{"status":"available","doknr":"OLD274127","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0222.3L839.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"3 L 839/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\r\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- \r\n Euro festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \r\ndes Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung \r\ndes Antragsgegners vom 18. Oktober 2005 \r\nanzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antrag ist zwar insgesamt zulässig.\r\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis bzw. \r\nVerlängerung seiner am 08. März 2004 bis zum 08. März 2005 erteilten \r\nAufenthaltserlaubnis wendet, erweist sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte \r\nAntrag auch als der zulässige Rechtsbehelf, weil den am 03. März 2005 gestellten \r\nAnträgen des Antragstellers die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 des Gesetzes über \r\nden Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \r\nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) zukam,\n\n\r\n\r\n6\n\nvgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 1. Oktober 1999 - 18 B \r\n1381/99 -, vom 7. Mai 1999 - 18 B 732/99 - und vom 22. Januar \r\n1999 - 18 B 2568/98 -;\r\n \r\nund der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-\r\nlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine \r\naufschiebende Wirkung hat. Soweit sich der Antrag auf die in der \r\nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung \r\nbezieht, ist er als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Widerspruch gegen die \r\nAbschiebungsandrohung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. \r\n§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO iVm § 8 AG VwGO NRW.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n\r\n\r\n8\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das \r\nInteresse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil \r\nsie offensichtlich rechtmäßig ist. Gründe, die unabhängig davon (ausnahmsweise) \r\neine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder mit dem \r\nAntragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten \r\nAufenthaltstitel.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer \r\nNiederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist \r\neinem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nämlich unter anderem erst dann zu \r\nerteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ist hier \r\nersichtlich nicht der Fall. Dem Antragsteller ist jeweils für die Zeit vom 13. November \r\n2001 bis 12. November 2002, 29. Januar 2003 bis 28. Januar 2004 und vom 08. \r\nMärz 2004 bis 08. März 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, d.h. er ist \r\ninsgesamt nur drei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer \r\nNiederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist \r\neinem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er \r\n(unter anderem) drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und die \r\nLebensgemeinschaft mit einem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. An letzter \r\nVoraussetzung fehlt es hier, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner \r\ndeutschen Ehefrau zwischenzeitlich aufgehoben ist. Seine Ehefrau hat die zuletzt \r\ngemeinsam genutzte Wohnung in F. , B. H.-----straße 46 verlassen und sich \r\nzum 01. Juni 2004 in einer eigenen Wohnung in F. angemeldet. Der \r\nAntragsteller hat im übrigen selbst bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber \r\neiner Mitarbeiterin des Antragsgegners erklärt, die Lebensgemeinschaft mit seiner \r\ndeutschen Ehefrau nicht wieder aufnehmen zu wollen. \n\n\r\n\r\n12\n\nDem Antragsteller steht auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 \r\nAufenthG zu. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des \r\nEhegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als \r\neigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht \r\nfür ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei \r\nJahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. In der obergerichtlichen \r\nRechtsprechung zu der inhaltsgleichen (Vorgänger)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 \r\nNr. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ist anerkannt, dass hierfür die eheliche Lebens-\r\ngemeinschaft ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben \r\nmuss. Denn nur dann ist von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse des \r\nausländischen Ehepartners auszugehen, weil dieser auf den Fortbestand der \r\nLebensgemeinschaft vertraut und sich deshalb in die Lebensverhältnisse der \r\nhiesigen Gesellschaft eingegliedert hat. Eine solche im Vertrauen auf den \r\nFortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Eingliederung liegt ohne \r\nWeiteres vor, wenn diese Gemeinschaft während des geforderten Zeitraumes \r\nununterbrochen bestanden hat. Ist sie dagegen unterbrochen worden, kommt es \r\nentscheidend darauf an, ob die bislang gelebte Gemeinschaft durch eine Trennung \r\nauf Dauer beendet werden sollte, oder ob nur eine vorübergehende Trennung \r\nvorliegt, die nicht zum Zwecke der dauerhaften Beendigung der Lebensgemeinschaft \r\nerfolgte. Wurde die Gemeinschaft auf Dauer beendet, endet damit auch die mit dem \r\nBestand der Lebensgemeinschaft einhergehende Integrationsphase des \r\nausländischen Ehepartner. Wird in einem solchen Fall die eheliche Gemeinschaft \r\ndann später gleichwohl erneut aufgenommen, stellt sich diese erneute Aufnahme \r\nnicht als Fortsetzung der bereits beendeten Lebensgemeinschaft, sondern als eine \r\nneu begründete Lebensgemeinschaft dar. Die von dem ausländischen Ehegatten bis \r\ndahin erworbene \"Anwartschaft\" auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt, und \r\nzwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet \r\nwird,\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nvgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -, vom 13. Mai \r\n2002 - 18 B 606/02 -, vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und \r\nvom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67, \r\nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni \r\n2003 - 3 BS 111/02 -. \n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nFür eine auf Dauer angelegte Trennung reicht es einerseits nicht aus, dass die Ehe \r\nnicht harmonisch verläuft und es zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten kommt, \r\ndie Rückschlüsse auf eine ernsthafte Ehekrise zulassen. Andererseits kommt es \r\nausländerrechtlich für die Annahme einer dauerhaften Trennung nicht \r\nnotwendigerweise auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen \r\nVoraussetzungen an,\n\n\r\n\r\n15\n\n\r\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 \r\n- 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305-\n\n\r\n\r\n16\n\n\r\nDie Lebensgemeinschaft ist erst dann als aufgehoben anzusehen, wenn die \r\nEhepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft \r\naufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben,\n\n\r\n\r\n17\n\n\r\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 03. März 1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR \r\n1989, 155.