{"status":"available","doknr":"OLD274405","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0210.9L760.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"9 L 760/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \r\nverpflichtet, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester \r\n2005/2006 als Studienanfänger vorläufig zuzulassen.\n\n\r\n\n\r\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäß auf die Zulassung zum Wintersemester 2005/2006 gerichtete \r\nAntrag ist begründet.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, \r\n294 ZPO aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz \r\nsowie dem Sozialstaatsprinzip glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser \r\nverfassungsrechtlichen Grundlage ergibt sich das Recht eines jeden hochschulreifen \r\nBewerbers - wie dem Antragsteller - auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter \r\nmöglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte. Diesem Recht kann \r\nnur entgegengehalten werden, dass sämtliche Studienplätze unter voller \r\nAusschöpfung der Kapazität nach den vorgeschriebenen Auswahlkriterien vergeben \r\nworden sind.\n\n\r\n\r\n4\n\nVgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. April 1975 \r\n- 1 BvR 344 u. a./74 -, BVerfGE 39, 276, juris, Rdnr. 58.\n\n\r\n\r\n5\n\nDas Fehlen einer wirksamen Festlegung des Auswahlkriteriums für das \r\nAuswahlverfahren der Hochschulen an der RWTH Aachen führt im vorliegenden \r\nEinzelfall zum Anordnungsanspruch.\n\n\r\n\r\n6\n\n\r\n\r\n\r\nZwar ist der durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch eines Deutschen, die \r\nAusbildungsstätte frei zu wählen, aufgrund des Regelungsvorbehaltes in Art. 12 \r\nAbs. 1 Satz 2 GG beschränkbar. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich der \r\nabsolute Numerus clausus am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren \r\nbewegt, sodass an die Zulassungsbeschränkungen strenge Anforderungen zu stellen \r\nsind,\n\n\r\n\r\n7\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18. Juli \r\n1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, juris, Rdnrn. 62, 66, \r\n68.\n\n\r\n\r\n8\n\nZulassungsbeschränkende Vergabebestimmungen nach Durchschnittsnoten und \r\nWartezeit in Numerus-clausus-Fächern mit hohem Bewerberüberhang sollten nach \r\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschleunigt durch ein anderes \r\nVerfahren ersetzt werden.\n\n\r\n\r\n9\n\nVgl.: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1977 \r\n- 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, juris, Rdnrn. 71 ff.\n\n\r\n\r\n10\n\nBedenken begegnete die Bestimmung der Eignung für das Studium nach der \r\nAbiturnote, die das Bundesverfassungsgericht in harten Numerus-clausus-Fächern \r\nnicht mehr als durch die Wartequote ausgeglichen ansah.\n\n\r\n\r\n11\n\nIn ihrer dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Ausgestaltung führen \r\ndie zulassungsbeschränkenden Vergabevorschriften aufgrund des Art. 13 des \r\nStaatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 \r\n(Staatsvertrag), der §§ 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG), des Zweiten \r\nGesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen, des \r\nGesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit \r\nzulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG), der \r\nVerordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen \r\nvom 30. Mai 2005 (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) und der Satzung \r\nder RWTH Aachen für das Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten \r\nStudiengängen vom 11. Februar 2005 (Satzung) in Verbindung mit dem indes nicht \r\nveröffentlichten Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom \r\n10. Januar 2005 im Ergebnis zu einer noch stärkeren Bedeutung der Abiturnote \r\ndurch die (weitere) Verminderung der Wartequote.\r\n\r\n\r\nZusammengefasst ergibt sich danach ab dem Wintersemester 2005/2006 für den \r\nStudiengang Medizin, dass nach Abzug der Vorabquoten 20 % der verbleibenden \r\nStudienplätze im (allgemeinen) Auswahlverfahren, 60 % im Auswahlverfahren der \r\nHochschulen und noch 20 % nach Wartezeit vergeben werden. Dabei ist in den Blick \r\nzu nehmen, dass für die Zulassung auf die Quote im Auswahlverfahren der \r\nHochschulen an der RWTH Aachen allein auf die Abiturnote abgestellt worden ist, \r\nwas faktisch zu deren Maßgeblichkeit für 80 % der verbleibenden Studienplätze nach \r\nAbzug der Vorabquoten führt.