{"status":"available","doknr":"OLD273707","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0313.6K1504.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"6 K 1504/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks G. Die Grundstückszufahrt \r\nverläuft über das I. 'Fließ, das in einem Durchlass mit einem Durchmesser von \r\nDN 300 (30 cm) geführt wird.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Schreiben vom 1. Dezember 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \r\nder gewässerunterhaltspflichtige Wasserverband F1. -S. (X. ) die wiederholten \r\nHochwasserereignisse des Sommers 1999, die in einzelnen Bezirken F2. zu \r\nerheblichen Schäden geführt hätten, zum Anlass genommen habe, u. a. das I. \r\nFließzu prüfen. Dabei habe der X. festgestellt, dass es durch mehrere in kurzer \r\nZeitfolge eingetretene Starkregenereignisse im Einzugsgebiet des I. Fließes \r\ninsbesondere im Bereich der X-straße wiederholt zu Überschwemmungen des \r\nStraßenkörpers gekommen sei. Ursache für die Überflutungen seien zum einen die \r\nüberdurchschnittlich starken Niederschlagsereignisse sowie zum anderen \r\nwiederholte Verstopfungen der dort vorhandenen Rohrdurchlässe und sonstigen \r\nGewässerüberbauungen gewesen. Das I. Fließ sei in der X-straße durch eine \r\nVielzahl von privaten Grundstückszufahrten, die zum Teil unsachgemäß und \r\nüberwiegend mit zu kleinem Querschnitt hergestellt worden seien, stark in seiner \r\nLeistungsfähigkeit eingeengt. Der darüber unterrichtete Beklagte habe eine \r\nBestandsaufnahme der im vorerwähnten Bereich befindlichen Überfahrten \r\ndurchgeführt. Die vorgefundenen Anlagen seien nach den wasserrechtlichen \r\nVorschriften genehmigungspflichtig. Der Beklagte habe jedoch nach Durchsicht \r\nseiner Akten nicht feststellen können, dass für die das Grundstück des Klägers \r\nerschließende Anlage eine entsprechende Genehmigung erteilt worden wäre. Daher \r\nmüsse der Beklagte derzeit davon ausgehen, dass es sich bei der Überfahrt um eine \r\nungenehmigte und in der derzeitigen Form auch nicht genehmigungsfähige Anlage \r\nhandele. Ihre Genehmigung müsse gegebenenfalls per Ordnungsverfügung \r\ndurchgesetzt werden. Es komme allerdings auch eine Anpassung an die \r\nwasserrechtlichen Erfordernisse mittels Durchführung eines \r\nGenehmigungsverfahrens in Betracht. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilten die Prozessbevollmächtigten des \r\nKlägers dem Beklagten mit, dass der Kläger das in Rede stehende Grundstück vor \r\n17 Jahren erworben habe. Das Haus sei vor ca. 25 Jahren errichtet worden. Soweit \r\ndem Kläger bekannt, sei der Zustand der Überfahrt und des Rohres, durch das der \r\nBachlauf geführt werde, seit Errichtung des Hauses nicht geändert worden. Die \r\nGenehmigungsbedürftigkeit der Überfahrt dürfe sich daher nach den zum Zeitpunkt \r\nder Errichtung gültigen Vorschriften richten. Der Kläger müsse im Übrigen davon \r\nausgehen, dass bei Errichtung des Hauses alle erforderlichen Genehmigungen \r\neingeholt worden seien und das Haus bauaufsichtlich abgenommen worden sei. \r\nDarüber hinaus werde das I. Fließ seit Jahrzehnten durch dieselben Rohre \r\ngeführt, ohne dass es zu Überschwemmungen gekommen sei. Wenn nunmehr \r\nÜberschwemmungen aufträten, so müsse die Ursache dafür an anderer Stelle liegen. \r\nMöglicherweise seien sie auf Bauvorhaben im weiter oberhalb gelegenen Bereich \r\nzurückzuführen. Das Rohr unter der Überfahrt zum Grundstück des Klägers sei nicht \r\nverstopft gewesen. Dies werde vom Kläger auch regelmäßig überwacht. Die \r\nFeststellungen des X. seien so unsubstantiiert, dass ihre Überprüfung nicht \r\nmöglich sei. Es sei auch keine ordnungsgemäße Berechnung durchgeführt worden. \r\nEs sei nicht zu erkennen, ob der X. berücksichtigt habe, dass derartige Rohre \r\ngenauso wie die öffentliche Kanalisation nicht jedes Starkregenereignis auffangen \r\nmüssten.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. August 2000 forderte der Beklagte den Kläger \r\n(1.) auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Antrag gemäß \r\n§ 99 des Landeswassergesetzes (LWG) zur Errichtung einer ausreichend \r\ndimensionierten Überfahrt (DN 1.000) über das I. Fließ zu stellen. Der \r\nvorhandene, zu klein dimensionierte Durchlass sei (2.) im Zuge der Errichtung des \r\nneu zu beantragenden Durchlasses, spätestens aber bis zum 30. Dezember 2000, \r\nzu entfernen. Erforderlichenfalls könne der Vorfluter vorübergehend mit einer \r\nStahlplatte überbrückt werden. Für den Fall, dass der Kläger den angeordneten \r\nMaßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der \r\nBeklagte ihm (3.) ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,- DM an. Zur Begründung \r\nführte der Beklagte aus, nach den vom Staatlichen Umweltamt B. (T. ) mit \r\nSchreiben vom 23. November 1999 angegebenen Wassermengen für ein 50-\r\njährliches Regenereignis müsse der Durchlass rechnerisch eine Größe von \r\nmindestens DN 400 (40 cm) aufweisen, um die im Einzugsgebiet des I. \r\nFließes anfallenden Wassermengen gefahrlos abführen zu können. Eine eventuelle \r\nVerschärfung des Wasserabflusses durch Ablagerungen etc. sei dabei noch nicht \r\nberücksichtigt. