{"status":"available","doknr":"OLD274404","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0210.6K2480.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"6 K 2480/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am geborene Klägerin erlitt infolge einer Zwillingsfrühgeburt in der 29. \nSchwangerschaftswoche eine Hirnblutung mit nachfolgender zystischer Veränderung \ndes Hirngewebes. Aufgrund dessen liegt bei ihr eine psychomotorische \nEntwicklungsverzögerung mit spastischer Tetraparese sowie eine schwere \nGangstörung vor. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 stellte das Versorgungsamt \nB3. einen Grad der Behinderung von 100 % fest. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte die B1. S. einen Antrag der \nKlägerin auf Kostenübernahme für therapeutisches Reiten (Hippotherapie) ab. Zur \nBegründung führte die B1. aus, dass die Hippotherapie nach den ab dem 1. Juli \n2001 gültigen Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und \nKrankenkassen zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln gehöre. \n\n4\n\nUnter dem 3. Dezember 2002 übernahm der Beklagte im Rahmen der \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Kosten einer \nKonduktiven Therapie nach Petö, die die Klägerin in zeitlichen Blöcken im Zentrum \nfür konduktive Therapie in P. durchführt.\n\n5\n\nAm 18. Juni 2003 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten die \nGewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten auch für \neine Hippotherapie. Als in Betracht kommende Rechtsgrundlage gab sie § 40 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 BSHG an. Die Behandlung werde einmal wöchentlich im P1. -T. in \nK. in der Zeit durchgeführt, in der keine Petö-Therapie stattfinde. Es sei wichtig, \ndass die Klägerin im folgenden Jahr die Grundschule laufend und nicht im Rollstuhl \nsitzend besuchen könne. Dass die Kosten für eine Hippotherapie durchaus \nübernahmefähig seien, zeigten im Übrigen die beigefügten Bescheide des \nOberbürgermeisters der Stadt L. .\n\n6\n\nIn seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2003 befürwortete das Gesundheitsamt \ndes Beklagten eine weitere Behandlung der Klägerin nach Petö im Rahmen der \nEingliederungshilfe. Bei der nunmehr beantragten Hippotherapie handele es sich um \neine physiotherapeutische Übungsbehandlung auf neurophysiologischer Grundlage. \nBei der Klägerin bestehe eine Indikation für diese Behandlungsform, weil sie an einer \nspastischen Tetraparese leide. Voraussetzung für die Durchführung einer \nHippotherapie sei, dass sie durch eine staatlich ausgebildete Physiotherapeutin mit \nZusatzausbildung erfolge. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, sei im Fall \nder Klägerin als Einzelfallentscheidung eine Hippotherapie zunächst für sechs \nMonate zu befürworten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die \nHippotherapie könne nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als notwendig angesehen \nwerden. Seit dem 1. Oktober 2001 erhalte die Klägerin bereits Eingliederungshilfe in \nForm der Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie. Diese habe bereits dazu \ngeführt, dass sich die Laufsicherheit und die Ausdauer der Klägerin verbessert \nhätten.\n\n8\n\nDie Eltern der Klägerin erhoben am 19. B. 2003 Widerspruch. Zu dessen \nBegründung trugen sie vor, die Voraussetzungen für die Gewährung von \nEingliederungshilfe seien gegeben, weil eine schwere Behinderung bestehe und die \nFähigkeiten der Klägerin, an der Gesellschaft teilzunehmen, sehr stark eingeschränkt \nseien. Sie werde auch in Zukunft aufgrund ihres Gesundheitszustands noch lange \nauf eine Aufsichtsperson angewiesen sein. Die Hippotherapie solle die Klägerin \nselbständiger machen. Dadurch könnten die Notwendigkeit einer Aufsichtsperson \nund die dadurch - auch während des Schulbesuchs - entstehenden Kosten \nreduzieren werden. Der behandelnde Kinderarzt habe versichert, dass dies die beste \nMöglichkeit sei, das Gleichgewicht, die Sicherheit und das Selbstvertrauen der \nKlägerin zu fördern. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. November 2003 erläuterte der S1. - und G. \nI. e. V. aus K. dem Beklagten auf eine entsprechende Anfrage die \nWirkprinzipien der Hippotherapie, die auch im Fall der Klägerin Platz griffen: Der \nBewegungsablauf des Pferdes sei dem menschlichen Gang verwandt. Die \nmehrdimensionalen Schwingungsimpulse würden auf den Patienten übertragen. Die \nVerarbeitung dieser rhythmischen Impulse stimuliere Bewegungsantworten, über die \nmit Hilfe der Krankengymnastin eine physiologische Bewegungskorrektur aufgebaut \nwerden könne. Diese geschehe über die Stimulation von Gleichgewicht, \nTonusregulierung, Koordination, Muskelkräftigung und Symmetrie der Bewegungen. \nDie besserungsfähige Symptomatik betreffe das gestörte Bewegungsschema des \nRumpfes. Die