{"status":"available","doknr":"OLD273929","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0303.9K3016.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"9 K 3016/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \r\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \r\nSicherheit leistet.\r\n\n1\n\n Tatbestand\n\n\r\n\r\n2\n\n\r\nDer Kläger wurde am 10. Juni 2003 im Hauptbahnhof I. festgenommen. Er führte \r\neine Zugfahrkarte von Paris Nord nach Köln Hbf, gültig für den 10. Juni 2003, sowie \r\neine ebenfalls für diesen Tag gültige Fahrkarte von Köln Hbf nach Bremen Hbf, die \r\nbeide in Paris gekauft worden waren, mit. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom \r\n11. Juni 2003, in der er ausweislich des Protokolls einen Französischdolmetscher \r\nverlangt hatte, gab der Kläger an, er sei am 1. Januar 1970 in L. in Sierra Leone \r\ngeboren. Er sei mit dem Zug von Paris gekommen und nach habe nach Bremen \r\ngewollt. Aus Sierra Leone sei er geflüchtet, weil er knapp dem Tode entkommen sei. \r\nIm Krieg sei er am Arm und am Rücken verletzt worden. Nachdem seine Mutter und \r\nsein Vater gestorben seien, sei er nach Frankreich gereist. Auf die Frage, wann und \r\nwie er nach Frankreich gereist sei und ob ihm ein Schleuser geholfen habe, erklärte \r\ner, alles vergessen zu haben. \n\n\r\n\r\n3\n\nEine in C. ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender \r\nvom 13. Juni 2003 enthält den Namen \"L1. N. \", das Geburtsdatum 1.1.1980 \r\n(Geburtsort L. ) und die Sprachangabe Fulla.\n\n\r\n\r\n4\n\nMeldungen als Asylsuchender bei der Zentralen Ausländerbehörde E. datieren \r\nauf den 16. Juni 2003 sowie den 25. August 2003.\n\n\r\n\r\n5\n\nAm 17. Juli 2003 stellte der Kläger einen Asylantrag in S. . Am 12. August \r\n2003 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung durch die Stadt Q. .\n\n\r\n\r\n6\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \r\nFlüchtlinge [Bundesamt]) vom 17. Juli 2003 in Trier führte er unter anderem aus, nur \r\nFulla zu sprechen. Er sei krank und habe keine genaue Erinnerung mehr. Sie seien \r\nvon Rebellen angegriffen worden. Das sei schon lange her. Er sei lange bei diesen \r\nRebellen gewesen. Genaue Daten könne er nicht sagen. Sie hätten ihn gezwungen \r\nmit zu kämpfen. Er habe in L. gelebt, wo das Vieh gewesen sei. Er sei dort \r\ngeboren. Wann er zum letzten Mal da gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern seien \r\nvor seinen Augen umgebracht worden. Wann das ungefähr gewesen sei, habe er \r\nnicht in Erinnerung. Die Rebellen hätten alle seine Verwandten vernichtet. Von L. \r\nsei er mit dem Flugzeug bis nach Deutschland geflogen. Es habe mehrere \r\nZwischenlandungen gegeben. Seine Einreise sei am 15. August 2003 gewesen. Auf \r\ndie Frage, wo die letzte Zwischenlandung gewesen sei, erklärte er, dass sie \r\nirgendwo ausgestiegen und dann mit dem Zug weitergefahren seien. Aber in \r\nwelchem Land das gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er mit dem \r\nZug in Deutschland angekommen sei. Er sei aus dem Flugzeug ausgestiegen und \r\ndann mit dem Zug irgendwie weitergefahren. Ob das schon Deutschland gewesen \r\nsei, wisse er nicht. In Sierra Leone habe ihm ein Mann bei der Ausreise geholfen. Er \r\nhabe ein paar Rinder verkauft und ihm das Geld aus dem Erlös gegeben. Die \r\nRebellen hätten die Stadt angegriffen und seine ganze Familie ermordet. Er sei mit \r\nanderen jungen Leuten von den Rebellen gezwungen worden, mit ihnen in den \r\nBusch zu gehen. Er habe sich geweigert ein Gewehr zu nehmen, worauf einer sein \r\nGewehr genommen habe und ihm zwei Zähne ausgeschlagen habe. Dann habe \r\neiner sein Messer genommen und ihm in die Unterarme geschnitten. Sie hätten ihn in \r\neine Art Gefängnis gesteckt. Einer von ihnen sei zuständig gewesen, seine Wunden \r\nzu versorgen. Das sei auch derselbe, der ihm geholfen habe, zu flüchten. Das habe \r\nviel Zeit in Anspruch genommen. Er sei dann in die Stadt L. zurückgekehrt. Das \r\nmeiste von ihrem Vieh sei gestorben und das Übrige habe er verkauft. Er habe \r\ngerüchteweise gehört, dass die Rebellen nach ihm suchen würden. Der ihm bei der \r\nFlucht geholfen habe und der das Geld von ihm bekommen habe, habe ihm bei jeder \r\nKontrolle Papiere gegeben, die er dann vorgezeigt habe. In L. sei er noch drei, \r\nvier Tage nach seiner Flucht von den Rebellen geblieben. Wann er ungefähr \r\nausgereist sei, wisse er nicht. Es sei in diesem Jahr gewesen. Er wisse auch nicht, \r\nbei welchen Rebellen er gewesen sei. Präsident von Sierra Leone sei Tijan Kabba. \r\nWie der große Rebellenführer heiße, wisse er nicht. Er habe niemals eine Schule \r\nbesucht. Er wisse auch nicht, wie der große Fluss heiße, der bei L. fließe. Da er \r\nkeine Schule besucht habe, könne er auch nicht wissen, wann der \r\nUnabhängigkeitstag in Sierra Leone gefeiert werde. Ferner sei ihm unbekannt, was \r\nein Paramount Chief sei. Da er immer das Vieh gehütet habe, könne er nicht sagen, \r\nwann ungefähr das Friedensabkommen geschlossen worden sei. Er befürchte, \r\nermordet zu werden, wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde. Man habe \r\nseine ganze Familie vor seinen Augen erschossen. Schutz bei den \r\nRegierungssoldaten oder bei Regierungsbehörden könne er nicht suchen, weil er die \r\nGegend, wo die Regierung herrsche, nicht richtig kenne. \n\n\r\n\r\n7\n\nDurch Bescheid vom 2. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, \r\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) [heute: § \r\n60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration \r\nvon Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -)] offensichtlich \r\nnicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG [heute: § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG] nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik \r\nDeutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der \r\nNichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an verbunden \r\nmit dem Zusatz, dass der Kläger auch in einen anderen Staat, in den er einreisen \r\ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden \r\nkönne.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage erhoben und um die Gewährung \r\nvorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Er macht geltend, es könne nicht angenommen \r\nwerden, dass er über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland \r\neingereist sei. Er habe zwar einige Zwischenlandungen absolviert. Die Endlandung \r\nhabe jedoch in Deutschland stattgefunden. Erst in Deutschland sei er in den Zug \r\ngestiegen. Wer einen Flug nicht buche und das Personal nicht verstehe, könne keine \r\nAngaben darüber machen, in welchen Ländern bzw. Städten Zwischenstops \r\nstattgefunden hätten. Er habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er \r\nsierraleonischer Staatsangehöriger sei. Der Präsident von Sierra Leone sei ihm \r\nbekannt. Andere Landeskenntnisse, wie die Namen politischer Vereinigungen oder \r\nDetails zu den geographischen Angaben, seien ihm unbekannt, da er mit den \r\nAntworten auf diese Fragen im Rahmen seines bescheidenen Alltags nie konfrontiert \r\nworden sei. Es sei keine Seltenheit, dass Personen in Sierra Leone, welche \r\nausschließlich mit der Viehzucht beschäftigt seien, nur geringe Kenntnisse über \r\nGeschehnisse des täglichen staatlichen Geschehens hätten. Im Falle der \r\nAbschiebung bestehe für ihn sehr wohl eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Er \r\nhabe hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sowohl seine Familie als auch er selber \r\npolitische Verfolgung erlitten hätten. Vor dem Hintergrund, dass in Sierra Leone nach \r\nwie vor, wenn auch nicht so intensiv wie in den letzten Jahren, Rebellengruppen ihr \r\nUnwesen trieben, könne eine Wiederholung der politischen Verfolgung nicht mit \r\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten, ihn als \r\nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \r\nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. \r\n1 AufenthG vorliegen, \n\n\r\n\r\n11\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \r\nein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG vorliegt.\r\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie vormals zuständig gewesene 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen \r\nhat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch \r\nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 6 L 2456/03.A - abgelehnt. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Kläger ist der Botschaft von Sierra Leone am vorgeführt worden. \r\nEine sierraleonische Herkunft des Klägers ist durch den anhörenden \r\nBotschaftsvertreter ausgeschlossen worden.\n\n\r\n\r\n16\n\nHinsichtlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. \r\nSeptember 2005 sowie der eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom \r\n14. November 2005 wird auf das zugehörige Sitzungsprotokoll sowie den Inhalt der \r\nGerichtsakte verwiesen. \n\n\r\n\r\n17\n\nDurch Beschluss des Einzelrichters vom 18. Januar 2006 ist das Verfahren nach \r\nAnhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurück \r\nübertragen worden.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \r\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der \r\nBeklagten und des Landrates des Kreises I1. . Die Erkenntnisse zum \r\nHerkunftsland Sierra Leone sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n20\n\n\r\nDie Klage ist unbegründet.