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des \r\nDurchlasses erfordere sogar einen Durchmesser von DN 1.000 (100 cm). Der \r\nBeklagte habe den Durchlass nicht genehmigt. Seine Ermittlungen hätten ergeben, \r\ndass auch die vor 1979 für die Erteilung wasserrechtlicher Genehmigungen \r\nzuständige Stadt F2. zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt habe. \r\nDaher könne der Kläger keinen Bestandsschutz geltend machen. Dem klägerischen \r\nEinwand, alle Durchlässe unter den Überfahrten der benachbarten Häuser an der X-\r\nstraße hätten den Durchmesser DN 300, müsse entgegengehalten werden, dass das \r\nI. Fließ in seiner Gesamtheit zu betrachten sei. Dort fänden sich Durchlässe \r\nzwischen DN 300 und DN 1.000. Alle Durchlässe unter DN 400 ließen ein \r\ngefahrloses Abführen des Wassers nicht zu und bildeten somit einen Gefahrenpunkt. \r\nDer vorhandene Durchlass verhindere einen schadlosen Wasserabfluss, da die bei \r\neinem 50-jährlichen Regenereignis anfallende Wassermenge von 177 l/s die \r\nKapazität eines 300er Durchlasses mit einer Durchflussmenge von 98 l/s weit \r\nüberschreite. Darüber hinaus stelle bereits das Fehlen einer wasserrechtlichen \r\nGenehmigung für sich genommen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine \r\nnachträgliche Legalisierung scheide aus, weil die Anlage mit den wasserrechtlichen \r\nVorschriften nicht in Einklang stehe. Ein rechtmäßiger Zustand könne nur durch die \r\nEntfernung des Durchlasses wiederhergestellt werden. Die vom Beklagten geforderte \r\nAntragstellung finde ihre rechtliche Grundlage in § 116 LWG. Der Tatsache, dass das \r\nklägerische Grundstück durch die Überfahrt erschlossen werde, werde Rechnung \r\ngetragen. Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Beklagte berücksichtigt, \r\ndass der Kläger zu erkennen gegeben habe, den zu kleinen Durchlass nicht \r\nentfernen zu wollen. Der Beklagte schreite in allen ihm bekannten, ähnlich \r\ngelagerten Fällen in gleichem Maße ein, so dass der Grundsatz der \r\nGleichbehandlung gewahrt sei. Dies gelte insbesondere im Bereich des I. \r\nFließes für alle Durchlässe, die eine Größe von weniger als DN 400 aufwiesen. Die \r\nMaßnahme sei gegen den Kläger als Grundstückseigentümer gerichtet.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger erhob am 18. September 2000 durch seine Prozessbevollmächtigten \r\nWiderspruch. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 führten diese aus, dass ein \r\nGespräch mit der Stadt F2. , die gegebenenfalls selbst eigene Durchlässe \r\nverändern müsse, ergeben habe, dass in jedem Fall ein Durchmesser DN 800 \r\nausreichen müsse. Der Kläger gehe jedoch davon aus, dass auch ein Durchmesser \r\nDN 500 reiche. Eine entsprechende Computersimulation für diesen Durchmesser \r\nliege nicht vor. Es sei aber aufgrund rechnerisch begründeter Annahmen davon \r\nauszugehen, dass eine solche Computersimulation mit positivem Ergebnis \r\ndurchgeführt werden könne.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 wies die Bezirksregierung L. den \r\nWiderspruch zurück. Die Ordnungsverfügung wurde dabei folgendermaßen gefasst: \r\nDer Kläger wurde (1.) aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit \r\nder Verfügung beim Beklagten einen Antrag gemäß § 99 LWG zur Errichtung einer \r\nÜberfahrt für das I. Fließ mit einer Durchlassgröße von DN 800 zu stellen. Der \r\nvorhandene, zu klein dimensionierte Durchlass sei (2.) im Zuge der Errichtung des \r\nneu zu beantragenden Durchlasses, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach \r\nUnanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung, zu entfernen. Erforderlichenfalls könne \r\nder Vorfluter vorübergehend mit einer Stahlplatte überbrückt werden. Für den Fall, \r\ndass der Kläger den angeordneten Maßnahmen zu 1. und 2. nicht, nicht ausreichend \r\noder nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm (3.) jeweils ein Zwangsgeld in Höhe \r\nvon 255,65 EUR angedroht. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L. aus, \r\nbereits das Landeswassergesetz vom 22. Mai 1962, das im Zeitpunkt der Errichtung \r\ndes Wohnhauses des Klägers Gültigkeit gehabt habe, habe in § 74 einen \r\nGenehmigungstatbestand für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von \r\nAnlagen in oder an Gewässern beinhaltet. Eine Genehmigung für derartige Anlagen \r\nsei stets neben der baurechtlichen Genehmigung erforderlich gewesen. Eine \r\nwasserrechtliche Genehmigung sei somit nie durch die für das Wohnhaus erteilte \r\nBaugenehmigung abgedeckt gewesen. Die Ordnungsverfügung sei allerdings dahin \r\ngehend zu ändern, dass die Antragstellung für eine Überfahrt mit einer \r\nDurchlassgröße von DN 800 zu erfolgen habe. Nach der Richtlinie für naturnahe \r\nUnterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen, die \r\nmit Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des \r\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1999 als allgemein anerkannte Regel der \r\nTechnik eingeführt worden sei, sei bei Durchlässen grundsätzlich eine \r\nMindestdurchlassgröße von DN 1.200 erforderlich. Wie aus dem Vorgang des \r\nBeklagten hervorgehe, könne allerdings im I. Fließ aufgrund der \r\nvorgefundenen Situation (Profilweite, Lage von Versorgungsleitungen etc.) ein \r\nDurchlass von DN 1.200 nicht eingebaut werden. Es werde daher eine \r\nDurchlassgröße von DN 800 gefordert. Eine solche Durchlassgröße werde auch vom \r\nX. beantragt, der die Planung und Erstellung der Genehmigungsunterlagen \r\nkostenfrei für die betroffenen übrigen Anlieger übernehme. Der zu gering bemessene \r\nDurchlass beeinträchtige einen schadlosen Gewässerabfluss. Durch ihn werde es bei \r\nstarken Regenfällen immer wieder zu Hochwasserereignissen mit entsprechenden \r\nSchäden kommen. Eine Genehmigung des jetzigen Zustandes laufe dem Wohl der \r\nAllgemeinheit zuwider. Aus der Berechnung des T. vom 23. November 1999 gehe \r\nhervor, dass die bei einem 50-jährlichen Ereignis anfallende Wassermenge von \r\neinem Durchlass von DN 300 bei weitem nicht schadlos abgeführt werden könne. \r\nUnabhängig von den hydraulischen Verhältnissen habe sich die Größe des \r\nDurchlasses nach der bereits genannten Richtlinie zu richten. Die \r\nErmessensausübung durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Er habe auf die \r\nBeseitigung rechtswidriger Zustände hinzuwirken. Inzwischen hätten sich auch alle \r\nanderen Eigentümer nicht genehmigter Durchlässe außerhalb eines \r\nordnungsbehördlichen Verfahrens bereit erklärt, die notwendige Vergrößerung der \r\nDurchlässe vorzunehmen und den X. mit der erforderlichen Planung beauftragt. \r\nDa das klägerische Grundstück am Beginn der betroffenen Gewässerstrecke liege, \r\nwürde es trotzdem weiterhin bei größeren Regenereignissen zu Überflutungen \r\nkommen, wenn er den Durchlass nicht auf die erforderliche Größe anpasse.