{"status":"available","doknr":"OLD274758","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0127.7K1624.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"7 K 1624/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Nutzer des bebauten Grundstücks C.---weg 0 in C1. N. -\nJ. . Das Grundstück liegt am Ende dieser - soweit geteert - ca. 2,6 m bis ca. \n3,5 m breiten Straße, ca. 70 m entfernt von der Einmündung in den X. Weg. \nDer C.---weg darf ausweislich des in diesem Einmündungsbereich aufgestellten \nVerkehrszeichens (Nr. 262) grundsätzlich nicht mit Fahrzeugen, deren tatsächliches \nGewicht 2,8 t übersteigt, befahren werden.\n\n3\n\nBereits in den Jahren 1994/1995 gab es zwischen den Beteiligten \nAuseinandersetzungen hinsichtlich der Durchführung der Abfallentsorgung. Der \nKläger wehrte sich seinerzeit dagegen, seine zu entleerenden Abfallbehälter im \nBereich der Einmündung des C.---weges in den X. Weg (und nicht \nunmittelbar vor seinem Anwesen) bereitstellen zu müssen. Im Rahmen einer \neinvernehmlichen Regelung wurde vereinbart, dass die Abfallentsorgung hinsichtlich \ndes Grundstücks C.---weg 0 über das Nachbargrundstück F. str. 0, welches \ndamals im Eigentum der Familie des Klägers stand, erfolgen könne. \n\n4\n\nNach dem Verkauf des Grundstücks F. str. . 0 schlug der Kläger vor, \nseine Abfallbehälter bis zu einer Bank in der Nähe der Einfahrt der im C.---weg \nansässigen Firma H. zu bringen und sie von dort durch Mitarbeiter des vom \nBeklagten beauftragten Entsorgungsunternehmens abholen und wieder \nzurückbringen zu lassen. Diese Anregung wurde mit dem Hinweis auf den damit \nverbundenen zeitlichen Aufwand abgelehnt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 2005 gab der Beklagte dem Kläger Folgendes \nauf:\n\n6\n\n1. Die entsprechend § 12 Abfallentsorgungssatzung für das \nGrundstück in C1. N. -J. , C.---weg 0, \nvorzuhaltenden Abfallbehälter sind am jeweiligen Abfuhrtag \n(§ 15) im Bereich des X. Weges (Teilstück zwischen der \nF. Straße und dem Einmündungsbereich des C.---weges \n) zur Leerung bereitzustellen.\n\n7\n\n2. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die auf \ndem Grundstück vorgehaltenen Werkstofftonnen zur Erfassung \nvon Altpapier und Verpackungsabfällen (§§ 6 und 6 a) sowie \ndie zukünftig bei Schwergut- und Grünabfallsammlungen (§§ 5 \nund 6 b) angemeldeten Gegenstände und pflanzlichen \nAbfälle.\n\n8\n\nIn der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen, die Anliegerstraße \n\"C.---weg \" dürfe aufgrund einer schriftlichen Anordnung der Berufsgenossenschaft \nfür Fahrzeughaltung vom 23. August 1994 von Müllsammelfahrzeugen nicht \nbefahren werden, weil die Straße durch die Begrenzung auf 2,8 t tatsächliches \nGesamtgewicht nicht ausreichend tragfähig sei und am Ende der Straße keine \ngeeignete Wendemöglichkeit bestehe. Ein Rückwärtsfahren sei nicht zulässig, da zu \nbeiden Seiten des Müllsammelfahrzeugs zwischen diesem und festem Bauwerk \n(Mauern, Zäune, Hecken, Pfähle etc.) kein begehbarer Sicherheitsabstand von \nmindestens 0,5 m ständig vorhanden sei. Dies betreffe wegen des erforderlichen \nSchwenkbereichs des Fahrzeugs insbesondere den Einfahrbereich vom X. \nWeg in den C.---weg . Vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle mit entsprechend \nlangen Transportstrecken sei die durch die Vorgabe des Entleerungsstandortes \nentstehende Mehrbelastung für den Abfallbesitzer zumutbar.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er \nvor, die Entleerung seiner Klärgrube erfolge ebenfalls mit einem großen Fahrzeug. \nDies sei dem Beklagten auch bekannt. Zudem würden Anlieferer der Firma H. \nmit großen Lastwagen den C.---weg befahren. Im Übrigen nahm er auf den zuvor \ngeführten Schriftwechsel Bezug.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2005, zugestellt am 12. Juli 2005, wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück und trug zur Begründung vertiefend vor, den \nKläger treffe eine zumutbare Mitwirkungspflicht, weil die Entfernung von der \nGrundstücksgrenze des Objektes C.---weg 0 bis in den Einmündungsbereich des C.-\n--weges in den X. Weg ca. 70 m betrage und die regelmäßig zur Entleerung \nbereitzustellenden Abfall- und Wertstoffbehälter lediglich 14-täglich bzw. \ndreiwöchentlich zum X. Weg zu transportieren seien. In Höhe der \nEinmündung des C.