{"status":"available","doknr":"OLD274528","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0207.2K4421.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"2 K 4421/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich \r\nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \r\nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \r\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \r\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\r\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die erteilte \r\nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der \r\nBeigeladenen. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 23. Mai 1949 geborene Kläger ist verheiratet. Er ist seit dem 17. Mai \r\n1976 ununterbrochen bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger, dem TÜV \r\nS. e.V., beschäftigt. Eingestellt wurde er zunächst als Flugzeugmechaniker. \r\nNach einer Umschulung zum Prüfer für Luftfahrtgeräte im Jahre 1992 besitzt er die \r\nLizenz zur Prüfung von Privat- oder Kleinflugzeugen. Etwa seit dem Jahr 1996 wird \r\ner von seinem Arbeitgeber als Prüfer von Luftfahrtgeräten der Klasse I eingesetzt. Mit \r\nBescheid des Versorgungsamtes B. vom 26. Oktober 1995 wurde ihm wegen \r\nDurchblutungsstörung beider Arme und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ein \r\nGrad der Behinderung -GdB- von 30 v.H. zuerkannt. Mit Bescheid des Arbeitsamtes \r\nB. vom 27. Mai 2003 wurde er rückwirkend zum 14. Januar 2003 gem. § 2 Abs. 3 \r\nSGB IX einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Kläger wurde zuletzt nach der \r\nLBO A 8 bezahlt, was nach seinen Angaben in etwa der Besoldung der Beamten \r\nnach der Besoldungsgruppe A 8 des BBesG bzw. der LBesO entsprechen soll. Vor \r\ndem Landesarbeitsgericht Köln schwebt noch ein Rechtsstreit, in dem der Kläger u.a. \r\ndie Bezahlung nach LBO A 10 für die Zeit ab Januar 2002 erstrebt.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Beigeladene betreibt ein Unternehmen im Bereich der Flugzeugwartung. Ihr \r\nFirmensitz ist am L. /C. Flughafen. Angaben zur Größe des Unternehmens und \r\nder Anzahl der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen hat die Beigeladene \r\ntrotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten nicht gemacht.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger ist seit dem 30. Januar 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Nach seinem \r\nVortrag im jetzigen Verwaltungs- und Klageverfahren versuchte die Beigeladene \r\nnach gerichtlicher Geltendmachung seiner Forderung der Eingruppierung in die \r\nhöhere Gehaltsgruppe im Juni 2003 mehrfach, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Mit \r\nSchriftsatz vom 7. Juli 2003 kündigte die Beigeladene das bestehende \r\nArbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung zum 29. Februar 2004. Diese \r\nKündigung wurde mit Schriftsatz vom 21. August 2003 während eines \r\narbeitsgerichtlichen Verfahrens zurückgenommen, da der Beigeladenen bis dahin die \r\nGleichstellungsentscheidung des Arbeitsamtes B. nicht bekannt war. Mit Schreiben \r\nvom 11. April 2004 sprach die Beigeladene eine weitere ordentliche Kündigung zum \r\n30. Juni 2004 aus. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren vor dem \r\nArbeitsgericht L. wurde auch diese Kündigung mit Schriftsatz ihres \r\nProzessbevollmächtigten vom 19. April 2004 zurückgenommen, da zum Zeitpunkt \r\ndes Ausspruchs der Kündigung noch keine Zustimmung des Integrationsamtes \r\nvorlag. Beide Kündigungsschreiben enthielten keine Begründung.