{"status":"available","doknr":"OLD273802","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0308.3L102.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"3 L 102/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 09. Februar 2006 wiederherzustellen bzw.\nanzuordnen,\n\n5\n\nzulässig ist, insbesondere ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Regelung der\nVollziehung besteht.\n\n6\n\nDenn einem gerichtlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der\nRechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern\nkann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint,\n\n7\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August\n1987 - 4 N 3.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 78, 85 (91), Beschluss vom 22. September 1995 - 4\nNB 18.95 -, Deutsche Verwaltungsblätter 1996, 107.\n\n8\n\nSollte im vorliegenden Fall auf den Antragsteller die Regelung des unter anderem auf\nUnterbindung des sogenannten \"Führerscheintourismus\" ausgerichteten § 28 Abs. 4 Nr. 3 der\nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anwendung finden, dürfte dieser mangels behördlicher\nEntscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung\nverfügen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die\n(grundsätzliche) Berechtigung aus einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen im Inland unter anderem nicht für diejenigen Personen, denen - wie dem\nAntragsteller - die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden\nist. Nach Abs. 5 der Vorschrift wird in diesen Fällen das Recht, von dieser EU- bzw. EWR-\nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, (nur) auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für\ndie Entziehung nicht mehr bestehen. Wären die genannten Vorschriften anwendbar, ginge die\nVerfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2006, mit der dem Antragsteller das Recht\naberkannt worden ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu\nmachen, ebenso wie die darin enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere.\nDie Rechtsstellung des Antragstellers würde mithin selbst dann nicht verbessert, wenn das\nGericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellte. Es ist allerdings\nzweifelhaft, ob die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV, mit der Art. 8 der Richtlinie\n91/439/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, mit dem Anwendungsvorrang\ndes Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG\nverankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat\nausgestellten Führerscheine vereinbar ist. Zwar kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4\nder Richtlinie 91/439/EWG es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der\nvon einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, dem in seinem Hoheitsgebiet\ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof geht allerdings davon\naus, dass diese Vorschrift als Ausnahmeregelung (unter anderem) deshalb eng auszulegen ist,\nweil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter\nGrundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 8\nAbs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verbiete es daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung\nder Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem\nanderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, sofern eine zusätzlich zur Entziehung der\nFahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet\neines Mitgliedstaats bereits abgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit\ndie Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde,\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 - (Kapper), Deutsches\nAutorecht (DAR) 2004, 333 (336 f.).\n\n10\n\nOb daraus zwingend zu folgern ist, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit\ndem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, wird in Rechtsprechung\nund Literatur mit guten Gründen in Zweifel gezogen. So wird in der Rechtsprechung die\nAuffassung vertreten, durch die im Jahre 2002 geschaffene Neuregelung in § 28 Abs. 5 FeV\nhabe die Bundesrepublik Deutschland wirksam von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz\n1 der Richtlinie 91/439/EWG Gebrauch gemacht. Durch diese Regelung sei einerseits\nsichergestellt, dass dem Betroffenen gerade nicht auf unbestimmte Zeit die Gültigkeit des\nFührerscheins versagt werde. Andererseits trage die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit\nAbs. 5 FeV getroffene Regelung zur Verkehrssicherheit bei, die durch die Vorschrift des Art.\n8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG besonders geschützt werden solle,\n\n11\n\nvgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom\n12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, juris.\n\n12\n\nNach anderer Auffassung wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick\nauf die fehlende Harmonisierung der Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung\naußerhalb des Regelungsbereiches der Richtlinie dahingehend einschränkend interpretiert,\ndass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis kraft Vorrang des\nGemeinschaftsrechts nur in den Fällen quasi \"automatisch\" anerkannt werde, in denen eine\nSperrfrist ausgesprochen worden und diese verstrichen sei, sofern das nationale\nFahrerlaubnisrecht außer formalen keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an die\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle,\n\n13\n\nvgl.: Geiger, DAR 2004, 342 f. und DAR 2004, 690 (691).\n\n14\n\nGegen die vorgenannten Auffassungen bestehen allerdings aus Sicht des Gemeinschaftsrecht\ninsoweit Bedenken, als damit eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines\nMitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem\nBetroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Insoweit bestehen - in\nanders gelagerten Fällen als dem hier vorliegenden - durchaus Bedenken, ob dieses Ergebnis\nuneingeschränkt mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus\nArt. