \r\nSie erhalte monatlich durchschnittlich 1.000,- DM an Arbeitslosenunterstützung, \r\nmüsse davon jedoch auch monatlich durchschnittlich etwa 500-600 DM für \r\nArztrechnungen und Medikamente aufbringen.\n\n\r\n\r\n4\n\nNachdem der Kläger ab dem 1. Oktober 1999 wegen Vollendung des \r\n40. Lebensjahres gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 BBesG den erhöhten Auslandszuschlag \r\nerhielt, fragte er im Laufe des Jahres 2001 bei der Beklagten nach dem \r\nBearbeitungsstand seines Antrages. Eine Antwort erhielt er nicht. Auch seine \r\nAnfrage vom 11. Februar 2003 blieb erfolglos. Zuletzt fragte er unter dem 7. Januar \r\n2004 nach, ob eine Bearbeitung seines Antrages nach mehr als 4,5 Jahren nicht \r\nmöglich sei.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 2004, zugestellt am 12. Juli 2004 wies die \r\nWehrbereichsverwaltung Nord den Antrag zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, \r\ndass der Kläger weder gesetzlich noch sittlich verpflichtet sei, seiner Verlobten \r\nUnterhalt und Unterkunft zu gewähren. Es entspreche dem Sinn der eheähnlichen \r\nGemeinschaft als Erscheinungsform des sozialen Lebens, ihren Fortbestand vom \r\nfreien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner einer \r\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft sei verpflichtet, das Zusammenleben und die \r\ndamit verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung aufrechtzuerhalten. Auch \r\nunter Verlobten bestehe eine derartige Verpflichtung nicht.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, dass allein die Dauer der \r\nLebensgemeinschaft seit dem Jahre 1994 eine sittliche Verpflichtung für ihn \r\nbegründe, seine Verlobte in seinen Haushalt aufzunehmen und zu unterhalten. Er \r\nhabe bislang von einer Heirat abgesehen, weil seine Verlobte in diesem Fall ihre \r\nbelgische Krankenversicherung verliere und es ihm nicht gelungen sei, eine \r\nKrankenversicherung zu finden, die bereit sei, seine Verlobte aufzunehmen. Auch sei \r\nzu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand seiner Verlobten während des \r\nlangjährigen Zusammenlebens erheblich verschlechtert habe. Deshalb greife das \r\nArgument nicht, dass seine Verlobte schon vor dem Jahre 1994, d.h. schon vor dem \r\nBeginn der Lebensgemeinschaft erkrankt gewesen sei.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Beschwerdebescheid vom 14. Januar 2005, zugestellt am 18. Januar 2005, \r\nwies die Wehrbereichsverwaltung Nord die Beschwerde unter Wiederholung der \r\nGründe des ablehnenden Bescheides zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass die \r\nVerlobte des Klägers in dem hier streitigen Zeitraum monatlich ca. 500,- EUR \r\nEinkommen erzielt habe. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sei jedoch nur \r\ndann anzuerkennen, wenn der Betreffende monatlich weniger als 356,64 EUR an \r\nEinkommen erhalte. Auch sei zu berücksichtigen, dass seine Verlobte in Belgien \r\naufgrund ihres geringen Einkommens maximal 450,- EUR jährlich für Arzt- und \r\nMedikamentenkosten zu tragen habe. Wenn man die daraus resultierende Summe \r\nvon 37,50 EUR monatlich auf die o.g. Einkommensgrenze aufschlage, werde der \r\nBetrag des maßgeblichen monatlichen Einkommens der Verlobten des Klägers nicht \r\nerreicht.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat am 18. Februar 2005 Klage erhoben.\r\nEr beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides \r\nder Wehrbereichsverwaltung Nord vom 21. Juni 2004 und deren \r\nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 zu verpflichten, ihm \r\nfür die Zeit vom 6. Oktober 1997 bis 30. September 1999 den \r\nerhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG zu \r\ngewähren.