\n\n\r\n\r\n18\n\n\r\nIn Anwendung vorstehender Grundsätze ist davon auszugehen, dass die eheliche \r\nLebensgemeinschaft nicht die erforderliche zusammenhängende Mindestdauer von \r\nzwei Jahren bestanden hat. Die mit Einzug in die gemeinsame Ehewohnung \r\nfrühestens Anfang Dezember 2001 aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft ist \r\nnämlich bereits im August 2002 aufgehoben worden. So hatte die Ehefrau des \r\nAntragstellers gegenüber dem Antragsgegner bei einer persönlichen Vorsprache \r\nangegeben, nur von Dezember 2001 bis 15. August 2002 mit dem Antragsteller \r\nzusammengelebt zu haben. In einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \r\n05. November 2002 lässt sie dem Antragsgegner mitteilen, sie lebe seit dem 15. \r\nAugust 2002 getrennt und beabsichtige auch nicht, wieder zu ihrem Ehemann \r\nzurückzukehren, der sie nahezu täglich belästige, angreife und misshandle. Wegen \r\ngefährlicher Körperverletzung erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen den \r\nAntragsteller. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 25. Oktober 2002 gab sie \r\ngegenüber dem Sozialamt an, ihre Ehe sei nunmehr so zerrüttet, dass sie die \r\nScheidung eingereicht habe. Diese Umstände rechtfertigen nicht nur den Schluss auf \r\neine - für die Aufenthaltsdauer des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unschädliche - \r\nEhekrise, sondern lassen den Schluss darauf zu, dass es sich um eine auf Dauer \r\nangelegte Trennung handelte. Dafür spricht auch die gemeinsame Erklärung des \r\nAntragstellers und seiner Ehefrau anlässlich einer Vorsprache beim Antragsgegner \r\nam 27. Januar 2003. Dort gaben sie nämlich übereinstimmend an, sie hätten sich \r\nwieder versöhnt, eine Trennung sei nicht mehr beabsichtigt und sie lebten seit dem \r\n01. Dezember 2002 wieder zusammen. Demnach gingen die Eheleute selbst von \r\neiner auf Dauer angelegten Trennung aus. Damit wurde die eheliche \r\nLebensgemeinschaft erst wieder am 01. Dezember 2002 hergestellt, wobei die \r\nfrühere Zeit des Zusammenlebens - wie vorstehend ausgeführt - auf die Frist des § \r\n31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden kann. Die damit am 01. \r\nDezember 2002 neu begründete eheliche Lebensgemeinschaft ist erneut durch eine \r\nauf Dauer angelegte Trennung aufgehoben worden. Ob dies bereits zum 12. \r\nSeptember 2003 der Fall gewesen ist, als die Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung \r\nerneut wegen der nach Angaben der Ehefrau vom Antragsteller ausgehenden \r\nTätlichkeiten, Bedrohungen und Erpressungen ausgezogen war, bedarf hier keiner \r\nEntscheidung. Denn jedenfalls im Juni 2004 und damit vor Ablauf der Zweijahresfrist \r\nist es zu einer - insbesondere auch aus Sicht des Antragstellers - dauerhaften \r\nTrennung der Eheleute gekommen. So ist die Ehefrau aus der gemeinsamen \r\nWohnung ausgezogen, hat eine eigene Wohnung in F. angemietet und ihren \r\nWohnsitz zum 01. Juni 2004 umgemeldet. Gegenüber dem Finanzamt F. teilte \r\nsie mit, seit dem 15. Juni 2004 getrennt zu leben. Der Antragsteller seinerseits hat \r\ngegenüber dem Antragsgegner angegeben, nicht bereit zu sein, an der Ehe \r\nfestzuhalten. Damit dauerte das Zusammenleben des Antragstellers mit seiner \r\nEhefrau nach der Versöhnung weniger als zwei Jahre, so dass die Begründung eines \r\neigenständigen Aufenthaltsrechtes aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen \r\nist. \n\n\r\n\r\n19\n\nSchließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges \r\nAufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Danach ist von der \r\nVoraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen \r\nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur \r\nVermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren \r\nAufenthalt zu ermöglichen. Gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine \r\nbesondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der \r\nAuflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung \r\neine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn \r\ndem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das \r\nweitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Eine \r\nbesondere Härte ergibt sich für den Antragsteller nicht etwa daraus, dass er sich bei \r\neiner Rückkehr in den Iran dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen muss. \r\nVor diesem Problem stehen alle Personen, die aufgrund einer gescheiterten Ehe in \r\nihr Heimatland zurückkehren müssen. Anderweitige Gesichtspunkte, die die \r\nAnnahme einer besonderen Härte für den Antragsteller nahelegen könnten, sind \r\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n\r\n\r\n20\n\nSchließlich ist auch die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \r\n12. Oktober 2005 auf der Grundlage von § 59 AufenthG erlassene \r\nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist gemäß \r\n§ 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er (nicht mehr) im Besitz des \r\nerforderlichen Aufenthaltstitels ist. Dem Antragsteller ist unter Bezeichnung seines \r\nHeimatlandes Iran als Zielstaat die Abschiebung angedroht worden. Die Ausreisefrist \r\nvon einem Monat nach Zugang der Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt und \r\nangemessen.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \r\nGerichtskostengesetzes. Dabei ist es angemessen, das in der Hauptsache verfolgte \r\nInteresse je Aufenthaltstitel mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-- Euro \r\nanzusetzen und diesen Betrag unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters \r\ndes Eilverfahrens zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-22/3-l-839-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-22/3-l-839-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274127","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.178147+00:00"}}