{"status":"available","doknr":"OLD273962","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0302.1K1232.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"1 K 1232/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \r\nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \r\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit \r\nin derselben Höhe leistet.\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 28. April 1962 geborene Kläger stand zuletzt - bis zu seiner Versetzung \r\nin den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2003 als Polizeikommissar im Dienst des \r\nbeklagten Landes.\n\n\r\n\r\n3\n\nNachdem er bereits am 16. März 1996 einen nach § 37 des \r\nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannten qualifizierten Dienstunfall mit \r\nVerletzung der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks erlitten hatte, \r\nbegehrt der Kläger mit seiner Klage nunmehr die Anerkennung eines von ihm am 1. \r\nMärz 1998 erlittenen Unfalls als qualifizierten Dienstunfall. \n\n\r\n\r\n4\n\nAn diesem Tag befand sich der Kläger auf dem Weg zu einer genehmigten \r\nSonderkur für Polizeibeamte im Wechselschichtdienst, als sich kurz nach 8:00 Uhr \r\nauf der dreispurigen BAB 3 in Richtung Frankfurt bei km 11,491 ein Unfall ereignete. \r\nDie Unfallstelle befand sich unmittelbar hinter einer Linkskurve, welche schlecht \r\neinsehbar ist. Zum Unfallzeitpunkt war es hell (Fahrbahnrichtung gegen die \r\ntiefstehende Sonne) und nur leicht bewölkt. Auf der Fahrbahn, insbesondere auf dem \r\nFahrstreifen und dem Seitenstreifen, herrschte Eisglätte, der Verkehr war relativ \r\nstark. Der Kläger fuhr auf der Fahrbahn rechts, als ein ihn überholender Pkw und ein \r\nKastenwagen ins Rutschen kamen, sich mehrfach überschlugen und in die \r\nBöschung gerieten. Der Kläger hielt auf dem Seitenstreifen an, um die Unfallstelle \r\nabzusichern. Er stieg aus, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und suchte nach \r\nseinen Angaben in dem verunfallten Kastenwagen nach dem Warndreieck. \r\nUnmittelbar danach verlor der Fahrer eines nachfolgenden Pkw durch die \r\nSonnenblendung und Fahrbahnglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet ins \r\nSchleudern. Sein Fahrzeug stieß gegen den zunächst verunfallten Kastenwagen \r\nund erfasste dabei dessen Fahrer, der durch die Luft geschleudert und tödlich \r\nverletzt wurde. Weiter erfasste er den Beifahrer des Kastenwagens, der neben dem \r\nKläger auf der Beifahrerseite stand. Der Kläger, der sich durch einen Sprung ins \r\nFahrerhaus retten konnte, erlitt Verletzungen am Schienbein, eine Schulterprellung \r\nrechts sowie einem Schock mit nachfolgender Depression. Auch eine weitere an der \r\nUnfallstelle anwesende Person wurde von dem schleudernden Pkw erfasst und \r\ntödlich verletzt. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 1998 wurde der Unfall als (normaler) Dienstunfall mit \r\nden Folgen Schienbeinprellung, Schulterprellung rechts und reaktive seelische \r\nBeeinträchtigung anerkannt. Ausweislich der polizeiärztlichen Feststellungen vom 6. \r\nMai 1998 sind die Körperschäden ausgeheilt. Ein messbare Minderung der \r\nErwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht vorhanden. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 21. August 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung des \r\nUnfalls als qualifizierten Dienstunfall. Er habe bei der Suche nach \r\nVerkehrssicherungsmaterial in dem verunfallten Kastenwagen das herannahende \r\nweitere Unfallfahrzeug wegen dessen lauten Reifenquietschens bemerkt. Daher \r\nhabe er die besondere Gefährlichkeit seiner weiteren Sicherungshandlungen auch \r\nerkannt. Fast gleichzeitig sei der Wagen in die Unfallstelle \"eingeschlagen\", nur \r\ndurch einen Sprung in das Fahrerhaus des Kastenwagens habe er sich \r\neinigermaßen aus der Gefahrenzone retten können. \n\n\r\n\r\n7\n\nDas Q. B. lehnte den Antrag auf Anerkennung dieses Geschehens \r\nals qualifizierten Dienstunfall nach Anhörung mit Bescheid vom 8. November 2002 \r\nunter Bezugnahme auf den hierzu ergangenen Erlass des Innenministeriums des \r\nLandes Nordrhein - Westfalen ab. Es fehle zum Zeitpunkt des Eingreifens des \r\nKlägers an der von § 37 Abs. 1 BeamtVG vorausgesetzten besonders \r\nlebensgefährlichen Diensthandlung. Der Hinweis, dass es Tote und Schwerverletzte \r\ngegeben habe, reiche hierzu nicht aus. \n\n\r\n\r\n8\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe trotz des miterlebten Todes \r\nvon zwei Personen noch eine weitere verletzte Person aus dem Gefahrenbereich \r\nherausgebracht und danach versucht, den