{"status":"available","doknr":"OLD274877","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0124.2K2630.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"2 K 2630/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. April \n2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt mehrere Sozialstationen im Kreis I. , u. a. in I. , \nF. , X. und H. . Der Beklagte förderte in den Jahren 1990 bis 1995 \nbestimmte Aktivitäten des Klägers beim Betrieb dieser Sozialstationen. Eine \nFörderung so genannter Mobiler Sozialer Dienste (MSD) erfolgte jedoch nicht; solche \nMobilen Sozialen Dienste wurden nach Angaben des Klägers damals auch nicht \nbetrieben, jedenfalls nicht als rechtlich selbstständige Organisationseinheit.\n\n3\n\nGegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind der (teilweise) Widerruf des \nfür das Jahr 1994 ergangenen Zuwendungsbescheides und die Geltendmachung \neiner entsprechenden Erstattungsforderung, ferner der (vollständige) Widerruf des für \ndas Jahr 1995 ergangenen Zuwendungsbescheides und - hier ebenfalls - die \nGeltendmachung einer entsprechenden Erstattungsforderung. Die streitbefangenen \nZuwendungen an den Kläger waren jeweils auf der Grundlage der \"Richtlinien über \ndie Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von ambulanten gesundheits- \nund sozialpflegerischen Diensten, insbesondere Sozialstationen\" - Runderlass des \n(damaligen) MAGS vom 23. Juni 1992 - MBl. NW 1992, 1062 ff. - im Folgenden \n\"Richtlinien\" genannt) erfolgt.\n\n4\n\nIm Einzelnen hatten die Bewilligungsverfahren für die Jahre 1994 und 1995 \nfolgenden Ablauf:\n\n5\n\nMit einem am 19. November 1993 beim Beklagten eingegangenen Antrag vom \n18. November 1993 hatte der Kläger die Bewilligung einer Zuwendung für das Jahr \n1994 \"für Personalausgaben im Bereich Sozialstationen\" beantragt. Dem Antrag \nwaren umfangreiche Personalübersichten auf dem Formblatt \"Anlage zum Antrag - \nPersonalübersicht für Sozialstationen (Nr. 2.1 der RL)\" - vgl. MBl. NW 1992, 1069 - \nbeigefügt. Ferner hatte der Kläger auf einem der Antragsformblätter (entnommen aus \nMBl. NW 1992, 1068) erklärt:\n\n6\n\n\"... dass ....\n... 4.3 sie/er den im Bewilligungszeitraum erzielten und anhand einer \nFinanzübersicht ermittelten Überschuß auf Anforderung der \nBewilligungsbehörde erstatten wird.\"\n\n7\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 28. Oktober 1994 bewilligte der Beklagte dem \nKläger für das Jahr 1994 einen Betrag von 269.081,25 DM, der mit Bescheid vom \n23. November 1994 im Zuge der Korrektur einer unstreitigen Fehlberechnung um \n375,00 DM auf 268.706,25 DM berichtigt wurde. Die Bewilligung erfolgte \nantragsgemäß für die im ursprünglichen Antrag aufgeführten (vier) Sozialstationen in \nI. , H. , F. und X. . In dem Zuwendungsbescheid wurde nach \nden einzelnen Sozialstationen (lfd. Nrn. 1 bis 4 des Antrags) unterschieden; ferner \nwurde hinsichtlich des Pflegepersonals - allerdings nicht wie im Antrag namentlich - \nnach Funktion (\"Somatisches Pflegepersonal\", \"Pflegedienstleitung\") sowie \nBeschäftigungsumfang (\"Vollzeitbeschäftiges Personal\", \"Teilzeitbeschäftigtes \nPersonal mit mindestens 50 v.H. der wöchentlichen Regelarbeitszeit\", \n\"Teilzeitbeschäftigtes Personal mit mindestens 75 v.H. der wöchtlichen \nRegelarbeitszeit\") entsprechend 5.41 und 5.43 der Richtlinien summenmäßig \ndifferenziert. Dem Zuwendungsbescheid waren \"Anlagen\" beigefügt, darunter auch \ndie \"Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid\". Dort heißt es unter lfd. Nr. \n9:\n\n8\n\n\"Soweit im Bewilligungszeitraum ein Überschuss erwirtschaftet \nwird, hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen pflichtgemäßen \nErmessens die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern. Auf \neine Rückforderung hat die Bewilligungsbehörde nach \npflichtgemäßem Ermessen zu verzichten, wenn der \nZuwendungsempfänger als Träger der nach Nr. 2 der RL geförderten \nDienste im Bewilligungs-zeitraum einen aufgrund der \nFinanzübersicht ermittelten Überschuss für Defizite anderer \ngeförderter Dienste auf Gemeinde- oder Kreis-ebene verwendet \nhat.\"\n\n9\n\nMit einem am 14. November 1994 beim Beklagten eingegangenen Antrag \n(wieder auf den bereits erwähnten Formblättern) vom 11. November 1994 hatte der \nKläger die Bewilligung einer Zuwendung für 1995 (zunächst) betr. nunmehr fünf \nSozialstationen beantragt. Zu den vier bereits im Jahre 1994 geförderten \nSozialstationen war in den Antragsunterlagen die Sozialstation X1. \nhinzugetreten, und zwar auf Grund der ab dem 1. Januar 1995 wirksam werdenden \nÜbernahme derselben von der Pfarre X1. . Ferner tauchte in den \nAntragsunterlagen für 1995 ein \"Mobiler Sozialer Dienst\" mit Sitz im Sozialzentrum \nSittarder Straße 48 in I. auf. Für die nunmehr fünf Sozialstationen waren dem \nAntrag wiederum die Personaldaten auf den oben erwähnten Formblättern beigefügt. \nDie Personalsituation des Mobilen Sozialen Dienstes war mit Hilfe der ausgefüllten \nFormblätter MBl. NW 1992, 1071 (für die Einsatzleitung) sowie MBl. NW 1992,1084 \n(für das weitere Personal) dokumentiert. \n\n10\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 13. April 1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger \nfür das Jahr 1995 einen Betrag in Höhe von 268.600,00 DM. Die Bewilligung erfolgte \n- wie im Vorjahr - (nur) für die Sozialstationen lfd. Nr. 1 - 