{"status":"available","doknr":"OLD274403","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0210.6K2280.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"6 K 2280/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 \nbis 31. Dezember 2002 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen für Frau Swetlana \nTschainikow und ihren Sohn Dominik Tschainikow in Höhe von 15.430,08 EUR nebst Zinsen \njeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 14.151,98 EUR \nseit dem 22. Oktober 2002, aus einem Teilbetrag von 14.741,03 EUR seit dem 1. November \n2002 und aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 15.430,08 EUR seit dem 1. Dezember 2002 zu \nerstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten, die durch \ndie Klageerhebung beim unzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind; \ndiese trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten, die sie in der\nZeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 für die Hilfeempfängerin Swetlana\nTschainikow und ihren minderjährigen Sohn Dominik Tschainikow aufgewendet hat.\n\n3\n\nDie am 14. April 1980 geborene Hilfeempfängerin lebte bis Januar 1999 im Gebiet der\nKlägerin. Am 18. Januar 1999 begann sie am Eichendorff-Kolleg Geilenkirchen, einem\nstaatlichen Institut für spätausgesiedelte Abiturienten, ein Studium mit dem Ziel der\nErlangung der Allgemeinen Hochschulreife, das ganztägig ausgestaltet und auf die Dauer von\nvier Semestern angelegt war. Zum Zwecke des Studiums bezog die Hilfeempfängerin im\nJanuar 1999 eine Wohnung in der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegenen Stadt\nGeilenkirchen. Ihr Lebensunterhalt wurde während des Studiums durch BAföG-Leistungen\nund eine ergänzende Förderung durch die Otto-Bennecke-Stiftung e.V. sichergestellt. Wegen\nder Geburt ihres Sohnes Dominik am 20. November 2000 brach die Hilfeempfängerin ihre\nAusbildung ab und erhielt ebenso wie ihr Sohn seit dem 25. November 2000 durch den\nBürgermeister der Stadt Geilenkirchen Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Am 30.\nDezember 2000 zog die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn in eine Wohnung in Essen-\nUdenberg um. Bereits am 27. Dezember 2000 beantragte sie bei der Klägerin für sich und\nihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Antragstellung gab sie an, nach Essen\nzurückgekehrt zu sein, weil ihre Mutter dort wohne. Da sie häuslich gebunden sei, benötige\nsie Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit dem 1. Januar 2001 beziehen die Hilfeempfängerin und\nihr Sohn Sozialhilfeleistungen durch die Klägerin.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2001 machte die Klägerin beim Beklagten für den\nZeitraum ab dem 1. Januar 2001 die Erstattung ihrer Sozialhilfeaufwendungen für die\nHilfeempfängerin und ihren Sohn gemäß § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)\ngeltend. Zur Begründung verwies sie darauf, die Hilfeempfänger seien aus dem\nZuständigkeitsbereich des Beklagten in ihren Zuständigkeitsbereich verzogen. Die\nVoraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch lägen daher vor.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Mai 2001 eine Kostenerstattung ab. Zur\nBegründung verwies er in diesem Schreiben und im anschließenden Schriftwechsel darauf,\ndie Hilfeempfängerin habe sich vor der Absolvierung ihrer Ausbildung am Eichendorff-\nKolleg Geilenkirchen dauerhaft in Essen aufgehalten und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nbegründet. Der Umzug nach Geilenkirchen sei lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt. Es\nsei davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin nach wie vor einen sehr engen Kontakt zu\nihrer in Essen lebenden Familie und ihren dort wohnenden Freunden gepflegt und sich\nregelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien im Zuständigkeitsbereich der Klägerin\naufgehalten habe. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe sie daher weiterhin in Essen gehabt\nund für die Ausbildung in Geilenkirchen nicht aufgegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt des\nin Geilenkirchen geborenen Sohnes der Hilfeempfängerin richte sich nach deren Aufenthalt.