---weges in den X. Weg sei trotz der dortigen Zufahrt \nzum Feuerwehrgerätehaus ausreichend Stellfläche vorhanden, die ein Aufstellen der \nentsprechenden Behälter ermögliche, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung oder \nGefährdung von Fußgängern und des fließenden Verkehrs komme. Zudem stelle \nsich die Entsorgungssituation des streitbefangenen Grundstücks nicht als Einzelfall \ndar. Vergleichbare Situationen seien im gesamten Gebiet der Stadt C1. N. \nanzutreffen. In einigen Fällen dieser Art sei mit den Abfallbesitzern anstelle der \nBehälterabfuhr eine Sackabfuhr vereinbart worden. Diese Regelung werde auch dem \nKläger anheim gestellt.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 12. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nergänzend vor, eine Vermessung des C.---wegs habe ergeben, dass dieser eine \nmittlere lichte Breite von ca. 5 m habe. Er stelle sich indes aufgrund der vorhandenen \nPflanzen an den Fahrbahnrändern als schmaler dar. Während Hecken und Äste am \neinen Fahrbahnrand regelmäßig geschnitten würden, sei der andere Fahrbahnrand \nmit Sträuchern und kleinen Bäumen überwuchert und dementsprechend verwahrlost. \nWürde hier eine Begradigung vorgenommen, wäre der C.---weg um 1 m breiter. Mit \nBlick auf eine lichte Breite des C.---weges von ca. 5 m und einer Fahrzeugbreite von \n2,50 m verblieben anstelle der vom Beklagten unterstellten Sicherheitsabstandes von \n0,5 m sogar 1,25 m. Die Außenspiegel der Müllfahrzeuge könnten zudem \neingeklappt werden. Die Einfahrt in den C.---weg an der Feuerwehr sei von der Stadt \nverengt worden, indem man mit der Straßenbeschilderung das zur Verfügung \nstehende lichte Maß verkleinert habe. Würden die dortigen Schilder umgesetzt und \nzusätzlich die Mauerecke entfernt, würde sich eine vernünftige und dauerhafte \nLösung ergeben. Am Ende des C.---weges gebe es ein verwahrlostes Grundstück \nder Stadt C1. N. . Dieses könne ohne weiteres als Wendeplatz hergerichtet \nwerden. Das Schild mit der Begrenzung auf 2,8 t sei aufgestellt worden, obwohl der \nBeklagte gewusst habe, dass sich das die Klärgrube auf dem streitbefangenen \nGrundstück entleerende Entsorgungsunternehmen sowie Anlieferer der Firma H. \nmit schweren Fahrzeugen über dieses Verbot hinwegsetzen müssten. Das in Rede \nstehende Anwesen sei im Rahmen der Abfallentsorgung 22 Jahre (rückwärts) \nangefahren worden. Der Straßenbelag am C.---weg habe über viele Jahre gezeigt, \ndass auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von ca. 25 t bis 30 t keine Schäden \nverursachten. Eine gefahrlose Aufstellung von Müllgefäßen im X. Weg sei \nerst an dessen Ende in Richtung F. Straße möglich. Die Entsorgungssituation \nim Hinblick auf andere Straßenzüge sei zum Teil nicht mit der streitbefangenen \nEntsorgungssituation vergleichbar. Der Gleichheitsgrundsatz werde jedoch verletzt, \nsoweit Müllgefäße an Grundstücken mit vergleichbarer Situation abgeholt würden. \nAm 3. März 1995 sei im Übrigen mit dem Beklagten vereinbart worden, dass bei \neinem Verkauf des Grundstücks F. Straße 0 eine Müllentsorgung wieder am \nGrundstück C.---weg 0 aufzunehmen sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr verweist zunächst auf die Begründung des Verwaltungsvorgangs, \ninsbesondere auf die Begründung des streitbefangenen Widerspruchsbescheides \nund trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Grundstück C.---weg 0 werde \nausschließlich vom C.---weg erschlossen. Die übrigen in der Nähe liegenden \nHausgrundstücke würden an die F. Straße grenzen. Dort würden \nAbfallbehälter zur Leerung bereitgestellt. Eine Ausnahme bilde lediglich die Firma \nHans-Josef H. , die einen 1.100 Liter-Altpapiercontainer nutze und 14-täglich im \nEinmündungsbereich des C.---weges in den X. Weg zur Leerung bereitstelle. \nEs gebe im Bereich des Stadtgebietes nicht genau zu beziffernde Konstellationen, \ndie mit der Entsorgungssituation des C.---weges vergleichbar seien. Die Anwohner \nder betreffenden Straßen würden die Abfallbehälter in die Einmündungsbereiche der \nnächstgelegenen, von den Müllsammelfahrzeugen zu befahrenden Straßen bringen. \n\n17\n\nAm 4. November 2005 hat in der Örtlichkeit ein Erörterungstermin stattgefunden. \nInsoweit wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage, über die Kammer aufgrund des von den Beteiligten erteilten \nEinverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 8. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nRechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung ist § 13 Abs. 2 der Satzung \nüber die Abfallentsorgung in der Stadt C1. N. vom 6. November 1992 (AS). \nDanach kann, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus \ntechnischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere \nMaßnahmen erfordert, verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz \nbereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann. \nErgänzend bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 AS, dass jeder Anschlusspflichtige und jeder \nandere Abfallbesitzer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Abfuhr \nohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. \n\n22\n\nDiese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finden ihre \nlandesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -). Nach dieser \nVorschrift regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, unter \nwelchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu \nhalten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle \nzu überlassen sind.\n\n23\n\n Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C \n27/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ \n2000, 71 ff.; BayVGH, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, zitiert \nnach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1993, 392, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AS liegen vor. Das \nstreitbefangene Grundstück kann wegen seiner Lage nur mit erheblichen \nSchwierigkeiten von den Sammelfahrzeugen des vom Beklagten beauftragten \nUnternehmens angefahren werden. So weist der Teerbelag des C.---weges einer \nBreite von ca. 2,6 m bis ca. 3,5 m auf, während die entsprechenden \nEntsorgungsfahrzeuge 2,50 m ohne Außenspiegel und bis zu 3,10 m mit beiden \nAußenspiegeln breit sind. Dass das in Rede stehende Grundstück insoweit nur mit \nerheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, lässt sich zudem den der \nKammer vorliegenden Lichtbildern ohne weiteres entnehmen und wird auch vom \nKläger - bezogen auf den gegenwärtigen Zustand - nicht bestritten. Während sich \nschon das Einfahren in den C.---weg als problematisch darstellt, gilt dies erst recht \nfür das Herausfahren der Müllfahrzeuge, weil am Ende des C.---weges keine \nWendemöglichkeit besteht und das Rückwärtsfahren auf dieser Straße wegen ihrer \ngeringen Breite schwierig und zeitaufwendig ist.\n\n25\n\nUngeachtet dessen liegt ein Fall des § 13 Abs. 2 AS auch deshalb vor, weil die \nfür die Abfall- und Wertstoffentsorgung eingesetzten Fahrzeuge des von der Stadt \nC1. N. beauftragten Unternehmens den C.---weg nicht befahren \ndürfen.\n\n26\n\n Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BVerwG, a. a. O.\n\n27\n\nDiese Müllwagen haben allesamt ein Leergewicht von über 10 t und ein \nzulässiges Gesamtgewicht von jeweils über 20 t, obwohl nach einem im C.---weg \naufgestellten Straßenschild Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als \n2,8 t diese Straße nicht befahren dürfen.\n\n28\n\nÜber das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus hat der \nBeklagte das ihm gemäß 13 Abs. 2 AS eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \nNach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht insoweit lediglich, ob die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. \nDemgegenüber kann nicht berücksichtigt werden, ob die in Streit stehende \nMaßnahme am zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten ist. \n\n29\n\nNach diesen Maßstäben sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in dem \nstreitbefangenen Bescheid vorgeschriebene Entleerungsort im Bereich des X. \nWeges (Teilstück zwischen der F. Straße und dem Einmündungsbereich des \nC.---weges ) rechtlich zu beanstanden sein könnte, nicht ersichtlich. Die mit dem \nHinweis auf den nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand erfolgte Ablehnung des \nVorschlags des Klägers, seine Abfallbehälter bis zu einer Bank in der Nähe der \nEinfahrt der Firma H. zu bringen und diese dort von Mitarbeitern des vom \nBeklagten beauftragten Entsorgungsunternehmens abholen und wieder \nzurückbringen zu lassen, begegnet in Ansehung der Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz \n1 AS (\"... Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.\") ebenfalls \nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n30\n\nDer Kläger kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, die Stadt C1. \nN. könnte zur Verbreiterung des C.---weges dessen mit Pflanzen \nbewachsene Ränder entsprechend bearbeiten, Schilder umsetzen und die \nMauerecke im Bereich der Einmündung in den X. Weg entfernen sowie zur \nSchaffung eines Wendeplatzes ihr sich am Ende des C.---weges befindliches, nicht \ndem öffentlichen Straßenraum gewidmetes unbefestigtes Grundstück herrichten. Der \nBeklagte muss bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse \nzugrunde legen und das weite Organisationsermessen des entsprechenden \nStraßenbaulastträgers weitgehend respektieren. Vor diesem Hintergrund kann der \nKläger im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung keine \nstraßen(verkehrs)rechtlichen Maßnahmen einfordern. \n\n31\n\nSoweit er vorträgt, der C.---weg würde auch von anderen Fahrzeugen mit einem \ndie Verbotsgrenze überschreitenden Gewicht befahren, so führt dies unter dem \nGesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bzw. des \nGleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu \neiner anderen Beurteilung. Die Rechtsordnung kennt nämlich ein Recht auf \nGleichbehandlung im Unrecht nicht. Aus diesem Grund würde sich etwas anderes \nauch nicht daraus ergeben, dass in Fällen mit gleicher Entsorgungssituation \n(Grundstück am Ende einer schmalen Stichstraße ohne Wendmöglichkeit/Fahrverbot \nfür Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,8 t) die jeweiligen Abfallbehälter \nunmittelbar vor den Grundstücken der entsprechenden Abfallerzeuger bzw. -besitzer \nentleert würden. \n\n32\n\nAuch aus der vom Kläger angeführten Entleerung seiner Klärgrube mit einem \nentsprechend schweren Fahrzeug lässt sich ungeachtet dessen, dass sich die von \nihm mehrfach behauptete monatliche Klärgrubenentsorgung als ungewöhnlich häufig \ndarstellt, nach den vorstehenden Ausführungen nicht herleiten, dass die \nstreitbefangenen Anordnungen ermessensfehlerhaft sind. Lediglich ergänzend sei \nangemerkt, dass eine nicht unmittelbar am in Rede stehenden Grundstück \nerfolgende Klärgrubenentsorgung mit erheblich größerem technischen Aufwand \ndurchzuführen wäre, als dies bei der einer Abfallentsorgung im Bereich des X. \nWeges mittels rollbaren Abfalltonnen und/oder tragbaren Abfallsäcken der Fall \nist.\n\n33\n\nDes Weiteren kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihn treffende \nerhöhte Mitwirkungspflicht unzumutbar wäre. So ist in der Rechtsprechung mehrfach \nentschieden worden, dass die Überwindung eines 50 m bis 100 m langen \n(abschüssigen und unbefestigten) Weges in diesem Zusammenhang zumutbar \nist.\n\n34\n\n Vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., mit weiteren \nNachweisen.\n\n35\n\nÜberdies hat er die Möglichkeit, anstelle der in Rede stehenden Abfallbehälter \nentsprechende Abfallsäcke zu benutzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die \nentsprechenden Tonnen nur 14-täglich geleert werden und er den Abfall ggf. auch in \nkleineren Mengen zu dem vorgeschriebenen Standort transportieren könnte.\n\n36\n\nSchließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Einigung aus dem Jahre \n1995. Seinerzeit hatte der Kläger mit dem Beklagten vereinbart, die Abfallentsorgung \nfür das Grundstück C.---weg 0 über das Grundstück F. Straße 0 \nsicherzustellen. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger unter dem \nvorgenannten Datum: \"Des Weiteren möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass \nfür mich und meine Nachkommen der Bereich F. Straße 0 solange bindend \nist, wie wir Eigentümer sind.\" Daraus ist jedoch kein Anspruch des Klägers des \nInhalts herzuleiten, dass seine Abfallbehältnisse nach einem entsprechenden \nEigentumswechsel unmittelbar vor dem Anwesen C.---weg 0 zu entleeren sind. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-27/7-k-1624-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-27/7-k-1624-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274758","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.421431+00:00"}}