\r\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die \r\nAbschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ist \r\nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n\r\n\r\n21\n\nZunächst liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers \r\nals Asylberechtigter noch diejenigen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen \r\nVerfolgung im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf Verfolgungshandlung, \r\ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei \r\nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch die Unterscheidung der \r\nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \r\n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt \r\n(DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \r\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und \r\nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Kammer hat in ihrem Beschluss vom 20. April 2005 - 9 L 224/05.A - zur \r\nLage in Sierra Leone ausgeführt:\n\n\r\n\r\n24\n\n\"Zum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, \r\ndass die Situation in Sierra Leone inzwischen als allgemein ruhig und stabil \r\nzu beurteilen ist und die Regierung die Menschenrechte der Bürger \r\nrespektiert. \n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. United Nations, Security Council (UNSC), \"Twenty-\r\nfourth report of the Secretary-General on the United Nations \r\nMission in Sierra Leone\" vom 10. Dezember 2004; U.S. \r\nDepartement of State (USDS), \"Sierra Leone, Country Reports \r\non Human Rights Practices - 2004\" vom 28. Februar 2005.\n\n\r\n\r\n26\n\nZwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, \r\nDemobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 \r\nKämpfer, darunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. \r\n98% der registrierten ehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien \r\ngetrennten Kinder sind wieder mit den Familienangehörigen \r\nzusammengeführt worden. \n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig-\r\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; \r\namnesty international (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. \r\nDezember 2004.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine \r\nstaatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer \r\nkämpfenden Fraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in \r\nEinzelfällen, das Begleichen \"offener Rechnungen\", nicht \r\nauszuschließen.\n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März \r\n2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-\r\nKunde (IA), Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober \r\n2004.\n\n\r\n\r\n30\n\nPrinzipiell sorgen aber die Truppen der Vereinten Nationen (UNAMSIL) \r\nsowie Polizei und Militär für die innere Sicherheit, wobei deren Präsenz zwar \r\nnicht ausreicht, um immer und überall Übergriffe gegen konkrete Personen \r\nzu verhindern.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. IA, a.a.O.\n\n\r\n\r\n32\n\nAus Letzterem folgt jedoch keine politische Verfolgung, weil kein Staat \r\nasylrechtlich gesehen in der Lage sein muss, in seinem Staatsgebiet zu jeder \r\nZeit und an jedem Ort einen Übergriff durch nichtstaatliche Organisationen \r\noder Privatpersonen zu verhindern...\n\n\r\n\r\n33\n\nJedenfalls sind gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen \r\nangehört haben sollen, dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der \r\nVerantwortung für die Sicherheit in Freetown und der Western Area durch die \r\nUNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte im September 2004 \r\nnicht bekannt geworden. \n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar \r\n2005.\n\n\r\n\r\n35\n\nIn diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass \r\nbereits in 2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler \r\nMenschenrechtsgruppen im allgemeinen mit wenigen Beschränkungen \r\nseitens der Regierung operierten. Regierungsvertreter waren allgemein \r\nkooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. Menschenrechtsbeobachter \r\nreisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der Lage, \r\nGerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und \r\nVormundschaftseinrichtungen zu besuchen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers \r\nscheidet ebenfalls aus.\n\n\r\n\r\n38\n\nDen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein \r\nhinreichender Anhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von \r\nÜbergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, davor \r\nzu schützen, entnehmen.\n\n\r\n\r\n39\n\nVgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, \r\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \r\nAmtliche Entscheidungssammlung des \r\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. \r\n(336).