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Frage, ob das Abstellen im Auswahlverfahren der Hochschulen allein auf den \r\nGrad der Qualifikation den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, braucht \r\ndie Kammer im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend nachzugehen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZunächst bestehen keine Bedenken gegen die Delegation der Ausgestaltung des \r\nAuswahlverfahrens der Hochschulen auf die einzelnen Hochschulen.\n\n\r\n\r\n14\n\nVgl.: zu den Anforderungen Bundesverfassungsgericht, \r\nEntscheidung vom 18. Juli 1972, a. a. O., Rdnr. 67.\n\n\r\n\r\n15\n\nSowohl § 32 Abs. 3 HRG als auch § 2 AuswVfG sehen für das Auswahlverfahren \r\nder Hochschulen Kriterien vor, die einzeln oder in Verbindung mit anderen \r\nAnwendung finden können, wobei dem Grad der Qualifikation bei jeder einzelnen \r\nAuswahlentscheidung maßgeblicher Einfluss eingeräumt werden muss. Aufgrund der \r\nSatzungsermächtigung in § 3 AuswVfG liegt die Entscheidung hierüber bei der \r\njeweiligen Hochschule. Nach der so genannten Wesentlichkeitstheorie besteht ein \r\nParlamentsvorbehalt zwar dergestalt, dass alle wesentlichen \r\nGrundrechtsbeeinträchtigungen vom unmittelbar legitimierten Gesetzgeber selbst zu \r\ntreffen sind. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit auf der Ebene der Berufswahl ist \r\nwesentlich. Es müssen sich jedoch nicht alle Vorgaben für einen Eingriff ausdrücklich \r\naus dem Gesetz ergeben; beispielsweise reichen auch ordnungsbehördliche oder \r\npolizeiliche Generalermächtigungen aus.\n\n\r\n\r\n16\n\nVgl.: Tettinger in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, \r\nArt. 12, Rdnrn. 85 ff. m. w. N.\r\n\r\n\r\nDie bundes- und landesrechtlich aufgezeigten alternativ oder kumulativ \r\nanzuwendenden Kriterien mit Präferenz für die Qualifikation sind in diesem Sinne \r\nhinreichend gesetzgeberisch bestimmt. Die verbleibenden Auswahlmöglichkeiten \r\nentsprechen der nicht zu beanstandenden Intention des Gesetzgebers, den \r\nGestaltungsspielraum der einzelnen Hochschule zu stärken.\n\n\r\n\r\n17\n\nIn der Sache dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die Verminderung der \r\nWartezeitquote von 25 % im Sommersemester 2002 auf nunmehr 20 % auch vor \r\ndem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \r\nnoch hinnehmbar ist,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht Münster, Beschlüsse \r\nvom 20. Januar 2006 - 9 L 1070, 1071/05 -, NRWE,\n\n\r\n\r\n19\n\nweil es sich dabei um die am wenigsten leistungs- und eignungsbezogene \r\nQuotierung handelt. Die Minderung der Wartezeitquote auf 20 % erscheint mit Blick \r\nauf ihre Zweckrichtung, eine Zulassungschance im Wesentlichen unabhängig von \r\nLeistung und Eignung zu sichern, grenzwertig hinnehmbar. Demgegenüber ist jedoch \r\nauch in den Blick zu nehmen, dass für die 60 % der verbleibenden Studienplätze, die \r\nim Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden, unterschiedliche \r\nQualifikationsniveaus in einzelnen Bundesländern im Gegensatz zum (allgemeinen) \r\nAuswahlverfahren nicht durch die Bildung von Landesquoten ausgeglichen \r\nwerden,\n\n\r\n\r\n20\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: Bayerisches \r\nVerwaltungsgericht München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 \r\n- M 3 E L 05.20578 -, (nicht rechtskräftig).\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Ausgestaltung des den Zulassungsanspruch begrenzenden \r\nAuswahlverfahrens braucht im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil \r\ndiese im vorliegenden Fall nicht wirksam erfolgt ist.