4, d.h. unter \nZugrundelegung des Antrags des Klägers vom 11. November 1994 für die \nSozialstationen I. , H. , F. und X. . Der Zuwendungsbescheid \nentsprach im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Anlagen, in den Berechnungsdetails und \nim Aufbau, im Wesentlichen demjenigen für das Jahr 1994. Die geringfügige \nsummenmäßige Differenz zum Zuwendungsbescheid für 1994 beruhte u.a. auf der \nBesonderheit der Förderung einer in 1994 vorhandenen Teilzeitkraft mit mindestens \n75 v.H. der wöchentlichen Regelarbeitszeit für den Teilzeitraum Januar 1994 in der \nSozialstation mit der lfd. Nr. 1 (I. ). Im Übrigen fand 1995 eine Art \"Deckelung\" \nder Zuwendungsbeträge auf der Basis der für das Vorjahr 1994 bewilligten Summen \nstatt. Dies brachte der Beklagte in dem Zuwendungsbescheid vom 13. April 1995 mit \ndem an mehreren Stellen eingefügten Zusatz:\n\n11\n\n\"Aufgrund der Mittelbereitstellung des MAGS können z. Zt. keine \nhöheren Beträge als im vorangegangenen Haushaltsjahr 1994 \nbewilligt werden. Deshalb kann bei Ihrer Einrichtung für 1995 \ngemeldetes Personal momentan nicht berücksichtigt werden.\"\n\n12\n\nzum Ausdruck.\n\n13\n\nAuf die Nichtbewilligung der beantragten Zuwendungen für die Sozialstation lfd. \nNr. 5 \"X1. \" sowie für den \"Mobilen Sozialen Dienst\" in I. ging der \nBeklagte in seinem Zuwendungsbescheid vom 13. April 1994 im Übrigen nicht näher \nein. Der Kläger wandte sich in der Folgezeit auch nicht gegen diese Teilablehnung \nseines Förderantrags.\n\n14\n\nIn den jeweiligen Folgejahren, d.h. 1995 (für 1994) und 1996 (für 1995), legte der \nKläger entsprechend den oben genannten Richtlinien dem Beklagten jeweils unter \nRückgriff auf die im MBl. NW 1992, Nr. 51, v. 17. August 1992, S. 1088 ff., \nveröffentlichten Formblätter Verwendungsnachweise vor, und zwar für das Jahr 1994 \nunter dem 19./22./26. Mai 1995 (Ergebnis bei Saldierung von Gesamtaufwand und \nGesamterträgen nach Maßgabe des Formblatts MBl. NW 1992, S. 1095: Überschuss \nfür alle vier Sozialstationen in Höhe von 15.387,00 DM) sowie für das Jahr 1995 \nunter dem 22. Mai 1996 (Ergebnis bei Saldierung von Gesamtaufwand und \nGesamterträgen: Überschuss für alle vier Sozialstationen in Höhe von \n486.228,00 DM).\n\n15\n\nDiese Verwendungsnachweise wurden dem Beklagten jeweils mit einem \n\"Prüfbericht und Bestätigung des Prüfumfangs\" des Caritasverbandes für das Bistum \nB. e.V. vorgelegt, und zwar betr. das Jahr 1994 mit einem solchen vom 7. \nSeptember 1995 sowie betr. das Jahr 1995 mit einem solchen vom 28. Oktober \n1996. In diesen Prüfberichten wurde jeweils der (begrenzte) Umfang der Prüfung der \nVerwendungsnachweise beschrieben; ferner wurde festgehalten, dass Verstöße \ngegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht festgestellt werden \nkonnten. Darüber hinaus wurden die ordnungsgemäße Erstellung der \nVerwendungsnachweise und deren rechnerische Richtigkeit attestiert. Schließlich \nwurde für die beiden Förderjahre festgestellt, dass sich eine \nRückzahlungsverpflichtung nicht ergebe. In dem Prüfbericht vom 28. Oktober 1996 \n(für 1995) heißt es am Ende:\n\n16\n\n \"Bezüglich der Überschüsse aus Vorjahren wird zu gegebener\n Zeit gesondert Stellung genommen.\"\n\n17\n\nDiese Verwendungsnachweise wurden in der Folgezeit auch vom Beklagten u. a. \nunter Berücksichtigung von Erlassen des (damaligen) MAGS betr. die Behandlung \nvon Überschüssen (Erlass vom 26. Januar 1996 - II B 2 - 2911.1 -) sowie betr. die \nPrüfung der Zuschüsse nach dem Landesaltenplan - Hilfen für zu Hause lebende alte \nMenschen und deren Angehörige - (Erlass vom 28. November 1996 - II B 2 - 2911.1 -\n) einer Überprüfung unterzogen. Mit dem Rechenwerk befasste sich darüber hinaus \nder Caritasverband für das Bistum B. in einem weiteren Prüfbericht vom 11. Juli \n1997. Er bestätigte für die Rechnungsjahre 1994 und 1995 die oben genannten \nÜberschüsse, wies allerdings für die Jahre 1990 bis 1993 Defizite aus und gelangte \nim Rahmen der \"Finanzübersicht 'Überschüsse' für alle 1990 bis einschließlich 1995 \ngeförderten Sozialstationen\" zu einem Gesamtüberschuss von 9.621,00 DM. Bei \ndieser Saldierung stützte er sich u.a. auf einen Passus in dem genannten Erlass vom \n28. November 1996:\n\n18\n\n \"1.4 'Überschüsse' zum Ausgleich von Defiziten\n 'Überschüsse', die bis einschließlich 1995 erwirtschaftet\n wurden, können rückwirkend zum Ausgleich von Defiziten\n höchstens bis zum Jahr 1990 herangezogen werden.\"\n\n19\n\nIn dem erwähnten Erlass vom 26. Januar 1996 war u.a. bereits klargestellt \nworden:\n \"...Überschüsse können für investive Zwecke und laufende\n Betriebskosten in folgenden Bereichen eingesetzt werden:\n .....\n Hausrufnotdienste\n .....\".\n\n20\n\nIn seinem Prüfbericht vom 11. Juli 1997 wies der Caritasverband für das Bistum \nB. e.V. in einer \"Anmerkung\" darauf hin, dass aus dem in den Jahren 1990 bis \n1995 erwirtschafteten Überschuss in Höhe von 9.621,00 DM die Anschaffung einer \nHausnotrufanlage mitfinanziert worden sei. Die Vorgabe des - oben auszugsweise \nzitierten - Erlasses vom 26. Januar 1996, wonach diese Regelung \"nur bis zum \n31.12.1996 (gelte)\", sei eingehalten worden. Die besagte Hausnotrufanlage sei am \n26. September 1996 in Auftrag gegeben worden; die Rechnungsstellung der \nausführenden Firma sei unter dem 21. Oktober 1996 erfolgt. Die Begleichung der \nRechnung habe zum 31. Oktober 1996 stattgefunden. Die zugehörigen Belege legte \nder Kläger dem Beklagten auf dessen fernmündliche Anforderung mit Schreiben vom \n5. Dezember 1997 vor.