{"status":"available","doknr":"OLD274553","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0206.3K1350.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"3 K 1350/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 22. Dezember 2004 schlossen die Beteiligten folgende\n\n3\n\n\" P l a n u n g s v e r e i n b a r u n g :\n\n4\n\n1. Vorbemerkung\n\n5\n\nDer Maßnahmenträger (= Kläger) beabsichtigt, auf dem Gebiet der Stadt\nGeilenkirchen neue Windkraftanlagen zu errichten. Die mit Ausschlusswirkung\nan anderer Stelle im Flächennutzungsplan ausgewiesenen\nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen sind weitestgehend belegt. Um die\nplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit neuer\nWindkraftanlagen zu schaffen, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes\nerforderlich.\n\n6\n\n2. Planung\n\n7\n\nDer Maßnahmenträger legt die für die Flächennutzungsplanänderung\nerforderlichen Informationen und Unterlagen vor. Dazu gehören\ninsbesondere:\n\n8\n\nDigitalisierung des Flächennutzungsplanes\n\n9\n\nDigitalisierung aller für die Untersuchung relevanten Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan\n\n10\n\nUntersuchung des Stadtgebietes nach geeigneten Flächen\n\n11\n\nFlächennutzungsplanänderung mit Erläuterungsbericht\n\n12\n\nNebengutachten, z. B. landschaftspflegerischer Fachbeitrag,\nLärmgutachten o. ä.\n\n13\n\nDer Maßnahmenträger beauftragt gemeinsam mit der Stadt ein geeignetes\nPlanungsbüro mit der Erstellung der o.a. Informationen und Unterlagen sowie\nmit der Durchführung des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung\n(Durchführung der notwendigen Beteiligungsschritte, Abwägungsvorschlag\nund Beschlussvorlagen an den Rat).\n\n14\n\nDie Planung ist ergebnisoffen, sowohl was eine Flächenausweisung\nüberhaupt betrifft und welche Fläche ausgewiesen wird. \n\n15\n\n3. Kosten\n\n16\n\nDie Kosten der Planung (siehe Nr. 2) trägt der Maßnahmenträger.\n\n17\n\n4. Beendigung der Vereinbarung\n\n18\n\nDie Planungsvereinbarung erlischt mit Wirksamwerden der\nFlächennutzungsplanänderung. Sie erlischt ebenfalls, wenn der Rat\nbeschließt, das Planungsverfahren einzustellen, z. B. weil keine geeignete\nFläche gefunden wurde. Es werden gegenseitig keine Ansprüche, z. B. wegen\nentgangenen Gewinns, geltend gemacht.\"\n\n19\n\nBereits zuvor war die Planungsgruppe N. mit der Ermittlung von\nKonzentrationszonen für Windenergieanlagen beauftragt worden. In dem\nZwischenbereicht der Planungsgruppe vom 16. Dezember 2004 wird die Erweiterung\nder bestehenden Konzentrationszone in M. als 54. Änderung des\nFlächennutzungsplanes empfohlen.\n\n20\n\nAm 15. Dezember 2004 beschloss der Rat der Beklagten zur Ausweisung einer\nneuen Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Bereich M. die Einleitung\neines Bauleitplanverfahrens (Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen\nTeilflächennutzungsplan) sowie die Verabschiedung eines Vorentwurfs des\nsachlichen Flächennutzungsplanes zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach\n§ 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern\nöffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.\n\n21\n\nEs wurde dann vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2005 die Beteiligung der\nTräger öffentlicher Belange und vom 13. bis zum 27. Januar 2005 die frühzeitige\nÖffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger\nöffentlicher Belange lehnte der Landrat des Kreises Heinsberg als Untere\nLandschaftsbehörde mit Schreiben vom 1. Februar 2005 die Erteilung einer\nZustimmung zu der beabsichtigten Planänderung ab. Zur Begründung wird im\nWesentlichen ausgeführt, dass der Kreis I. eine weit über dem\nLandesdurchschnitt liegende Häufung von Windenergieanlagen aufweise. Weiter\nkam es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. zu einer Unterschriftenaktion\nvon Bürgern aus C. .