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat am 25. Juli 2003 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n9\n\nZur Begründung lässt er ergänzend im Wesentlichen vortragen, der bestehende \r\nDurchlass genieße Bestandsschutz. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens seien \r\ndie betroffenen Durchlässe im Jahre 1933 grundsätzlich genehmigt worden. Deshalb \r\nsei im Rahmen der Baugenehmigungserteilung von der seinerzeit zuständigen Stadt \r\nF2. keine gesonderte Genehmigung für die Ausführung der Zufahrt mit einem \r\nDurchlass mit einem Durchmesser von DN 300 erteilt worden. Die gewählte \r\nDurchlassgröße sei auch ausreichend. Es sei nicht auf ein 50-jährliches \r\nBemessungshochwasser abzustellen. Einer nachträglichen Genehmigung nach § 99 \r\nLWG bedürfe es nicht, da diese bereits vorliege. Falls dennoch eine Genehmigung \r\nzu beantragen sei, könne diese auch für die bestehende Anlage erteilt werden, weil \r\ndas Wohl der Allgemeinheit nichts anderes erfordere. Es sei nicht erkennbar, dass \r\ndas Wohl der Allgemeinheit konkret einen Durchlass mit DN 800 bzw. ursprünglich \r\nDN 1.000 erfordere. Jedenfalls sei die von der Bezirksregierung L. im \r\nWiderspruchsbescheid in Bezug genommene Richtlinie hier nicht zu beachten. Die \r\nRichtlinie sei für die Genehmigung nach § 99 LWG nicht bindend und schon gar nicht \r\nfür die Genehmigung der ursprünglichen Überfahrt, da insoweit die zum Zeitpunkt der \r\nErrichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik entscheidend seien. Ohnehin \r\nwerde nicht abschließend klar, welchen Durchmesser der Beklagte als dem Stand \r\nder Technik entsprechend ansehen wolle. Weiterhin sei die Ordnungsverfügung zu \r\neng gefasst. Im Zuge des Planungsverfahren habe der Kläger angeboten, statt der \r\nÜberfahrt mit Rohrdurchlass eine Brücke zu errichten. Diese gestalterische \r\nMöglichkeit werde dem Kläger nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung genommen. \r\nAuch sei die Störerauswahl fehlerhaft, da zunächst ein Störer gemäß § 96 LWG in \r\nAnspruch zu nehmen sei. Dass der Beklagte überhaupt untersucht habe, wer neben \r\ndem Kläger für das Überschwemmungsereignis des Jahres 1999 verantwortlich sei, \r\nsei nicht ersichtlich. Schließlich sei zu beanstanden, dass der Kläger dazu \r\naufgefordert werde, seinen Durchlass innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit \r\nder Ordnungsverfügung zu entfernen. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass \r\nim Zuge einer gemeinschaftlichen Planung des X. mittels einer Baumaßnahme \r\naller Anlieger die gesamten Überfahrten neu gestaltet würden. Warum jetzt der \r\nKläger alleine in Vorleistung hinsichtlich seiner Überfahrt gehen solle, sei nicht \r\nnachvollziehbar und belaste den Kläger im Vergleich zu den übrigen Anliegern \r\nunverhältnismäßig.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. August \r\n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \r\nBezirksregierung L. vom 25. Juni 2003 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten \r\nVerwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n17\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 \r\nund 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \r\nVerhandlung durch den Berichterstatter.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. August 2000 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 25. Juni 2003 ist rechtmäßig \r\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n\r\n\r\n20\n\nDies gilt zunächst für die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungsteile.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Aufforderung an den Kläger, einen Antrag auf Erteilung einer \r\nwasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Überfahrt über das I. \r\nFließ mit einer Durchlassgröße von DN 800 zu stellen, findet ihre rechtliche \r\nGrundlage in § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG, das hier in der Fassung der \r\nBekanntmachung vom 25. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \r\nNordrhein-Westfalen - GVBl. - S. 926) Anwendung findet, die im Zeitpunkt der \r\nWiderspruchsentscheidung in Kraft war.\n\n\r\n\r\n22\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, u. a. wenn Anlagen ohne \r\ndie erforderliche Genehmigung errichtet, eingebaut oder betrieben werden, \r\nverlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.\n\n\r\n\r\n23\n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben, weil es sich bei dem auf \r\ndem Grundstück befindlichen Durchlass mit dem Durchmesser DN 300 um eine \r\nAnlage in einem Gewässer im Sinne von § 99 LWG handelt, die ohne die \r\nerforderliche Genehmigung errichtet worden ist.\n\n\r\n\r\n24\n\nAnlagen in und an Gewässern sind solche Vorrichtungen, die sich in, über oder \r\nunter oberirdischen Gewässern befinden und nicht der Gewässerbenutzung, dem \r\nAusbau oder der Unterhaltung des Gewässers dienen. Es handelt sich bei ihnen um \r\nsolche Anlagen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und \r\nmit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. \r\nSie können auch das Gewässerbett selbst bilden.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 \r\n- Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1994, 373, 374, und vom 22. \r\nAugust 1991 - 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387; \r\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 20. Oktober 2001 - \r\n8 K 3854/00 -, juris; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage \r\n1996, § 94 und § 99 Anm. 1; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. \r\nAuflage 2003, § 2 Rn. 21.