{"status":"available","doknr":"OLD273632","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0315.3L717.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"3 L 717/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \r\nabgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer anwaltlich gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \r\nuntersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller \"vor \r\nAbschluss des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer \r\nAufenthaltserlaubnis\" durchzuführen,\n\n\r\n\r\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \r\nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller \r\nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht \r\n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der Weise gefährdet ist, dass er \r\ndurch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), \r\nvgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n\r\n\r\n6\n\nVorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten \r\n(Anordnungs-) Anspruchs auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. \r\nAus dem in den Mittelpunkt gerückten Vortrag, die Antragsteller hätten einen Antrag \r\nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 AufenthG gestellt, lässt \r\nsich ein derartiger Anspruch nicht ableiten. \n\n\r\n\r\n7\n\nDie Antragsteller befinden sich nicht etwa in einer (Antrags-) Situation, in welcher \r\nder Aufenthalt im Bundesgebiet \"als erlaubt gilt\", wie dies eine früher in § 69 AuslG \r\nund nunmehr (strukturähnlich) in § 81 Abs. 3 AufenthG geregelte Fiktion vorsieht. \r\nDiese Fiktion des erlaubten Aufenthalts scheidet vorliegend bereits nach § 43 Abs. 2 \r\nSatz 2 AsylVfG aus, weil es sich bei den Antragstellern um abgelehnte Asylbewerber \r\nhandelt. Im Übrigen hätte es bei Antragstellung eines \"rechtmäßigen Aufenthalts im \r\nBundesgebiet\" bedurft, über den die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller \r\nunstreitig nicht verfügen. \n\n\r\n\r\n8\n\nSchließen demnach die Regelungen in § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bzw. § 81 \r\nAbs. 3 AufenthG ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den gestellten \r\nAntrag aus, verbietet sich die von den Antragsstellern der Sache nach begehrte \r\nDuldung für die Dauer des Antragsverfahrens schon aus gesetzessystematischen \r\nGründen. Ein derartige Duldung widerspräche der in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 \r\nund 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen \r\nKonzeption,\n\n\r\n\r\n9\n\nvgl. insoweit: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, \r\nBeschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - , vom \r\n19. Dezember 2003 - 18 B 2079/02 - vom 15. April 2004 \r\n- 18 B 471/04 - und vom 1. Juni 2005 - 18 B \r\n677/05 -.\n\n\r\n\r\n10\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nicht ein. Sie wäre zur \r\nGewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) etwa dann \r\ngerechtfertigt, wenn nur mit Hilfe der im einstweiligen Anordnungsverfahren \r\nerstrittenen Duldung sichergestellt werden kann, dass eine aufenthaltsrechtliche \r\nRegelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute \r\nkommt,\n\n\r\n\r\n11\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 \r\n- 18 B 1338/97 - zur Aufenthaltsbefugnis nach der sog. \r\n\"Altfallregelung 1996 für abgelehnte Asylbewerber\" sowie \r\nBeschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1394/02 -, vom \r\n24. Februar 2004 - 19 B 1077/02 - und vom 15. April \r\n2004 - 18 B 471/04 -.\n\n\r\n\r\n12\n\nDies ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall. Zur einstweiligen \r\nSicherung des nach dem Vorbringen sinngemäß geltend gemachten Anspruchs auf \r\nAufenthaltserlaubnis nach der Regelung in § 25 Abs. 5 AufenthG reicht es aus, wenn \r\nin der (hier nicht dargelegten) Situation einer konkret bevorstehenden Abschiebung \r\nim Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO geprüft wird, ob dem betroffenen \r\nAusländer gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen ist.\n\n\r\n\r\n13\n\nSollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den \r\nVortrag zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer \r\nderartigen Duldung gerichtet sein, fehlte es bereits am Anordnungsgrund für eine \r\ngerichtliche Eilentscheidung nach § 123 VwGO. Es ist nämlich weder vorgetragen \r\nnoch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragstellern derzeit die \r\nErteilung von Duldungen verweigert.\n\n\r\n\r\n14\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \r\nabzulehnen. \n\n\r\n\r\n15\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des \r\nAuffangstreitwerts je Antragsteller beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \r\nGerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des \r\nvorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe \r\nausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-15/3-l-717-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-15/3-l-717-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273632","retrieved":"2026-07-09 02:44:56.062999+00:00"}}