\n\n22\n\nIn seiner Sitzung am 4. Mai 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung\nund Wirtschaftsförderung der Beklagten, dem Rat der Beklagten vorzuschlagen, das\nVerfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft\neinzustellen. In seiner Sitzung am 18. Mai 2005 beschloss der Rat, das\nFlächennutzungsplanverfahren einzustellen.\n\n23\n\nAm 10. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt nunmehr,\n\n24\n\nfestzustellen, dass die Planungsvereinbarung vom\n22. Dezember 2004 zwischen den Beteiligten fortbesteht und\nnicht durch den Ratsbeschluss erloschen ist.\n\n25\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:\n\n26\n\nDie Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Ratsbeschluss sei\nunwirksam, so dass das durch die Planungsvereinbarung begründete öffentlich-\nrechtliche Rechtsverhältnis nicht beendet sei. Die Fehlerhaftigkeit des\nRatsbeschlusses ergebe sich daraus, dass er ermessenswidrig sei. Der Rat habe die\nPlanungsvereinbarungen nur aus sachlichen Gründen beenden können. Er sei als\nkollegiales Verwaltungsorgan der Gemeinde zur pflichtgemäßen\nErmessensausübung verpflichtet. Die in der Planungsvereinbarung vorbehaltene\nBeendigungsmöglichkeit stehe daher unter der Beschränkung der pflichtgemäßen\nErmessensausübung. Dieser Verpflichtung sei der Rat nicht nachgekommen. Das\nMWM-Gutachten habe belegt, dass eine letzte Konzentrationszone für\nWindkraftanlagen südlich von M. und westlich von C. durchaus sinnvoll sei.\nDass die Bürger \"die Dinger nicht mehr sehen können\" - so die Aussage des CDU-\nFraktionsvorsitzenden - sei kein sachlicher Grund, die Planung an dieser Stelle\nabzubrechen. Es sei auch falsch, wenn der Rat bei seiner Entscheidung von einem\nÜberhang an Konzentrationszonen ausgegangen sei. Dementsprechend habe der\nRat sein Ermessen fehlerhaft betätigt, weil er nicht zuvor alle\nentscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt habe. Dieser Tatsachenirrtum führe\nzur Fehlerhaftigkeit seiner Ermessensentscheidung. Dem Rat sei im Zeitpunkt der\nBeschlussfassung auch durchaus bewusst gewesen, dass noch nicht alle\nentscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt worden seien. Dies sei der Einladung\ndes Bürgermeisters vom 14. April 2005 an die Ausschussmitglieder zu entnehmen.\nDarüber hinaus habe der Rat durch die einseitige Berücksichtigung der in der\nBürgerbeteiligung vorgebrachten Bedenken sein Ermessen überschritten. Er habe\ndie Bedenken der Bürger ohne Reflektion ihrer sachlichen Berechtigung alleine aus\nkommunalpolitischen Erwägungen einseitig ohne Abwägung mit seinen Belangen\nberücksichtigt. Dies widerspreche dem Zweck der in Ziffer 4 der\nPlanungsvereinbarung vereinbarten Beendigungsmöglichkeit.\nDie Beklagte könne sich hier auch nicht auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB berufen. Er\nberufe sich nämlich nicht auf einen angeblichen Anspruch auf eine\nFlächennutzungsplanänderung, sondern lediglich auf einen Anspruch auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Beendigung der zwischen den\nBeteiligten geschlossenen städtebaulichen Vereinbarung. Selbstverständlich habe\nsich die Beklagte mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages nicht ihrer Rechte\nund Pflichten aus § 1 ff. BauGB begeben. Hinsichtlich der Entscheidung über die\nFortführung oder Beendigung eines solchen Vertrages müsse die Gemeinde jedoch\nnach allgemeinen Grundsätzen entscheiden, weil ein solcher Vertrag ansonsten\nvöllig wertlos wäre.\n\n27\n\nDa die Gemeinde bei ihrem Ratsbeschluss vom 18. Mai 2005 ermessensfehlerhaft\nentschieden habe, sei dieser Ratsbeschluss nichtig.