{"status":"available","doknr":"OLD274264","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0216.5K3613.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"5 K 3613/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer 1951 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stellte 1988 \r\nerstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n\r\n\r\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \r\nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) am \r\n6. Dezember 1989 gab der Kläger an: Er habe im Iran bis zu seiner Entlassung 1979 \r\nbeim Rundfunk gearbeitet. Seit 1979 habe er politische Lieder gegen das Regime \r\nkomponiert und Tonbänder produziert, dies später in geheimer Form. 1980 sei er für \r\nsieben Tage und 1984 für vier Tage in Haft gewesen. In Deutschland habe er auf \r\nVeranstaltungen monarchistischer Organisationen Musik gemacht, von denen es \r\nVideokassetten gebe, die in Deutschland verkauft würden. Von 1981 bis 1988 habe \r\ner heimlich Musikbänder und von 1985 bis 1987 Videobänder aus dem Iran ins \r\nAusland und nach Deutschland geschafft. Nachdem er nach Deutschland gekommen \r\nsei, sei die Videokassette mit der Mullahschau beschlagnahmt worden. Der Mann, \r\nbei dem sie gefunden worden sei, sei festgenommen, gefoltert und geschlagen \r\nworden. Dieser habe dann den Namen und die Adresse des Klägers verraten. Sein \r\nBruder habe ihm telefonisch berichtet, dass Regierungskräfte in Zivil zu ihm - dem \r\nBruder - gekommen seien und nach Videobändern gefragt hätten. Sie hätten jedoch \r\nnur den Familiennamen des Klägers gekannt. Der Bruder habe dann auf ihn - den \r\nKläger - verwiesen und gesagt, dass der Kläger aus der Familie ausgestoßen \r\nsei.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 1990 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \r\nab.\n\n\r\n\r\n5\n\nAuf die hiergegen erhobene Klage 6 K 12667/90.A verpflichtete das \r\nVerwaltungsgericht Köln die Beklagte mit Urteil vom 11. Mai 1995, den Kläger als \r\nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \r\n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid \r\nvom 13. Juli 1995 nach.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2000 teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. \r\ndem Bundesamt mit, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts B. vom \r\n21. Januar 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \r\nKindern, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern \r\nsowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \r\nKindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten \r\nverurteilt worden ist.\r\nIn der Zeit vom 15. Juli 1995 bis zum 20. Dezember 2002 befand der Kläger sich in \r\nStrafhaft.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit am 5. Oktober 2000 zur Post gegebenem Bescheid vom 2. Oktober 2000 \r\nwiderrief das Bundesamt für die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit \r\nBescheid vom 13. Juli 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des \r\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Ferner stellte es in Ziff. 3 des \r\nBescheides fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \r\n\n\r\n\r\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2000 die Klage 5 K 2359/00.A \r\nerhoben, die die Kammer hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes \r\nabgetrennt und unter dem vorliegenden Verfahren fortgeführt hat. Die Klage gegen \r\nZiff. 1 und 2 des Bundesamtsbescheides - 5 K 2359/00.A - (Widerruf der \r\nAsylberechtigung und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG) hat die \r\nKammer mit Urteil vom 17. August 2004 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der \r\nBerufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \r\nBeschluss vom 30. September 2004 - 5 A 3936/04.A - zurück.\r\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Hinblick auf die Gewährung von \r\nAbschiebungsschutz vor: Die Einschätzung des Bundesamtes zur Behandlung \r\nmonarchistischer Gruppen im Iran sei nicht ausreichend begründet und gehe darüber \r\nhinaus ins Leere. Aus einer Stellungnahme des Hochkommissariats der Vereinten \r\nNationen vom 31. Juli 2000 ergebe sich, dass weiterhin monarchistische Gruppen im \r\nIran existieren und dort tätig sind. Schließlich habe sich auch nichts daran geändert, \r\ndass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei und sich in der Bundesrepublik \r\nDeutschland exponiert exilpolitisch betätigt habe. Auch neuere Auskünfte belegten, \r\ndass die monarchistische Opposition im Iran besonders bespitzelt werde. Er sei nach \r\nwie vor aktives Mitglied der Iranischen Monarchistischen Patrioten e. V. in einer \r\nexponierten Stellung. So erledige er sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der \r\nWerbung (Druckerzeugnisse etc.), Einsammeln und Verteilen von Flugblättern, \r\nOrganisationsarbeit für Personen im Zusammenhang mit deren Teilnahme an \r\nDemonstrationen, Beschaffung von