\n\n21\n\nIn einer Mitteilung vom 22. Juni 1998 an den Kläger gelangte der Beklagte zu der \nEinschätzung, dass der vom Caritasverband für das Bistum B. in seinem \nPrüfbericht vom 11. Juli 1997 ermittelte Gesamtüberschuss in Höhe von \n9.621,00 DM wegen zulässiger Reinvestition durch Anschaffung einer \nHausnotrufanlage in 1996 keiner Rückzahlungspflicht unterliege. Denn es habe eine \nzulässige Reinvestition im Sinne der Erlasse des (früheren) MAGS vom 26. Januar \n1996 und 28. November 1996 stattgefunden. Die zweckentsprechende Verwendung \ndes Überschusses von 9.621,00 DM sei ordnungsgemäß belegt. Eine \nRückzahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem erwirtschafteten Überschuss \nin Höhe von 9,621,00 DM bestehe daher nicht mehr.\n\n22\n\nMit dieser Mitteilung des Beklagten schien der Vorgang betr. \nZuschussgewährung für die Jahre 1994 und 1995 für die Beteiligten \nabgeschlossen.\n\n23\n\nIn der Folgezeit unterzog das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Köln die \nGewährung von Zuschüssen zu den Personalausgaben beim Betrieb von \nSozialstationen für die Haushaltsjahre 1990 bis 1995 einer eingehenden, \neinzelfallübergreifenden Überprüfung, in die u.a. die Neuregelung bezüglich der \nÜberschussproblematik durch die bereits erwähnten \"Richtlinien\" (vgl. RdErl v. \nMAGS v. 23. Juni 1992 - MBl. NW 1992, 1062 ff.) sowie die späteren Rundschreiben \ndes MAGS vom 26. Januar 1996 und 28. November 1996 einbezogen wurden. In \nseiner rund 100 Zuwendungsempfänger berücksichtigenden Prüfungsmitteilung vom \n26. Juli 2000 gelangte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt betr. den Kläger zu der \nEinschätzung (S. 16- bis 18 des Berichts), es liege eine unzulässige Verrechnung \nnegativer Betriebsergebnisse nicht geförderter Mobiler Sozialer Dienste (MSD) mit \nden Betriebsergebnissen geförderter Sozialstationen vor. So sei für das \nRechnungsjahr 1994 ein saldierter Überschuss von 15.387,00 DM ausgewiesen. \nDarin seien allerdings auch die teilweise negativen Betriebsergebnisse der nicht \ngeförderten Mobilen Sozialen Dienste (MSD) enthalten gewesen. Nach den \nBewilligungsbestimmungen (hier: Ziffer 9 der Nebenbestimmungen zum \nZuwendungsbescheid) sei ein Defizitausgleich mit nicht geförderten Diensten nicht \nvorgesehen, so dass die Betriebsergebnisse zu korrigieren seien; in 1994 hätten die \nSozialstationen ohne die MSD einen (höheren) Überschuss, nämlich einen solchen \nvon 49.508,00 DM, erwirtschaftet.\nEin ähnlicher Sachverhalt ergebe sich für das Rechnungsjahr 1995; der bisherige \nSaldo in Höhe von 486.228,00 DM sei \"ohne die MSD\" auf 746.372,00 DM zu \nkorrigieren. Unter saldierender Berücksichtigung geringerer Verschiebungen für die \nRechnungsjahre 1992 und 1993 belaufe sich das betriebliche Ergebnis für die \nRechnungsjahre 1992 bis 1995 auf einen Gesamtüberschuss von 293.929,00 DM \n(anstatt 9.621,00 DM). Bei anzuerkennenden Investitionskosten in Höhe von \n10.400,00 DM verbleibe hiernach ein abschöpfbarer Rest-Überschuss von \n283.529,00 DM.\nDer Beklagte wurde aufgefordert, die Prüfung der Verwendungsnachweise erneut \naufzugreifen und die Rückführung der hiernach überzahlten Beträge in den \nLandeshaushalt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in die Wege zu leiten.\n\n24\n\nHierauf wandte sich der Beklagte unter dem 23. Januar 2001 an den Kläger mit \ndem Hinweis, dass unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes Köln ein Betrag in Höhe von 283.529,00 DM \nzurückgefordert werden könne. Die Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der \nFördermittel müsse wieder aufgegriffen werden. Allerdings bestehe weiterer \n(rechnerischer) Aufklärungsbedarf. Auf Nr. 9 der Nebenbestimmungen zu den \nFörderbescheiden \"Ausgleich nur mit Defiziten anderer geförderter Dienste auf \nGemeinde- oder Kreisebene\" wurde hingewiesen.\n\n25\n\nAm 5. Februar 2001 kam es zu einer ausführlichen Besprechung zwischen \nVertretern des Klägers und des Beklagten. Um die Details der Protokollierung dieses \nGesprächs wurde in der Folgezeit zwischen den Beteiligten gerungen. Schließlich \nwurde unter dem 9. Juli 2001 Einvernehmen über die Protokollfassung erzielt. Diese \nerhielt hiernach folgenden Wortlaut:\n\n26\n\n\"Gesprächsteilnehmer waren Frau Q. , Herr L. vom \nCaritasverband für die Region I. e.V., Herr K. vom \nCaritasverband für das Bistum B. sowie Herr E. und der \nUnterzeichner vom Landschaftsverband Rheinland.\nIn dem durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt untersuchten \nZeitraum von 1993 bis 1995 wurden vom Caritasverband I. e.V. \ndie negativen Ergebnisse der nicht geförderten Mobilen Sozialen \nDienste (MSD) trotz unterschiedlicher Kostenstellen in die Betriebs-\nergebnisse der geförderten Sozialstationen einbezogen.\nNach Aussage des Caritasverbandes I. e.V. sind im \nUntersuchungszeitraum für den MSD fast ausschließlich nicht \nsozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestellt worden. Diese \nBeschäftigen hätten jedoch nicht nur Erträge für den Bereich der \nMSD, sondern auch für die Sozialstationen erwirtschaftet. In den \nErtragszahlen der Sozialstationen seien infolgedessen auch die \nerwirtschafteten Erträge der ursprünglich für den MSD eingestellten \nBeschäftigten enthalten gewesen.