\n\n\r\n\r\n26\n\n\r\nDer Begriff der \"Anlage in und an Gewässern\" ist weit zu fassen. So unterfällt etwa \r\nauch eine Verrohrung eines Gewässers zur Unterquerung eines Verkehrsweges und \r\neines Grundstückes ausschließlich zur Verbesserung der Nutzbarkeit eines \r\nGrundstücks für Wohnzwecke dem Anlagenbegriff\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 - \r\nZfW 1994, 373, 374; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage \r\n1996, § 94 und § 99 Anm. 1.\n\n\r\n\r\n28\n\nDemgemäß ist der in Rede stehende Durchlass dem Anlagenbegriff des § 99 \r\nLWG zu subsumieren. Seine Zweckbestimmung und Nutzung diente und dient \r\nkeinem wasserwirtschaftlichen Ziel. Vielmehr dient er der Erschließung des \r\nklägerischen Grundstücks, indem er das sich für die Zufahrt von der X-straße auf das \r\nGrundstück durch das Gewässer ergebende Hindernis überwinden hilft. Dies zeigen \r\nauch die vom Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 15. Februar 2006 \r\nvorgelegten Lichtbilder. Darauf, dass mit der Errichtung des Durchlasses keine \r\nwasserwirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wurde und wird, deutet darüber hinaus hin, \r\ndass der Durchlass mit seinem Durchmesser von DN 300 offenbar - wie das \r\nAuftreten des Hochwasserereignisses im Jahre 1999 und die vom T. unter dem \r\n23. November 1999 angestellten Berechnungen belegen - ungeeignet ist, etwa den \r\nungehinderten Abfluss des Wassers oder die Eigenschaft des Gewässers zu \r\nverbessern. \n\n\r\n\r\n29\n\nDer Durchlass ist ohne die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche \r\nGenehmigung errichtet worden. Weder konnte der Kläger eine solche Genehmigung \r\nvorlegen, noch ist sie beim Beklagten oder bei der Stadt F2. ausweislich deren \r\nSchreiben an den Beklagten vom 11. Februar 2000 und vom 24. Februar 2000 \r\nvorhanden. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \r\nwasserrechtlichen Genehmigung ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen des \r\nKlägers, die betroffenen Durchlässe seien im Jahre 1933 im Zuge des \r\nUmlegungsverfahrens genehmigt worden. Dies gilt um so mehr, als der nunmehrige \r\nZustand der Überfahrt und des Durchlasses erst anlässlich der Errichtung des \r\nWohnhauses des Klägers ca. im Jahre 1974 hergestellt worden zu sein scheint, wie \r\ndie Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben an den Beklagten vom \r\n29. Dezember 1999 vortragen.\n\n\r\n\r\n30\n\nBereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass die Bezirksregierung L. im \r\nWiderspruchsbescheid zu Recht darauf hinweist, dass schon § 74 Abs. 1 Satz 1 \r\nLWG in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GVBl. S. 235) eine \r\nGenehmigungsbedürftigkeit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von \r\nAnlagen in oder an Gewässern statuierte, weshalb die Herstellung von Überfahrt und \r\nDurchlass in ihrer heutigen Gestalt im Zeitpunkt der Baumaßnahme ca. im Jahre \r\n1974 der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterlag.\n\n\r\n\r\n31\n\nZiffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung, in der dem Kläger aufgegeben \r\nwird, den vorhandenen, zu klein dimensionierten Durchlass im Zuge der Errichtung \r\ndes neu zu beantragenden Durchlasses zu entfernen, lässt sich tatbestandlich auf § \r\n14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden \r\n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) stützen, der über § 12 OBG, § 138 LWG \r\nanwendbar ist. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten innerhalb seines \r\nAufgabenbereichs als untere Wasserbehörde dazu, die notwendigen Maßnahmen \r\ntreffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \r\noder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.\n\n\r\n\r\n32\n\nEine Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein Verhalten \r\nnach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf zum \r\nEintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \r\nführen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u. a. in Verstößen gegen \r\ndie objektive Rechtsordnung, zu der auch die Bestimmungen des öffentlichen \r\nWasserrechts gehören. Ein Verstoß gegen Regelungen des Wasserrechts besteht \r\nbereits dann, wenn entgegen einer gesetzlich normierten Verpflichtung eine \r\nwasserrechtlich erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Bereits diese formelle \r\nIllegalität stellt eine Gefahr im vorgenannten Sinne dar und rechtfertigt grundsätzlich \r\nein ordnungsbehördliches Einschreiten.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2005 - 6 K 573/03 -, \r\nS. 9 des amtlichen Umdrucks, auch veröffentlich in juris und in \r\nder NRWE-Datenbank; siehe etwa auch VG Meinigen, Urteile 29. \r\nMai 2002 - 2 K 473/00.Me -, juris, zu Ablagerungen in einem \r\nÜberschwemmungsgebiet, und vom 13. Januar 2000 - 2 E \r\n1062/99.Me -, juris.\n\n\r\n\r\n34\n\nSo liegt der Fall hier. Der auf dem klägerischen Grundstück befindliche Durchlass \r\nist - wie dargelegt - formell illegal, weil für ihn die erforderliche wasserrechtliche \r\nGenehmigung nicht erteilt worden ist.\n\n\r\n\r\n35\n\nDaneben kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zusätzlich darin gesehen \r\nwerden, dass der Durchlass in seinem gegenwärtigen Ausmaß mit einem \r\nDurchmesser von DN 300 einen schadlosen Wasserabfluss - namentlich bei \r\nHochwasserereignissen - beeinträchtigt und solchermaßen eine nachteilige \r\nVeränderung des I. Fließes darstellt.\n\n\r\n\r\n36\n\nGemäß § 1 a Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes \r\n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom \r\n19. August 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I. S. 3245) ist jedermann verpflichtet, \r\nbei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, \r\ndie nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine \r\nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner \r\nEigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene \r\nsparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des \r\nWasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des \r\nWasserabflusses zu vermeiden.