{"status":"available","doknr":"OLD273758","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0309.1K4301.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"1 K 4301/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \r\ndieser Höhe leistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie 60-jährige Klägerin ist die Witwe des am 21. Juni 2001 verstorbenen \r\nStabsfeldwebel I. E. .\n\n\r\n\r\n3\n\nNach dessen Tod erhielt und erhält sie Versorgungsbezüge in Höhe von 60 % \r\ndessen Ruhegehaltssatzes nach A 9. Da die Klägerin selbst berufstätig ist, erging \r\nunter dem 8. August 2001 ein Bescheid, wonach ein Teil ihrer Bezüge der \r\nRuhensregelung nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) unterfällt. \n\n\r\n\r\n4\n\nIn der Vergangenheit übersandte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung III \r\n- Gebührniswesen - monatlich ihre Verdienstbescheinigungen. Anhand dessen \r\nerrechnete die Beklagte den jeweils aktuellen Betrag ihrer Versorgungsbezüge. Je \r\nnach der Höhe der monatlichen Einkünfte verminderten sich diese Bezüge. \n\n\r\n\r\n5\n\nNachdem die Klägerin die Übersendung längere Zeit unterlassen hatte, bat die \r\nWehrbereichsverwaltung X. unter dem 6. April 2004, nunmehr die Nachweise über \r\nden Verdienst ab Februar 2003 vorzulegen. Dem kam die Klägerin durch Schreiben \r\nihrer Steuerberater vom 8. April 2004 nach. Sie führte aus, dass ihre \r\nVersorgungsbezüge zzgl. des Erwerbseinkommens im Jahre 2003 den Betrag von \r\n36.747,- EUR nicht überstiegen hätten. Dieser Jahresbetrag sei gemäß § 53 Abs. 7 \r\nSatz 5 SVG für sie anzusetzen, weil sie selbständig tätig sei, und hätte zur Folge, \r\ndass ihre Versorgungsbezüge nicht der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG \r\nunterlägen. Tatsächlich ergibt sich aus den beigefügten Verdienstbescheinigungen, \r\ndass die Klägerin monatlich unterschiedliche Einkünfte erzielt hat. Dies resultiert \r\ndaraus, dass sie als Verkaufsberaterin in einem Möbelhaus tätig ist. Nach dem \r\nArbeitsvertrag erhält sie ein monatliches Fixum und zusätzlich einen Betrag, der sich \r\naus dem prozentualen Anteil an ihren Verkauferlösen ergibt und sich jeden Monat \r\nändert.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach Anhörung forderte die Wehrbereichsverwaltung X. von der Klägerin mit \r\nBescheid vom 12. Juli 2004 insgesamt 3.650,78 EUR brutto an Versorgungsbezügen \r\nfür den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2004 zurück. Sie gewährte der \r\nKlägerin beginnend ab September 2004 10 monatliche Tilgungsraten in Höhe von \r\n300,- EUR sowie im Dezember 2004 eine erhöhte Rate von 650,78 EUR . Mit \r\nweiterem Bescheid vom 28. Juli 2004 erklärte die Wehrbereichsverwaltung X. die \r\nAufrechnung der Rückforderungssumme gegenüber den laufenden monatlichen \r\nVersorgungsbezügen. Die Rückforderung beruhe auf § 49 Abs. 2 SVG. Entgegen der \r\nAnsicht der Klägerin sei für die Ruhensregelung nicht auf den Jahresbetrag ihrer \r\nEinkünfte sondern auf das monatlich anfallende Erwerbseinkommen abzustellen. Die \r\nKlägerin erfülle nicht das Merkmal der Selbständigkeit. Zwar erhalte sie eine \r\nUmsatzbeteiligung. Diese sei aber Teil ihres Einkommens und werde jeweils exakt in \r\nder monatlichen Abrechnung ihrer Bezüge ausgewiesen. Hierdurch unterscheide sich \r\nihr Fall von demjenigen eines Selbständigen. Da das Erwerbseinkommen der \r\nKlägerin in den Monaten Juni 2003 bis Juni 2004 die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 \r\nund 3 SVG jeweils überschritten habe, vermindere sich ihr Anspruch auf \r\nVersorgungsbezüge um den o.g. Betrag.\n\n\r\n\r\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Wehrbereichsverwaltung X. mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 9. November 2004 unter Wiederholung der Gründe des \r\nRückforderungsbescheides zurück, reduzierte allerdings den Rückforderungsbetrag \r\nauf 3.572,40 EUR.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin hat am 9. Dezember 2004 Klage erhoben.\r\nSie ist der Ansicht, dass die unterschiedliche Berücksichtigung des \r\nErwerbseinkommens von Personen, die selbständig sind, und von Personen, die ihr \r\nGehalt aus einer nichtselbständigen Tätigkeit beziehen, gegen den Gleichheitssatz \r\ndes Art. 3 GG verstößt. Es könne nicht sein, dass der Betrag, den ein lohnabhängig \r\nBeschäftigter pro Jahr erhalte, aufgrund der monatlichen Abrechnung seines \r\nEinkommens zu einer Minderung der (monatlichen) Versorgungsbezüge führe, \r\nwährend ein Selbständiger mit dem gleichen Jahreseinkommen nicht von einer \r\nMinderung betroffen sei.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung \r\nX. vom 12. Juli 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom \r\n9. November 2004 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nSie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend \r\naus, dass die unterschiedliche Behandlung auf der Entscheidung des Gesetzgebers \r\nberuhe und nicht verfassungswidrig sei.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\r\nDer Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 12. Juli 2004 \r\nund deren Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 sind rechtmäßig.