\n\n\r\n\r\n22\n\nZunächst dürfte besagte Satzung der RWTH Aachen den Anforderungen der \r\nSatzungsermächtigung des § 3 AuswVfG genügen. Danach regeln die Hochschulen \r\ndie nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch Satzung. Zählte man zur \r\nnäheren Ausgestaltung zwingend die Festlegung des Auswahlkriteriums oder eine \r\nKombination mehrerer Kriterien, wäre der Satzungsermächtigung nicht entsprochen. \r\nDenn § 2 der Satzung stellt lediglich den Katalog der Auswahlkriterien aus den §§ 32 \r\nAbs. 3 HRG, 2 AuswVfG erneut dar und bestimmt in § 3 die Zuständigkeit der für die \r\njeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten zur Entscheidung über die \r\nAuswahlkriterien. Gegen diese Sicht dürfte indes sprechen, dass § 4 der Satzung \r\nweitere Regelungen zu ihrer Anwendbarkeit trifft und dabei für einzelne alternative \r\nKriterien und für die kumulative Anwendung mehrerer die Festlegung des Verfahrens \r\nin der Satzung vorschreibt. Ob nicht auch für den Fall der Zugrundelegung des \r\nGrades der Qualifikation im Auswahlverfahren der Hochschule eine satzungsmäßige \r\nRegelung erfolgen müsste, kann indes ebenfalls offen bleiben, weil die \r\nsatzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Entscheidung nicht \r\nerfüllt sind. § 3 Abs. 3 der Satzung schreibt vor, dass jeweils beschlossene Kriterien \r\nin den amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen zu veröffentlichen sind. \r\nHieran fehlt es, sodass das für das Auswahlverfahren der Hochschule wesentliche \r\nAuswahlkriterium nicht wirksam festgelegt ist.\n\n\r\n\r\n23\n\nDem Anordnungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die von der \r\nKammer überprüfte Kapazität im Studiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen \r\nim Wintersemester 2005/2006,\n\n\r\n\r\n24\n\nvgl.: Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 9 Nc 43 u. a./05 -, \r\n(nicht rechtskräftig),\n\n\r\n\r\n25\n\nausgeschöpft und die Studienplätze mit dem Antragsteller nach dem Grad der \r\nQualifikation vorgehenden Bewerbern besetzt sind. Zwar hängt jede Zulassung in \r\neinem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung von dem Vorliegen eines freien \r\nStudienplatzes ab,\n\n\r\n\r\n26\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 1985 \r\n- 7 B 24/85 -, Buchholz, Ziffer 421.21, Hochschulzulassungsrecht \r\nNr. 22 (Verneinung der Benachteiligung eines Studienfortsetzers \r\naußerhalb der Normstudienzeit gegenüber die Normstudienzeit \r\nüberschreitenden Studenten).\n\n\r\n\r\n27\n\n\r\n\r\n\r\nIn der vorliegenden Konstellation besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Recht \r\ndes Antragstellers auf freie Wahl des Studienplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG das zur \r\nKapazitätsausschöpfung mit ihm vorgehenden Bewerbern führende Auswahlkriterium \r\nim Bereich der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen nicht \r\nentgegengehalten werden kann.\n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Schleswig-Holsteinisches \r\nVerwal-tungsgericht, Urteil vom 12. August 2005 \r\n- 9 A 767/04 -.\n\n\r\n\r\n29\n\nIndes kann bei Kapazitätserschöpfung mit Blick auf die Rechte der zugelassenen \r\nBewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nur ganz ausnahmsweise ein \r\nZulassungsanspruch bestehen. Denn die Zulassungszahlen müssen gemäß Art. 7 \r\nAbs. 2 des Staatsvertrages bereits einer erschöpfenden Nutzung der \r\nAusbildungskapazität entsprechen, jenseits derer die geordnete Wahrnehmung der \r\nsonstigen Aufgaben der Hochschulen infrage gestellt sein dürfte. Lediglich in \r\nStudiengängen mit hohen Zulassungszahlen wie im Bereich Humanmedizin dürfte \r\nüberhaupt ein geringer Spielraum für eine Überbuchung bestehen, bis eine \r\nGefährdung der Aufgabenwahrnehmung eintritt. Diese Grenze sieht die Kammer \r\nnach summarischer Überprüfung vor dem Gebot kapazitätsausschöpfender \r\nZulassungszahlen jedenfalls als erreicht an, wenn die festgesetzte Kapazität durch \r\ndie tatsächliche Studentenzahl um mehr als 1 % überschritten wird. Dies ist \r\nausgehend von 255 festgesetzten erstsemestrigen Studienplätzen bei 256 \r\nStudienplätzen und dem Antragsteller noch nicht der Fall.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie \r\nentspricht wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage der Streitwertpraxis des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen \r\nRechtsschutzverfahren gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen \r\n(Beschluss vom 27. Juni 2005 - 13 B 847/05 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/9-l-760-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/9-l-760-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274405","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.718288+00:00"}}