\n\n\r\n\r\n6\n\nEinen - ersten - Antrag der Beigeladenen vom 9. Juli 2003 auf Zustimmung zur \r\naußerordentlichen Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist lehnte der \r\nBeklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 ab, da zu diesem Zeitpunkt noch keine \r\närztliche Prognose über die zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes \r\nvorlag. In der Folgezeit muss es einen weiteren - dem erkennenden Gericht \r\nhinsichtlich des Verwaltungsablaufs nicht näher bekannten - Antrag auf Zustimmung \r\nzur außerordentlichen Kündigung gegeben haben; in den Verwaltungsvorgängen des \r\nBeklagten ist allein das in diesem Verfahren erstellte Gutachten des L1. Zentrums \r\nfür Arbeitsmedizin vom 1. Oktober 2003 dokumentiert, das von der örtlichen \r\nFürsorgestelle der Stadt L. in Auftrag gegeben worden war. Dort wurden die \r\nAngaben des Klägers bei der Anamnese in der Zif. 1 wie folgt \r\nzusammengefasst:\n\n\r\n\r\n7\n\n\"Dennoch habe er nach der Übernahme [gemeint ist die des \r\nentsprechenden Geschäftsbereichs des TÜV-S. durch die \r\nBeigeladene] weiterhin die Privatkunden betreut und Kleinflugzeuge \r\nüberprüft. Hierzu stand ihm zu Beginn eine entsprechende Anzahl \r\nvon Flugzeugmechanikern zur Verfügung. Im weiteren Verlauf seien \r\ndiese jedoch abgezogen worden für andere Arbeiten, so dass Herr \r\nE. auch die Aufgaben des Mechanikers in der Folgezeit \r\nzunehmend selbst durchführen musste. Nach seinen Angaben fühlte \r\ner sich in seiner Arbeit zunehmend behindert, seine Arbeit wurde \r\nschlecht geredet, die Arbeitsleistung wurde zum Teil falsch bewertet \r\nbzw. ungerecht kritisiert, es fand eine Ausgrenzung bzw. Isolierung \r\ngegenüber den anderen Mitarbeitern statt und Herr E. fühlte sich \r\nals unfähig dargestellt. Um den Kunden auch weiterhin gerecht \r\nbleiben zu können, erbrachte er neben der eigentlichen Prüftätigkeit \r\nauch die Mechanikertätigkeiten, was zu erheblichen Überstunden, \r\naber auch zu Terminüberschreitungen führte. Der Druck am \r\nArbeitsplatz nahm dadurch noch mehr zu, so dass Herr E. \r\nschließlich dekompensierte und psychisch erkrankte.\"\r\n.........\n\n\r\n\r\n8\n\nÜber die Ursache der langen krankheitsbedingten Ausfallzeit heißt es in Zif. 4 \r\n:\n\n\r\n\r\n9\n\n\"Die eigentliche Hauptfehlzeit ist durch die psychische \r\nErkrankung bedingt. ... Die Bedingungen am Arbeitsplatz, die \r\nMehrarbeit unter zum Teil erheblichem Termindruck sowie die \r\naugenscheinlich vorhandene Kommunikationsstörung zwischen der \r\nBetriebsleitung und Herrn E. haben die psychische Erkrankung \r\nverursacht. Nach der Beschreibung von Herrn E. kann man von \r\neiner typischen Mobbingsituation ausgehen. Insofern ist die Fehlzeit \r\nmit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem \r\nbisherigen beruflichen Einsatz zu sehen.\"\n\n\r\n\r\n10\n\n\r\nZur Frage, ob in Zukunft beim Kläger mit einer wesentlichen Verringerung der \r\nFehlzeiten zu rechnen sei, heißt es in Zif. 6:\n\n\r\n\r\n11\n\n\"Sollte sich die Situation am Arbeitsplatz nicht verbessern lassen, \r\nso ist eine psychische Stabilisierung von Herrn E. und Rückkehr \r\nan den Arbeitsplatz nur schwer möglich. Mit weiteren depressiven \r\nEpisoden und entsprechenden Fehlzeiten ist dann zu rechnen. \r\nGenerell spricht die hohe Motivation von Herrn E. bezüglich des \r\nBerufs als Prüfer für Luftfahrtgeräte sowie seine aktive Mitarbeit bei \r\nden laufenden Therapiemaßnahmen für eine positive Rückkehr in \r\ndas Berufsleben. Dies hängt jedoch, wie schon beschrieben, von den \r\nBedingungen am Arbeitsplatz und einer dortigen Konfliktlösung ab. \r\nSollte es hier zu einer für alle Seiten positiven Lösung kommen, wäre \r\neine ausreichend positive Zukunftsprognose gegeben.\"\n\n\r\n\r\n12\n\n\r\nUnter Berücksichtigung dieses Gutachtens blieb auch dieses Zustimmungsverfahren \r\nfür die Beigeladene ohne Erfolg.\n\n\r\n\r\n13\n\nMit Schreiben vom 5. April 2004, beim Beklagten eingegangen am 6. April 2004, \r\nbeantragte die Beigeladene erneut die Zustimmung zur außerordentlichen \r\nKündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist. Die Kündigung solle aus \r\nkrankheitsbedingten Gründen erfolgen. Der Kläger sei im Jahr 2001 an insgesamt 40 \r\nTagen, im Jahr 2002 an insgesamt 60 Tagen und seit dem 30. Januar 2003 \r\ndurchgängig erkrankt. Dieser Zustand werde auf nicht absehbare Zeit fortdauern. \r\nWegen der Dauer der Erkrankung müsse auch von einer negativen \r\nGesundheitsprognose gesprochen werden. Bei dieser Sachlage sei eine nicht \r\nunerhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und unternehmerischen \r\nInteressen gegeben, die keine andere Möglichkeit lasse, als die Zustimmung zur \r\naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu beantragen.