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der Rechtsgrundlagen für die Rückforderung und der Berechnung des \r\nkonkreten Betrages, die im Übrigen nicht streitig ist, wird zur Vermeidung \r\nüberflüssiger Wiederholungen auf die Gründe des Rückforderungsbescheides und \r\ndes Widerspruchsbescheides verwiesen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Auch zu der \r\nFrage der selbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin bedarf es keiner \r\nAusführungen, weil die Klägerin - zu Recht - ihre diesbezügliche Argumentation in \r\nder mündlichen Verhandlung fallen gelassen hat.\n\n\r\n\r\n17\n\nStreitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Rückforderung rechtswidrig ist, \r\nweil die unterschiedliche Berücksichtigung des Einkommens von lohnabhängig \r\nBeschäftigten und Selbständigen gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG den \r\nSelbständigen im Einzelfall begünstigt und dies gegen den allgemeinen \r\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ein derartiger Verstoß lässt sich \r\njedoch nicht feststellen. \n\n\r\n\r\n18\n\nDer Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der \r\ngeregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst \r\nliegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \r\nnicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden \r\nSachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die \r\nRegelung fehlt,\r\nvgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar \r\n2003 - 2 BvL 3.00 - in: BVerfGE 107, 218 (257).\n\n\r\n\r\n19\n\nDie unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Höchstbetragsgrenze \r\nfür Selbständige und Nichtselbständige gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG, die \r\nim Übrigen mit der Regelung nach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 \r\nBeamtenversorgungsgesetz identisch ist, ist mit Gesetzlichkeiten begründet, die in \r\nder Natur der Sache selbst liegen, und ist ohne weiteres mit einer am \r\nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Der Gesetzgeber \r\nist erkennbar davon ausgegangen, dass die monatliche Berechnung des Erwerbs- \r\noder Erwerbsersatzeinkommens die Regel ist, anhand derer die Höchstgrenze bzw. \r\ndie Minderung der Versorgungsbezüge errechnet wird. Nur dann, wenn das \r\nEinkommen nicht in Monatsbeträgen sondern berechnet auf das Kalenderjahr erzielt \r\nwird, ist ausnahmsweise die Umrechnung auf ein gemitteltes Monatseinkommen \r\nerforderlich, welches dann der Berechnung der Minderung zugrunde gelegt wird. \r\nDies folgt aus der systematischen Stellung der Sätze 4 und 5. Damit hat der \r\nGesetzgeber mehreren Umständen Rechnung getragen. Zunächst entspricht ein \r\nderart gemitteltes Monatseinkommen in aller Regel gerade nicht dem tatsächlich im \r\njeweiligen Monat erzielten Einkommen eines lohnabhängig Beschäftigten, wie das \r\nEinkommen der Klägerin exemplarisch zeigt. Allein auf letzteres als \r\nBerechnungsgröße ist aber ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge abgestellt, weil \r\nauch dieser Anspruch nur monatsweise entsteht. Dem steht die \r\nEinkommenssituation eines Selbständigen gegenüber. Weil er bei der Teilnahme am \r\nWirtschaftsleben nicht in monatlichen Abständen sondern im Zeitraum eines \r\n(ganzen) Wirtschaftsjahres plant und abrechnet, bestimmt dies auch sein \r\nmonatliches Einkommen. Er kann zwar die monatliche (Geld-)Entnahme aus dem \r\nUmsatz selbst festsetzen, muss sich aber am Ende des Wirtschaftsjahres \r\nRechenschaft darüber ablegen, ob die Höhe der monatlichen Entnahme dem \r\nJahresgewinn, geteilt durch 12 Monate entspricht. Dieses für die Tätigkeit eines \r\nSelbständigen typische Prinzip hat der Gesetzgeber für die Berechnung der \r\nMinderung der Versorgungsbezüge übernommen. Die Regelung schließt an die \r\nKategorie der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung an und verhindert es \r\nweitgehend, vermittels der Selbstbestimmheit der monatlichen Entnahmen die Höhe \r\nder Versorgungsbezüge zu manipulieren. \n\n\r\n\r\n20\n\nDass hierbei die Versorgungsbezüge eines Selbständigen im Einzelfall höher \r\nausfallen können als wenn ein lohnabhängig Beschäftigter mit den monatlichen \r\nBeträgen auf ein Jahr berechnet das gleiche Einkommen erzielt, ist auch mit einer \r\nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Die \r\nBesserstellung des Selbständigen ist die - offensichtlich - nicht gewollte, aber \r\nhinzunehmende Folge des Umstandes, dass von diesem Personenkreis \r\nschlechterdings keine exakte monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte erwartet werden \r\nkann. Eine monatliche Gewinn- und Verlustrechnung mit Abschreibungen etc. würde \r\nzu erheblichen Zusatzkosten führen und wäre nicht zu leisten. Dies rechtfertigt \r\nausnahmsweise die Abkehr von dem Prinzip der monatlichen Abrechnung bei den \r\nVersorgungsbezügen der Selbständigen, gilt aber nicht für lohnabhängig \r\nBeschäftigte, die einen solchen Aufwand nicht zu tragen haben.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \r\nDie Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \r\n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-09/1-k-4301-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-09/1-k-4301-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273758","retrieved":"2026-07-09 02:45:06.459290+00:00"}}