\nDie Zuordnung des MSD-Aufgabenbereiches zur geförderten \nSozialstation entspricht nach Auffassung des Caritasverbandes \nI. e.V. den Förderrichtlinien des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes NRW vom 23.6.1992 Ziffern \n1.13, 2.3 und 4.16.\nAus diesem Grunde, so der Caritasverband I. e.V., ist bei der \nDarstellung der Finanzübersicht in dem dem LVR überreichten \nVerwendungsnachweis zur Überschusssituation der Jahre 1990 bis \n1995 ein Gesamtbetriebsergebnis der Sozialstationen einschließlich \nder MSD-Arbeit erfolgt. Ein 'Herausrechnen' dieser Beschäftigten für \nden MSD hätte somit auch eine Verringerung der Erträge der \nSozialstationen zur Folge.\nDie Sozialstationen und der MSD müssten als wirtschaftliche Einheit \ngesehen werden, zumal auch die dem Untersuchungszeitraum 1993 \nbis 1995 zugrundeliegenden Richtlinien zur Förderung von \nambulanten gesundheits- und sozialpflegerischen Diensten in der \nFassung von 1992 keine Trennung zwischen Pflegeleistungen und \nhauswirtschaftlichen Leistungen vorsähen.\nDie sogenannten MSD-Mitarbeiter, so der Caritasverband I. \ne.V., seien Sozialstationsmitarbeiter, auch wenn für die Personal-\nkosten eine eigene Kostenstelle geführt wurde. Das Führen einer \neigenen Kostenstelle ließe keinesfalls den Schluss zu, dass es sich \num einen eigenständigen Betrieb (Organisationseinheit) handelt. \nDiese gesonderte Kostenbetrachtung sei aus Finanzierungssteue-\nrungsgründen erfolgt. Zudem seien die MSD-Mitarbeiter zu keiner \nZeit öffentlich gefördert worden.\nDer Caritasverband I. e.V. kann die Erbringung von Arbeits-\nleistungen der MSD-Kräfte für den Gesamtertrag aufgrund von \nvorhandenen Unterlagen dokumentieren.\nDer Landschaftsverband hält die vom Caritasverband I. e.V. für \ndie Jahre 1993 bis 1995 erfolgte Einbeziehung der Ergebnisse der \nMSD in die Betriebsergebnisse der Sozialstationen auf der \nGrundlage der im Gespräch am 05. Februar 2001 gewonnenen \nErkenntnisse für nachvollziehbar und wird daher nach weiterer \nabschließender Prüfung gegenüber dem Staatlichen Rechnungs--\nprüfungsamt entsprechend Stellung nehmen.\n\n27\n\ngez. Riepegerste\"\n\n28\n\nUnter dem 24. Mai 2002 begann mit einem Schreiben des Beklagten an den Kläger \nbetr. Überlassung weiterer Unterlagen ein längerer Schriftwechsel zwischen den \nBeteiligten um die rechnerischen Zusammenhänge der Verwendungsnachweise und \nder in Rede stehenden Verrechnungsmöglichkeiten. Dieser Schriftwechsel zog sich \nbis in das 1. Quartal 2003 hin. Der Kläger nahm mit Datum vom 17. Januar 2003 \nunter Beifügung umfangreicher Unterlagen gegenüber dem Beklagten mit folgendem \nBegleitschreiben abschließend Stellung:\n\n29\n\n\"... nach erneuter intensiver Überprüfung des Sachverhalts können \nwir heute wie folgt Stellung nehmen:\n\n30\n\n1. Einen rechtlich selbständigen MSD, unabhängig von der \nin Trägerschaft des regionalen Caritasverbandes I. \nbefindlichen CPSen, hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben.\n\n31\n\n2. Innerhalb der von dem RCV betriebenen vier CPSen \nbestand allein aus betrieblichen Steuerungsgründen lediglich \ndie Kostenstelle MSD.\n\n32\n\n3. Dementsprechend wurden die auf die Kostenstelle MSD \netwaig gebuchten Beträge zum Ende des Haushaltsjahres in \ndie Gesamtabrechnung der jewiligen Sozialstation überführt. \nDies geht eindeutig aus den beiliegenden Jahresabschlüssen \nder vier Sozialstationen hinsichtlich der in Rede stehenden \nHaushaltsjahre hervor. Diese Haushaltsabschlüsse sind \nfolgerichtig von unseren Gremien und vom Caritasverband für \ndas Bistum B. e.V. genehmigt worden.\n\n33\n\n4. In der Folgezeit wurde die Kostenstelle MSD aufgelöst, \nda der beabsichtigte betriebliche Effekt - Kosten- und Ertrags-\ntransparenz - mit diesem unternehmerischen Steuerungsmittel \nnicht erreicht wurde.\n\n34\n\nDie von Ihnen geforderten Nachweise über Kosten und Erträge \nder Kostenstelle MSD sind - wenn überhaupt - nur unter unverhält-\nnismäßig hohem Aufwand möglich.\n\n35\n\nWir bitten deshalb darum, von der Vorlage abzusehen, da wir \ninsbesondere der Auffassung sind, dass die beigelegten Jahresab-\nschlüsse ausreichende Belege zur Klärung des Sachverhalts \ndarstellen.\n\n36\n\nInsoweit bitten wir nochmals zu prüfen, inwieweit Sie von \ntatsächlich nie existenten MSD-Diensten bzw. nicht anerkannten \nsowie geförderten Einrichtungen ausgehen können. Da, wie bereits \ndargelegt, diese (MSD-)Einrichtungen nie existent waren, konnten \nund brauchten sie weder anerkannt noch gefördert werden. Eine \nFörderung ist nach dem Vorhergesagten konsequenterweise für die \njeweilige CPS beantragt worden....\"\n\n37\n\nDer Beklagte gelangte daraufhin zu dem rechnerischen Ergebnis, dass sich für 1994 \n- bei Nichtberücksichtigung von nicht verrechnungsfähigen Defizitpositionen - ein \nÜberschuss von 48.343,93 DM ergebe, dem eine Förderung in Höhe von \n268.706,25 DM gegenübergestanden habe; für 1995 belaufe sich der nach diesen \nMaßgaben ermittelte Überschuss auf 302.154,28 DM, während eine Förderung in \nHöhe von 268.600,00 DM erfolgt sei.