Megaphonen, Lautsprechern u. ä. für Feste und \r\nDemonstrationen, Organisation der künstlerischen Arbeit für die Organisation und \r\nVerbindungsaufbau mit Mitgliedern und Vertretern der Organisation in Deutschland \r\nund Europa. \r\nEr sei überdies zum Christentum konvertiert, wie sich aus einer Bescheinigung des \r\nevangelisch-freikirchlichen Missionswerk e. V. ergebe (seit November 1990) und die \r\nihm eine Tätigkeit im sozialen, künstlerisch-kreativen, organisatorischen und \r\nmissionarischen Bereich bescheinige. \r\nVor der islamischen Revolution sei er mit vielen namhaften Künstlern im Iran und \r\nteilweise auch in Deutschland aufgetreten. Einer von ihnen (Farrokhzad) sei im \r\nSeptember 1992 von Angehörigen des iranischen Regimes in Bonn ermordet \r\nworden. Auf einer Veranstaltung im Jahr 1988 sei Ayatollah Khomeini beleidigt und \r\nbeschimpft worden.\r\nAuf einer Veranstaltung des IMP am 8. Juli 2004 habe der Kläger bei jeder Rede \r\nvorn gestanden, dem jeweiligen Redner das Megaphon überreicht und ihm das Wort \r\nerteilt. Nach außen sei er wie Herr Gholipour als Veranstalter aufgetreten.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides \r\ndes Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 zu verpflichten, \r\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \r\nBescheides.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie erkennende Kammer hat über die Frage der Gefahr einer erneuten \r\nStrafverfolgung im Iran wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener \r\nStraftaten und der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitischer \r\nBetätigung in der Bundesrepublik Deutschland Beweis erhoben durch Einholung \r\nsachverständiger Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für \r\nVerfassungsschutz, des Deutschen Orient-Institutes und von amnesty international. \r\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der eingeholten \r\nAuskünfte vom 8. Dezember 2004, 4. Februar und 7. Juni sowie 27. Juli 2005 \r\nverwiesen.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakten zum vorliegenden und zum Verfahren 5 K 2359/00.A sowie der in \r\nbeiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \r\nOberbürgermeisters der Stadt B. sowie des Oberbürgermeisters der Stadt \r\nE. Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n16\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 ist hinsichtlich der hier \r\nallein noch streitgegenständlichen Feststellung in Ziff. 3 rechtmäßig und verletzt den \r\nKläger nicht in eigenen Rechten. Er kann nicht mit Erfolg die Feststellung von \r\nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehren.\n\n\r\n\r\n18\n\nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht \r\nvor.\r\nNach § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 7 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \r\nabgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der \r\nFolter unterworfen zu werden (Abs. 2) oder mit dem Tode bestraft zu werden (Abs. \r\n3), oder ihm seitens des Herkunftsstaates eine unmenschliche oder erniedrigende \r\nBehandlung drohen würde (Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete \r\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (Abs. 7). \r\nDiese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Klägers nicht vor. Zu diesem \r\nErgebnis gelangt die Kammer aufgrund einer umfassenden Würdigung des \r\nklägerischen Vorbringens und der ihm vorliegenden, in das Verfahren eingeführten \r\nErkenntnisse.\n\n\r\n\r\n19\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Klägers über angeblich vor der Ausreise \r\nerlittene Verfolgungsmaßnahmen geht die Kammer bei Wahrunterstellung des \r\nklägerischen Vorbringens insoweit und in Anwendung des herabgestuften \r\nWahrscheinlichkeitsmaßstabes davon aus, dass eine Wiederholung der Verfolgung \r\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine konkrete \r\nGefahr für eines der oben genannten Rechtsgüter liegt nicht vor.\n\n\r\n\r\n20\n\nFür diese Wertung ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Vorgänge im Iran \r\n18 und mehr Jahre zurückliegen und die Tätigkeiten des Klägers von ihrer \r\nZielrichtung und Gewichtigkeit her nicht geeignet erscheinen, dass ihn iranische \r\nstaatliche Stellen deshalb heute noch als ernst zu nehmenden Staatsfeind \r\nbetrachten. Inhaftiert worden sein will der Kläger erstmals 1980 für sieben Tage \r\nsowie nochmals und letztmals 1984 für vier Tage. Danach will er bis zur Ausreise \r\n1988 mit seinen Tätigkeiten (Musikmachen, Erstellen und Ins-Ausland-Schaffen von \r\nMusik- und Videobändern) fortgefahren sein, ohne dass weitere Repressalien gegen \r\nihn verhängt wurden. Auch ist der Kläger nach seinen Angaben beim Bundesamt bei \r\nseiner Anhörung am 6. Dezember 1989 bereits 1981, 1985 einmal, 1987 dreimal und \r\nim Mai 1988 vor der endgültigen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland mit \r\nseinem Reisepass nach Deutschland und wieder zurück in den Iran gereist. Wäre