\nInsgesamt liege daher mangels Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in\nGeilenkirchen kein Verziehen im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG vor. \n\n6\n\nIm Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Klägerin am 25. Juni 2001 erklärte die\nHilfeempfängerin, sie habe ihre Eltern in der Anfangszeit ihres Studiums ein- bis zweimal\nmonatlich besucht. Seit Beginn der Schwangerschaft sei sie nicht mehr zuhause gewesen. Die\nFerien habe sie etwa zur Hälfte in Essen und zur Hälfte in Geilenkirchen verbracht. Sämtliche\npersönlichen Gegenstände habe sie in Geilenkirchen aufbewahrt. Nach Abschluss der\nAusbildung habe sie wieder zurück nach Essen gehen wollen, da sie in Essen bessere Chancen\nauf einen Arbeitsplatz gesehen habe. Sie sei somit nur für die Dauer der Ausbildung nach\nGeilenkirchen gezogen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. Oktober 2002 - zunächst beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen\n- Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenerstattungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung\nführt sie aus, entgegen der Annahme des Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 107 Abs.\n1 BSHG vor. Entscheidend sei für die Frage eines Verziehens im Sinne des § 107 Abs. 1\nBSHG, ob die Hilfeempfängerin in Geilenkirchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet\nhabe. Hiervon sei aber auszugehen. Die Hilfeempfängerin möge zwar von Anfang an\nbeabsichtigt haben, nach dem Ende ihrer Ausbildung nach Essen zurückzukehren.\nMaßgeblich sei aber die erhebliche Verweildauer von etwa zwei Jahren. Angesichts dieses\nmehr als nur unerheblichen Zeitraums könne nicht von einem nur kurzen oder lediglich\nvorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden. Nur in einem solchen - hier nicht\nvorliegenden - Fall, der regelmäßig mit wenigen Tagen oder Wochen angesetzt werde, bleibe\neine Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nach den\nobjektiven Umständen außer Betracht. Angesichts der Verweildauer sei daher sogar ein\netwaiger entgegenstehender Wille der Hilfeempfängerin unbeachtlich. Dass die\nHilfeempfängerin für die Dauer ihrer Ausbildung in Geilenkirchen ihren Lebensmittelpunkt\ngehabt habe, werde überdies bereits angesichts des Umstandes deutlich, dass es sich um eine\nVollzeitausbildung gehandelt und die Hilfeempfängerin in ihrer Wohnung in Geilenkirchen\nauch ihre gesamte persönliche Habe aufbewahrt habe. Ihre Familie in Essen habe sie während\nder Ausbildung lediglich besucht und sich dort nur vorübergehend aufgehalten. Nach\nFeststellung der Schwangerschaft sei sie gar nicht mehr nach Essen gereist. Das konkrete\nAuszugsdatum und ihre Aufenthaltsdauer seien in keiner Weise eingrenzbar bestimmt\ngewesen. Der Aufenthalt in Geilenkirchen sei angesichts der Unwägbarkeiten einer\nLebensplanung damit zukunftsoffen gewesen.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 7. November 2002 hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für\nörtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen\nverwiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat ursprünglich bezogen auf den Erstattungszeitraum 1. Januar 2001 bis 31.\nDezember 2001 einen auf 7.669,91 EUR bezifferten Leistungsantrag und bezogen auf den\nErstattungszeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 einen Feststellungsantrag gestellt.\nMit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 hat sie ihre Erstattungsforderung bezogen auf das Jahr\n2002 auf 7.760,17 EUR beziffert.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich - sinngemäß -,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, die ihr für die Gewährung von\nHilfe zum Lebensunterhalt für Frau Swetlana Tschainikow und\nihren Sohn Dominik Tschainikow entstandenen Aufwendungen\nfür den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in\nHöhe von 7.669,91 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2002\nbis 31. Dezember 2002 in Höhe von 7.760,17 EUR, jeweils\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit\nRechtshängigkeit, zu erstatten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, die Hilfeempfängerin habe\nwährend ihrer Ausbildung am Eichendorff-Kolleg in Geilenkirchen keinen gewöhnlichen\nAufenthalt begründet. Der Umzug nach Geilenkirchen sei vielmehr allein zu\nAusbildungszwecken erfolgt. Die Hilfeempfängerin habe von Anfang an beabsichtigt, nach\nAbschluss ihrer Ausbildung nach Essen zurückzukehren, wo ihre Familie gewohnt habe und\nwo ihre sozialen Bindungen bestanden hätten. Dort habe deswegen auch der Mittelpunkt ihrer\nLebensbeziehungen gelegen. Die Dauer des Studiums und auch der Rückkehrzeitpunkt in den\nBereich der Klägerin seien der Hilfeempfängerin bereits beim Zuzug bekannt gewesen. Es\nhabe sich daher von Beginn an um einen genau festgelegten Zeitraum gehandelt, für den die\nHilfeempfängerin in den Bereich des Beklagten gezogen sei. Der Aufenthalt sei daher nicht\nzukunftsoffen gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt ihres Sohnes habe sich nach dem\nAufenthalt der Hilfeempfängerin gerichtet. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG\nlägen demnach für beide Hilfeempfänger nicht vor, weshalb ein Erstattungsanspruch nicht\nbestehe. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den\nBerichterstatter einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin\n(2 Hefte) und des Beklagten (1 Heft).\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung durch den Berichterstatter entscheiden kann (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs.\n2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg.\n\n19\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit die Klägerin ursprünglich für den\nZeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 die Feststellung begehrt hat, dass der\nBeklagte auch für diesen Zeitraum zur Kostenerstattung verpflichtet sei, hat sie mit Schriftsatz\nvom 25. Januar 2006 bei einer verständigen, an ihrem Klagebegehren orientierten Auslegung\ndie Klage in zulässiger Weise in ein beziffertes Leistungsbegehren geändert (vgl. §§ 88, 91,\n173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n20\n\nDie hiernach zulässige Klage ist auch begründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zeitraum\nvom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 für die Hilfeempfängerin Swetlana Tschainikow\nund ihren Sohn Dominik Tschainikow aufgewendeten Sozialhilfekosten in einer Gesamthöhe\nvon 15.430,08 EUR. \n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist\ndie im vorliegenden Verfahren noch anzuwendende Norm des § 107 Abs. 1 BSHG. Nach\ndieser Vorschrift ist im Falle eines Umzuges einer Person vom Ort ihres bisherigen\ngewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes - hier\nder Beklagte - verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe - hier\nder Klägerin - die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des\n§ 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem\nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 107 Abs. 2 Satz 1\nBSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu\ngewähren war. Nach Satz 2 der Vorschrift endet sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren\nseit dem Aufenthaltswechsel. \n\n23\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n24\n\nDie Hilfeempfängerin ist am 30. Dezember 2000 mit ihrem neugeborenen Sohn aus dem\nZuständigkeitsbereich des Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzogen und\nbedurfte dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe außerhalb von\nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. \n\n25\n\nZwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Kostenerstattungsanspruches allein streitig, ob die Hilfeempfänger im\nZuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten und mit\nihrem Aufenthaltswechsel damit ein \"Verziehen\" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG\nvorgelegen hat. Diese Frage ist hier im Sinne der Klägerin zu bejahen.\n\n26\n\nDas Tatbestandsmerkmal des \"Verziehens\" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. des\n\"Umzugs\" im Sinne der Überschrift des Abschnittes 9 des Bundessozialhilfegesetzes setzt\nvoraus, dass die Person die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt\nund einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort\n(vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Hilfeempfänger eine\n\"Wohnung\" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer\nangelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bezieht. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine\nVerlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des\ngewöhnlichen Aufenthaltes am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen\ngewöhnlichen Aufenthaltes am Zuzugsort voraus,\n\n27\n\nvgl. hierzu grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, FEVS 49, 434.\n\n28\n\nMangels einer näheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz ist zur Bestimmung des\nRechtsbegriffs des \"gewöhnlichen Aufenthalts\" gemäß § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches -\nAllgemeiner Teil - (SGB I) die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen,\nmit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und\nZweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm auszulegen ist,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteile vom 12. September 2002 -12 A 4625/99-, FEVS 54,\n271, und vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, FEVS 55,\n495.\n\n30\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich\nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet\nnicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, ob der Betreffende sich an dem Ort oder in\ndem Gebiet \"bis auf Weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den\nMittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden,\nzufälligen, augenblicklichen oder sonst von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es\nfür einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen\nAufenthaltes eine bestimmte Aufenthaltsdauer nicht voraus,\n\n31\n\nvgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil\nvom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12.