{"status":"available","doknr":"OLD274374","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0213.9L826.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"9 L 826/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 878,98 EUR festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \r\nAntragsteller gegen den Heranziehungsbescheid des \r\nAntragsgegners vom 21. Oktober 2005 anzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nüber den im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden kann, hat \r\nkeinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \r\nzulässige Antrag ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie beschließende Kammer gibt Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \r\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im \r\nErschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn \r\nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen \r\noder die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende \r\nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 \r\nSatz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \r\nBescheides liegen nur dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen \r\nsummarischen Überprüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im \r\nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg,\n\n\r\n\r\n7\n\nvgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 \r\n- 3 B 2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1990, 119, und \r\nvom 9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 -, jeweils mit weiteren \r\nNachweisen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines \r\nHauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \r\nDas bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige \r\nAntragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei \r\nsummarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es \r\nkönnen mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte \r\nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n\r\n\r\n9\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 \r\n- 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober 1997 - 3 B 1913/97 -.\n\n\r\n\r\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann nicht von einem überwiegenden Erfolg \r\ndes Widerspruchs der Antragsteller gegen den ihr Grundstück (G1) betreffenden \r\nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2005 ausgegangen \r\nwerden. Anhaltspunkte für einen solchen Erfolg ergeben sich weder aus dem Vortrag \r\nder Antragsteller noch aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners.\n\n\r\n\r\n11\n\nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die \r\nBeitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wenn in \r\ndiesem Zeitpunkt alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die \r\nReihenfolge des Eintritts dieser Voraussetzungen, die einerseits technischer \r\n(tatsächlicher Ausbau), andererseits rechtlicher Art (zum Beispiel: rechtmäßiger \r\nAusbau im Sinne des § 125 BauGB, Vorhandensein einer wirksamen \r\nErschließungsbeitragssatzung) sind, ist unerheblich. Vorliegend ist in rechtlicher \r\nHinsicht schließlich erforderlich, dass die X.-------straße rechtswirksam gewidmet ist. \r\nDenn der Antragsgegner zieht die Antragsteller zu einem Erschließungsbeitrag \r\nheran, was voraussetzt, dass die abgerechnete Erschließungsanlage eine \r\nöffentliche, zum Anbau bestimmte Straße ist (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).\n\n\r\n\r\n12\n\nVgl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage \r\n2004, § 19 Rdnrn. 1 ff.\r\n\r\n\r\nAls Erschließungsanlage hat der Antragsgegner hierbei die X.-------straße von der \r\nU.------straße bis zum rechtwinkligen Abknicken der X.-------straße angesehen und \r\nabgerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf entsprechende Nachfrage hat der \r\nAntragsgegner im Erörterungstermin vom 10. Februar 2006 bestätigt, dass die X.-----\r\n--straße im hier maßgeblichen Bereich dem Ausbauprogramm entsprechend \r\nhergestellt worden ist, sodass von einer bedenkenfreien endgültigen Herstellung in \r\ntechnischer Hinsicht auszugehen ist.\n\n\r\n\r\n13\n\nAnhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Ausbaus im Sinne des § 125 BauGB \r\nsind nicht ersichtlich. Zwar liegt ein Bebauungsplan für die Erschließungsanlage nicht \r\nmehr vor, nachdem der für diesen Bereich bestehende Bebauungsplan Nr. 19 im \r\nJahre 1998 aufgehoben worden ist. Bei summarischer Prüfung spricht aber nichts \r\ndafür, dass der Ausbau den in § 1 Abs. 4-6 BauGB bezeichneten Anforderungen \r\nnicht entspricht (vgl. § 125 Abs. 2 BauGB).\n\n\r\n\r\n14\n\nAllerdings ist die Öffentlichkeit der X.