der \r\nKläger von den iranischen Sicherheitskräften als ernst zu nehmender Staatsfeind \r\nbetrachtet worden, so hätte er diese Reisetätigkeit kaum derart problemlos \r\ndurchführen können. Auch der letzte, nach Angaben des Klägers die \r\nAsylantragstellung auslösende angebliche Vorfall, bei dem ein Videoband \r\n(Mullahschau) beschlagnahmt worden sein soll, lässt bei einer Rückkehr in den Iran \r\nkeine Verfolgungsmaßnahmen mehr gewärtigen. Zum Einen war den Behörden nach \r\nden eigenen Angaben des Klägers beim Bundesamt nur der Familienname, nicht \r\naber der Vorname des Klägers bekannt, so dass bereits äußerst zweifelhaft ist, ob er \r\npersönlich mit diesem Vorfall in Verbindung gebracht wurde oder wird. Zum Anderen \r\nschließt sich das Gericht den Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts in seinem \r\nGutachten an das erkennende Gericht vom 7. Juni 2005, insbesondere S. 13 f., an, \r\nwonach seine früheren Tätigkeiten heute nicht mehr staatliche \r\nVerfolgungsmaßnahmen befürchten lassen, weil sie zu lange zurück liegen und von \r\nkeinem großen Gewicht waren, was sich aus der nur kurzen Dauer der \r\nInhaftierungen und der auch im Anschluss daran ungestört möglichen Reisetätigkeit \r\ndes Klägers ergibt.\r\nDer Verweis auf das die Beklagte zur Asylanerkennung des Klägers verpflichtende \r\nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 1995 und die darin getroffenen \r\nFeststellungen und Wertungen verhilft der Klage demgegenüber nicht zum Erfolg. \r\nDenn das erkennende Gericht hat eine eigene Wertung und Gefahrenprognose zu \r\nerstellen und dabei gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im \r\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, die die Gewährung von \r\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aus den oben genannten \r\nGründen nicht trägt.\n\n\r\n\r\n21\n\n\r\nEine andere Einschätzung der Gefährdungssituation mit der Folge einer \r\nUnzumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den \r\nVortrag zu exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers.\n\n\r\n\r\n22\n\nEine exilpolitische Tätigkeit ist abschiebungsrechtlich dann relevant, wenn der \r\nAsylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche \r\nOrganisation aufgetreten ist. \n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n(OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A -, \r\nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n\r\n\r\n24\n\nDabei wird die \"exponierte\" Tätigkeit durch die konkret-individuellen Umstände \r\ndes Einzelfalles geprägt. Ausgangspunkt für die notwendige Differenzierung \r\nzwischen unbeachtlicher, öffentlicher zur Schau getragener Kritik einerseits und \r\nbeachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche \r\nOrganisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in \r\nder Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \r\niranischer Exilorganisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \r\nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \r\nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \r\nerfassen.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O..\n\n\r\n\r\n26\n\nAndererseits ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden aufgrund \r\nihrer intensiven Beobachtungen bekannt ist, dass ein nach außen zum Ausdruck \r\ngebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur \r\nErlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Angesichts dessen \r\nwerden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur \r\nIdentifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die \r\naufgrund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrig profilierten \r\nErscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/ \r\noder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse \r\nder mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und \r\ngefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n\r\n\r\n28\n\nAuch nach der Auskunftslage unterscheiden iranische Stellen je nach der \r\nBedeutung der Organisation und der Person sowie der Aktivitäten, ob gegen den \r\nBetreffenden vorgegangen wird. Bei aktiven Mitgliedern an exponierter Stelle besteht \r\neine erhöhte Gefährdung. Eine solche Exponiertheit wird angenommen, wenn der \r\nBetreffende Führungsaufgaben in der politischen Organisation wahrnimmt, an \r\nVeranstaltungen teilnimmt, welche nur führenden Mitgliedern vorbehalten sind oder \r\ndie Verantwortung für Presseerzeugnisse der Organisation übernommen hat. \n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme vom \r\n11. Dezember 2000 an das VG Köln, Stellungnahme vom \r\n30. Januar 2003 an das VG Braunschweig.