\n\n\r\n\r\n14\n\nNachdem der Kläger seinen behandelnden Arzt Dr. Q. von der \r\nSchweigepflicht entbunden hatte, teilte dieser dem Integrationsamt auf fernmündliche \r\nRückfrage ausweislich eines zu den Akten genommenen Vermerkes mit, dass es \r\nnicht absehbar sei, wann die Gesundheit des Klägers wieder hergestellt sei. Eine \r\nRückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz würde den Kläger psychisch zu sehr \r\nbelasten. Die psychische Erkrankung des Klägers sei aus seiner Sicht überwiegend \r\nauf die Arbeitssituation zurückzuführen.\n\n\r\n\r\n15\n\nIn der Kündigungsverhandlung vom 19. April 2004 überreichte der Kläger eine \r\nKopie des Bescheides der LVA S1. vom 16. Januar 2004, mit dem ihm \r\nlängstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen teilweiser \r\nErwerbsminderung bewilligt wurde. Nach Erörterung erteilte der Beklagte in der \r\nKündigungsverhandlung vom 19. April 2004 die Zustimmung zur außerordentlichen \r\nKündigung mit sozialer Auslauffrist. Mit Bescheid vom 22. April 2004 begründete er \r\ndiese Entscheidung wie folgt: Eine Krankheit stelle zwar grundsätzlich keinen \r\nwichtigen Grund dar, der für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein müsse; \r\nsie könne aber eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn eine ordentliche \r\nKündigung unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Klägers bei der \r\nBeigeladenen und deren Rechtsvorgänger nicht mehr möglich sei. Die Erkrankung \r\ndes Klägers sei im vorliegenden Fall von einem solchen Gewicht, dass sie einer \r\ndauernden Arbeitsunfähigkeit gleichstehe. Auch der behandelnde Arzt habe \r\nbestätigt, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht prognostiziert \r\nwerden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass \r\nselbst bei teilweiser Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kein anderer \r\nleidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger zur Verfügung stehe.\n\n\r\n\r\n16\n\nMit Schreiben vom 21. April 2004 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis \r\nmit dem Kläger zum 30. November 2004. Die Kündigungsschutzklage ist zurzeit noch \r\nbeim Landesarbeitsgericht L. anhängig.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Kläger erhob Widerspruch gegen die Zustimmung zur außerordentlichen \r\nKündigung. Er ist der Auffassung, dass die Zustimmungsentscheidung sich zu sehr \r\nmit Aspekten befasst habe, die allein der arbeitsgerichtlichen Überprüfung \r\nunterlägen. Es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass die krankheitsbedingten \r\nFehlzeiten Folge eines Konfliktes am Arbeitsplatz seien. Dies habe insbesondere das \r\nGutachten des L1. Zentrums für Arbeitsmedizin vom 1. Oktober 2003 bestätigt. \r\nDieses Gutachten betone ausdrücklich, dass die Zukunftsprognose hinsichtlich der \r\nWiederherstellung der Gesundheit von der Lösung des Arbeitsplatzkonfliktes \r\nabhänge. Bezüglich der Frage der Verwendung des Klägers auf einem anderen \r\nArbeitsplatz habe die Beigeladene überwiegend spekulativ argumentiert. \n\n\r\n\r\n18\n\nNachdem den zuständigen Agenturen für Arbeit in B. und L. Gelegenheit zur \r\nStellungnahme gegeben worden war, wies der Widerspruchsausschuss des \r\nIntegrationsamtes des Landschaftsverbandes S. den Widerspruch mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 18. November 2004, zugestellt am 22. November 2004, \r\nals unbegründet zurück. Verfahrensmängel seien nicht ersichtlich. In der Sache kam \r\ndas Integrationsamt zur Auffassung, dass ein zumindest mittelbarer Zusammenhang \r\nzwischen den Fehlzeiten aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und den festgestellten \r\nBehinderungen nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb stehe die \r\nZustimmungsentscheidung hier im Ermessen des Integrationsamtes. Die zu treffende \r\nErmessensentscheidung müsse einerseits die gesteigerte