\nSeptember 2002 -12 A 4625/99-, und vom 7. November 2003 -12 A\n3187/01-, beide a.a.O.; Schoch in: Lehr- und Praxiskommentar\nzum Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 97\nRdnr. 30; Bräutigam in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz,\nKommentar, 1999, § 97 Rdnr. 15 ff.; Gottschick/Giese, Das\nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 103 Rdnr.\n4.1 ff.; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar,\nLoseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2003), § 103 Rdnr. 34a ff.;\nSchellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Aufl.\n2002, § 107 Rdnr. 6 ff., jeweils m.w.N.\n\n32\n\nEin dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist daher nicht erforderlich. Andererseits reicht\neine längere Verweildauer regelmäßig bereits zur Begründung eines gewöhnlichen\nAufenthaltes aus,\n\n33\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Oktober 1986 -\n12 RK 13/86-, BSGE 60, 262; Landessozialgericht (LSG) Berlin,\nUrteil vom 15. November 1999 -L 16 RA 58/98-, <juris>; Thüringer\nOVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96, ZfF 1998, 253;\nSchellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 28 ff., 29, jeweils m.w.N.\n\n34\n\nAuch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte\nVoraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen\nAufenthaltes nicht aus,\n\n35\n\nvgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH),\nBeschluss vom 9. Oktober 2003 -10 ZU 2113/03-, NJW 2004, 874,\nund Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 5.\nDezember 2001 -12 B 98.1044-, FEVS 54, 418. [beide zum\nFrauenhaus]; BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2001 -5 C 3.00-,\nFEVS 53, 200, vom 7. Oktober 1999 -5 C 21.98-, FEVS 51, 385,\nund vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O., sowie OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 -12 A 10656/03-,\nZFSH/SGB 2003, 538, und Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997\n-2 KO 38/96-, a.a.O. [alle zum Übergangswohnheim für\nSpätaussiedler]; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 1999 -4 L\n2545/97-, FEVS 49, 541 [Pension]; sowie OVG NRW, Urteil vom 7.\nNovember 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom\n25. Oktober 2001 -12 B 00.2321-, FEVS 53, 127 [beide zur\nGemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende].\n\n36\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen haben die Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen\nAufenthalt vor dem am 30. Dezember 2000 erfolgten Wegzug in den Zuständigkeitsbereich\nder Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet.\n\n37\n\nDie Hilfeempfängerin ist am 18. Januar 1999 von Essen nach Geilenkirchen in eine\neigene Wohnung umgezogen. Sie verweilte dort bis zu ihrem erst nahezu zwei Jahre später\nerfolgten Wegzug nach Essen offensichtlich weder besuchsweise noch sonst vorübergehend\nim Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurzbefristeten Aufenthaltes.\nDer Umstand, dass die zum fraglichen Zeitpunkt bereits volljährige Hilfeempfängerin ihre\ngesamte persönliche Habe in die neue Wohnung nach Geilenkirchen verbracht hatte, spricht\nvielmehr dafür, dass sie diese Wohnung nunmehr zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer\nLebensbeziehungen gemacht hatte. Dafür, dass dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse -\nwie etwa bei einer Notunterkunft in einer Turnhalle -,\n\n38\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98-, a.a.O.,\n\n39\n\nnicht möglich gewesen sein sollte, ist angesichts dessen auch nichts ersichtlich. Auch der\nUmstand, dass die Hilfeempfängerin ihre Eltern in Essen lediglich am Anfang des - im\nÜbrigen ganztägig ausgestalteten - Studiums ein- bis zweimal monatlich an den\nWochenenden sowie teilweise in den Ferien besucht, nach Beginn der Schwangerschaft\njedoch von diesen Besuchen gänzlich Abstand genommen hat, belegt, dass die\nHilfeempfängerin entgegen der Annahme des Beklagten nicht mehr derart enge soziale\nVerbindungen zu ihrem Elternhaus und ihrem - vermuteten - Freundeskreis in Essen\nunterhalten hat, die einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Geilenkirchen\nunter Umständen entgegengestanden haben könnten.