\n\n\r\n\r\n30\n\nAuch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen führt nicht \r\nzu einer besonderen Exponiertheit des Asylbewerbers, da die Erhöhung der \r\nQuantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der \r\nGesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen \r\nzahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er \r\nlediglich \"dabei ist\", Parolen ruft, Plakate trägt usw., liefert gegenüber dem iranischen \r\nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber \r\n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \r\nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. \n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A \r\n-.\n\n\r\n\r\n32\n\nDiese Schwelle der ernst zu nehmenden, auch in den Augen des iranischen \r\nRegimes als gefährlich einzuschätzenden politischen Gegnerschaft erreichen die \r\nAktivitäten des Klägers für die Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V. nicht.\r\nZwar ist die monarchistische Opposition im Ausland in den letzten Jahren zu einem \r\nSammelbecken aller westlich-demokratischen Kräfte geworden und hat ihre \r\nBedeutung innerhalb des exiloppositionellen Spektrums signifikant zugenommen. \r\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Mai \r\n2003 an VG Kassel und an VG Schleswig.\n\n\r\n\r\n34\n\nNach den insgesamt nachvollziehbar und ausführlich begründeten Darlegungen \r\ndes Gutachters ist dieser Bedeutungszuwachs auf eine Vielzahl von Faktoren \r\nzurückzuführen, vor allem auf das völlige Scheitern der inneriranischen Reformkräfte, \r\ndie zunehmende Sehnsucht nach bürgerlicher und persönlicher Freiheit und \r\nwirtschaftlichem Wohlergehen, daneben verbesserte Einflussmöglichkeiten und \r\nwesentlich verbesserte Propagandamöglichkeiten der Monarchisten, schließlich die \r\ntotale Marginalisierung der Volksmudjahedin und der anderen linksextremistisch-\r\nsäkularistischen Oppositionsgruppen.\n\n\r\n\r\n35\n\nVgl. DOI vom 26. Mai 2003 an VG Kassel und an VG \r\nSchleswig.\n\n\r\n\r\n36\n\nHiernach muss die Gefährdung von zumindest exponierten Mitgliedern der \r\nmonarchistischen Opposition inzwischen als erhöht betrachtet werden.\n\n\r\n\r\n37\n\nVgl. DOI vom 26. Mai 2003 an VG Kassel und an VG \r\nSchleswig; Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident \r\nMainz vom 19. August 2003 an VG Wiesbaden; Stellungnahme \r\nvon amnesty international an VG Schleswig vom 3. Februar \r\n2004.\n\n\r\n\r\n38\n\nAllerdings gehört der Verein 'Iranische Monarchistische Patrioten' nach den \r\nFeststellungen des Deutschen Orient-Instituts in seinem Gutachten an das \r\nerkennende Gericht,\n\n\r\n\r\n39\n\nGutachten vom 7. Juni 2005, s. 11 ff.,\n\n\r\n\r\n40\n\nzu den völlig unbedeutenden zahllosen Abspaltungs- und Kleinstgruppen, die es \r\nim monarchistischen exilpolitischen Spektrum gibt. Zwar wenden sich der Kläger und \r\nder Vorsitzende des Vereins vehement gegen diese Wertung des Gutachters, jedoch \r\nkommt es letztlich hierauf nicht an. Das Gericht ist aufgrund der ihm vorliegenden \r\nErkenntnisse in der Lage, sich ein eigenes Bild von Größe und Bedeutung des \r\nVereins zu machen und auf dieser Grundlage eine Einschätzung der klägerischen \r\nTätigkeit für ihn sowie daraus erwachsender Folgen im Falle der Rückkehr in den \r\nIran vorzunehmen.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Organisation hat (insgesamt) 200 bis 250 Mitglieder und wurde erst im \r\nAusland unter dem Namen IMP eingetragen; es gibt sie unter diesem Namen allein in \r\nDeutschland. Andere monarchistische Organisationen im Ausland, mit denen die \r\nOrganisation in Verbindung steht, firmieren jeweils unter verschiedenen anderen \r\nNamen.\n\n\r\n\r\n42\n\nAuszug aus dem Protokoll des VG Gelsenkirchen \r\n- 5a K 1067/99.A - (Zeugenvernehmung des Vors. der \r\nIMP).\n\n\r\n\r\n43\n\nDiese Tatsachen führen zu dem Schluss und rechtfertigen die Annahme, dass es \r\nsich bei der Organisation IMP um eine eher kleine Vereinigung in der iranischen \r\nexilpolitischen Szene in der Bundesrepublik Deutschland handelt. So verfügen im \r\nVergleich hierzu etwa NWRI und MEK in Deutschland über etwa 900 Mitglieder, \r\ndavon allein 350 in Nordrhein-Westfalen, und API (bundesweit) über 400 \r\nMitglieder.\n\n\r\n\r\n44\n\nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nüber das Jahr 2004, S. 181 ff.\n\n\r\n\r\n45\n\nDass die Organisation - neben anderen iranischen exilpolitischen Organisationen \r\n- und ihr Vorsitzender vor nunmehr nahezu neun Jahren in einem Artikel der \r\nZeitschrift Die Welt erwähnt wurden, ändert nichts daran, dass sie zu den kleineren \r\nexilpolitischen Organisationen gehört und vermag eine besondere Bedeutung nicht \r\nzu begründen. Auch die Vorgänge aus den Jahren 1997/98 um gefälschte \r\nBescheinigungen des Vereins und ein eingestelltes staatsanwaltschaftliches \r\nErmittlungsverfahren gegen dessen Vorsitzenden geben nichts für eine besondere \r\nBedeutung des Vereins in der exilpolitischen iranischen Szene her. \r\nÜberdies ist ein spürbares Einwirken monarchistischer Organisationen in die \r\niranische Gesellschaft nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner \r\nAuskunft an das erkennende Gericht vom 27. Juli 2005 nicht feststellbar. \r\nDemgegenüber macht amnesty international in seiner Auskunft an die