\n\n38\n\nAuf der Grundlage dieses Zahlenwerks erließ der Beklagte unter dem 17. April \n2003 den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Widerrufs- und \nErstattungsbescheid, mit dem er - nach den genannten rechnerischen Vorgaben - die \nZuschussgewährung für 1994 in Höhe von 48.343,93 DM sowie für 1995 in vollem \nUmfang, d. h. in Höhe von 268.600,00 DM, widerrief und zu einer \nErstattungsforderung in Höhe von insgesamt 316.943,93 DM (= 162.050,85 EUR) \ngelangte. Zur Rechtsgrundlage verwies der Beklagte auf §§ 49 Abs. 3, 49 a VwVfG \nNRW; ferner erfolgte ein Hinweis auf die Zinsforderung gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG \nNRW. Im rechtlichen Kern seiner Begründung vertrat der Beklagte die Auffassung, \naus dem vom Kläger vorgelegten Rechenwerk ergebe sich letztlich eine zumindest \nteilweise Zweckverfehlung der mit den Förderbescheiden zur Verfügung gestellten \nMittel. Dem das öffentliche Zuwendungsrecht beherrschende Grundsatz der \nSubsidiarität, wie er sich aus §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-\nWestfalen (LHO NRW) ergebe, sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. \nDer vom Kläger zu seiner Entlastung angeführte Umstand, dass die MSD lediglich \nals eigenständige Kostenstelle im Rahmen der geförderten Sozialstationen geführt \nworden und keine rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten gewesen seien, \nerweise sich als nicht rechtserheblich; entscheidend sei die Unzulässigkeit einer \nQuersubventionierung für einen Aufgabenbereich, der eigenständigen \nFörderungsvoraussetzungen unterliege. Der Bereich der zulässigen Förderung sei in \nden Richtlinien aus 1992 trennscharf und exakt nachvollziehbar beschrieben. Ein \nZuwendungsempfänger, der mit den erhaltenen Fördermitteln Aktivitäten außerhalb \ndes in den Richtlinien genau umrissenen Förderzwecks finanziere, umgehe die \nFörderregeln. In diesem Falle hätte der Kläger als Zuwendungsempfänger einen \nergänzenden Antrag auf Ausweitung des Zuwendungszwecks stellen können und \nmüssen.\n\n39\n\nGegen diesen Widerrufs- und Erstattungsbescheid erhob der Kläger unter dem \n28. April 2003, beim Beklagten eingegangen am 2. Mai 2003, Widerspruch, den er \nmit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 begründete. Zur Begründung berief sich der Kläger \nim Einzelnen darauf, dass der Beklagte bereits die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG \nNRW versäumt habe, da diese Frist spätestens im Laufe des Jahres 2001 - am Tag \ndes gemeinsamen Gesprächs vom 5. Februar 2001, spätestens aber aus Anlass der \nEinigung über das Protokoll betr. diese Unterredung am 9. Juli 2001 - begonnen \nhabe. Darüber hinaus sei der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 17. April 2003 \nauch deshalb rechtswidrig, weil es an einem Widerrufsgrund fehle. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten seien die Fördergelder zweckgerecht verwendet worden. \nInsbesondere sei die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe \neinen Mobilen Sozialen Dienst (MSD) betrieben, falsch.\n\n40\n\nDiesen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 20. August 2003, dem Kläger zugestellt am 23. August 2003, zurück.\n\n41\n\nDer Kläger hat hiernach - aufgrund einer irrtümlich unrichtig erteilten \nRechtsmittelbelehrung zum \"Verwaltungsgericht Köln\" - am 23. September 2003 dort \nKlage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren in der Folgezeit mit \nBeschluss vom 14. November 2003 an das erkennende Gericht verwiesen.\n\n42\n\nZur weiteren Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein \nVorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und betont nochmals, \ndass zu keinem Zeitpunkt ein Mobiler Sozialer Dienst (MSD) betrieben worden sei. \nEr, der Kläger, habe lediglich Tätigkeiten, die denen eines Mobilen Sozialen Dienstes \n(MSD) hätten zugeordnet werden können, als eigene Kostenstelle in der \nBuchführung aufgelistet. Hieraus habe der Beklagte, gestützt auf eine \nFehleinschätzung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Köln, irrtümlich auf die \nExistenz eines Mobilen Sozialen Dienstes geschlossen. Die angefochtenen \nBescheide seien ferner nicht zuletzt deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde \nliegenden \"Richtlinien\" aus 1992 zahlreiche unklare, jedenfalls auslegungsbedürftige \nPassagen enthielten; beispielhaft verweist der Kläger auf 2.4 und 4.16 dieser \nRichtlinien. Die hieraus möglicherweise sich ergebenden Unklarheiten könnten nicht \nzu Lasten des Zuschussempfängers gehen.\n\n43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n44\n\nden Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom \n17. April 2003 (Az.: 72.51 Caritas I. Sozialstation) in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 \naufzuheben.\n\n45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nEr tritt dem Klagevorbringen entgegen und verweist insbesondere auf die \nFeststellungen im Prüfbericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Köln.\n\n48\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I \nbis III) sowie die beigezogene (erledigte) Verfahrensakte VG Aachen 2 K 3094/98, \nverwiesen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie Klage ist begründet.