\n\n\r\n\r\n37\n\nDiese Regelung hebt als besonderen Fall einer nachteiligen Auswirkung auf die \r\nLeistungsfähigkeit des Wasserhaushalts die Vergrößerung und Beschleunigung des \r\nWasserabflusses hervor. Maßnahmen, einer zunehmenden Verschärfung der \r\nHochwassersituation vorsorgend zu begegnen, müssen danach darauf abzielen, \r\nweitere nachteilige Veränderungen zu vermeiden und vorhandene \r\nhochwasserfördernde Strukturen abzubauen. § 1 a Abs. 2 WHG ist weit gefasst. Er \r\nmacht es möglich, den Hochwasserschutz mit den Mitteln des Wasserrechts auch \r\naus ökologischer Sicht zu verbessern und z. B. verstärkt auf die Erhaltung \r\nnaturnaher Gewässerstrukturen und natürlicher Retentionsflächen hinzuwirken. Er \r\nveranlasst die für den Hochwasserschutz zuständigen Genehmigungsbehörden, \r\nMaßnahmen entgegenzutreten, die eine Erhöhung der Hochwassergefahr befürchten \r\nlassen. In diesem Zusammenhang ist auch die landesrechtliche Vorschrift des § 99 \r\nLWG zu sehen, die insbesondere auch der Sicherung des Wasserabflusses zu \r\ndienen bestimmt ist.\n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 1 a Rn. \r\n14 b f., § 2 Rn. 21 sowie § 32 Rn. 43; siehe im Übrigen zu \r\namtshaftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem \r\nHochwasserschutz Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November \r\n2004- III ZR 200/03 -, ZfW 2006, 23 = Neue Zeitschrift für \r\nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 149; \r\nBayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 23. November \r\n1993 - 2Z RR 153/92 -, ZfW 1995, 105 = NVwZ 1994, 1139.\n\n\r\n\r\n39\n\nDass der derzeitige Zustand des Durchlasses zu einer Beeinträchtigung des \r\nschadlosen Wasserabflusses bei Hochwasserereignissen und zu einer Erhöhung der \r\nHochwassergefahr führt, was den Beklagten zu dem entgegen wirkenden \r\nMaßnahmen befugt, ergibt sich zum einen aus den Feststellungen des X. im \r\nNachgang zu den Hochwasserereignissen des Sommers 1999, die der Beklagte dem \r\nKläger in seinem Schreiben vom 1. Dezember 1999 mitgeteilt hat. Zum anderen wird \r\ndie Erhöhung der Hochwassergefahr durch einen zu klein dimensionierten Durchlass \r\ndurch die Berechnungen des T. vom 23. November 1999 untermauert, auf die sich \r\ndie den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Annahmen ebenfalls \r\ngründen. Diesen zufolge fällt im Einzugsgebiet des I. Fließes bei einem 50-\r\njährlichen Regenereignis eine Wassermenge von 177 l/s an. Ein Durchlass DN 300 \r\nfasst jedoch bei einem angenommenen Gefälle von 1 % lediglich 98 l/s, mit der \r\nFolge, dass er einen schadlosen Wasserabfluss beeinträchtigt.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers dagegen vorgebrachten \r\nEinwänden greifen nicht durch. Die genannten fachbehördlichen Stellungnahmen \r\nwerden nicht durch das nicht näher substantiierte Vorbringen widerlegt, die Ursache \r\nfür die aufgetretenen Überschwemmungen sei nicht in den zu geringen \r\nDurchlassgrößen zu finden, sondern - möglicherweise - in Bauvorhaben im oberhalb \r\ndes Grundstücks gelegenen Bereich. Im Übrigen legt das Schreiben der \r\nProzessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten vom 28. Dezember 2001 die \r\nAnnahme nahe, dass auch der Kläger selbst die bestehende Durchlassgröße für zu \r\ngering erachtet. Denn darin heißt es, der Kläger gehe davon aus, auch ein \r\nDurchmesser von DN 500 reiche aus.\n\n\r\n\r\n41\n\nNicht zu beanstanden ist des Weiteren der Ansatz des Beklagten, sich bei \r\nseinem Vorgehen an denjenigen Wassermengen zu orientieren, die bei einem 50-\r\njährlichen Hochwasserereignis anfallen. So wurde im hier maßgeblichen Zeitpunkt \r\ndes Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die Festsetzung eines \r\nÜberschwemmungsgebietes im Allgemeinen sogar ein Hochwasserereignis \r\nzugrunde gelegt, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist.\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 32 Rn. \r\n29.\n\n\r\n\r\n43\n\nDies entspricht nunmehr auch der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \r\ngeltenden Rechtslage. Denn in dem durch das Gesetz zur Verbesserung des \r\nvorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) neu \r\ngeschaffenen § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG heißt es, dass für die in § 31 b Abs. 2 Satz \r\n1 WHG bestimmten Gewässer - also Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen \r\ndurch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind \r\n- durch Landesrecht spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete \r\nmindestens die Gebiete festgesetzt werden, in denen ein Hochwasserereignis \r\nstatistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).\n\n\r\n\r\n44\n\nVgl. dazu etwa Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, \r\nLoseblatt, Stand Juli 2005, § 31 b Rn. 15.\n\n\r\n\r\n45\n\nDer Kläger ist als hälftiger Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstücks \r\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG richtiger Adressat von Ziffer 1 und 2 der \r\nOrdnungsverfügung. Dass das Grundstück auch die Gewässerparzelle des I. \r\nFließes umfasst, hat die Erörterung am 15. Februar 2006 ergeben und wird von den \r\nBeteiligten nicht in Abrede gestellt.\n\n\r\n\r\n46\n\nNachdem die Voraussetzungen für die Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 erfüllt \r\nsind, musste der Beklagte seine Entscheidung gemäß § 16 OBG nach \r\npflichtgemäßem Ermessen treffen. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 \r\nVwGO sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\n\r\n\r\n47\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \r\nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die \r\nAblehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \r\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \r\neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \r\nist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \r\nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 \r\nSatz 2 VwGO).\n\n\r\n\r\n48\n\nDer Beklagte hat die ihm gesetzten gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht \r\nüberschritten.\n\n\r\n\r\n49\n\nDies gilt zunächst für Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung. Auch wenn \r\ndie Zielrichtung des § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG als Fall einer zulässigen \r\nwasserbehördlichen Duldung an sich darin besteht, eine bereits vorhandene Anlage \r\nlediglich formell zu legalisieren,\n\n\r\n\r\n50\n\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 116 \r\nAnm. 3,\n\n\r\n\r\n51\n\nes vorliegend aber nicht um eine solche bloß formelle Legalisierung einer bereits \r\nerrichteten, sondern um die Neuerrichtung einer - dann legalen - Anlage geht, \r\nbewegt sich der Beklagte noch innerhalb des ihm durch § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG auf \r\nRechtsfolgenseite eingeräumten Handlungsrahmens. Denn die in Ziffer 1 der \r\nVerfügung vorgesehene Antragstellung ist ein notwendiger Zwischenschritt, um die \r\nHerstellung des vom Beklagten letztlich angestrebten formell und materiell \r\nrechtmäßigen Zustands - nach Errichtung eines wasserrechtlich genehmigten, \r\nausreichend dimensionierten Durchlasses als Grundstückszufahrt - zu erreichen. \r\nLediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass der Beklagte die Aufforderung in \r\nZiffer 1 wohl jedenfalls auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG stützten dürfte, \r\nwenn man § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG entgegen der hier vertretenen Ansicht in der \r\nvorliegenden Fallgestaltung nicht für einschlägig hielte.\n\n\r\n\r\n52\n\nZiffer 1 der im Streit befindlichen Ordnungsverfügung stellt sich auch nicht als \r\nunverhältnismäßig (§ 15 OBG) dar. Auch wenn nach den Berechnungen des T. ein \r\nDurchlassdurchmesser von DN 400 hydraulisch ausreichen mag, um ein 50-\r\njährliches Hochwasserereignis schadlos abführen zu können, ist nicht ersichtlich, \r\ndass die letztendliche Forderung eines Durchlassdurchmessers von DN 800 einen \r\nunangemessenen Eingriff in die Rechte des Klägers bedeutet. Bereits mit Schreiben \r\nan die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Januar 2002 hat der Beklagte \r\nerläutert, worauf sein diesbezügliches Verlangen beruht: Zwar würden allein für die \r\nHydraulik häufig kleinere Durchlässe genügen; aus ökologischen Gründen, \r\ninsbesondere der Belichtung, würden jedoch größere Durchmesser gewählt. Im \r\nvorliegenden Fall hätten die Untersuchungen des X. ergeben, dass unter \r\nBerücksichtigung aller Belange die zu kleinen Durchlässe durch 800er Durchlässe \r\nersetzt werden müssten. Diese Erwägungen des Beklagten geben keinen Anlass zur \r\nBeanstandung, zumal - wie schon erwähnt - § 1 a Abs. 2 WHG es ermöglicht, den \r\nHochwasserschutz mit den Mitteln des Wasserrechts auch unter ökologischen \r\nGesichtspunkten zu verbessern. Dass die Belichtung des Gewässers durch die \r\nVerlegung eines 800er Durchlasses tatsächlich verbessert wird, haben zudem die im \r\nErörterungstermin am 15. Februar 2006 vom Vertreter des Beklagten vorgelegten \r\nLichtbilder veranschaulicht.\n\n\r\n\r\n53\n\nDer Kläger hat weder vorgetragen, dass die Errichtung eines Durchlasses DN \r\n800 für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr \r\nhat er mit seiner Erklärung, anstatt der Überfahrt mit Rohrdurchlass eine Brücke \r\nerrichten zu wollen, ein Austauschmittel im Sinne von § 21 Satz 2 OBG angeboten, \r\ndas nach seiner eigenen Einschätzung sogar höhere finanzielle Aufwendungen \r\nerforderte. Wie der im Erörterungstermin mit dem Prozessbevollmächtigten des \r\nKlägers und dem Vertreter des Beklagten erarbeitete Vergleichstext, dem der Kläger \r\nletztlich nicht zustimmte, zeigt, hat es der Kläger in der Hand, das Austauschmittel \r\nnach einer entsprechenden Antragstellung beim Beklagten in Ansatz zu bringen. \r\nAuch aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, der Beklagte verlange vom \r\nKläger, \"alleine in Vorleistung\" zu gehen.\n\n\r\n\r\n54\n\nZiffer 1 und 2 der streitbefangenen Verfügung sind außerdem nicht deshalb \r\nunverhältnismäßig, weil der bestehende Durchlass mit dem Durchmesser DN 300 \r\ngenehmigungsfähig, also (materiell) legalisierbar wäre.\n\n\r\n\r\n55\n\nInsoweit könnte man sich möglicherweise bereits auf den Standpunkt stellen, \r\ndass das Fehlen der die Errichtung legalisierenden Zulassungsentscheidung in \r\nFallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig nicht nur die formelle, sondern \r\nauch die materielle Illegalität des gegebenen Zustands bedeutet. Die Feststellung \r\nder materiellen Rechtswidrigkeit, also der fehlenden Möglichkeit, die bestehende \r\nAnlage zu genehmigen, wäre zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit danach \r\nwomöglich nicht mehr erforderlich. \r\n\r\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. September 1997 - 20 A \r\n974/96 -, juris und vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW \r\n1987/88, 188, 190 und juris; Urteil der Kammer vom 27. Oktober \r\n2005 - 6 K 573/03 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks, auch \r\nveröffentlich in juris und in der NRWE-Datenbank, jeweils zum \r\nGewässerausbau; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage \r\n2003, § 21 Rn. 50; siehe aber v. a. auch BVerwG, Beschlüsse \r\nvom 29. Dezember 1998 - 11 B 56.98 -, juris, und vom 28. \r\nFebruar 1991 - 7 B 22/91 -, ZfW 1991, 230 = NVwZ-RR 1991, \r\n461; Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Deutsches \r\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1979, 67, wonach die Frage, ob und \r\nunter welchen Voraussetzungen im Wasserrecht die zuständige \r\nBehörde eine Ordnungsverfügung auf die bloße formelle \r\nIllegalität eines Zustandes stützen kann, von einer \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängig gemacht \r\nwerden muss, bei der auch die Frage einer \r\nLegalisierungsmöglichkeit in den Blick zu nehmen ist.