Rumpfkoordinationsschulung in der Sitzbalance in gangtypischer \nVorwärtsbewegung bewirke eine optimale Gangschulung. Die Stimulation \nfeinkoordinierter Bewegungen des Rumpfes ermögliche das Einüben von Balance \nund Bewegungskorrekturen über den entwicklungsphysiologischen Weg. Aus \northopädischer Sicht ließen sich über dieses \"Bewegt-Werden\" im Reitsitz \nWirbelsäulen- und Hüftgelenkskorrekturen anbahnen. Zusätzlich zu diesem \nneuromotorischen Wirkprinzip vermittle der Hippotherapie eine ausgeprägte \nsensomotorische Stimulation über das Einüben von Basisfunktionen. \nBewegungsplanung, Raum- und Lagebewusstsein, taktile Wahrnehmung, \nReaktionsfähigkeit, Geschicklichkeit und Körperbewusstsein ließen sich entwickeln \nund schulen. Das psychomotorische Feedback sei von weiterem therapeutischen \nNutzen. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003, zugestellt am 30. Dezember \n2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Hilfegewährung jedenfalls \ndie Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entgegen stehe.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 30. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht B2. erhoben, \ndas den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2004 an das Verwaltungsgericht \nB2. verwiesen hat.\n\n12\n\nZur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, \nder Beklagte habe keine Einzelfallentscheidung unter Abwägung sämtlicher \nUmstände - ggf. auch nach Hinzuziehung eines Amtsarztes - getroffen. Dass \neinzelne Ämter die Kosten einer Hippotherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe \nübernähmen, ergebe sich indirekt aus mehreren Entscheidungen des \nBundessozialgerichtes (BSG). Aus der Selbsthilfegruppe wüssten die Eltern der \nKlägerin, dass der Kreis L. in einem nahezu identischen Fall Eingliederungshilfe \nfür je eine Therapiestunde pro Wochen gewährt habe. Die motorischen Fähigkeiten \nder Klägerin seien aufgrund ihrer Behinderung stark eingeschränkt, ebenso ihre \nMöglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine zusätzliche Förderung \nneben der Petö-Therapie sei im Hinblick auf ihre Beweglichkeit und ihren \nGleichgewichtssinn dringend erforderlich. Im Zeitpunkt der Klageerhebung könne sie \nmit Stöcken kurze Strecken laufen, wenn sie besondere Schuhe anhabe, die sie \nallerdings nicht allein anziehen könne. Treppensteigen sei ihr überhaupt nicht \nmöglich. Beim Aufstehen und Hinsetzen müsse ihr geholfen werden. Eine \nHippotherapie sei ihr ärztlich empfohlen worden, um auf ein mehr oder weniger \neigenständiges Leben hinzuarbeiten. Hippo- und Petö-Therapie könnten die Klägerin \nvielleicht in die Lage versetzen, eine Regelschule zu besuchen. Die Hippotherapie \nsei auch medizinisch indiziert, da man von einer angeborenen zentralen \nBewegungsstörung mit Spastik ausgehen müsse. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n23. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 18. Juni \n2003 (Tag der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 \n(Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) im Rahmen \nder Eingliederungshilfe die Kosten für eine Hippotherapie zu \ngewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 \nund 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 23. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nSie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gegen den \nBeklagten auf die begehrte Eingliederungshilfe.\n\n24\n\nGemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung, die im \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Kraft war, sind Leistungen der \nEingliederungshilfe u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des \nNeunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (Nr. 1), Hilfen zu einer angemessenen \nSchulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch \nweiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 4) sowie \nLeistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX (Nr. 8). \nDie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach diesem Gesetz entsprechen \njeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG).\n\n25\n\nDie vorliegend in Rede stehende Hippotherapie ist innerhalb des \nLeistungskatalogs des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG - ihrer primären Zielrichtung nach - \nals eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX i.S.v. Nr. 1 der \nRegelung einzuordnen.\n\n26\n\nDie notwendige Abgrenzung namentlich zwischen Leistungen zur medizinischen \nRehabilitation und Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist danach \nvorzunehmen, ob die zu beurteilende Therapieform als heilpädagogische Maßnahme \nunmittelbar der Vorbereitung auf den Schulbesuch dient oder ob die Therapie nach \ndem Schwerpunkt ihrer Zielsetzung primär eine medizinische Maßnahme ist, also \neines der in § 26 Abs. 1 SGB IX bzw. in §§ 27 Abs. 1, 11 Abs. 2 des Fünften Buchs \nSozialgesetzbuch - SGB V - genannten Ziele (Beseitigung, Minderung, Ausgleich \nsowie die Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung einschließlich \nchronischer Krankheiten bzw. Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der \nKrankheitsverschlimmerung, Linderung von Krankheitsbeschwerden) verfolgt und \ndabei an der Behinderung/Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt. \n\n27\n\nVgl. BSG, Urteile vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - \n, juris (zur Petö-Therapie) und vom 19. März 2002 - B 1 KR \n36/00 R -, juris (zur Hippotherapie); Oberverwaltungsgericht \n(OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 -12 A \n10886/04 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom \n8. Juli 2004 - 2 K 967/03 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss \nvom 16. Dezember 2004 - 7 K 1279/04 -, juris; Schmeller, in: \nMergler/Zink, BSHG, Loseblatt, Stand August 2004, § 40 Rn. 80, \njeweils zur Petö-Therapie.\n\n28\n\nDie Anwendung dieses Maßstabs führt im Falle der für die Klägerin \nvorgesehenen Hippotherapie - im Ausgangspunkt - zu deren Einstufung als Leistung \nder medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, wonach die \nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Heilmittel \neinschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie umfassen.\n\n29\n\nVgl. aber auch BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR \n36/00 R -, juris, demzufolge bereits der spezifisch medizinische \nCharakter des therapeutischen Reitens verneint werden \nkönnte.\n\n30\n\nAls besondere Form der Krankengymastik,\n\n31\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. September 2001 - 1 A \n193/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 674,\n\n32\n\nzielt die Hippotherapie darauf ab, eine Behinderung, wie sie auch und gerade im \nFall der Klägerin vorliegt, zu mindern und setzt dabei an deren Ursachen an. Neben \nder Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 29. Juli 2003, welche \ndie beantragte Hippotherapie als physiotherapeutische Übungsbehandlung auf \nneurophysiologischer Basis beschreibt, zeigt dies für den zu entscheidenden Fall das \nSchreiben des S1. - und Fahrvereins I. e. V. vom 18. November 2003 an \nden Beklagten, in dem die Wirkprinzipien der Hippotherapie, die die Klägerin erhält, \nerläutert werden: Der Patient erfährt über die rhythmische Bewegung des Pferdes \n\"mehrdimensionale Schwingungsimpulse\", die er mit \"Bewegungsantworten\" \nverarbeitet, was die Krankengymnastin dazu nutzt, um physiologische \nBewegungskorrekturen aufzubauen. Insgesamt soll auf diese Weise vor allem die \nKörperbeherrschung und die Beweglichkeit verbessert werden, wobei neben die \n\"neuromotorischen\" Effekte auch \"sensomotorische\" und \"psychomotorische\" treten \nsollen. Wie auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin am \n13. Januar 2006 darlegte, verfolgt die Hippotherapie somit einen \"ganzheitlichen\" \nAnsatz, der eine Verbesserung des Gesamtbefindens der Klägerin anstrebt. Alles in \nallem ist die Hippotherapie darauf ausgerichtet, die krankheitsbedingte Behinderung \nselbst zu bessern Es geht ihr demgegenüber nicht in erster Linie darum, \nAuswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung \naufzufangen.\n\n33\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 -, juris, zur Petö-\nTherapie,\n\n34\n\nweshalb die Einordnung als Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG \nauszuscheiden hat.\n\n35\n\nAllerdings steht der Klägerin wegen der Angleichung der Eingliederungshilfe an \ndie Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 40 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Hippotherapie auf der \nGrundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG nur zu, wenn sich die Leistungspflicht \nder gesetzlichen Krankenversicherung auf diese Therapie erstreckt. Das bedeutet, \ndass im Rahmen der Eingliederungshilfe keine geringeren, aber auch keine \nweitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden \nkönnen als in der gesetzlichen Krankenversicherung.\n\n36\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai \n2005 - 7 S 189/05 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. \nNovember 2004 - 12 CE 04.2263 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 1. September 2004 -12 A 10886/04 -, juris, jeweils zur \nPetö-Therapie.