Kammer vom \r\n4. Februar 2005 bzw. der darin in Bezug genommenen und beigefügten Auskunft an \r\ndas VG Schleswig vom 3. Februar 2003 deutlich, dass die Bedrohungswahrnehmung \r\naus der Sicht iranischer Machthaber nach der Zahl der aktiven Anhängerschaft der \r\nMonarchisten und deren Aktivitäten im Iran einzuschätzen ist. Amnesty international \r\ngeht danach ferner davon aus, dass monarchistische Organisationen vor allem im \r\nAusland organisiert operieren. \n\n\r\n\r\n46\n\nVor allem aber vermögen die Erkenntnisse über die Organisation IMP bzw. über \r\nmonarchistische Organisationen im übrigen - wie auch der Zeitungsartikel und der \r\nsehr kurze Bericht in der im Iran erscheinenden Zeitschrift IRAN aus dem Jahr 1998 \r\nüber eine Demonstration vor der Iranischen Botschaft in Bonn sowie Äußerungen \r\neines Teilnehmers über die IMP - nicht darüber hinweg zu verhelfen, dass die \r\nTätigkeit des Klägers für die IMP nicht in einer Weise exponiert war und ist, dass er \r\nbei seiner Rückkehr in den Iran deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen \r\nhätte. Er hat - auch unter Berücksichtigung seines insoweit gesteigerten Vorbringens \r\nin der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 - keine Funktionen \r\nwahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem \r\nRegime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und \r\ngefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Der Kläger hatte nach eigenen \r\nAngaben während der Zeit, als er noch in B. wohnte, die Funktion eines \r\nVertreters der Organisation in B. . Allerdings konnte er diese bereits 1995 nach \r\nseiner bis Dezember 2002 andauernden Inhaftierung und wegen des Umzugs der \r\nBotschaft nach Berlin nicht mehr ausüben. Die Art seiner bis zur Inhaftierung \r\nausgeübten Tätigkeit als Vertreter der Organisation hat der Kläger in der mündlichen \r\nVerhandlung vom 17. August 2004 so beschrieben, dass er Personen von B. \r\nnach E1. und C. zu Demonstrationen gefahren hat. Im Übrigen hat er seine \r\nTätigkeit damit beschrieben, dass er Texte für Demonstrationen auf Poster und \r\nPlakate schreibt, wobei sein Name dort aber nicht auftaucht. Außerdem werbe er \r\nMitglieder und überprüfe die Reden, die gehalten werden sollen. Er sei ein \r\nOrganisator, denn er mache alle künstlerischen Arbeiten wie etwa das Drucken von \r\nSchah-Bildern. Er halte selbst keine Reden, rufe aber Parolen wie 'Nieder mit dem \r\nRegime'. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 hat er seine \r\nAngaben dahin gehend ergänzt, dass er zwischenzeitlich auf Demonstrationen aktiv \r\ngewesen sein will, u.a. in Berlin und E1. . \r\nSeine Tätigkeiten sind jedoch insgesamt nicht geeignet, von einem exponierten \r\nAuftreten zu sprechen. Das Gericht vermag die Einschätzung des Klägers nicht zu \r\nteilen, dass er als zweiter Mann der Organisation neben Herrn Gholipour auffällt und \r\ndeshalb erhöht gefährdet ist. Sowohl die Beschreibung seiner Tätigkeit als auch der \r\nEindruck hiervon aufgrund von ihm eingereichter Videobänder über Veranstaltungen \r\nlassen den Kläger nicht als führenden Kopf der Organisation erscheinen, der ihre \r\nGeschicke und/oder Aktivitäten lenkt, sondern eher als jemand, der mit rein \r\nhandwerklichen bzw. ordnenden Funktionen betraut ist. Auf den Inhalt der gehaltene \r\nReden nimmt er letztlich keinen Einfluss. Selbst hatte er bis zum Zeitpunkt der ersten \r\nmündlichen Verhandlung im August 2004 keine Reden gehalten, sondern lediglich \r\ndarauf geachtet, dass die Redner bei dem vorgegebenen Thema der Veranstaltung \r\nbleiben. Zudem handelte es sich ersichtlich nicht um Veranstaltungen mit \r\nspektakulären Ereignissen und einem recht überschaubaren Teilnehmerkreis. \r\nSoweit der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom August 2004 im \r\nJuli 2005 in E1. eine etwa 10-minütige Rede gehalten hat, hebt ihn dies nicht \r\naus der Masse der niedrig profiliert exilpolitisch Tätigen heraus. Der Kläger war \r\nlediglich einer von insgesamt vier oder fünf Rednern auf dieser Veranstaltung, die \r\nhinter dem Düsseldorfer Hauptbahnhof und vor dem amerikanischen Konsulat \r\nstattfand. Zwar mag der Kläger hiermit als Einzelner aus der Anonymität einer Masse \r\nherausgetreten sein, als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer \r\nObservation leichter greifbar sein, jedoch kommt es hierauf allein entscheidend nicht \r\nan. Entscheidend ist nicht allein das Hervorheben im Sinne einer optischen \r\nErkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein Hervortreten in der \r\nÖffentlichkeit, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren \r\nForm seines Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen \r\nErklärungen den Eindruck erweckt, dass er allein oder im Zusammenwirken mit \r\nanderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.\n\n\r\n\r\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 \r\n- 9 A 5338/98.A -.