nachfolgenden Verkehr zu warnen, \r\nobwohl wegen des Glatteises und der hohen Geschwindigkeit weiterhin eine \r\nerhebliche Gefährdung vorgelegen habe. Dieser Einsatz gehe erheblich über das \r\nallgemeine Berufsrisiko hinaus. Er bezog sich auf seine (vorherigen) \r\nUnfallschilderungen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie C. L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. \r\nMai 2003 als unbegründet zurück. Es bestehe zwar auch für einen Polizeibeamten \r\nwie für jede andere Person, die Unfallhilfe leiste, eine mehr als nur abstrakte \r\nGefährdung gerade auf Autobahnen, jedoch konkretisiere sich diese allgemein - \r\npotentielle Gefahr nicht in jeder Situation und unmittelbar lebensbedrohend. \n\n\r\n\r\n10\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \r\n19. Mai 2003 zugestellt \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger hat am 17. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n12\n\nEr bekräftigt die aus der Glatteisbildung resultierende besondere Gefahr, die vom \r\nBeklagten bislang nicht ausreichend gewürdigt worden sei, und der er - der Kläger - \r\nsich auch bewusst gewesen sei. Als er nach den tödlichen Unfällen versucht habe, \r\nden Verkehr herunterzubremsen, habe er auch die Fahrbahn selbst betreten. Die \r\nFahrzeuge seien aber rechts und links an ihm \"vorbeigerauscht\". \n\n\r\n\r\n13\n\nEr beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \r\nQ1. B. vom 8. November 2002 und des \r\nWiderspruchsbescheides der C. L. vom \r\n15. Mai 2003 zu verpflichten, den Unfall des Klägers \r\nvom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall \r\nanzuerkennen. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \r\nBescheiden.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur \r\nAnerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall, § \r\n113 Abs 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Voraussetzung für das \r\nVorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls ist nach § 37 Abs. 1 BeamtVG in der hier \r\nmaßgeblichen, zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung, dass der Kläger bei \r\nder Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr \r\nverbunden war, bewusst sein Leben eingesetzt hat und infolge dieser Gefährdung \r\neinen Dienstunfall erlitten hat. Qualifizierendes Merkmal ist also das bewusste \r\nEingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als \r\nlebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. \r\nOktober 1998 - 2 C 17.98 - , DVBl 1999, 323 ff.\n\n\r\n\r\n23\n\nNur wenn der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr bewusst wird \r\nund er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein \r\nEntkommen möglich ist, wenn er es also unter Hintanstellung der eigenen Rettung \r\nunternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen, ist die \r\nBewilligung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG gerechtfertigt.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 2 B 48.91 -, in: \r\nSchütz, Beamtenrecht, ES/C II 3.5 Nr. 3 (ST).\n\n\r\n\r\n25\n\nDaran fehlt es hier. Zwar durfte sich der Kläger als Polizeibeamter, obwohl er \r\nnicht im Dienst war, bei einer akuten Gefahrensituation im Straßenverkehr zum \r\nZwecke der Gefahrenabwehr selbst \"in den Dienst versetzen\",\n\n\r\n\r\n26\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Januar 1972 - V OVG A \r\n40/69 - ZBR 1972, 120,\n\n\r\n\r\n27\n\nes fehlt aber an der erforderlichen besonderen Lebensgefährlichkeit der \r\nSituation, die zu einem Dienstunfall des Klägers geführt hat. Eine besondere \r\nLebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG ist mit einer Diensthandlung nur \r\ndann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgeht, der \r\nVerlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Dies wird \r\ninsbesondere angenommen für die Entschärfung von Sprengkörpern durch \r\nFeuerwerker und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch Polizeibeamte. Bei \r\nverkehrspolizeilichen Tätigkeiten wie der Absicherung einer Unfallstelle oder der \r\nHilfeleistung am Unfallort müssen besondere Umstände des Einzelfalles \r\nhinzukommen, um eine solche besondere Lebensgefährdung zu begründen. Eine \r\nderartige Situation ist angenommen worden bei einem Polizeibeamten, der bei einem \r\ngerichtlichen Ortstermin trotz des für Fußgänger bestehenden Betretungsverbotes \r\nweisungsgemäß die Fahrbahn einer Autobahn betreten hatte und dabei von einem \r\nFahrzeug erfasst und getötet wurde; ebenso bei der Absicherung einer Unfallstelle \r\nauf einer stark frequentierten und großzügig ausgebauten Transitstrecke ohne \r\nRandstreifen zur Nachtzeit bei regennasser Fahrbahn. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n28\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 - I OE 72/82, \r\nZBR 1987, 215., OVG Rheinland - Pfalz, Urteile vom 21. Januar \r\n2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130 und vom 16. Januar 1998 - 2 \r\nA 10106/97 -, IÖD 1998, 185.\n\n\r\n\r\n29\n\n\r\nHier ist zunächst das Geschehen zu betrachten, das zu der als Dienstunfall \r\nanerkannten Verletzung des Klägers am Schienbein, der Schulter und der reaktiven \r\nseelischen Beeinträchtigung durch Miterleben der tödlichen Unfälle geführt hat. \r\nInsoweit bestand zwar eine nicht zu unterschätzende Gefahrenlage bei der \r\nAbsicherung des Verkehrsunfalls durch die auf einer Autobahn üblichen hohen \r\nGeschwindigkeiten und die zusätzliche Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch \r\ndurch blendendes Sonnenlicht. Dadurch wird jedoch bei einer auf der Randböschung \r\nbzw. am Rand des Standstreifens vorgenommenen Absicherung der Unfallstelle - \r\nanders als beim Betreten der Fahrbahn selbst - noch keine besonders ausgeprägte \r\nLebensgefahr begründet. Eine solche Absicherung ist vielmehr noch den - wenn \r\nauch riskanten - Routinearbeiten zuzuordnen, die im Einzelfall bei unglücklicher \r\nVerkettung der Umstände ebenfalls in einen tragischen Unfall münden können. Allein \r\ndas Entstehen einer tödlichen Unfallsituation lässt noch nicht auf das Vorliegen der \r\nbesonderen Lebensgefährlichkeit schließen.\n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 12 A 2008/88 -, \r\nzitiert nach juris.\n\n\r\n\r\n31\n\nDarüber hinaus hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass er sich den \r\nvorhandenen Gefahrenmomenten schon im Zeitpunkt des Suchens nach dem \r\nWarndreieck bewusst ausgesetzt hat. Während er in seiner Unfallmeldung im Jahr \r\n1998 noch ausschließlich von einer regennassen Fahrbahn gesprochen hat, erwähnt \r\ner die Gefährdung durch Glatteis erstmals in seiner Unfallschilderung vom 16. \r\nNovember 2002. Von einer Blendung durch Sonnenlicht spricht er selbst nicht.\n\n\r\n\r\n32\n\nHiervon zu unterscheiden ist das anschließende Geschehen. Soweit der Kläger \r\nbei dem Versuch, den Verkehr vor der Unfallstelle zu stauen, auch die Fahrbahn \r\nbetreten hat und sich den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugen \r\nnur ausgerüstet mit einer Warnweste und einem Warndreieck \"entgegengestellt\" hat, \r\nhandelt es sich nach den oben aufgezeigten Maßstäben unzweifelhaft um eine \r\nDiensthandlung, bei der der Kläger bewusst sein Leben eingesetzt hat. Insoweit fehlt \r\nes jedoch an der weiteren Voraussetzung des § 37 Abs. 1 BeamtVG, dass er infolge \r\ndieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte \r\ndafür erkennbar oder vom Kläger dargelegt worden, dass diese gefährliche Situation \r\nmaßgeblicher Auslöser für eine von ihm erlittene Verletzung - auch seiner seelischen \r\nGesundheit - gewesen ist. Einen weiteren Unfall, an dem der Kläger beteiligt war, hat \r\nes nicht gegeben. Die Zerstörung seines eigenen Pkw hat er nicht selbst miterlebt. \r\nDie von ihm erlittene reaktive seelische Beeinträchtigung beruht sowohl nach seiner \r\neigenen Schilderung als auch nach den vorgelegten ärztlichen Attesten maßgeblich \r\nauf dem Miterleben der vorhergehenden schrecklichen Unfallsituation, die zum \r\ntragischen Tod zweier Menschen geführt hat. Aufgrund dieses Geschehens und nicht \r\naufgrund des anschließenden Versuchs, den nachfolgenden Verkehr zu warnen und \r\nabzubremsen, ist beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung \r\ndiagnostiziert worden. Dabei handelt es sich nach der internationalen Klassifikation \r\nder ICD 10 F 43.1 um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes \r\nEreignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen \r\nAusmaßes. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen \r\nverursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die \r\nTatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, \r\nTerrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen gewesen zu sein. Die \r\nlebensgefährlichen Absicherungshandlungen des Klägers führten nicht zu einer \r\nSituation, die ein Ereignis von solcher Durchschlagskraft beinhaltete.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \r\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-02/1-k-1232-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-03-02/1-k-1232-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273962","retrieved":"2026-07-09 02:45:23.754571+00:00"}}