\n\n51\n\nDer Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. April 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 erweist sich als \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n52\n\nAllerdings ergibt sich die Begründetheit der Klage entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht bereits aus §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDie dort normierte Jahresfrist war nämlich bei Erlass des hier angefochtenen \nWiderrufs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 17. April 2003 noch nicht \nabgelaufen. \n\n53\n\nDiese Jahresfrist war weder mit dem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 5. \nFebruar 2001 noch mit deren Einigung über die textliche Fassung des \nProtokollvermerks im Juli 2001 angelaufen. Der weitere - danach geführte - \nSchriftwechsel verdeutlicht vielmehr, dass mit Blick auf die Schwierigkeiten der \nSachverhaltsaufklärung und angesichts der Komplexität des Rechenwerks aus der \nSicht des Beklagten noch erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf bestand, dem der \nKläger - frühestens - mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2003 Rechnung \ngetragen hat. Ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nNRW unter diesen Umständen zum Zeitpunkt des Ergehens des streitbefangenen \nErstbescheides überhaupt schon angelaufen war, kann hiernach offen bleiben. \n\n54\n\nDer Beklagte hat den angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid - unter \nZugrundelegung seiner Rechtsauffassung zutreffend - auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nVwVfG NRW gestützt. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine einmalige \nGeldleistung zum Gegenstand hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit \nWirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für \nden in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die daraus - bei \nVorliegen dieser Voraussetzungen - resultierende Erstattungsforderung ergäbe sich \naus § 49 a VwVfG NRW, der Zinsanspruch - als Annex - wäre aus § 49 a Abs. 3 Satz \n1 VwVfG NRW herzuleiten.\n\n55\n\nDie für den Widerruf maßgebenden Erwägungen des Beklagten bestehen in dem \nVorhalt an den Kläger, mit der dokumentierten Art der Zweckverwendung und den \nsich daraus ergebenden Modalitäten der Überschussermittlung nicht den nach den \nMaßgaben der Förderbescheide zu beachtenden Regeln Rechnung getragen zu \nhaben. Auch wenn der Kläger - wie der Beklagte im Laufe des \nWiderspruchsverfahrens konstatiert hat - keinen eigenständigen Mobilen Sozialen \nDienst (MSD) geführt, sondern im Rahmen der Führung der Sozialstationen nur in \neinem gewissen Umfang Aufgaben wahrgenommen hat, die auch von einem \neigenständigen MSD hätten wahrgenommen werden können, sieht der Beklagte in \ndiesem Vorgehen des Klägers und der damit einhergehenden Erstellung des \nRechenwerks für die Kalenderjahre 1994 und 1995 einen objektiven Verstoß gegen \ndie maßgebenden Förderbestimmungen, die hier durch die \"Richtlinien\" vom 23. Juni \n1992 (aaO) definiert sind. Der Beklagte ist - unter Zugrundelegung des \nErkenntnisstandes im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - der \nAuffassung, dass der Kläger bei Beachtung dieser Richtlinien insbesondere nicht \nberechtigt gewesen sei, bestimmte Aktivitäten nur als \"Kostenstelle\" zu erfassen. \nUnabhängig von der beim Kläger damals existierenden Organisationsform seien \njedenfalls für die Jahre 1994 und 1995 Überschüsse in der sich aus den \nangefochtenen Bescheiden ergebenden Höhe erwirtschaftet worden, die die \nRückforderung von 48.343,93 DM für das Jahr 1994 sowie von 268.600,00 DM für \ndas Jahr 1995 rechtfertigten. \n\n56\n\nFür diesen Widerruf und die darauf gestützte Erstattungsforderung des Beklagten \nfehlt es jedoch nach der Überzeugung der Kammer an einer zentralen \nVoraussetzung, nämlich der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Eindeutigkeit \neines objektiven Verstoßes des Klägers gegen die den Zuwendungszweck \ndefinierenden Richtlinien.\n\n57\n\nDer Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nVwVfG NRW \"wegen Zweckverfehlung\" ist nur dann rechtmäßig, wenn die \nZweckverfehlung nach dem Regelwerk, aus dem sich die Vorgaben für die \nzweckentsprechende Verwendung ergeben, objektiv zweifelsfrei festgestellt werden \nkann. Der Zuwendungsempfänger muss - damit einhergehend - hinreichend deutlich \nerkennen können, welche Verwendungszwecke innerhalb des zulässigen Spektrums \nliegen und welche sich als Zweckverfehlung darstellen.\n\n58\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall bedarf diese Voraussetzung nicht zuletzt \ndeshalb einer genauen Überprüfung, weil die Verwendungsnachweise des Klägers \nfür die Förderjahre 1994 und 1995 bereits einer revisionsähnlichen Vorprüfung durch \nden Caritasverband für das Bistum B. e.V. unterzogen worden waren und im \nAnschluss hieran auch der Beklagte die zweckentsprechende Verwendung der \nZuwendungen nach eingehender Überprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung \nder ministeriellen Erlasse vom 26. Janur 1996 und 28. November 1996, ausdrücklich \nfestgestellt hatte. Zwar ergibt sich weder aus der revisionsähnlichen Überprüfung \ndurch den (eigenen) Caritasverband für das Bistum B. e.V. noch aus der den \nvorläufigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildenden Feststellung des \nBeklagten vom 22. Juni 1998 ein rechtlich durchgreifender Vertrauensschutz für den \nKläger, da diesem - nicht zuletzt aufgrund der Aufbewahrungsfristen für die den \nVerwendungsnachweisen zuzuordnenden Belege - bekannt war, jedenfalls bekannt \nsein musste, dass alle diese (positiven) Feststellungen jedenfalls noch für bestimmte \nZeiträume unter dem Vorbehalt weiterer Überprüfungen, so z.B. einer Prüfung durch \ndas zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, standen.