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDer Rat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei gehandelt. Die\nEntscheidung sei von sachlichen Erwägungen getragen gewesen, weil man\nmehrheitlich den Belangen des Landschaftsbildes den Vorzug gegeben habe. Der\nStadtrat habe die Entwicklung des Bauleitplanverfahrens auch nicht vorausahnen\nkönnen. Insbesondere sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass aus der Bevölkerung\nund auch von der Unteren Landsbehörde so erhebliche Bedenken in Bezug auf die\nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes und den Erholungswert der Landschaft\ngeäußert werden würden. Ursächlich für die Entscheidung des Rates sei auch nicht\nder Umstand, dass man von einem Überhang an Windkraftkonzentrationszonen\nausgegangen sei. Ursächlich seien vielmehr alleine die sowohl von der Unteren\nLandschaftsbehörde als auch von den beteiligten Bürgern geäußerten Bedenken\ngewesen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Untere\nLandschaftsbehörde im Vorfeld nie eine derart deutliche Position zur Frage der\nLandschaftsbeeinträchtigung bezogen habe. Festzuhalten sei jedenfalls, dass der\nRat der Beklagten vorliegend eine wohl abgewogene Entscheidung getroffen habe,\ndie alleine am Maßstab sachlicher Erwägungen, nämlich der Gegenüberstellung der\nschützenswerten Belange der Allgemeinheit (Schutz des Landschaftsbildes vor\nweiteren Beeinträchtigungen, Schutz des Erholungswertes der Landschaft) im\nVerhältnis zu den Belangen des Klägers, die alleine in wirtschaftlichen Interessen\nzum eigenen Nutzen bestehen würden, gefällt worden sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter\nentscheiden, weil sich die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 23. Januar 2006\nhiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n34\n\nDie Feststellungsklage hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDie zwischen den Beteiligten geschlossene Planungsvereinbarung vom\n22. Dezember 2004, bei der es sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) handelt,\n\n36\n\nvgl. Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg,\nBaugesetzbuch, Stand: 15. April 2005, Rn. 124 ff. zu § 11\nBauGB,\n\n37\n\nist durch den Beschluss des Rates der Beklagten vom 18. Mai 2005 wirksam\nbeendet worden.\n\n38\n\nNach Ziffer 4 (Satz 2) der Planungsvereinbarung erlischt diese, wenn der Rat -\nwie hier - beschließt, das Planungsverfahren einzustellen, z.B. weil keine geeigneten\nFlächen gefunden wurden. Diese vertragliche Regelung nennt beispielhaft einen\nmöglichen Anlass für eine Einstellung des Planungsverfahrens, schränkt die\nEntscheidungsfreiheit des Rates aber nicht ein. Eine Beendigung ist über den\ngenannten Anlass hinaus immer dann möglich, wenn die Gemeinde von ihrem\nPlanungsermessen Gebrauch macht und das Planungsverfahren - aus welchen\nGründen auch immer - einstellt. Denn in diesem Fall wird eine Fortführung der\nPlanungsvereinbarung sinnlos, weil der Vertragszweck, der in der Durchführung des\nPlanänderungsverfahrens mit dem Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans\nbesteht, nicht mehr erreicht werden kann.\n\n39\n\nDer Kläger kann sich mangels Justitiabilität schon vom Ansatz her nicht darauf\nberufen, dass die Einstellung des Verfahrens zur Änderung des\nFlächennutzungsplans ermessensfehlerhaft gewesen sei. Aus dem\nSinnzusammenhang der Absätze 3 (Satz 2) und 8 des § 1 BauGB folgt, dass nicht\nlediglich der Anspruch ausgeschlossen ist, einen Flächennutzungsplan aufzustellen,\nzu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sondern auch der Anspruch, ein\nVerfahren, das zur Erreichung eines dieser Zwecke begonnen worden ist,\nfortzusetzen. Gibt es kein subjektives Recht auf eine gemeindliche Bauleitplanung,\nso kann sich der Einzelne vor den Verwaltungsgerichten nicht mit Erfolg dagegen zur\nWehr setzen, dass die Gemeinde ein von ihr eingeleitetes Aufstellungs-, Änderungs-,\nErgänzungs- oder Aufhebungsverfahren, aus welchen Gründen immer, aufgibt. In\nwelchem Stadium des Verfahrens die Planung abgebrochen wird, spielt dabei keine\nRolle. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Gemeinde bei der\nEntscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von\näußeren Zwängen freizuhalten, wiegen nicht weniger schwer, wenn eine Planung\neingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist. Bricht eine Gemeinde ein von ihr\naufgenommenes Planungsverfahren ab, so bringt sie sinnfällig zum Ausdruck, dass\nsich ihre Planungsvorstellungen gewandelt haben. Die Entscheidung, ob sie an einer\nbestimmten Planungskonzeption festhält, würde ihr aus der Hand genommen, wenn\neinzelne Interessenten in der Lage wären, eine Fortführung des Verfahrens zu\nerzwingen. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB lässt sich § 1 Abs. 8\nBauGB die allgemeine Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass der Einzelne\nauf die Durchsetzung abweichender eigener planerischer Vorstellungen keinen\nAnspruch hat.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.\nFebruar 2004 - 4 BN 1/04 - und vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180/96 -\n; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom\n22. März 2000 - 5 S 444/00 - (jeweils veröffentlicht in juris).\n\n41\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es in jedem Stadium des\nÄnderungsverfahrens alleine Sache der Beklagten war, das Verfahren einzustellen.\nAus der Planungsvereinbarung ergibt sich kein Anspruch des Klägers darauf, dass\nseine durch die Vereinbarung begründete vertragliche Position bei dieser\nEntscheidung von der Beklagten berücksichtigt wird. Dies ergibt sich im Übrigen\nbereits daraus, dass die Planungsvereinbarung nach ihrem Wortlaut und\ninsbesondere nach dem Willen der Vertragsparteien, der erkennbar davon getragen\nwar, die gesetzliche Vorgabe des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beachten, keinerlei\nAnsprüche des Klägers hinsichtlich der Durchführung des Änderungsverfahrens\nbegründet hat, so dass es sich quasi um einen einseitig - nämlich nur den Kläger -\nverpflichtenden Vertrag handelt.\n\n42\n\nUnabhängig davon liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rat\nder Beklagte bei der Entscheidung über die Einstellung des Änderungsverfahrens am\n18. Mai 2005 willkürlich gehandelt hat, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die\nBeendigung der Planungsvereinbarung in diesem Fall unwirksam wäre. \n\n43\n\nNach den Niederschriften über die Sitzung des Ausschusses für\nStadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 4. Mai 2005 und über die Sitzung des\nRates am 18. Mai 2005 war für die Entscheidung des Rates zum einen die negative\nStellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vom 1. Februar 2005 und zum\nanderen der Widerstand der Beecker Bürger, wie er in der Unterschriftenaktion zum\nAusdruck gekommen ist, ausschlaggebend. Es ist aber jedenfalls nicht sachwidrig,\ndass das Änderungsverfahren aus diesen Gründen ohne weitere Ermittlungen\neingestellt worden ist. Insbesondere durfte sich die Beklagte die Einschätzung der\nUnteren Landschaftsbehörde, wonach der Kreis I. eine weit über dem\nLandesdurchschnitt liegende Belastung mit Windenergieanlagen aufweise und dass\ndeshalb der Eingriff in Natur und Landschaft nach § 4a Abs. 4 Satz 1 des\nLandschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen - LG - (= § 4 Abs. 5 LG a.F.) zu\nuntersagen sei, zu eigen machen. Zwar hätte der Rat in diesem Verfahrensstadium\ndas Verfahren zunächst fortführen und der Planungsgruppe Gelegenheit geben\nkönnen, zu den Einwänden der Unteren Landschaftsbehörde und der Bürger\nStellung zu nehmen. Dies war aber jedenfalls nicht durch das Willkürverbot geboten.\nVielmehr sprach einiges dafür, in diesem Stadium das Verfahren im Hinblick auf die\ngeltend gemachten substantiierten Einwände einzustellen, zumal letztlich alleine die\nindividuellen wirtschaftlichen Interessen des Klägers für eine Fortführung des\nVerfahrens sprachen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-06/3-k-1350-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-02-06/3-k-1350-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274553","retrieved":"2026-07-09 02:46:12.082777+00:00"}}