\n\n40\n\nDass die Hilfeempfängerin von Anfang an beabsichtigt hatte, nach Beendigung des\nStudiums nach Essen zurückzukehren, steht der Annahme der Begründung eines\ngewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass das\nbeabsichtigte Studium - insoweit anders als etwa ein sich lediglich über wenige Wochen\nerstreckender Sprachkurs o.ä. - viersemestrig strukturiert war, dass der beabsichtigte\nAufenthalt in Geilenkirchen sich also über die erhebliche Zeitspanne von voraussichtlich zwei\nJahren erstrecken sollte. Diese Verweildauer wurde durch die Hilfeempfängerin tatsächlich\nauch nahezu erreicht. Angesichts der erheblichen Verweildauer, die offenkundig \"auf eine\ngewisse Dauer\" angelegt und nicht lediglich \"vorübergehend im Sinne eines von vornherein\nnur kurzbefristeten Aufenthaltes\" gewesen ist, und unter Berücksichtigung der bereits\ndargelegten Umstände des vorliegenden Falls (Einzug in eigene Wohnung, Mitnahme der\ngesamten persönlichen Habe, Einstellung jeglicher Besuchskontakte zum Elternhaus in Essen\nseit Beginn der Schwangerschaft, ganztägige Ausgestaltung des Studiums) kann nicht\nernstlich zweifelhaft sein, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls für die Dauer des Studiums\nden Bereich der Stadt Geilenkirchen zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen\ngemacht hatte. Der Beklagte kann sich dem gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die\nHilfeempfängerin habe beabsichtigt, nach Ende des Studiums nach Essen zurückzukehren.\nHierauf kommt es nach den eingangs dargestellten, in der Rechtsprechung und im Schrifttum\nentwickelten Grundsätzen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht\nentscheidend an,\n\n41\n\nvgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 -12 RK 13/86-, und\nvom 28. Mai 1997 -14/10 RKg 14/94-, FEVS 48, 236 (zu\nverwandten Fragen der Beibehaltung des Wohnsitzes bei\nmehrjährigem Auslandsstudium); LSG Berlin, Urteil vom 15.\nNovember 1999 -L 16 RA 58/98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7.\nNovember 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom\n1. Juli 1997 -2 KO 38/96-, a.a.O., mit zahlreichen weiteren\nNachweisen; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29.\n\n42\n\nAn dieser Einschätzung ändert sich auch nichts angesichts dessen, dass vorliegend der\nvoraussichtliche Rückkehrtermin bereits zu Beginn des Studiums bestimmbar gewesen sein\nmag. Insoweit weist die Klägerin zu Recht auf die Unwägbarkeiten einer Lebensplanung hin,\ndie - wie jede andere, zumal längerfristige Planung auch - immer unter dem Vorbehalt steht,\ndass sich die der Planung zugrundeliegenden Parameter nicht ändern oder anders als\nvorausgesehen entwickeln. Dass gerade dies aber häufig der Lebenswirklichkeit entspricht\nund die tatsächliche Entwicklung die Lebensplanung gewissermaßen überholt, wird gerade\nam vorliegenden Fall deutlich, in dem die Hilfeempfängerin wegen der Geburt ihres Sohnes\nihr Studium - insoweit sicherlich anders als ursprünglich geplant - nicht beenden konnte. Die\nHilfeempfängerin, die im Übrigen im Dezember 2000 nicht in ihr Elternhaus zurückgekehrt\nist, sondern auch in Essen mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung bezogen hat, hielt sich damit\nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten auch im Lichte der dargestellten Grundsätze \"bis auf\nWeiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs\" auf.\n\n43\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt für den im November 2000 geborenen Sohn der Klägerin.\nZwar ist die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für jede Person\neinzeln zu bestimmen. Deswegen können Kinder und Jugendliche grundsätzlich auch einen\nvon ihren Eltern abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben. In der Regel wird jedoch ein\nminderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem es sich\ngemeinsam mit dem personensorgeberechtigten Elternteil tatsächlich aufhält und seine\nErziehung erhält,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 -5 C 46/01 u. 5 B\n37/01-, FEVS 54, 198; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 38\nm.w.N.\n\n45\n\nVorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein Abweichen\nvon dieser Regel rechtfertigten. Auch der Sohn der Hilfeempfängerin hat daher vor seinem\nUmzug nach Essen in der Stadt Geilenkirchen und damit im Zuständigkeitsbereich des\nBeklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. \n\n46\n\nDie Höhe des demnach dem Grunde nach gegebenen Kostenerstattungsanspruches hat der\nBeklagte nicht bestritten. Auch die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten\nKostenerstattungsanspruch liegen vor. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen innerhalb der 12-\nMonats-Frist des § 111 SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X) geltend gemacht. Die\nVoraussetzungen des § 111 Abs. 1 und 2 BSHG sind ebenfalls gegeben, weil vorliegend\nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Hilfegewährung, die\nhinsichtlich der aufgewendeten Kosten die sog. Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG\nübersteigt, rechtmäßig erfolgt ist.\n\n47\n\nDie Erstattungsforderung der Klägerin ist mithin nach Grund und Höhe berechtigt.\n\n48\n\nDer von der Klägerin - sinngemäß - als Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit\ngeltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden\nAnwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 -5 C 34.00-, FEVS\n42, 433.\n\n50\n\nDie Erstattungsforderung ist hiernach vom Zeitpunkt des - jeweiligen - Eintritts der\nRechtshängigkeit an in der im Verfahren geltend gemachten Höhe von 5 % über dem\nBasiszinssatz zu verzinsen.\n\n51\n\nSoweit die Klägerin mit der Klageerhebung für das Jahr 2001 bereits einen bezifferten\nKlageantrag gestellt hat, folgt dies insoweit unmittelbar aus § 90 VwGO, weil die auf eine\nGeldleistung gerichtete Klage mit dem Tag ihrer Erhebung rechtshängig geworden ist. Im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft den kostenerstattungspflichtigen\nSozialleistungsträger eine Verzinsungspflicht aus § 291 BGB nach inzwischen gefestigter\nobergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht nur in den Fällen, in denen der\nkostenerstattungsberechtigte Sozialleistungsträger mit Erfolg eine Leistungsklage erhebt,\nsondern auch in den Fällen, in denen eine erhobene Feststellungsklage als eine der\nLeistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist. Dies ist dann der Fall, wenn\neine nur dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt werden soll, deren Höhe nicht\numstritten ist. In diesen Fällen erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach\nfestzustellende Geldschuld, sondern auch deren Höhe,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 -5 C 34/00-, a.a.O.;\nOVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, a.a.O.;\nBayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913-. FEVS 54,\n548.\n\n53\n\nVorliegend war und ist die Erstattungspflicht des Beklagten zwischen den Beteiligten\nallein dem Grunde nach streitig. Die streitige Geldschuld ist daher, auch soweit die Klägerin\nmit ihr ursprünglich bezogen auf das Erstattungsjahr 2002 ein Feststellungsbegehren verfolgt\nhat, auch ihrer Höhe nach grundsätzlich bereits mit Klageerhebung - und nicht erst mit dem\nZeitpunkt der Änderung des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren - rechtshängig\ngeworden.\n\n54\n\nDie tenorierte Staffelung der Zinspflicht des Beklagten trägt dem Umstand Rechnung,\ndass die streitige Geldschuld in unterschiedlicher Höhe zu unterschiedlichen Zeitpunkten\nentstanden und damit rechtshängig geworden ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22.\nOktober 2002 hatte die Klägerin nach den von ihr vorgelegten und vom Beklagten nicht in\nZweifel gezogenen Abrechnungen bereits einen Nettoaufwand für die Hilfeempfänger in\nHöhe von insgesamt 14.151,98 EUR getätigt. Aus diesem Teilbetrag besteht daher eine\nVerzinsungspflicht des Beklagten bereits ab Klageerhebung. Die im ebenfalls\nstreitbefangenen Folgezeitraum angefallenen weiteren Aufwendungen sind dagegen\nrechtshängig geworden erst mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Denn erst ab diesem\nZeitpunkt hat der Beklagte der Klägerin im Ergebnis die Nutzung dieses Kapitalbetrages\nvorenthalten,\n\n55\n\nvgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 10. März 2003 -12 B 02.1913-\n, a.a.O.\n\n56\n\nMangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die fraglichen\nSozialhilfeaufwendungen jeweils am Ersten des Monats entstanden sind. Ab dem 1.\nNovember 2002 ergab sich damit eine Erhöhung um die für den Monat November\naufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 589,05 EUR auf einen zu verzinsenden (Teil-\n)Betrag von 14.741,03 EUR. Ab dem 1. Dezember 2002 hatten sich die Aufwendungen der\nKlägerin durch die Zahlung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember um weitere\n689,05 EUR auf den streitgegenständlichen und zu verzinsenden Gesamtbetrag von 15.430,08\nEUR erhöht. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der Zinspflicht des Beklagten damit die\ntenorierte Staffelung.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5\nVwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes; die Entscheidung über ihre\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/6-k-2280-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-10/6-k-2280-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274403","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.545731+00:00"}}