\n\n59\n\nDie die Zuwendungen an den Kläger für die Jahre 1994 und 1995 betreffenden \neinschlägigen Einzelfeststellungen in dem Abschlussbericht des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes Köln vom 26. Juli 2000 führen jedoch schon deshalb nicht \nzwangsläufig zur Ausfüllung des Merkmals der \"Zweckverfehlung\" im Sinne des § 49 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil - bezogen auf die in Rede stehenden \nZuwendungen für die Jahre 1994 und 1995 (vgl. Seite 16 bis 18 des Prüfberichts) - \ndas Staatliche Rechnungsprüfungsamt dort - offenbar irrtümlich - von der Existenz \neines Mobilen Sozialen Dienstes (MSD) ausgegangen ist und darüber hinaus die \neinschlägigen Richtlinien durch das RPA in dem für die Rechnungsjahre 1994 und \n1995 allein streitbefangenen Punkt der Überschussbehandlung eine Auslegung \nerfahren, die - jedenfalls aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - sich nicht \nzwangsläufig aus den Details dieses Regelwerks ergibt. \n\n60\n\nDer Beklagte hat im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens die aus der Sicht des \nKlägers verfehlte tatsächliche Annahme des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes \nKöln - Existenz eines Mobilen Sozialen Dienstes (MSD) - im Einzelnen untersucht \nund hat seinem Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 diese Annahme nicht \nmehr zugrunde gelegt.\nIn rechtlicher Hinsicht ist der Beklagte allerdings auch im genannten \nWiderspruchsbescheid bei der Einschätzung des Prüfberichts des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes Köln verblieben, wonach für die Abrechnungsjahre 1994 \nund 1995 in die vom Kläger erstellten Überschussberechnungen negative \nBetriebsergebnisse nicht geförderter Aktivitäten eingeflossen seien.\n\n61\n\nDiese vom Beklagten unter Beachtung des Prüfberichts des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes Köln auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit \nvertretene Rechtsauffassung zur (zweckwidrigen) Verwendung der \nPersonalkostenzuschüsse für nicht geförderte Aktivitäten findet in dem zugrunde \nliegenden Regelwerk der Richtlinien keine hinreichende objektive Stütze. Diese \nRichtlinien enthalten bereits allgemeine sprachliche, systematische und \naufbautechnische Defizite, die ihre Eignung als rechtlich relevantes Regelwerk \ndeutlich beeinträchtigen (1). Darüber hinaus ist die konkret zwischen den Beteiligten \nstreitige Frage der sachlich richtigen Überschussberechnung für die Kalenderjahre \n1994 und 1995 objektiv nicht in der vom Beklagten vertretenen präzisen Auslegung \naus den Richtlinien zu entnehmen (2).\n\n62\n\n(1) Die vorgenannten Defizite der Richtlinien ergeben sich im Einzelnen aus \nFolgendem:\n\n63\n\nDie Richtlinien (Runderlass des MAGS vom 23. Juni 1992, aaO) sind bei \nAnlegung rechtlicher Maßstäbe in ihrer Systematik nur schwer nachvollziehbar. Unter \n1 (1.11 bis 1.14) soll der \"Zuwendungszweck\" definiert werden. Danach gewährt das \nLand ...\"Zuwendungen für die Förderung von ambulanten gesundheits- und \nsozialpflegerischen Diensten für zu Hause lebende Menschen für (1.11) das \n\"Angebot .. (von) Krankenpflege, (1.12) das \"Angebot ..(von) Altenpflege, (1.13) \n\"Bereitstellung von Hilfen .. und (1.14) das \"Angebot ambulanter Familienpflege ..\". \nDiese Regelung ist, wie sich schon aus dem Satzbau ergibt, bereits sprachlich \nverunglückt. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der \"Zuwendungszweck\" bereits durch \ndas (bloße) Angebot (?) bzw. die (bloße) Bereitstellung (?) bestimmter Hilfen erfüllt \nwerden soll.\n\n64\n\nDie Rechtsauffassung des Beklagten (und des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes Köln) hinsichtlich bestimmter Modalitäten der \nÜberschussberechnung für die Kalenderjahre 1994 und 1995 beruht darüber hinaus \nim Wesentlichen auf der Annahme, die Richtlinien enthielten eine strikte Trennung \nzwischen Sozialstationen und Mobilen Sozialen Diensten (MSD) mit der Folge, dass \ninsbesondere die vom Kläger praktizierte Behandlung bestimmter \nRechnungspositionen eindeutig unzulässig sei. \n\n65\n\nDie Richtlinien lassen nach Auffassung der Kammer derartige \nSchlussfolgerungen nicht zu. Zwar befasst sich der Abschnitt 2 \"Gegenstand der \nFörderung\" mit \"Sozialstationen\" (2.1) und \"Mobilen Sozialen Diensten (MSD)\" (2.3). \nDie Richtlinien enthalten insoweit jedoch keine rechtlich verwertbaren Definitionen, \ndie eine eindeutige Abgrenzung von Sozialstationen und Mobilen Sozialen Diensten \n(MSD) ermöglichen. Die in 2.1 und 2.3 der Richtlinien enthaltenen Erläuterungen \nstellen sich nicht als Begriffsdefinitionen im Rechtssinne dar. Aus ihnen kann nicht \nentnommen werden, ob Mobile Soziale Dienste (MSD) Teile von \"Sozialstationen\" \nsind bzw. sein können, ob eine teilweise Überlappung dieser Organisationseinheiten \ndenkbar ist oder ob dem Richtliniengeber eine strikte Trennung dieser \nOrganisationseinheiten vorschwebte. Durch die Fassung von 2.4 werden die bereits \nvorhandenen Unklarheiten hinsichtlich der genauen Definition von \"Sozialstationen\" \nund \"Mobilen Sozialen Diensten (MSD)\" noch verstärkt. Zwar ist dort von \n\"Kernaufgaben der verschiedenen Dienste\" die Rede; jedoch ist für den verständigen \nLeser nicht nachvollziehbar, wie sich die Erbringung weiterer ambulanter \ngesundheits- und sozialpflegerischer Dienstleistungen neben den in Nrn. 2.1 bis 2.3 \nbeschriebenen Kernaufgaben förderrechtlich und buchungstechnisch eigentlich \ndarstellen soll.