\n\n\r\n\r\n48\n\nDies ist bei der Person des Klägers nicht der Fall. Er hat in seinem nunmehr etwa \r\n18-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik erstmals und einmalig eine mit 10 \r\nMinuten kurze Rede gehalten und dies an einem Ort, der nicht in unmittelbarer Nähe \r\nzu iranischen Einrichtungen liegt, während er sich sonst lediglich als eine von \r\nmehreren Personen durch praktische, handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der \r\nOrganisation von Veranstaltungen engagiert, sich aber nicht etwa nach außen \r\nverantwortlich zeigt für Veranstaltungen oder gar für die Organisation als solche.\r\nEine andere Wertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Teilnahme des Klägers an \r\neiner Demonstration mit etwa 300 Teilnehmern vor der iranischen Botschaft in Berlin \r\nam 11. Februar 2006. Zwar will er dort - wie auch andere Teilnehmer - Parolen \r\ngerufen haben, die von allen Anwesenden wiederholt worden sein sollen. Hierbei \r\nhandelt es sich jedoch nicht um ein Verhalten, dass den Kläger aus der Masse der \r\nmit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und ihn vor allem als \r\nernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Auch der Inhalt der \r\ngerufenen Parolen entspricht dem, was üblicherweise und vielfach auf solchen \r\nVeranstaltungen zu hören ist. Die Kammer vermag aus der Qualität oder Quantität \r\nder vom Kläger gelieferten Beiträge - auch im Vergleich zu Vorbringen in zahlreichen \r\nanderen in der Kammer anhängigen Verfahren - nicht zu erkennen, dass dieser sich \r\nin einer Weise daraus hervorhebt, dass er iranischen Sicherheitskräften als \r\nernsthafter Regimegegner und Gefahr für das Mullah-Regime erscheinen könnte.\r\nDies gilt im Ergebnis - erst recht - für die Teilnahme an einer Feier anlässlich des \r\nGeburtstags des Schah in einem Saal in E1. , auf welcher der Kläger Musik \r\ngemacht haben will.\n\n\r\n\r\n49\n\n\r\nDem Kläger droht auch wegen seines im Bundesgebiet erfolgten Übertritts zum \r\nchristlichen Glauben und den in Deutschland praktizierten Aktivitäten im Rahmen der \r\nevangelischen Freikirche bei Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.\n\n\r\n\r\n50\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen,\n\n\r\n\r\n51\n\nvgl. u.a. die Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A \r\n3293/01.A -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 1, 10 f., und vom 27. Mai \r\n2005 - 5 A 1816/05.A -; vgl. auch: Bayerischer \r\nVerwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 \r\nB 02.30703 -, juris, und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \r\nUrteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, juris,\n\n\r\n\r\n52\n\nder die Kammer folgt, kommt eine politische Verfolgung von moslemischen \r\nApostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit in Betracht, wenn diese über den verfassungsrechtlich \r\ngeschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische \r\nTätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit \r\nErfolg ausgeübt wird. Diese Einschätzung erweist sich auch vor dem Hintergrund \r\naktueller Erkenntnisse als zutreffend. Apostaten ist zwar nach wie vor die Teilnahme \r\nan öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten nicht gestattet, jedoch wird seit mehr \r\nals vier Jahren nicht mehr über Personenkontrollen bzw. Hinderungen von \r\nApostaten, an solchen Gottesdiensten teilzunehmen berichtet,\n\n\r\n\r\n53\n\nvgl. AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische \r\nOberverwaltungsgericht; DOI, Auskunft vom 22. November 2004 \r\nan VG Kassel.\n\n\r\n\r\n54\n\nEingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu \r\nbetrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten \r\nBereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung \r\nim häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen \r\nGlauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen \r\nBereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in \r\npersönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen (\"religiöses Existenzminimum\") \r\nunterbunden werden. Das Asylrecht und die Bestimmung des § 60 AufenthG über \r\nden Schutz vor Abschiebung greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat \r\nBekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene \r\nreligiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein \r\nStaat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen \r\nLändern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser \r\nStaatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in die \r\nReligionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung \r\nanzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der \r\nMenschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird,\n\n\r\n\r\n55\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -\r\n, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; OVG NRW, Beschluss vom \r\n5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, a.a.O.