{"status":"available","doknr":"OLD273843","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0307.3L114.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"3 L 114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember \n2005 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nIm Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das \nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nAussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit \nErfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig \nist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der \nWiderspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung \nsich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung \nrechtfertigen könnten, liegen nicht vor.\n\n6\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 \nVwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit \nresultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere \ndes in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren \nAusführungen.\n\n7\n\nDie vom Antragsteller erhobenen Einwendungen rechtfertigen ebenso wenig die \nbeantragte Aussetzung der Vollziehung.\n\n8\n\nRechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung \nvon Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem \nKraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweist. \n\n9\n\nDer Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. \n\n10\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \ninsbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV \nvorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. \nNach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der \"Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)\" die Eignung oder bedingte Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der \nVorbemerkungen zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 enthaltene \nDifferenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des \nunterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem \nerkennen: bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, \ndie, wie Amphetamin und MDMA, unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln \n(BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung \ngetroffen ist, - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle \nFahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den \neindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten \nder Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die \nGerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen \nFahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der \nbesonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den \nErfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln - \nmit Ausnahme von Cannabis - muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, \nder derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter \nVerkehrsteilnehmer zurückstehen,\n\n11\n\nvgl.: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. \nAugust 2002 - 12 ME 566/02 -, Blutalkohol Vol. 40 (2003), 327 ff.; \nVG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 - \n(bereits bei einmaligem Kokainkonsum).\n\n12\n\nEs kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller bewusst oder - weil ohne sein Wissen \nwährend eines Diskothekenbesuchs in sein Getränk gemischt - Amphetamine konsumiert hat. \nDenn jedenfalls hat der Antragsteller eingeräumt, Ecstasy in Tablettenform freiwillig und \nbewusst konsumiert zu haben. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände glaubhaft \ngemacht, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage \n4 FeV führen könnten.\n\n13\n\nInsbesondere sind die durchgreifenden Bedenken gegen die Kraftfahreignung des \nAntragstellers nicht bereits aufgrund der von ihm selbst veranlassten beiden \nUrinuntersuchungen ausgeräumt. Sie rechtfertigen nicht den Rückschluss, dass der \nAntragsteller seinen Drogenkonsum vollständig eingestellt und die Fähigkeit zurückerlangt \nhat, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Abgesehen davon \nsind die Drogenscreenings nicht aussagekräftig, weil sie nicht erkennen lassen, dass die \nUntersuchung zu einem für den Antragsteller unvorhersehbaren Zeitpunkt erfolgten. Denn mit \neiner Urinprobe lässt sich ein Amphetaminkonsum in aller Regel höchstens zwei bis drei Tage \nnach der Einnahme erfassen; es besteht daher die Möglichkeit, dass der Drogenkonsum \nzeitlich bewusst gesteuert wird, um ein negatives Screening zu erzielen,\n\n14\n\nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, im \nInternet verfügbar unter www.nrwe.de.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund ist eine Drogenabstinenz des Antragstellers bislang nicht \nhinreichend belegt. \n\n16\n\nSonstige Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, liegen nicht \nvor.\n\n17\n\nEin Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen. Der \nerforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum \nFühren von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer \nkann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im \nInteresse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch die Nachteile in Kauf zu \nnehmen, die ihm in beruflicher Hinsicht entstehen,\n\n18\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober \n1998 - 2 BvQ 32/98 -,im Intenet verfügbar unter \"www.bverfg.de\"; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003, a.a.O. \n\n19\n\nDie Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 \nFeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten \nAblieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die \nHöhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den \nAntragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NRW.\n\n20\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Der Wert berücksichtigt entsprechend ständiger \nobergerichtlicher Rechtsprechung für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, CE, L \nund T den eineinhalbfachen Auffangwert (= 7.500,-- EUR) und halbiert diesen Wert (= \n3.750,-- EUR) wegen des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden Eilverfahrens. Die \n(unselbständige) Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht \nberücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-07/3-l-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-07/3-l-114-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273843","retrieved":"2026-07-09 02:45:14.038861+00:00"}}