\n\n66\n\nNachdem der Abschnitt 1 \"Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage\" - wie dargelegt \n- bereits inhaltlich und sprachlich schwer nachvollziehbar erscheint und der Abschnitt \n2 \"Gegenstand der Förderung\" keine rechtliche verwertbaren Definitionen der zu \nfördernden \"Dienste\" enthält, erfahren die rechtlichen Unklarheiten durch den \nAbschnitt 4 \"Zuwendungsvoraussetzungen\" noch eine weitere Steigerung. \n\n67\n\nIn diesem Abschnitt wird die Systematik des Regelwerks erneut geändert. Im \nEinzelnen wird hier beschrieben, welches Personal - definiert nach Funktion und \nAusbildungsstand - hinsichtlich der Personalkosten förderfähig sein soll. Die \nZuordnung der einzelnen Kategorien zu bestimmten \"Diensten\" ist jedoch nur \nteilweise vorhanden und im Detail schwer nachvollziehbar. Der Unterabschnitt 4.3 \nenthält Regelungen über die personelle (Mindest-)Ausstattung von \"Sozialstationen\" \n(4.31) sowie von ambulanten psychiatrischen Diensten (4.32); eine Regelung über \ndie personelle (Mindest-)Ausstattung von Mobilen Sozialen Diensten (Ziffer 4.33 ?) \nfehlt jedoch. Aus den weiteren Regelungen über die Bemessungsgrundlage (5.4) \nergeben sich zusätzliche Unklarheiten und Zweifelsfragen (vgl. im Einzelnen 5.41 bis \n5.46).\n\n68\n\nUnter den gegebenen Umständen enthalten die Richtlinien eine derartige Fülle \nvon bereits sprachlich verunglückten Formulierungen, Brüchen in der Systematik und \nrechtlich unklaren Detailbestimmungen, dass eine \"Zweckverfehlung\" schon wegen \ndieser Systemmängel der Richtlinien nicht festgestellt werden kann.\n\n69\n\n(2) Die zwischen den Beteiligten konkret streitige Frage der sachlich richtigen \nÜberschussberechnung für die Kalenderjahre 1994 und 1995 ist nach den Richtlinien \nnicht in der rechtsstaatlich gebotenen zweifelsfreien Form zu entscheiden, d.h. nach \nobjektiven Maßstäben nicht zu beantworten.\n\n70\n\nDer Kläger hat innerhalb der vier ausdrücklich geförderten Sozialstationen auch \nAktivitäten entfaltet, die möglicherweise dem Spektrum eines Mobilen Sozialen \nDienstes zuzuordnen sind. Eine eindeutige - objektivierbare und damit rechtlich \nrelevante - Zuordnung ist allerdings nicht möglich, da es bereits an einer \nsubsumtionsfähigen Begriffsbestimmung eines Mobilen Sozialen Dienstes, \ninsbesondere in Abgrenzung zu einer Sozialstation, fehlt. Zudem kommt hinzu, dass \ndiese aus der Sicht des Beklagten nicht förderfähigen Aktivitäten offenbar von \nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen worden sind, die damals in erster \nLinie in Sozialstationen tätig waren; die Aufgabenwahrnehmung erfolgte mithin in \neiner Art von \"Personalunion\".\n\n71\n\nDie Kammer vermag bei einem Vergleich der ursprünglichen \nZuwendungsbescheide einschließlich aller Anlagen und Nebenbestimmungen \neinerseits und des Inhalts der Richtlinien andererseits nicht zu erkennen, dass die \nam Ende des Widerspruchsverfahrens nach langwierigen rechtlichen und \nrechnerischen Abklärungen verbliebene Feststellung (vgl. Seite 4 des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Auguts 2003, dort 6. bis 8. Absatz), der Kläger \nhabe unter Rückgriff auf das defizitäre Betriebsergebnis eines nicht geförderten \nMobilen Sozialen Dienstes die Überschüsse der geförderten Sozialstationen so weit \nverringert, dass kein Raum mehr für eine Rückforderung verbleibe, stichhaltig ist. \nInsbesondere Ziffer 2.4 der Richtlinien erweitert den Kreis zulässiger Aktivitäten für \nden jeweiligen Zuwendungsempfänger nachhaltig und steht der vom \nRechnungsprüfungsamt zugrunde gelegten starren Abgrenzung der Förderbereiche \nentgegen. Auch der Inhalt der Ziffern 4.11, 4.16 und 4.18 der Richtlinien lässt keine \nRückschlüsse auf die in den angefochtenen Bescheiden postulierte strikte Trennung \nzwischen Sozialstationen und Mobilen Sozialen Diensten zu.\n\n72\n\nMit Blick auf die damals vom Kläger gewählte Organisationsform seiner \nSozialstationen ist nach alledem festzuhalten, dass bereits angesichts der \nallgemeinen inhaltlichen Mängel der Richtlinien, insbesondere aber der für das \nstreitbefangene Rechenwerk heranzuziehenden Einzelpassagen die förderrechtliche \nUnzulässigkeit der praktizierten Überschussberechnung für die Kalenderjahre 1994 \nund 1995 objektiv nicht festgestellt werden kann. Damit fehlt es mit Blick auf § 49 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW schon an der notwendigen objektiven \nZweckverfehlung, so dass es auf die Frage, ob und inwieweit die subjektive Sicht des \nZuwendungsempfängers im Rahmen der Ermessensentscheidung zu \nberücksichtigen sein wird,\n\n73\n\n vgl. hierzu z.B. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001,\n § 49 Rdnr. 100 mwN,\n\n74\n\nnicht ankommt.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. § 155 Abs. 4 VwGO gelangt \nim Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hier nicht zur Anwendung, da die \nKlage Erfolg hat und der Beklagte hiernach ohnehin die Kosten des Verfahrens zu \ntragen hat.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-24/2-k-2630-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-24/2-k-2630-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274877","retrieved":"2026-07-09 02:46:38.267592+00:00"}}