{"status":"available","doknr":"OLD274474","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0208.6K3738.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"6 K 3738/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen L. - I. 000. Dieses \nFahrzeug war am 17. Juni 2004 mindestens in der Zeit zwischen 11.20 Uhr und \n11.34 Uhr im Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße in Aachen \ngegenüber dem früheren Eingang des Land- und Amtsgerichtsgebäudes am \nFahrbahnrand der Kongressstraße, halb aufgeschultert auf den Gehweg, in Höhe \ndes Hauses Nr. 12 abgestellt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das \nFahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers \nverbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine \nZahlung von 150,01 EUR ausgehändigt.\n\n3\n\nMit anwaltlichen Schreiben vom 24. Juni 2004 und vom 6. Juli 2004 wies der \nKläger darauf hin, dass sein Fahrzeug zwar verbotswidrig innerhalb der Fünf-Meter-\nZone des Einmündungsbereiches Kongressstraße/Augustastraße abgestellt \ngewesen sei. Dennoch erweise sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig. \nDer Kläger habe an dem fraglichen Tag beim Amtsgericht Aachen in einer \nzivilgerichtlichen Streitigkeit eine Güteverhandlung gehabt, zu der er mit dem Hinweis \ngeladen worden sei, sein Fahrzeug, das durch den Richter gegebenenfalls in \nAugenschein genommen werden sollte, in Gerichtsnähe zu parken. In Gerichtsnähe \nhabe sich jedoch lediglich eine freie Parklücke befunden, in der der Kläger dann sein \nFahrzeug abgestellt habe. Dieser Anlass des verbotswidrigen Parkens sei bei der \nGesamtbeurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme aber zu \nberücksichtigen. Überdies sei festzustellen, dass durch sein Fahrzeug eine \nVerschlechterung der Sichtverhältnisse nicht eingetreten sei. Eine Behinderung von \nFußgängern auf dem Gehweg habe ebenfalls nicht vorgelegen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass \neine Erstattung der entstandenen Abschleppkosten nicht in Betracht komme. Denn \ndie Abschleppmaßnahme sei nicht zu beanstanden. Das Fahrzeug des Klägers habe \ninnerhalb der Fünf-Meter-Zone des Einmündungsbereiches Kongressstraße/Augus-\ntastraße gestanden. Hierdurch seien im Einmündungsbereich die Sichtverhältnisse \nverschlechtert worden. Außerdem seien Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn \nbehindert worden. Der Kreuzungsbereich müsse unter anderem zur \nSchulwegsicherung freigehalten werden. In unmittelbarer Nähe befänden sich die \nSchulen \"Luisenstraße\" und \"Aretzstraße\". Das sofortige Abschleppen sei vor diesem \nHintergrund erforderlich gewesen. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 3. September 2004 Klage erhoben, mit der er die \nRückerstattung der entstandenen Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung \nwiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \nErgänzend weist er darauf hin, dass Schulkinder die Straße im Bereich der \nEinmündung ohnehin nicht überqueren sollten. Das Argument der \nSchulwegsicherung erweise sich daher als bloßer Vorwand zur nachträglichen \nRechtfertigung der Abschleppmaßnahme. Konsequenterweise hätten im Übrigen \nauch die vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers abgestellten Fahrzeuge \nabgeschleppt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die \nAbschleppmaßnahme sei daher überflüssig und unverhältnismäßig gewesen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,01 EUR nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 24. Juli 2004 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den Inhalt ihres \nSchreibens vom 22. Juli 2004. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger sich \nnicht darauf berufen könne, andere verbotswidrige Fahrzeuge seien nicht \nabgeschleppt worden. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. \n\n11\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, \njedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in \nBetracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. \nDie vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte \nnicht rechtsgrundlos.\n\n17\n\nDer Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, \nstand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von \n150,01 EUR zu.\n\n18\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\n19\n\nDie in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung \nfür das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit \numfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung \nschlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen \nöffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im \nZeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag, vom Kläger nicht bestritten, ein \nVerstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das \nFahrzeug des Klägers im unmittelbaren Einmündungsbereich \nKongressstraße/Augustastraße und damit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO \"vor \neiner Einmündung bis zu 5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten\" geparkt war. \n\n20\n\nDie Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken \nbegründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden \nFahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu \nerfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr \nzulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), \nbedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer \nFestsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).\n \nDie Abschleppanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die \nangeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die \nangegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch \nandauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, \nden Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur \nGefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig \nauch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, \ndas Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der \nFahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des \nFahrzeuges damit ungewiss ist. \n\n21\n\nDie Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine \nNachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie \nbelastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 150,01 EUR und mit einem \nZeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu \nzahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines \nKraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen \ndie Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen \nMissverhältnis.\n\n22\n\nAllerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das \nHinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im \nVerwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das \nAbschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, \nwenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der \nVerkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai \n1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar \n2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 26. September \n1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -\n5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. \nSeptember 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. \nMärz 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall durfte das Fahrzeug des Klägers zwangsweise entfernt \nwerden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte \nRegelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrsbehinderungen \nund Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden,\n\n25\n\nvgl. Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, S. \n38 Rdnr. 154; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 -5 A \n5135/99-, NJW 2001, 172, m.w.N.\n\n26\n\nVorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert \ndie Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der \nVerkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht \ndamit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in \nihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden \nVerkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet \nwahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen \nUnerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder, die vorliegend \ndie Kongressstraße als Schulweg nutzen und - entgegen der Auffassung des Klägers \n- auf ihrem Schulweg den Einmündungsbereich passieren und die Augustastraße \nqueren müssen. Der Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO wurde durch das \nverbotswidrig im Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße abgestellte \nFahrzeug des Klägers daher mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, weshalb ein \nsofortiges Abschleppen des Fahrzeuges gerechtfertigt war,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 -5 A 5135/99-, \na.a.O.\n\n28\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, er habe das Fahrzeug in Gerichtsnähe \nabstellen müssen, um eine Inaugenscheinnahme durch das Amtsgericht zu \nermöglichen, führt dies, ohne dass es hierzu näherer Ausführungen bedarf, nicht zu \neiner anderen Betrachtung. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es in \nGerichtsnähe nicht nur an den Straßenrändern - hier möglicherweise tatsächlich \nbereits in Anspruch genommene - ausgewiesene Parkbereiche, sondern auch eine \nVielzahl von Parkmöglichkeiten in einem nahegelegenen Parkhaus gibt.\n\n29\n\nWeitere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete \nAbschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, \nsind nicht aufgezeigt. Fehler bei der Ermessensausübung sind ebenfalls nicht \nersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, andere \nverbotswidrig abgestellte Fahrzeuge seien nicht abgeschleppt worden. Denn hieraus \nkann, worauf die Beklagte bereits richtig hingewiesen hat, nichts für die \nRechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme hergeleitet werden \n(\"keine Gleichheit im Unrecht\"). Im Übrigen ist dem Gericht aus einer Reihe anderer \nKlageverfahren bekannt, dass die Beklagte gerade den vorliegend in Rede \nstehenden Bereich regelmäßig überwacht und dort Abschleppmaßnahmen \ndurchführt. Dafür, dass im vorliegenden Fall ein anderer, letztlich dem Willkürbereich \nzuzuordnender Maßstab das ordnungsbehördliche Einschreiten bestimmt haben \nkönnte, ist nichts ersichtlich.\n\n30\n\nIst demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der \nKläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur \nZahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm \ndeshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der \nAbweisung.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-08/6-k-3738-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-08/6-k-3738-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274474","retrieved":"2026-07-09 02:46:05.306565+00:00"}}