{"status":"available","doknr":"OLD273436","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0322.6L90.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"6 L 90/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb \r\nabzulehnen, weil für die Antragsteller entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 der \r\nZivilprozessordnung (ZPO) keine Erklärung über ihre persönlichen und \r\nwirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist. Überdies bietet die beabsichtigte \r\nRechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den \r\nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 \r\nZPO in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n\r\n\r\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n\r\n\r\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 \r\nK 255/06.A geführten Klage gegen die in den Bescheiden des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \r\nBundesamt) vom 25. Januar 2006 enthaltenen \r\nAbschiebungsandrohungen anzuordnen,\n\n\r\n\r\n5\n\nist zwar gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 des \r\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. \n\n\r\n\r\n6\n\nNach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG sind die §§ 34, 35 und 36 AsylVfG \r\nentsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des \r\nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - wie hier im Bescheid des Bundesamtes \r\nvom 15. Dezember 1993 u. a. auch gegenüber den Antragstellern festgestellt wurde - \r\nnicht vorliegen. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG sieht vor, dass Anträge nach \r\n§ 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach \r\nBekanntgabe zu stellen sind, wobei laut § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG § 58 VwGO \r\nentsprechend anzuwenden ist.\n\n\r\n\r\n7\n\nZwar haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag erst am 9. Februar 2006 \r\nund damit nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der \"Ergänzungs-Bescheide\" \r\ndes Bundesamtes vom 25. Januar 2006 am 27. Januar 2006 gestellt. Gleichwohl \r\nführt dieser Umstand nicht zu einer Fristversäumnis, weil eine \r\nRechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz \r\n1 AsylVfG ausweislich der den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen \r\nunterblieben ist. Somit gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies betrifft \r\nim Übrigen auch die im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren 6 K 255/06.A, das \r\ngleichfalls am 9. Februar 2006 anhängig gemacht worden ist, einzuhaltende \r\nKlagefrist. Die Rechtsbehelfsbelehrungen sprechen diesbezüglich - unrichtig - von \r\neiner Frist von zwei Wochen nach Zustellung, obwohl auch insoweit die Wochenfrist \r\nAnwendung findet (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG).\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n\r\n\r\n9\n\nGemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung \r\nder Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der \r\nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDas Gericht hat im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner \r\nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) keinen ernstlichen Zweifel \r\nan der Rechtmäßigkeit der in den \"Ergänzungs-Bescheiden\" vom 25. Januar 2006 \r\nnachgeholten Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen, die \r\nauszusprechen das Bundesamt neben der Tenorierung, dass die Anträge auf \r\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werden und dass festgestellt \r\nwird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht \r\nvorliegen, in seinem Bescheid vom 15. Dezember 1993 versäumt hatte.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie streitgegenständlichen Bescheide sind zunächst nicht deshalb formell \r\nrechtswidrig, weil ihnen keine Anhörung vorausging. Denn gemäß §§ 71 Abs. 4 \r\nHalbsatz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung des Ausländers vor Erlass \r\nder Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. Eine Anhörung war nicht etwa \r\ndeswegen ausnahmsweise geboten, weil seit dem Erlass des Ablehnungsbescheids \r\nvom 15. Dezember 1993 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die für die \r\nAbschiebung erheblichen Umstände als grundlegend verändert angesehen werden \r\nmüssten.\n\n\r\n\r\n12\n\nVgl. dazu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum \r\n AsylVfG, Loseblatt, Stand Februar 2006, § 34 Rn. 34 f.; Renner, \r\nAusländerrecht, 8. Auflage 2005, § 34 AsylVfG Rn. 12.\n\n\r\n\r\n13\n\nDies folgt - im Hinblick auf die Antragsteller zu 1. und 3. - daraus, dass \r\nnamentlich das etwaige zwischenzeitliche Entstehen von krankheitsbedingten \r\nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \r\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) in den Personen der Antragsteller zu 1. und 3., auf \r\ndas der Prozess-bevollmächtigte der Antragsteller sich in der Sache beruft, vom \r\nBundesamt vor dem Erlass der im Streit befindlichen Bescheide - wie weiter unter \r\nnäher darzulegen sein wird - nicht zu prüfen war. Der Prozessbevollmächtigte der \r\nAntragsteller hatte und hat es zudem in der Hand, eine Prüfung des Vorliegens \r\nderartiger Abschiebungsverbote durch die Stellung eines Antrags auf ein \r\nWiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 53 \r\nAuslG im Bescheid vom 15. Dezember 1993, der seit dem Beschluss des \r\nBundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 1 B 141.03 - insgesamt \r\nbestandskräftig ist, durch das Bundesamt zu erreichen. Aus diesem Grund ist er zur \r\nErlangung rechtlichen Gehörs nicht darauf angewiesen, dieses Vorbringen bereits in \r\ndem hier zur Entscheidung gestellten Verfahren geltend zu machen. Hinzu kommt, \r\ndass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - wie diese selbst - im \r\nErörterungstermin vom 14. September 2005 im (ausländerrechtlichen) Verfahren \r\nVerwaltungsgericht Aachen - 3 K 1806/05 -, das die Erteilung einer \r\nAufenthaltserlaubnis an die Antragsteller durch den Landrat des Kreises I. zum \r\nGegenstand hatte, vom Vorsitzenden darauf hingewiesen wurden, dass es dem \r\nBundesamt oblag, den Mangel einer bislang fehlenden Abschiebungsandrohung zu \r\nbeseitigen. Er musste also damit rechnen, dass das Bundesamt diesen Mangel auf \r\nVeranlassung der Ausländerbehörde beheben würde. Was den Antragsteller zu 2. \r\nanbelangt, so führt allein der vorgetragene Umstand, dass er im Zeitpunkt der \r\nAblehnungsentscheidung vom 15. Dezember 1993 minderjährig war, nicht zu einer \r\nausnahmsweisen Anhörungspflicht, zumal nicht ersichtlich ist, was der Antragsteller \r\nzu 2. anlässlich einer gedachten Anhörung vorzutragen gehabt hätte.\n\n\r\n\r\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \"Ergänzungs-\r\nBescheide\" bestehen ferner nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht.\n\n\r\n\r\n15\n\nDass die Voraussetzungen für den Erlass der Ausreiseaufforderungen und \r\nAbschiebungsandrohungen vorliegen, hat das Bundesamt in den \r\nstreitgegenständlichen Bescheiden unter Hinweis auf §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 34 \r\nAbs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylVfG zutreffend ausgeführt. \n\n\r\n\r\n16\n\nDa diese Bescheide den Bundesamtsbescheid vom 15. Dezember 1993 \r\nergänzen und sich somit auf ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes \r\nFolgeverfahren beziehen, kann es auch unter Berücksichtigung der Vorgabe des § \r\n77 Abs. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG auf ihre Rechtmäßigkeit keinen Einfluss haben, \r\ndass womöglich insbesondere in der Person der Antragstellerin zu 3. nach Abschluss \r\ndieses Folgeverfahrens krankheitsbedingte zielstaatsbezogene \r\nAbschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entstanden sein könnten. \r\nMit der Bestandskraft des Bescheids vom 15. Dezember 1993 endete grundsätzlich \r\ndie Befugnis des Bundesamtes, auf diesen zuzugreifen. Nachträgliche Änderungen \r\nder dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des \r\nBetroffenen müsste das Bundesamt erst im Anschluss an einen noch zu stellenden \r\nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der negativen Feststellung \r\nzu § 53 AuslG gemäß § 51 VwVfG prüfen. \n\n\r\n\r\n17\n\nOb in Fallgestaltungen der vorliegenden Art etwas anderes zu gelten hat, wenn \r\ndas Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 \r\nVwVfG eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 Satz 1 \r\nAufenthG von Amts wegen in solchen Einzelfällen trifft, in denen das Vorliegen eines \r\nkrankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes sich ihm geradezu \r\naufdrängen muss und die Aufrechterhaltung der diesbezüglichen negativen \r\nFeststellung schlechthin unerträglich wäre, mit der Folge, dass mit Blick auf § 59 \r\nAbs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls die Bezeichnung des Zielstaates zu unterbleiben \r\nhätte, in Bezug auf den das Abschiebungsverbot vorliegt, bedarf hier keiner weiteren \r\nErörterung. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und \r\ndes Landrates des Kreises I. geht nicht hervor, dass das Bundesamt von den \r\namtsärztlichen bzw. fachpsychiatrischen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des \r\nLandrates des Kreises I. vom 20. Oktober 2005, vom 11. Oktober 2005 und \r\nvom 7. September 2005 Kenntnis hatte. Zudem drängt sich nach dem Inhalt der \r\nStellungnahmen im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3., die insoweit allein in \r\nBetracht zu ziehen sein dürfte, das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen \r\nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht geradezu auf, auch \r\nwenn diese dort als dauerhaft reiseunfähig eingestuft wird.\n\n\r\n\r\n18\n\nNicht hinnehmbare Rechtsschutzeinbußen haben die Antragsteller nach dem hier \r\nvertretenen Ansatz nicht zu befürchten. Stünde - anders als vorliegend - eine \r\naufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar bevor und lägen konkrete \r\nAnhaltspunkte für das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes \r\ni.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wäre dieser Umstand zur Gewährung \r\neffektiven Rechtsschutzes mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 2 \r\nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes im Rahmen einer allgemeinen \r\nrechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Einen \r\neventuellen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des \r\nVerfahrens mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 \r\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG könnten die Antragsteller im Klagewege angreifen und \r\ndemgegenüber gegebenenfalls auch um einstweiligen Rechtsschutz - sei es nach § \r\n80 Abs. 5 VwGO, sei es nach § 123 VwGO - nachsuchen.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \r\nAbs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG.\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-22/6-l-90-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-22/6-l-90-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273436","retrieved":"2026-07-09 02:44:39.718244+00:00"}}