{"status":"available","doknr":"OLD273585","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0316.3K2140.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"3 K 2140/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ( Bundesamt ) vom \n30. August 2005 - 5164736-238 - wird aufgehoben.\n\nDie auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes ( AufenthG ) gerichtete Klage wird als offensichtlich \nunbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n VwGO u Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige und wurde am 23. Dezember 2004 in der \nBundesrepublik Deutschland ( E. ) geboren. Den Asylantrag der Mutter ( H. P. ) hatte das \nBundesamt mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ( bestandskräftig seit dem 24. Dezember 2004 ) als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2005 meldete die Ausländerbehörde dem Bundesamt einen \nAsylantrag der Klägerin nach § 14a AsylVfG, nachdem die Mutter der Klägerin beim Ausländeramt \nerklärt hatte, dass die Stellung eines Asylantrages für ihr Kind nicht beabsichtigt sei. Das Bundesamt \nleitete daraufhin ein Asylverfahren ein und teilte dies der Mutter der Klägerin am 24. Mai 2005 mit.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. August 2005 - zugestellt am 29. September 2005 - lehnte das Bundesamt \nden angenommenen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind und forderte die Klägerin unter Fristsetzung von \neiner Woche und Androhung der Abschiebung nach Ghana zur Ausreise auf.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 5. Oktober 2005 Klage erhoben und am selben Tage einen Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 14. \nNovember 2005 in dem Verfahren 3 L 665/05.A stattgegeben hat. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich mit anwaltlichem Schreiben,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. August 2005 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gegeben sind.\n\n8\n\n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, da beide Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 30. \nAugust 2005 gerichtet ist, begründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er war daher aufzuheben. \n\nDer Bescheid ist formell rechtswidrig, weil es an einem rechtswirksamen Asylantrag fehlt. Die \nminderjährige Klägerin hat selbst keinen Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) gestellt. Ihre Mutter hat \nvielmehr gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, dass die Stellung eines Asylantrages für die \nTochter nicht beabsichtigt sei.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 \ndurch das Zuwanderungsgesetz eingefügten Regelung in § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt \nangesehen (fingiert) werden darf, sind nicht erfüllt. Eine Bescheidung von Amts wegen lässt das \nAsylverfahrensgesetz nicht zu. \n \n§ 14a Abs. 2 AsylVfG ist nämlich nur anwendbar auf Kinder, die ab dem 1. Januar 2005 in das \nBundesgebiet einreisen oder hier geboren werden,\n\n15\n\nvgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG \nBraunschweig, Urteile vom 02. Mai 2005 - 5 A 259/05 -Asylis (Nr. NARE200500354) \nund vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 sowie Beschluss vom 06. Juli 2005 - 8 B 301/05 -; \nVG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -; VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A in NRWE; VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 08. August 2005 - 1a L 991/05.A; VG Aachen, Beschlüsse vom 15. \nSeptember 2005 - 3 L 401/05.A - und 14. November 2005 - 3 L 665/05.A; OVG NRW \nBeschluss vom 13. Juni 2005 - 18 B 901/05;\na. A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2006 -18 K 5085/05.A -; VG Lüneburg, \nBeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, Asylis (Nr. \nNARE2005000360); VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L \n359/05.A -, Asylis (Nr. NARE2005000366); VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 8. August 2005 - 4 a L 800/05.A -; offen gelassen: VG \nOldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2005 - 5 B 2212/05 -, Asylis (Nr. \nNARE2005000362); Bell/Richert, EE-Brief 5/05, 2.\n\n16\n\nFür die zuvor am 23. Dezember 2004 im Bundesgebiet geborene Klägerin gilt die Regelung daher \nnicht. \n\nFür diese Ansicht spricht schon der Wortlaut der Regelung in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, in der der \nGesetzgeber durchgehend Präsens-Formulierungen verwendet hat. Damit weicht die Vorschrift vom \nSprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG ab, die auch \nan vor dem In-Kraft-Treten der Gesetze entstandene Sachverhalte anknüpfen sollen. Darüber hinaus \nknüpft die Vorschrift an die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an, also einen \nAufenthaltstitel, den es erst seit dem 1. Januar 2005 gibt. Hinzu kommt, dass die Regelungen in § 14a \nAsylVfG einschränkungslos am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind (Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes), ohne dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 87b AsylVfG \ndie Anwendung des § 14a AsylVfG auf Altfälle vorgesehen hat,\n\n17\n\nvgl. VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 - mit weiteren \nzutreffenden Argumenten.\n\n18\n\nDie Kammer geht daher wegen des Fehlens einer Übergangsregelung, die ausdrücklich auch \ndie vor dem 01. Januar 2005 geborenen ledigen Kinder unter 16 Jahren erfasst, und im \nHinblick auf die einschneidenden ausländerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen \nKonsequenzen davon aus, dass diese Personengruppe vom Anwendungsbereich der Norm \nnicht erfasst wird. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist nämlich ein unbegründeter Asylantrag \nals \"offensichtlich unbegründet\" abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz \nhandlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des \nallein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Davon \nausgehend, dass auch der \"fiktive\" Antrag nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein \"gestellter Antrag\" \nim Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist, greift sodann - zum Nachteil des Betroffenen - \ndie Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - ein, wonach bei \nAblehnung eines Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG vor der Ausreise kein \nAufenthaltstitel erteilt werden darf. Im Weiteren kann die \"fiktive\" Antragstellung \nAuswirkungen auf die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG haben. Denn nach § 55 Abs. 2 \nAsylVfG erlöschen mit der Stellung eines Asylantrages u.a. die in § 81 Abs. 3 und 4 des \nAufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsfolgen hätte es nach Auffassung der \nKammer aus Vertrauensschutzgründen einer Übergangsregelung bedurft. \n\n19\n\nWeil es an einem rechtswirksam gestellten Asylantrag fehlt, sind die Feststellungen des \nBundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG und die \nAbschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig. Auch diese Verfügungen setzen einen Asylantrag \nvoraus (vgl. § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \n\nDagegen hat die Klägerin mangels eines Asylantrages keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte und auf die begehrten Feststellungen. Im Übrigen liegen auch die anderen \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, wie das Bundesamt zutreffend dargestellt hat. Auf die \nBegründung des Bundesamts im Bescheid vom 30. August 2005 wird insoweit zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Insoweit war die Klage daher als \noffensichtlich, bzw. als unbegründet abzuweisen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 nd § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-16/3-k-2140-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-16/3-k-2140-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273585","retrieved":"2026-07-09 02:44:52.170534+00:00"}}