-------straße - und damit die Beitragspflicht, \r\nweil es nur noch an der Öffentlichkeit fehlte - mit der Veröffentlichung der \r\nWidmungsverfügung im Jahre 2005 entstanden. Angesichts dessen liegt die von den \r\nAntragstellern geltend gemachte Verjährung nicht vor. Denn die Verjährungsfrist \r\nbeginnt bei Erschließungsbeiträgen frühestens mit der Widmung der Anbaustraße \r\nzum öffentlichen Verkehr, ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der \r\nendgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von \r\nBedeutung ist.\n\n\r\n\r\n15\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \r\nvom 29. Oktober 1997 - 8 B 194.97 -, Neue Zeitschrift für \r\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, \r\n513 f.\n\n\r\n\r\n16\n\nDanach ist ausgeschlossen, dass die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt \r\nbeginnen konnte, ohne dass sich insoweit noch klärungsbedürftige Rechtsfragen \r\nstellen würden, mit der Folge, dass der sinngemäße Vortrag der Antragsteller, der \r\nAusbau der Erschließungsanlage X.-------straße habe schon vor über 20 Jahren \r\nstattgefunden, keine Berücksichtigung finden kann.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Antragsteller können schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Rechtsinstitut \r\nder Verwirkung hinweisen. Anders als die Verjährung tritt die Verwirkung eines \r\nBeitragsanspruchs nicht durch reinen Zeitablauf ein. Eine Verwirkung kann nur in \r\nBetracht kommen, wenn zusätzlich zu einem als unangemessen erscheinenden \r\nZeitablauf (so genanntes Zeitmoment) die Gemeinde durch ihr Verhalten dem \r\nBeitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht \r\n(mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der \r\nPflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalles \r\ndarauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags \r\neingerichtet hat, sodass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen \r\ngegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dabei muss das zur Auslösung einer \r\nVerwirkung erforderliche Verhalten einer Gemeinde ein positives Verhalten sein \r\n(so genanntes Umstandsmoment, zum Beispiel eine Verzichtshandlung oder eine \r\nentsprechende Auskunft).\n\n\r\n\r\n18\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2005 \r\n- 3 E 1323/04 -, vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 -, \r\nveröffentlicht in der Kommunalen Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, \r\n192, und vom 5. November 1997 - 3 B 3543/95 - sowie Urteil vom \r\n12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, veröffentlicht in Nordrhein-\r\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 63; vgl. auch: \r\nDriehaus, a. a. O., § 19 Rdnrn. 46-48.\n\n\r\n\r\n19\n\nDiese Voraussetzungen lassen sich indessen nicht feststellen. Könnte im \r\nvorliegenden Falle gegebenenfalls noch von einem unangemessenen Zeitablauf \r\nzwischen der technischen Herstellung der X.-------straße (Protokoll der technischen \r\nAbnahme aus dem Jahre 1978) und der Widmung (im Jahre 2005) gesprochen \r\nwerden - worauf die Antragsteller aus ihrer Sicht auch hinweisen -, so fehlt es doch \r\nan einem positiven Verhalten des Antragsgegners dahin gehend, dass eine \r\nHeranziehung nicht mehr erfolgen solle. Im Gegenteil ergibt sich aus den \r\nVerwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner beim Ausbau der X.-------straße \r\nzusammen mit weiteren Straßen vom Bestehen einer Erschließungseinheit ausging, \r\nderen endgültige Abrechnung auch den - sich über einen langen Zeitraum \r\nhinziehenden - Erwerb von Straßenlandparzellen voraussetzte, um - wie geplant - \r\ndann die Widmung vorzunehmen. Jedenfalls fehlt es außer an einer aus Sicht der \r\nAntragsteller bestehenden Untätigkeit an einem positiven Verhalten des \r\nAntragsgegners, eine Heranziehung werde nicht mehr erfolgen. Soweit die \r\nAntragsteller darauf verweisen, vorliegend sei ein zu langer Zeitraum vergangen, \r\nsodass dem Zeitmoment eine überwiegende Bedeutung beizumessen sei, vermag \r\nsich die Kammer dem angesichts der o. a. Grundsätze und Rechtsprechung nicht \r\nanzuschließen.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. November \r\n2003 - 3 B 1673/02 -.\n\n\r\n\r\n21\n\nDa weitere Bedenken gegen die Heranziehung der Antragsteller - auch \r\nhinsichtlich der Aufwandsermittlung und Aufwandsverteilung - weder geltend \r\ngemacht noch sonst erkennbar sind und für eine durch die Vollziehung des \r\nBescheides eintretende unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 \r\nSatz 3 VwGO keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, war der Antrag mit der Kostenfolge \r\naus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 \r\ndes Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der \r\nRegel ein Viertel des angeforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der \r\nSache.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, KStZ \r\n1992, 139.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-13/9-l-826-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-13/9-l-826-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274374","retrieved":"2026-07-09 02:45:57.240927+00:00"}}