\n\n\r\n\r\n40\n\nHiergegen spricht insbesondere die Übergabe der Verantwortung für die \r\nSicherheit durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte, die \r\nmit der Übergabe in der Western Area einschließlich Freetown \r\nabgeschlossen ist, und die weitergehende Reduzierung der UNAMSIL-\r\nKräfte. \n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. hierzu UNSC, a.a.O.\n\n\r\n\r\n42\n\nUnabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der \r\nasylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung \r\nerreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit \r\nanderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates \r\njenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner \r\nweiteren Erörterung, dass das Wiedererstarken staatlicher Strukturen nach \r\nlangjährigen Bürgerkriegswirren wie in Sierra Leone nicht von Anfang an zu \r\nden letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. In diesem \r\nZusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat mit seit \r\nlangem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit \r\ngegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch \r\nnicht vorauszusetzen ist.\n\n\r\n\r\n43\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende \r\nBeurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne \r\ndes § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren \r\nausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure \r\n- der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder \r\nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich \r\ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \r\nwillens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in \r\ndem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei \r\ndenn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden \r\nWillen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es \r\nvor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen \r\ngreifbaren Anhaltspunkt. \"\n\n\r\n\r\n44\n\nDaran ist für das vorliegende Verfahren im Entscheidungszeitpunkt festzuhalten, \r\nweil sich nach der aktuellen Erkenntnislage sowie der von der Kammer verfolgten \r\nPresse keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Lage nach Abzug der \r\nUNAMSIL-Truppen im Dezember 2005 ergeben haben. Auch dem fortlaufend \r\naktualisierten ReliefWeb des United Nations Office for Coordination of Humanitarian \r\nAffairs lässt sich Abweichendes nicht entnehmen.\n\n\r\n\r\n45\n\nDarüber hinaus erweist sich das Asylvorbringen selbst in Ansehung dessen, dass \r\nes den umgangssprachlichen Ausdruck für Flugzeug, den der Kläger in der ersten \r\nmündlichen Verhandlung benutzt hat, in der Fulla-Sprache in Sierra Leone gibt und \r\ner über eine Verletzung verfügt, die am ehesten auf eine Nervenschädigung nach \r\neiner Schnittverletzung im Unterarmbereich zurückzuführen ist, insgesamt als \r\nunglaubhaft. \n\n\r\n\r\n46\n\nObwohl der Kläger nach seinen Ausführungen vor dem Bundesamt lange bei den \r\nRebellen gewesen sein will, die seine Eltern vor seinen Augen umgebracht haben \r\nsollen, hat er sich dahingehend eingelassen, den Namen der Rebellen nicht zu \r\nkennen und nicht einmal ungefähr zu wissen, wann seine Eltern ermordet worden \r\nseien. Dabei handelt es sich indes um einschneidende Vorgänge im persönlichen \r\nBereich, die nach Überzeugung der Kammer vor einem realen Erlebnishintergrund \r\nnähere Angaben ermöglicht haben würden. Des Weiteren sprechen seine \r\nEinlassungen dagegen, dass der Kläger in L. gelebt hat. Ihm war weder der \r\nweniger als 10 km von L. entfernt gelegene Fluss N1. , der auch in der \r\nSprache Fulla so heißt, geläufig, noch konnte er Orte um L. herum angeben, was \r\nauch durch die Angabe, Viehhüter und Analphabet zu sein, nicht erklärlich wird. \r\nGegen Kenntnisse von L. spricht ferner, dass der Kläger vor dem Bundesamt \r\nbehauptet hat, von L. abgeflogen zu sein, wogegen er in der ersten mündlichen \r\nVerhandlung ausgeführt hat, ob es in L. einen Flugplatz gebe, wisse er nicht, dort \r\nkönne man Flugzeuge \"oben\" sehen, am Boden könne man das in Freetown. \r\nTatsächlich ist für L. ein Flugplatz in Landkarten eingetragen. Ferner spricht \r\ngegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, aus Sierra Leone zu stammen, dass \r\ndem Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung nicht einmal das ungefähre \r\nDatum des Friedensabkommens geläufig war und er in der ersten mündlichen \r\nVerhandlung sogar angegeben hat, nicht zu wissen, ob der Krieg zu Ende ist. Der \r\nKläger war bei seiner angeblichen Ausreise aus Sierra Leone über 20 Jahre alt. Dass \r\nihm derart bedeutsame Ereignisse, die vor seiner Ausreise stattgefunden haben, \r\nnach einem zehnjährigen Bürgerkrieg, unter dem er selbst gelitten haben will, \r\nverborgen geblieben sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.