\n\n\r\n\r\n56\n\nAber auch, wenn man den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zumindest dann für \r\nverletzt hält, wenn die Anlage im Einzelfall offenbar unbedenklich ist, weil eine \r\nkonkrete Beeinträchtigung des Wassers nicht zu erwarten ist und deshalb davon \r\nausgegangen werden kann, dass eine Genehmigung erteilt werden wird, \n\n\r\n\r\n57\n\nvgl. die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BVerwG; \r\nUrteil der Kammer vom 27. Oktober 2005 - 6 K 573/03 -, S. 14 f. \r\ndes amtlichen Umdrucks, auch veröffentlich in juris und in der \r\nNRWE-Datenbank; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage \r\n2003, § 21 Rn. 50, siehe etwa auch Bayerischer \r\nVerwaltungsgerichtshof (VGH) - Beschluss vom 7. November \r\n2003 - 22 CS 03.2469 -, juris,\n\n\r\n\r\n58\n\nlässt das Tätigwerden des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen. Denn der \r\nBeklagte hat sich die Frage der nachträglichen Legalisierungsmöglichkeit des \r\nbestehenden Durchlasses gestellt und diese in nachvollziehbarer Weise unter \r\nHinweis auf die Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG in der hier maßgeblichen \r\nFassung verneint, weil die Anlage mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht im \r\nEinklang stehe und deshalb das Wohl der Allgemeinheit die Versagung einer \r\nGenehmigung erfordern würde. Dies ist auch stichhaltig, weil der zu klein \r\ndimensionierte Durchlass eine Gefahr für den schadlosen Wasserabfluss bei \r\nHochwasserereignissen darstellt.\n\n\r\n\r\n59\n\nDer Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der vorhandene \r\nDurchlass genieße einen Bestandsschutz, der eine behördliche Aufforderung zu \r\nseiner Veränderung in der in Rede stehenden Weise ausschließe.\n\n\r\n\r\n60\n\nDer Durchlass vermag für sich keinen Bestandsschutz in Anspruch zu nehmen, \r\nweil er - wie schon ausgeführt - in seiner jetzigen Gestalt offenbar zu keiner Zeit \r\nformell wasserrechtlich genehmigt worden ist und er wegen der damit zugleich \r\nverbundenen materiellen Rechtswidrigkeit keinen Bestandsschutz erlangt haben \r\nkann.\n\n\r\n\r\n61\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1991 - 7 B \r\n22.91 -, ZfW 1991, 230 = NVwZ-RR 1991, 461\n\n\r\n\r\n62\n\nDarüber hinaus würde sich ein etwaiger Bestandsschutz der Anlage als \r\nVertrauens- und Investitionsschutz innerhalb einer vorzunehmenden Abwägung nicht \r\nnotwendig gegen die Aufforderung des Beklagten durchsetzen. Denn die Grenzen \r\ndes Bestandsschutzes sind dort zu ziehen, wo die Nutzbarkeit und Gestalt eines \r\nGrundstücks bestimmende Regelungen auch im Lichte des Art. 14 Abs. 1 des \r\nGrundgesetzes grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies ist erst dann nicht mehr der \r\nFall, wenn diese Regelungen in bis dahin zulässiger Weise ausgeübte Nutzungen \r\nund Gestaltungen eingreifen, die den Wert des Grundstückes wesentlich \r\nmitbestimmen und soweit verfestigt sind, dass sie ohne Entschädigung nicht \r\nentzogen werden könnten, weil der Eigentümer sonst schwer und unerträglich \r\ngetroffen würde\n\n\r\n\r\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1987 - 4 B \r\n210.87 -, NVwZ 1988, 623.\n\n\r\n\r\n64\n\nDies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Überdies ist zu bedenken, dass \r\nvorhandene Anlagen im oder am Gewässer sich nicht stets jeglichen - wie hier - im \r\nüberwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Modernisierungsanforderungen bzw. \r\nMaßnahmen zur Anpassung an eine veränderte Sachlage im Hochwasserschutz \r\nallein unter Berufung auf einen wie auch immer hergeleiteten Bestandsschutz \r\nentziehen können.\n\n\r\n\r\n65\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg, \r\nBeschluss vom 10. Februar 2004 - 7 LA 231/03 -, NVwZ-RR \r\n2004, 484.\n\n\r\n\r\n66\n\nZu Unrecht monieren die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter \r\nBezugnahme auf § 96 LWG die Störerauswahl des Beklagten.\n\n\r\n\r\n67\n\nIst ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem \r\nanderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat \r\ndie zuständige Behörde, soweit tunlich, gemäß § 96 Satz 1 LWG den anderen zur \r\nBeseitigung anzuhalten. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das \r\nHindernis beseitigt oder die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen versucht, hat \r\nihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und \r\nder Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet (Satz 2). Im Streitfall setzt \r\ndie zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten \r\nfest (Satz 3).\n\n\r\n\r\n68\n\nWie der Beklagte in der Klageerwiderung ausführt, soll § 96 LWG sicherstellen, \r\ndass auch bei der Verursachung eines Hindernisses für den Wasserabfluss oder für \r\ndie Schifffahrt durch einen Störer die anerkannten Grundsätze des Ordnungsrechts \r\nGeltung haben. Störer im Sinne von § 96 LWG ist, wer ein Hindernis für den \r\nWasserabfluss oder die Schifffahrt verursacht. Die Frage, wer als Störer zu \r\nbezeichnen ist, ist nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu \r\nbeantworten. § 96 LWG ist eine Verfahrensvorschrift, die die sich aus dem \r\nmateriellen Ordnungsrecht ergebende Verantwortlichkeit voraussetzt.\n\n\r\n\r\n69\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 96 \r\nAnm. 1.