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nSie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die \r\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\r\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm für die Zeit vom \r\n6. Oktober 1997 bis 30. September 1999 den erhöhten Auslandszuschlag gemäß \r\n§ 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG zu bewilligen. Der ablehnende Bescheid der \r\nWehrbereichsverwaltung Nord vom 21. Juni 2004 und deren Widerspruchsbescheid \r\nvom 14. Januar 2005 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n16\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann allein § 55 Abs. 3 Nr. 3 \r\nBBesG sein. Nach dieser Vorschrift erhält ein Soldat, der in seiner Wohnung am \r\nausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft \r\nund Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, den \r\nAuslandszuschlag nach Anlage V b zum Bundesbesoldungsgesetz. Dieser \r\nAuslandszuschlag ist gegenüber demjenigen nach Anlage V a, der für unverheiratete \r\nSoldaten gilt, erhöht. \n\n\r\n\r\n17\n\nFür die Zeit vom 6. Oktober 1997 bis 30. September 1999 kann der Kläger \r\ndiesen erhöhten Auslandszuschlag nicht beanspruchen. Dabei kommt es nicht auf \r\ndie zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, inwieweit der Kläger \r\nsittlich verpflichtet ist, seine Verlobte in seiner Wohnung aufzunehmen und ihr \r\nUnterhalt zu gewähren. Selbstverständlich steht es den im öffentlichen Dienst \r\nbeschäftigten Angestellten, Beamten oder Soldaten frei, zwischen der ehelichen oder \r\nder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu wählen. Zu berücksichtigen ist indes, dass \r\nder Dienstherr naturgemäß nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bzw. hier dem \r\nSoldaten in jedem Fall eine erhöhte Besoldung zukommen zu lassen, wenn dieser \r\neine eheähnliche Gemeinschaft eingeht. Es steht dem Dienstherrn frei, eine \r\nGleichstellung mit der Besoldung eines verheirateten Beschäftigten von bestimmten \r\nVoraussetzungen abhängig zu machen. Dies ist mit der Regelung in § 55 Abs. 3 \r\nNr. 3 BBesG geschehen. Denn eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer \r\nanderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt zu gewähren, \r\nkann naturgemäß nur bestehen, wenn die betreffende Person auch unterkunfts- und \r\nunterhaltsbedürftig ist. Dementsprechend bestimmt Nr. 55.3.3 der Allgemeinen \r\nVerwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), dass die \r\nGewährung eines Unterhalts an die aufgenommene Person nur dann anerkannt \r\nwerden kann, wenn die Eigenmittel der zu unterhaltenen Person monatlich das \r\nVierfache des Betrages, um den sich der Ortszuschlag bei mehr als 6 Kindern für \r\njedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht übersteigen. Damit wird \r\nverdeutlicht, dass immer dann, wenn die aufgenommene Person mehr als diesen \r\nBetrag an Eigenmitteln einbringt, nicht von einem \"Unterhalt\" als sittliche \r\nVerpflichtung gesprochen werden kann. Für diesen Fall sieht § 55 Abs. 3 Nr. 3 \r\nBBesG für den nichtverheirateten Soldaten keine Erhöhung seines \r\nAuslandszuschlags entsprechend dem Anspruch eines verheirateten Soldaten vor. \r\nDie Regelung ist eindeutig und klar und weder nach besoldungsrechtlichen \r\nGrundsätzen noch nach Verfassungsrecht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n18\n\nHieraus folgt: Nach Angaben des Klägers hat seine Verlobte in dem hier \r\nstreitigen Zeitraum monatlich durchschnittlich 1.000,- DM an \r\nArbeitslosenunterstützung erhalten. Damit lag ihr Einkommen über der von der \r\nBeklagten errechneten Einkommensuntergrenze von 356,64 EUR monatlich. Des \r\nWeiteren hat die Wehrbereichsverwaltung Nord nachvollziehbar erläutert, dass die \r\nBelastung der Verlobten des Klägers mit Arzt- und Medikamentenkosten monatlich \r\nnicht so hoch ist, wie es der Kläger in seinem Antrag vorgetragen hat. Der konkreten \r\nBerechnung der Wehrbereichsverwaltung Nord in ihrem Widerspruchsbescheid vom \r\n14. Januar 2005 ist der Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.\n\n\r\n\r\n19\n\nDemnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \r\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus \r\n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-23/1-k-289-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-23/1-k-289-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273395","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.260437+00:00"}}