\n\n\r\n\r\n47\n\nMit Blick darauf erscheint bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der \r\nKläger einen Bezug zu Sierra Leone aufweist. In diesem Zusammenhang ist nämlich \r\ndes Weiteren zu berücksichtigen, dass es dem Kläger darum geht, seine Kenntnisse \r\nder französischen Sprache abzustreiten, für die das Vernehmungsprotokoll vom 10. \r\nJuni 2003 sowie der Entlassbericht des Krankenhauses in S. vom sprechen \r\nund denen die Kammer wegen der Übereinstimmung zu seinen \r\nFranzösischkenntnissen auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des \r\nKlägers folgt.\n\n\r\n\r\n48\n\nDies führt indes nicht auf eine Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung \r\nmit der Folge deren Aufhebung, soweit eine Abschiebung nach Sierra Leone \r\nangedroht worden ist. \n\n\r\n\r\n49\n\nWird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der \r\nAbschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates abzusehen,\n\n\r\n\r\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, \r\nAmtliche Entscheidungssammlung des \r\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 343,\n\n\r\n\r\n51\n\nsind Abschiebungsverbote hinsichtlich des Staates zu prüfen, in den die \r\nAbschiebung ausdrücklich angedroht worden ist, ohne dass es auf die Möglichkeit \r\neines Abschiebungserfolges dorthin oder auf die Frage der Staatsangehörigkeit \r\nankommt.\n\n\r\n\r\n52\n\nVgl., wenn auch noch zu Abschiebungshindernissen nach § \r\n53 Abs. 6 AuslG ergangen, BVerwG, Beschluss vom 1. \r\nSeptember 1998 - 1 B 41/98 -, Informationsbrief Ausländerrecht \r\n(InfAuslR) 1999, 73, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwGE \r\n115, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, Beschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, \r\nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) \r\n1998, 160; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss \r\nvom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97, AuAS 1998, 154; \r\nanderer Auffassung wohl für den Fall des Fehlens jeglichen \r\nBezugs zum Zielstaat Verwaltungsgerichtshof Baden-\r\nWürttemberg, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 S 1345/95 -, \r\njuris.\n\n\r\n\r\n53\n\nDem Kläger steht aber der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf \r\nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne \r\ndes § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im auch insoweit entscheidungserheblichen \r\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des \r\nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ebenfalls nicht zu.\n\n\r\n\r\n54\n\nEs spricht zunächst keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n\r\n\r\n55\n\nvgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht \r\n(BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, \r\nDVBl. 1996, 196,\n\n\r\n\r\n56\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder der Todesstrafe oder \r\neiner gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht. Ferner \r\nist nichts dafür ersichtlich, dass er bei einer Abschiebung nach Sierra Leone \r\nVerhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz \r\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Des Weiteren besteht \r\nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. \r\n7 Satz 1 AufenthG aus Krankheitsgründen. Ein Abschiebungsverbot in diesem Sinne \r\nwird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nur dann \r\nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \r\nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \r\nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \r\nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \r\nAusländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar \r\nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \r\nVerschlechterung dort alsbald eintritt.\n\n\r\n\r\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \r\njuris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, \r\n207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, vom 25. November \r\n1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.\n\n\r\n\r\n58\n\nVorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die bestehende \r\nErkrankung des Klägers, welche dem Entlassbericht, dessen Einführung in das \r\nVerfahren der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach vorheriger \r\nKenntnisnahme zugestimmt hat, zu entnehmen ist, im Zielstaat alsbald mit \r\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \r\nverschlimmern wird.