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar wäre. \n\n15\n\nDie Kammer lässt die Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gemeinschaftsrechtskonform ist,\nund damit auch die Frage der Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes offen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. \n\n16\n\nIm Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs.\n2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1,\n2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das\nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an\nder sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann\nanzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dagegen liegt ein\nvorrangiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung vor, wenn der Verwaltungsakt\noffensichtlich rechtswidrig ist. Lässt sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die\nRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen, ist eine von den\nErfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. \n\n17\n\nIm Hinblick auf die - vorstehend im einzelnen ausgeführten - Bedenken gegen die\nVereinbarkeit und damit Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 FeV\nsind die Erfolgsaussichten offen, weil sich bei summarischer Prüfung weder die\nRechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 28. Januar 2005 feststellen lässt. Bei der von den Erfolgsaussichten\nunabhängigen Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt nach Auffassung der\nKammer das öffentliche Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung. Das zugunsten des\nAntragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland\nGebrauch machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der\nerheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich\nzurückstehen. Diese Wertung ist auch eindeutig in der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck\ngekommen. Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht hinreichend\nRechnung getragen, wenn in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage\nbei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister sichergestellt ist, dass eine Behörde\neines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten\nFahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erteilte\nFahrerlaubnis ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem entziehenden Mitgliedstaat entgegen\ndem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung\nuntersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung maßgeblichen Gründe noch\nfortbestehen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner angesichts von insgesamt elf\nVerurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teilweise tateinheitlich begangen mit\neinem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wobei es in zwei Fällen zu schweren,\nvom Antragsteller verursachten Verkehrsunfällen gekommen ist, zu Recht Bedenken gegen\ndie Kraftfahreignung des Antragstellers. In den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden\nUrteilen ist dem Antragsteller wiederholt und ausdrücklich die Kraftfahreignung\nabgesprochen und zuletzt eine Sperrfrist von drei Jahren auferlegt worden, bevor ihm die\nFahrerlaubnisbehörde frühestens eine Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Länge der Sperrfrist ist\ndamit begründet worden ist, der Antragsteller sei ein hartnäckiger Rechtsbrecher, der sich\ntrotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen, des Laufs mehrerer Bewährungszeiten und\neiner stabilen Lebenssituation mit Verantwortung für mehrere Kinder nicht davon hat\nabhalten lassen, ein Fahrzeug ohne Faherlaubnis zu führen. Die im Hinblick darauf vom\nAntragsgegner zu Recht erhobenen Bedenken gegen die Kraftfahreignung hat der\nAntragsteller nicht durch Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen\nGutachtens ausgeräumt, weswegen der Antragsgegner auf die fehlende Eignung schließen\ndurfte. Demgegenüber fällt bei der Interessenabwägung weniger schwer ins Gewicht, dass der\nAntragsteller durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes möglicherweise bis zum Abschluss eines gegebenenfalls sich anschließenden\nHauptsacheverfahrens im Inland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Denn bei einer\nGesamtabwägung der betroffenen Interessen ist der Verkehrssicherheit und damit dem\nöffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen. \n\n18\n\nDie Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der\nOrdnungsverfügung abzuliefern, legt die Kammer dahingehend aus, dass der Antragsgegner\ndiese Anordnung wohl mit dem Ziel getroffen hat, im Führerschein eine Eintragung über die\nAberkennung des Rechts vorzunehmen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu\nmachen. Rechtsgrundlage für diese so ausgelegte Anordnung sind die Vorschriften des § 3\nAbs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der\nNichtablieferung innerhalb einer Woche findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63\ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Die\nHöhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den\nAntragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NW.\n\n19\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des\nGerichtskostengesetzes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Entziehung der\nFahrerlaubnis der Klasse B ist die Hälfte des Regelstreitwertes anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-08/3-l-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-08/3-l-102-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273802","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.527805+00:00"}}