\n\n\r\n\r\n70\n\nDemzufolge hinderte § 96 LWG den Beklagten nicht daran, den Kläger als \r\nZustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG in Anspruch zu nehmen und zwang \r\nden Beklagten auch nicht zu einer anderslautenden Störerauswahl. Dabei kommt es \r\nnicht darauf an, ob der Beklagte überhaupt untersucht hat, wer neben dem Kläger für \r\ndas Überschwemmungsereignis im Jahre 1999 (als Handlungsstörer) verantwortlich \r\nist. Denn betrachtet man den im Miteigentum des Klägers stehenden Durchlass als \r\nsolchen als eine Gefahrenquelle bei Hochwasserereignissen, drängt sich die \r\nErmittlung eines etwaigen Handlungsstörers insoweit jedenfalls nicht auf. An die \r\naußer dem Kläger noch in Betracht kommenden Zustandsstörer ist der Beklagte im \r\nÜbrigen herangetreten. Denn er hat nach einer Gesamtüberprüfung darauf \r\nhingewirkt, dass alle (acht) zu klein dimensionierten Durchlässe im Bereich des \r\nI. Fließes durch ausreichend bemessene ersetzt werden. \n\n\r\n\r\n71\n\nDer Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen \r\nOrdnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte keine \r\nDuldungsverfügung an die Ehefrau des Klägers richtete, die im Zeitpunkt des \r\nErlasses der Ordnungsverfügung augenscheinlich ebenfalls zur Hälfte \r\nGrundstückseigentümerin war. Dieser Umstand berührt die Rechtmäßigkeit der \r\nOrdnungsverfügung nicht. Er spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle.\n\n\r\n\r\n72\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E \r\n434/01 -, NRWE-Datenbank.\n\n\r\n\r\n73\n\nDie in Ziffer 3 der Verfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes ist \r\ngleichfalls rechtmäßig.\n\n\r\n\r\n74\n\nErmächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2 , 55 Abs. 1 \r\ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \r\nNRW). Diese Vorschriften hat der Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger \r\nWeise angewandt. \n\n\r\n\r\n75\n\nDa die zur Erfüllung von Ziffern 1 und 2 der Verfügung gesetzte Monatsfrist an \r\ndie Unanfechtbarkeit der Verfügung geknüpft wird, ist dem Erfordernis einer \r\nunanfechtbaren Grundverfügung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW Genüge getan. Auch \r\ndie weiteren Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung liegen vor. Namentlich \r\nwird dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine angemessene Frist \r\ngesetzt, um der Ordnungsverfügung Folge zu leisten und wird die Androhung auf ein \r\nbestimmtes Zwangsmittel bezogen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Weiterhin wird \r\ndas Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe angedroht (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW), die \r\nsich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen hält. Die \r\nAuswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW begegnet \r\nebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) der \r\nAndrohung.\n\n\r\n\r\n76\n\nDie Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt letzten Endes auch nicht \r\ndaraus, dass gegenüber der Ehefrau des Klägers keine Duldungsverfügung \r\nergangen ist, weshalb im vorliegenden Fall eventuell ein Vollstreckungshindernis \r\ngegeben sein könnte.\n\n\r\n\r\n77\n\nInsofern lässt sich bereits vertreten, dass eine Duldungsverfügung, die der \r\nBeklagte im Übrigen wohl bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung \r\nnachschieben darf,\n\n\r\n\r\n78\n\nvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. September 2000 - \r\n1 B 116/00 -, juris, Thüringer OVG, Beschluss vom 21. März \r\n1997 - 2 EO 823/96 -, juris,\n\n\r\n\r\n79\n\nnicht bereits bei der Androhung des Zwangsgeldes, sondern erst bei dessen \r\nFestsetzung als dem eigentlichen Beginn der Verwaltungsvollstreckung vorliegen \r\nmuss. \n\n\r\n\r\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, \r\nBaurechtssammlung, Band 24, Nr. 194, S. 309; Urteil der \r\nKammer vom 27. Oktober 2005 - 6 K 573/03 -, S. 19 des \r\namtlichen Umdrucks, auch veröffentlich in juris und in der \r\nNRWE-Datenbank; anders allerdings OVG NRW, Urteil vom 23. \r\nMai 1985 - 7 A 2311/82 -, NVwZ 1986, 763; VGH Baden-\r\nWürttemberg, Urteil vom 24. November 1997 - 5 S 3409/95 -, \r\njuris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 24 B 90.1654 -\r\n, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 1988 - 4 \r\nTH 2759/87 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2002 \r\n- 8 K 4972/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n\r\n\r\n81\n\nJedenfalls war der Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Ehefrau des \r\nKlägers, die ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen \r\nTeilnehmerliste am 4. Oktober 2001 am Bürgergespräch in F2. teilnahm und \r\ndamit mit dem vorliegenden Verfahren befasst war, aber entbehrlich, weil davon \r\nausgegangen werde durfte und darf, sie werde mit einer etwaigen Antragstellung \r\ndurch ihren Ehemann entsprechend Ziffer 1 der Ordnungsverfügung und einer \r\netwaigen Entfernung des vorhandenen Durchlasses gemäß Ziffer 2 der Verfügung \r\neinverstanden sein.\n\n\r\n\r\n82\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit einer Duldungsverfügung im \r\nEinzelfall VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2002 - 8 K \r\n4972/99 -, NRWE-Datenbank; Schenke, Polizei- und \r\nOrdnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 281; siehe auch \r\nSächsisches OVG, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B \r\n116/00 -, juris.\n\n\r\n\r\n83\n\n\r\nAuf den Gesichtspunkt des Fehlens einer Duldungsverfügung hat sich der \r\nProzessbevollmächtigte des Klägers auch nicht berufen.\n\n\r\n\r\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \r\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-13/6-k-1504-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-13/6-k-1504-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273707","retrieved":"2026-07-09 02:45:02.294676+00:00"}}