\n\n\r\n\r\n59\n\nFerner kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \r\nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten \r\nExistenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. Nach der im \r\nvorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft bestehen in Sierra Leone nur sehr \r\neingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Wegen \r\nFehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose, \r\nKranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der \r\ntraditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht \r\ngewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der \r\nRegel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005.\n\n\r\n\r\n61\n\nDies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus \r\nergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten \r\nGruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu \r\nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 \r\nAufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im \r\nErmessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. \r\nDass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem \r\nAusländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso \r\nkommt es nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine \r\nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch Umstände \r\nin der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird.\n\n\r\n\r\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, \r\nBVerwGE 108, 77,\n\n\r\n\r\n63\n\nDementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, \r\nder sich nach einem mehr oder weniger langen Auslandsaufenthalt dort neu \r\norientieren muss, nicht auswirken. \n\n\r\n\r\n64\n\nAusnahmsweise kommt zwar dennoch die Gewährung von Abschiebungsschutz \r\nin Betracht, wenn im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz \r\n1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens \r\nund der körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Für diese \r\nBeurteilung ist jedoch ein gegenüber dem Prognosemaßstab einer beachtlichen \r\nWahrscheinlichkeit noch erhöhter Maßstab anzulegen. Abschiebungsschutz ist nur \r\ndann zu gewähren, wenn praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, \r\ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \r\nausgeliefert sein würde.\n\n\r\n\r\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, \r\nBVerwGE 102, 249, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., Urteil \r\nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.\n\n\r\n\r\n66\n\nEine derartige Feststellung lässt sich für Sierra Leone anhand der aktuellen \r\nAuskunftslage nicht treffen. Diese geht dahin, dass die Möglichkeiten zur \r\nExistenzsicherung sehr eingeschränkt sind, viele erwerbslose Jugendliche ohne \r\nFamilienverband in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, gehen und dort \r\nmit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz führen. \r\nSierra Leone steht seit Jahren auf dem letzten Platz des Index für menschliche \r\nEntwicklung des UN-Entwicklungsprogramms.\n\n\r\n\r\n67\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005, Auskunft vom \r\n13. Januar 2005; Le Monde diplomatique, \"Versöhnung vor \r\nRecht\" vom 14. Oktober 2005.\n\n\r\n\r\n68\n\nIn anderen Auskünften wurde es als sehr schwierig für Alleinstehende \r\nbezeichnet, das eigene Überleben zu sichern, und als sehr unwahrscheinlich \r\nangesehen, in regulären Verhältnissen unterzukommen, die ein Überleben \r\nermöglichten; Jugendliche seien in großer Gefahr, ins kriminelle Milieu abzugleiten \r\noder im Großstadtgetümmel unterzugehen. \n\n\r\n\r\n69\n\nVgl. ai, Auskunft vom 20. Dezember 2004; IA vom 19. \r\nOktober 2004.\n\n\r\n\r\n70\n\nSehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche \r\nExistenz nach aktueller Erkenntnislage entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab \r\neiner extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone \r\nAbgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren \r\nHungertod ausgeliefert werden würde. \n\n\r\n\r\n71\n\nVgl. zu dieser Konkretisierung des Maßstabs: BVerwG, \r\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, \r\n265. \r\nAuch außerhalb der Auskunftslage vermag die Kammer in diese Richtung gehende \r\nAnhaltspunkte in ihr zur Verfügung stehenden Quellen nicht zu erkennen. Schließlich \r\nist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines bestehenden Krankheitsbildes \r\ngehindert sein könnte, im Zielstaat wie die übrige Bevölkerung unter den dortigen \r\nBedingungen seine Existenz zu sichern. \n\n\r\n\r\n72\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 36 AsylVfG, 59 \r\nAufenthG und die obigen Ausführungen keinen Bedenken. \n\n\r\n\r\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \r\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-03/9-k-3016-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-03/9-k-3016-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273929","retrieved":"2026-07-09 02:45:20.941389+00:00"}}