Fürsorgepflicht des \r\nArbeitgebers gegenüber dem behinderten Menschen in Betracht ziehen. Dabei \r\nobliege es dem Integrationsamt insbesondere, die Nachteile des behinderten \r\nMenschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen und seine Rehabilitation \r\nanzustreben. Andererseits müsse das Integrationsamt bei seiner Entscheidung \r\nbestrebt sein, möglichst viel von der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers in Bezug \r\nauf seine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden berechtigten \r\nInteressen, nämlich seine wirtschaftlichen und unternehmerischen \r\nGestaltungsmöglichkeiten, zu erhalten. Unter Berücksichtigung der langen Fehlzeiten \r\ndes Klägers, der ungünstigen Zukunftsprognose, die auch durch die Bewilligung der \r\nTeilerwerbsrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch die LVA \r\nS1. vom 16. Januar 2004 bestätigt worden sei, gehe die \r\nErmessensentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Daran ändere im Ergebnis auch \r\ndie beharrliche Weigerung der Beigeladenen nichts, Angaben zur Gesamtzahl der \r\nMitarbeiter, der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer zu \r\nmachen. Diese Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass sie ihre \r\nBeschäftigungspflicht gemäß § 71 SGB IX nicht erfülle.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Kläger hat am 22. Dezember 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft \r\nsein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich macht er geltend: In den angefochtenen \r\nEntscheidungen sei nicht hinreichend gewürdigt worden sei, dass nach dem \r\narbeitsmedizinischen Gutachten vom 1. Oktober 2003 die Erkrankung auf die \r\nSituation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Der Arbeitgeber habe sich trotz dieses \r\nGutachtens seit Januar 2003 nicht bemüht, mit ihm eine Lösung für den Konflikt am \r\nArbeitsplatz zu suchen. Auch die durch seinen krankheitsbedingten Ausfall \r\nvorgetragenen arbeitsorganisatorischen Probleme der Beigeladenen ziehe er in \r\nZweifel. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Ausfall über zwei Jahre nur durch \r\nÜberstunden der anderen Mitarbeiter aufgefangen worden sei. Es sei davon \r\nauszugehen, dass längst ein anderer Mitarbeiter für die bislang von ihm \r\nwahrgenommenen Tätigkeiten eingestellt worden sei.\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n\r\n\r\n21\n\ndie Zustimmungsentscheidung vom 19. April 2004/22. April \r\n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \r\n18. November 2004 aufzuheben. \n\n\r\n\r\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n24\n\nEr hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. \n\n\r\n\r\n25\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n\r\n\r\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n27\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes tritt sie den Erwägungen des Beklagten \r\nin den angefochteneren Entscheidungen bei. Sie zieht die Richtigkeit des Gutachtens \r\ndes L1. Zentrums für Arbeitsmedizin vom 1. Oktober 2003 in Zweifel, da der dort \r\nals für die Erkrankung maßgeblich dargelegte Sachverhalt niemals Gegenstand der \r\nGespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewesen sei.\n\n\r\n\r\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \r\nBezug genommen.\n\n\r\n\r\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n30\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n31\n\nDer Bescheid vom 14./19. Februar 2002 in der Fassung des \r\nWiderspruchsbescheides vom 21. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \r\nKläger nicht in seinen Rechten.