\n\n37\n\nDie Hippotherapie, die als medizinische Dienstleistung von nicht-ärztlichen \nFachkräften erbracht wird, kann als Heilmittel i.S.v. § 32 SGB V von den an der \nvertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nur verordnet werden, wenn der \nBundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 138 SGB V zuvor ihren \ntherapeutischen Nutzen anerkannt hat. Da dies jedoch nicht der Fall ist, \n\n38\n\nvgl. BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris; \nund im Übrigen auch die Anlage zu den Richtlinien des \nGemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von \nHeilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-\nRichtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003/16. März \n2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004, Nr. 106a, in Kraft \ngetreten am 1. Juli 2004, zuletzt geändert am 21. Dezember \n2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 61, S. 4995, in \nKraft getreten am 2. April 2005, wo die Hippotherapie nach wie \nvor als nicht verordnungsfähiges Heilmittel eingestuft wird, also \nals Maßnahme, deren therapeutischer Nutzen nicht \nnachgewiesen ist,\n\n39\n\nist die Krankenkasse, bei der die Klägerin versichert ist - wie der \nAblehungsbescheid der B1. S. vom 15. November 2002 zeigt -, auch im \nRahmen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nicht zur Gewährung des Heilmittels \nverpflichtet. Denn die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur \nmedizinischen Rehabilitation richten sich gemäß § 7 Satz 2 SGB IX für die \nLeistungen zur Teilhabe, zu denen gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX auch die Leistungen der \nmedizinischen Rehabilitation zählen, nach den für den jeweiligen \nRehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, für die gesetzlichen \nKrankenkassen als Rehabilitationsträger i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX also nach \ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.\n\n40\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - \n12 CE 04.2263 -, juris, zur Petö-Therapie.\n\n41\n\nDie begehrte Therapie kann - zusätzlich zu den oben angeführten \nGesichtspunkten - auch deswegen nicht als Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, \nNr. 8 BSHG oder als im Leistungskatalog des § 40 Abs. 1 BSHG nicht benannte, \nergänzende Hilfe gewährt werden, weil andernfalls die gesetzliche Begrenzung \nmedizinischer Leistungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG umgangen würde.\n\n42\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - \n12 CE 04.2263 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 \nK 967/03 -, juris, jeweils zur Petö-Therapie.\n\n43\n\nSoweit andere Träger der Sozialhilfe - wie etwa die von der Klägerin beispielhaft \ngenannte Stadt L. - in gleichgelagerten Fällen anders als der Beklagte \nentschieden haben sollten, kann die Klägerin dies dem Beklagten bereits im Ansatz \nnicht als möglicherweise anspruchsbegründenden Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entgegenhalten. Der \nGleichbehandlungsanspruch gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung \nkonkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Er wäre somit nur dann verletzt, \nwenn der Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen anders entschieden hätte als im \nFall der Klägerin. \n\n44\n\nVgl. insofern etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 K \n967/03 -, juris,\n\n45\n\nDies wird aber von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten \nletztlich nicht ersichtlich.\n\n46\n\nZu einem anderen Ergebnis als dem hier Gefundenen führt auch nicht das \nbereits zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nzur Beihilfefähigkeit der Hippotherapie vom 27. September 2001\n\n47\n\n- 1 A 193/00 -, NVwZ-RR 2002, 674.\n\n48\n\nDiesem zufolge fällt die Hippotherapie nicht unter die wissenschaftlich nicht \nallgemein anerkannten Methoden i.S.d. Beihilferechts, so dass die Beihilfefähigkeit \nvon Aufwendungen für Hippotherapie nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der \nBeihilfevorschriften des Bundes begrenzt oder ausgeschlossen werden darf. \nIndessen richtet sich der Beihilfeanspruch eines Beamten aus dem Dienstverhältnis \nzu einem öffentlichen Dienstherrn nach anderen Kriterien als der sozialhilferechtliche \nAnspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe.\n\n49\n\nVgl. BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris, \nzum Leistungsanspruch aus der gesetzlichen \nKrankenversicherung.\n\n50\n\nDa der mit der Klage verfolgte Anspruch aus den vorstehenden Gründen nicht \ngegeben ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin die streitgegenständliche \nGewährung von Eingliederungshilfe nicht schon deshalb zu verwehren wäre, weil - \nwie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin am 13. Januar 2006 in \nErwägung gezogen hat - der in Rede stehende Bedarf schon durch den Erhalt von \nKrankengymnastik und einer Petö-Therapie, deren Kosten der Beklagte übernimmt, \ngedeckt sein könnte.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/6-k-2480-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/6-k-2480-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274404","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.632413+00:00"}}