\n\n\r\n\r\n56\n\nDas Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime im Iran, an öffentlichen \r\noder offiziellen Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch \r\nnicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine Verletzung des \r\nasylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums kommt grundsätzlich erst \r\ndann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch \r\ndann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich zum \r\ngemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der \r\nÖffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden könnten. \r\nGlaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich Missionierung gehören \r\ndagegen nicht zum religiösen Existenzminimum,\n\n\r\n\r\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, NVwZ 2004, \r\n1000 ff.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie vom Auswärtigen Amt in der oben genannten Stellungnahme geschilderten \r\nVorfälle im Jahr 2004, d.h. die vorübergehende Festnahme eines Pastors und seiner \r\nFamilie anlässlich eines häuslichen Treffens mit Gläubigen sowie von Angehörigen \r\nder Glaubensgemeinschaft \"Assembly of God\" im April 2004 und im Zusammenhang \r\nmit einem Pastorentreffen im Sommer 2004 belegen, dass sich mögliche \r\nRepressalien nur gegen Personen in leitender Funktion richten. Weiterhin gibt es im \r\nIran neben den öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten ca. 100 christliche \r\nHausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben können. Solche privaten \r\nZusammenkünfte, z.B. in Wohnungen und Häusern nicht möglich, wenn sie diskret \r\norganisiert werden und nach außen hin kein Misstrauen bzw. Aufsehen erregen, \r\nwobei auch insoweit aus den vergangenen vier Jahren keine Berichte über staatliche \r\nÜbergriffe vorliegen. Schließlich ist im Iran auch die seelsorgerische Betreuung \r\ngegenüber Apostaten gewährleistet,\n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische \r\nOberverwaltungsgericht; DOI, Auskunft vom 22. November 2004 \r\nan VG Kassel\n\n\r\n\r\n60\n\nDie angeführten Auskünfte sind nicht nur in sich schlüssig, widerspruchsfrei und \r\nglaubwürdig, sondern vermitteln auch ein ebenso aussagekräftiges wie \r\nübereinstimmendes Gesamtbild. Denn sie beruhen auf fachkundigen \r\nEinschätzungen, die nicht zuletzt auch aus Quellen im Iran, wie z.B. Medienberichten \r\nund Berichten von kirchlichen Würdenträgern gewonnen werden. \n\n\r\n\r\n61\n\nGemessen an den vorstehenden Grundsätzen drohen dem Kläger bei einer \r\nRückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\nVerfolgungsmaßnahmen wegen des Glaubensübertritts. Die Tätigkeiten des Klägers \r\nbestehen nach seinen eigenen Angaben darin, dass er in der Kirche Musik macht \r\nund anlässlich von Festen wie Ostern oder Weihnachten Briefe an die \r\nGemeindemitglieder schreibt bzw. auf Veranstaltungen hinweist, an Veranstaltungen \r\nteilnimmt, bei der Bewirtung hilft oder beim Aufbau der Mikrofonanlage hilft. Eine \r\nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position kann hierin auch nicht entfernt \r\ngesehen werden.\n\n\r\n\r\n62\n\n\r\nEin Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ergibt sich schließlich \r\nauch nicht wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund der vom Kläger in der \r\nBundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten.\r\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gibt es im Iran zwar kein Verbot \r\nder Doppelbestrafung und besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten \r\nBestrafung, wenn auch seit langem kein konkreter Fall der Doppelbestrafung \r\nbekannt geworden ist.\n\n\r\n\r\n63\n\nAA an VG B. vom 27. Juli 2005; DOI an VG B. vom \r\n7. Juni 2005\n\n\r\n\r\n64\n\nIm Falle des Klägers besteht nach Auffassung der Kammer keine beachtliche \r\nWahrscheinlichkeit für eine solche Doppelbestrafung. Zu dieser Bewertung gelang \r\nsie aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der im Verfahren zu \r\ndieser Frage eingeholten Auskünfte und Gutachten. Die Kammer schließt sich der \r\nEinschätzung des Deutschen Orient-Instituts in seinem oben zitierten Gutachten an \r\ndas Gericht an, wonach die Bedrohung durch ein Strafverfahren im Iran äußerst \r\ngering erscheint.\n\n\r\n\r\n65\n\nDanach kann insbesondere die Gefahr der Verhängung einer so genannten \r\nHadd-Strafe in Gestalt der Todesstrafe wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs \r\nunter Anwendung von Gewalt nach Artikel 82 Buchstabe b des Iranischen \r\nStrafgesetzbuches im Falle des Klägers als sehr unwahrscheinlich eingestuft werden. \r\n\n\r\n\r\n66\n\nDenn diese Bestrafung kann nur drohen, wenn die nach dem islamischen StGB \r\nerforderlichen hohen Beweisesanforderungen erfüllt sind. Nachdem nämlich die \r\nHadd-Strafe absolut ist, muss auch die Gewissheit über die Täterschaft absolut sein. \r\nEntsprechend streng sind die Bestimmungen des islamischen Strafgesetzbuches \r\nüber die Beweisführung. So bedarf es entweder eines viermaligen Geständnisses, \r\nwobei dieses Geständnis in vier verschiedenen Sitzungen abgelegt werden muss, \r\ndarüber hinaus Mündigkeit, geistige Gesundheit, Freiwilligkeit und den Vorsatz zu \r\ngestehen. Kommt es nicht zum Geständnis, wird der unerlaubte Geschlechtsverkehr \r\ndurch vier rechtschaffende männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene \r\nmännliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen bewiesen. Stimmen die \r\nZeugenaussagen nicht miteinander überein, ist nicht nur der unerlaubte \r\nGeschlechtsverkehr nicht bewiesen, vielmehr werden die Zeugen auch noch zu einer \r\nHadd-Strafe wegen Verleumdung verurteilt.