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt ist und mit \r\nBescheid des Arbeitsamtes B. vom 27. Mai 2003 rückwirkend zum 14. Januar 2003 \r\ngemäß § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten \r\nausgesprochen wurde, steht unter dem Schutz der §§ 68 ff. SGB IX und §§ 85 ff. \r\nSGB IX. Danach bedarf die Beigeladene für die außerordentliche Kündigung des \r\nArbeitsverhältnisses des Klägers der vorhergehenden Zustimmung des \r\nIntegrationsamtes. Nach § 91 Abs. 1 SGB IX gelten mit Ausnahme von § 86 SGB IX \r\ndie §§ 85 ff. SGB IX, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen des § 91 SGB IX \r\nnichts Abweichendes ergibt. Nach § 91 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur \r\naußerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Die \r\nFrist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung \r\nmaßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Nach § 91 Abs. 4 soll das \r\nIntegrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund \r\nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Im Übrigen stehe die \r\nEntscheidung über die Zustimmung bzw. den Widerspruch gegen die Erteilung oder \r\nVersagung der Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes \r\nbzw. des Widerspruchsausschusses.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Vorschriften über das Verfahren bei der Zustimmung zur Kündigung (§ 87 \r\nSGB IX) sind eingehalten. Dem Kläger wurde nach Eingang des Antrags auf \r\nZustimmung zur Kündigung am 6. April 2004 schriftsätzlich und in der \r\nKündigungsverhandlung vom 19. April 2004 auch mündlich Gelegenheit gegeben, \r\numfassend zum Sach- und Streitstand Stellung zu nehmen. Das Recht des Klägers \r\nauf umfassende Anhörung wurde auch im Widerspruchsverfahren gewahrt. § 87 Abs. \r\n2 SGB IX, der in der bis zum Ablauf des 30. April 2004 geltenden Gesetzesfassung \r\nauch noch die Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes vorsah, ist Rechnung \r\ngetragen. Dabei kann hier offen bleiben, welche Konsequenz die Gesetzesänderung \r\nab dem 1. Mai 2004 - also während des laufenden Widerspruchsverfahrens - hat. \r\nDenn der Widerspruchsauschuss beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes \r\nS. hat hier der Agentur für Arbeit in L. , als dem für den Sitz der Beigeladenen \r\nzuständigen Arbeitsamt, und der Agentur für Arbeit in B., als dem für den Wohnort \r\ndes Klägers zuständigen Arbeitsamt, mit Schreiben jeweils vom 14. Mai 2005 \r\nGelegenheit gegeben, aus ihrer Sicht zu dem Kündigungsbegehren der \r\nBeigeladenen Stellung zu nehmen. Dass die Arbeitsagenturen erst im \r\nWiderspruchsverfahren angeschrieben wurden, macht die Entscheidung nicht \r\nrechtswidrig,\n\n\r\n\r\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November \r\n1999, - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 ff. = NZA 2000, 146 ff. = \r\nBehindertenrecht 200, 85 ff.,\n\n\r\n\r\n35\n\nda dieser Mangel im Widerspruchsverfahren (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 41 \r\nAbs. 1 Nr. 5 SGB X) geheilt werden kann. Nach dieser höchstrichterlichen \r\nEntscheidung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der \r\nWiderspruchsausschuss ohne Eingang der Stellungnahme der angeschriebenen \r\nArbeitsagenturen über den Widerspruch entschieden hat. Personalrat und \r\nSchwerbehindertenvertretung sind bei der Beigeladenen nicht vorhanden.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist im \r\nErgebnis auch in der Sache nicht zu beanstanden. Abweichend von der \r\nEntscheidung des Widerspruchsausschusses geht das erkennende Gericht davon \r\naus, dass hier die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX gegeben sind, also eine \r\nKonstellation, in der in der Regel die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \r\nzu erteilen ist. \n\n\r\n\r\n37\n\nDer von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund - \r\nkrankheitsbedingter Ausfall des Klägers mit ungünstiger Prognose für die Zukunft - \r\nsteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts weder in unmittelbarem \r\nnoch in mittelbarem Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung des Klägers. \r\nNach dem Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 26. Oktober 1995 wurde \r\nihm wegen Durchblutungsstörung beider Arme und Funktionseinschränkung der \r\nWirbelsäule ein Grad der Behinderung von 30 v. H. zuerkannt. Auch wenn der \r\nVortrag des Klägers zum Hintergrund des Kündigungsbegehrens der Beigeladenen \r\nunklar ist, spricht aus Sicht des Gerichts nichts dafür, dass seine krankheitsbedingten \r\nAusfallzeiten mit diesen anerkannten Behinderungen unmittelbar oder mittelbar in \r\nVerbindung stehen. \n\n\r\n\r\n38\n\nZum einen hat er im vorliegenden Klageverfahren vorgetragen, dass die \r\nBeigeladene das Arbeitsverhältnis beenden wolle, seit er eine Eingruppierung in eine \r\nhöhere Gehaltsgruppe und die daraus folgenden Gehaltsansprüche gerichtlich \r\neinklage. Eine etwaige unzutreffende Eingruppierung durch den Arbeitgeber mag \r\nrechtswidrig sein, ist aber insoweit allein von den Arbeitsgerichten zu prüfen. Denn \r\nes fehlt an jeglichem Bezug zur anerkannten Behinderung. Zum anderen hat der \r\nKläger zum Hintergrund der Kündigung auf das Gutachten des L1. Zentrums für \r\nArbeitsmedizin vom 1. Oktober 2003 verwiesen. In diesem - im Tatbestand \r\nausführlich referierten Gutachten - hat der Kläger dem Gutachter eine psychische \r\nKonfliktsituation dargestellt, die beim ihm eine depressive Episode ausgelöst hat. Der \r\nGutachter hielt diesen Vortrag für glaubwürdig und hat deshalb die Hauptfehlzeit auf \r\ndiese psychische Erkrankung zurückgeführt. Soweit er diese Einschätzung \r\nsubstantiiert hat, hat er dies mit dem Verweis auf die Arbeitsbedingungen, den \r\nerheblichen Termindruck, die Kommunikationsstörung zwischen dem Kläger und der \r\nBetriebsleitung der Beigeladenen getan, nicht aber damit, dass dem Kläger \r\nkörperliche Arbeiten abverlangt wurden, die er wegen seiner Behinderung nicht oder \r\nnur eingeschränkt erbringen konnte. Letztlich hat nach Auffassung des Gutachters \r\ndie Nichtbearbeitung des Konflikts mit dem Arbeitgeber die psychische Erkrankung \r\nund damit die Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursacht. Ein psychisches Leiden ist \r\naber bislang vom Versorgungsamt nicht als ein eine Behinderung auslösendes \r\nLeiden anerkannt. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die fernmündliche \r\nStellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Q. gegenüber dem Integrationsamt \r\nvom 19. April 2004. Auch dort wird die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz \r\nwegen der psychischen Belastung - und nicht wegen eines der Orthopädie bzw. der \r\nInneren Medizin zuzuordnenden Leidens, das der Erbringung der Arbeitsleistung \r\nentgegensteht - auf absehbare Zeit ausgeschlossen.\n\n\r\n\r\n39\n\nSteht aber die außerordentliche Kündigung nicht mit der anerkannten \r\nBehinderung in Verbindung, hat nach der Rechtsprechung des \r\nBundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,\n\n\r\n\r\n40\n\nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. \r\nund Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 39.88 -, BVerwGE 91, \r\n7 ff.\n\n\r\n\r\n41\n\ndas Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Es ist insbesondere \r\nnicht seine Aufgabe zu überprüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 \r\nBGB vorliegt. Diesen zu überprüfen ist - wie der vom Arbeitgeber angegebene \r\narbeitsrechtliche Kündigungsgrund - allein Aufgabe der Arbeitsgerichte. Denn der \r\nSonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bringt im Vorfeld der Kündigung \r\nlediglich die spezifischen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung. Er \r\nzielt nicht darauf ab, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu \r\ngewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen, einzuschränken \r\noder gar überflüssig zu machen.\n\n\r\n\r\n42\n\nAus der Sollregelung des § 91 Abs. 4 SGB IX, der wortgleich mit dem früheren \r\n§ 21 Abs. 4 SchwbG ist, schließt die ständige verwaltungsgerichtliche \r\nRechtsprechung, dass nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \r\nerscheinen lassen, die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen \r\nentscheiden darf. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die außerordentliche Kündigung \r\nden Schwerbehinderten in einer dem Schutzzwecke des SGB IX berührenden Weise \r\nbesonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im \r\nFalle der außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein \r\nSonderopfer abverlangt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es in den \r\ngenannten Entscheidungen offen gelassen, ob das Integrationsamt die Wirksamkeit \r\nder außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise dann zu prüfen hat, wenn bei den \r\nim Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Ermittlungen offenbar wird, dass die \r\nvom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung nicht \r\nzu rechtfertigen vermögen. Solche Umstände können aber hier nicht festgestellt \r\nwerden. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine offensichtliche \r\nUnwirksamkeit der Kündigung in diesem Sinne nur dann angenommen werden kann, \r\nwenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \r\noffen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt,\n\n\r\n\r\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 5 B \r\n109/96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 436.61, § 21 \r\nSchwbG Nr. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, Urteil vom 23. Mai 2000 - 22 A 3145/98 - = NVWBl \r\n2000, 390 f. und Urteil vom 8. März 1996 - 24 A 3340/93 -, \r\nBehindertenrecht 1997, 47 ff..\n\n\r\n\r\n44\n\nSolch ein atypischer Fall wird nur in seltenen Ausnahmekonstellationen in \r\nBetracht kommen.\n\n\r\n\r\n45\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist solch ein atypischer Fall hier nicht \r\nersichtlich. Zwar rechtfertigt Krankheit nur ausnahmsweise den Ausspruch einer \r\naußerordentlichen Kündigung. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann \r\neine solche Ausnahme aber in den Fällen in Betracht kommen, in denen ein \r\nArbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten nicht mehr \r\nordentlich gekündigt werden kann, nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten \r\naber keine Prognose möglich ist, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit oder \r\nnach einer konkreten Rehabilitationsmaßnahme auf seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. \r\nGenau ein solcher Fall könnte hier vorliegen, was aber letztlich nicht hier, sondern \r\nvon den Arbeitsgerichten zu klären ist. Andere Gründe, die für einen atypischen Fall \r\nsprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n\r\n\r\n46\n\nEs fehlt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch ein \"mittelbarer \r\nZusammenhang\" der Kündigung mit der anerkannten Schwerbehinderung. \n\n\r\n\r\n47\n\nSoweit man dieser Auffassung des Gerichts nicht folgen wollte und mit dem \r\nWiderspruchsausschuss beim Integrationssamt des Landschaftsverbandes S. \r\nzwischen den erheblichen Fehlzeiten und den festgestellten Behinderungen einen \r\nzumindest \"mittelbaren Zusammenhang\" nicht ausschließen wollte, würde dies zwar \r\nzu einer freien Ermessensentscheidung des Integrationssamtes entsprechend dem \r\nordentlichen Kündigungsschutzverfahren nach § 85 SGB IX, nicht aber zu einem für \r\nden Kläger günstigeren Ergebnis führen. Auf die zutreffenden Erwägungen des \r\nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom \r\n18. November 2004 wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren \r\nDarstellung der Gründe, denen das Gericht folgt unter Bezugnahme auf § 117 Abs. 5 \r\nVwGO abgesehen.\n\n\r\n\r\n48\n\nNach alledem haben das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss beim \r\nIntegrationsamt im Ergebnis zu Recht die beantragte Zustimmung zur \r\naußerordentlichen Kündigung der Klägerin erteilt.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \r\nVwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem \r\nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, \r\nihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung \r\nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \r\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-07/2-k-4421-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-07/2-k-4421-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274528","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.606449+00:00"}}