\n\n\r\n\r\n67\n\nVgl. DOI, Gutachten vom 7. Juni 2005, a.a.O. und Gutachten \r\nvom 27. März 2003 an VG Gelsenkirchen\n\n\r\n\r\n68\n\nDavon, dass im Falle des Klägers diese strengen Voraussetzungen für eine \r\nHadd-Strafe erfüllt werden könnten, kann nach dem Sachverhalt nicht ausgegangen \r\nwerden. So gibt es für die in Deutschland begangenen Straftaten nach den der \r\nKammer aus den im vorangegangenen Verfahren 5 K 2359/00.A beigezogenen \r\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten außer dem Opfer der Straftat keine \r\nunmittelbaren Zeugen der Straftaten, geschweige den die oben genannte \r\nerforderliche Zahl von männlichen bzw. weiblichen Zeugen. Dass der Kläger selbst \r\nein viermaliges Geständnis ablegt, hält die Kammer angesichts seines in den \r\nStrafverfahren, im Strafvollstreckungsverfahren und in den verwaltungsgerichtlichen \r\nVerfahren gezeigten Verhaltens eines durchgängigen und hartnäckigen Leugnens \r\nder Taten für abwegig.\n\n\r\n\r\n69\n\nEs ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine Bestrafung \r\nunterhalb der strengen Strafbarkeit der Hadd-Strafe im Rahmen des \r\n\"Tazir\"-Strafrechts in Gestalt von Peitschenhieben oder Freiheitsstrafe von bis zu \r\nzwei Jahren bzw. von zwei bis fünf Jahren droht, etwa wegen Körperverletzung nach \r\nArt. 614 des islamischen StGB bzw. Nötigung nach Art. 669 oder wegen unsittlichen \r\nVerhaltens gemäß Art. 637. Denn für die Beantwortung der Frage der \r\nWahrscheinlichkeit einer erneuten Bestrafung im Iran kommt es auch darauf an, ob \r\ndie Tat nach iranischen Rechtsverständnis unverhältnismäßig milde abgeurteilt \r\nwurde.\n\n\r\n\r\n70\n\nVgl. DOI an VG B. vom 7. Juni 2005 und an OVG Hamburg vom \r\n30. September 2003.\n\n\r\n\r\n71\n\nDie Aussage des Gutachters ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. \r\nSie ist lebensnah und kann sich auf eine entsprechende Aussage eines \r\nVertrauensanwalts gegenüber der australischen Botschaft im Hinblick auf die \r\nVerurteilung eines iranischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendelikts stützen. \r\nEine Bestätigung findet sie auch in dem bereits erwähnten Umstand, dass konkrete \r\nFälle von Doppelbestrafung seit langem nicht bekannt geworden sind. Der Kläger \r\nselbst hat zu keinem Zeitpunkt eine solche Gefahr in seiner Person reklamiert.\n\n\r\n\r\n72\n\nKommt eine Bestrafung in Gestalt einer so genannten Hadd-Strafe aus den oben \r\ndargelegten Gründen nicht in Betracht, sondern nur wegen der genannten \r\nStraftatbestände des Tazir-Strafrechts mit den danach möglichen Höchststrafen, so \r\nliegt die in Deutschland erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben \r\nJahren und sechs Monaten deutlich über den nach iranischem Recht zu erwartenden \r\nStrafen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass iranische staatliche \r\nStellen die in Deutschland verhängte und verbüßte Strafe als unverhältnismäßig \r\nmilde bewerten würden.\n\n\r\n\r\n73\n\nDarüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen eines \r\nStrafverfahrens im Iran Beweismittel zur Verfügung stehen, die in irgend einer Weise \r\ngeeignet wären, die Verwirklichung der Straftatbestände zu belegen. Zeugin der Tat \r\nwar allein das in Deutschland lebende Opfer.\n\n\r\n\r\n74\n\nSonstige Umstände, aufgrund derer ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 \r\nbis 7 AufenthG bestehen könnte, sind nicht vorgetragen. Allein die Asylantragstellung \r\nin Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \r\nreicht zur Begründung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \r\nnicht aus,\n\n\r\n\r\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 9 A \r\n4615/98.A - und vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n\r\n\r\n76\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 \r\nAsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.\n\n\r\n\r\n77\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b \r\nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt \r\nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \r\n(ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-16/5-k-3613-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-16/5-k-3613-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274264","retrieved":"2026-07-09 02:45:48.292964+00:00"}}