{"status":"available","doknr":"OLD274876","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0124.2K1313.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"2 K 1313/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin verfolgt gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach \r\n§ 89 c, 86 c, 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII für die Zeit vom 1. April 1993 bis 18. \r\n(nicht: 8.) Juni 1995 betr. Jugendhilfeleistungen für S. X. , geb. am 28. Januar \r\n1977, in Höhe von 62.151,90 EUR. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den \r\nKreis I. . Aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \r\nBestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte \r\nzu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002, GV NW 2002, S. 565, ist \r\ndie nunmehr Beklagte seit dem 1. Januar 2003 örtlicher Jugendhilfeträger geworden \r\nund damit in diesem Verfahren in die Beklagtenstellung eingerückt.\n\n\r\n\r\n3\n\nDem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n\r\n\r\n4\n\nDie am 28. Januar 1977 geborene S. X. lebte bis Anfang August 1989 im \r\nHaushalt ihrer Mutter in L. . Am 9. August 1989 wurde S. X. in das \r\nKinderheim N. in L. aufgenommen. Zugleich wurde das Jugendamt der \r\nKlägerin vom Amtsgericht L. zum Pfleger bestellt. Unter dem 8. November 1989 \r\nwurde auf Veranlassung der Klägerin ein ärztliches Gutachten durch den städtischen \r\nGesundheitsdienst erstellt, in dem es zusammenfassend (BA II, Bl. 102,103) \r\nheißt:\n\n\r\n\r\n5\n\n\r\n\"7. Diagnose:\r\nProportionierter Minderwuchs, erhebliche Entwicklungsretardierung, vor \r\nallem im geistig-sprachlichen Bereich, aber auch in psycho-sozialer und \r\nmotorischer Hinsicht. Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen \r\nBehinderung. Ausgeprägte grob- und feinmotorische \r\nKoordinationsstörungen.\r\nVerdacht auf Alkohol-Embryopathie.\n\n\r\n\r\n6\n\n8. Begründung der Notwendigkeit und des Zwecks der \r\nUnterbringung:\r\nAufgrund der massiven Entwicklungsretardierung in allen Bereichen sind \r\nvielfältige intensive Förderungsmaßnahmen notwendig, die in einem \r\nnormalen Kinderheim so nicht geleistet werden können. Eine zusätzliche \r\nambulante Behandlung ist sicher nicht ausreichend.\r\nIm Vordergrund der therapeutischen Maßnahmen sollte eine \r\nheilpädagogische Förderung stehen. Die Aufnahme in eine \r\nentsprechende Einrichtung wird aus ärztlicher Sicht für dringend \r\nerforderlich gehalten. Die Maßnahme wird im Rahmen der \r\nEingliederungshilfe nach § 39/40 BSHG gesehen.\n\n\r\n\r\n7\n\ngez. Dr. N1. , Stadtmedizinaldirektorin\"\n\n\r\n\r\n8\n\n\r\nDas Jugendamt der Klägerin stellte daraufhin unter dem 20. November 1989 beim \r\nSozialamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Dieser blieb in \r\nder Folgezeit unbeschieden, da nach Angaben des angegangenen Fachamtes keine \r\ngeeignete Einrichtung gefunden werden konnte.\n\n\r\n\r\n9\n\nAm 23. November 1989 verzog die Kindesmutter nach I1. in die K.-----\r\nstraße 124.\n\n\r\n\r\n10\n\nUnter dem 23. November 1990 erging ein Bescheid des Versorgungsamtes \r\nDüsseldorf über die Anerkennung von S. X. als Behinderte. Währenddessen \r\nblieb die Suche der Klägerin nach einer geeigneten Einrichtung weiterhin erfolglos, \r\nso dass S. X. im Kinderheim N. in L. verblieb. Die Kostentragung \r\nerfolgte bis auf Weiteres aus Jugendhilfemitteln der Klägerin.\n\n\r\n\r\n11\n\nUnter dem 7. Oktober 1993 beantragte die Klägerin - im Hinblick auf den Umzug \r\nder Kindesmutter nach I1. - beim Kreis I. (Kreisjugendamt) die \r\nAnerkennung der örtlichen Zuständigkeit sowie Kostenerstattung betr. die für S. \r\nX. getätigten Aufwendungen. Dieser Antrag ging am 11. Oktober 1993 beim Kreis \r\nI. ein. Auf mehrfache Erinnerung der Klägerin bestätigte der Landrat des \r\nKreises I. schließlich unter dem 19. Mai 1994 den Eingang dieses Antrags und \r\nsprach unter dem 1. August 1994 die Anerkennung seiner örtlichen Zuständigkeit, \r\nverbunden mit der Zusicherung der Kostenerstattung ab 11. Oktober 1993, dem \r\nDatum des Eingangs des Kostenerstattungsantrags, aus. Unter dem 3. August 1994 \r\nbeantragte der Kreis I. seinerseits bei der Evangelischen Bildungs- und \r\nPflegeanstalt I2. in N2. die Aufnahme von S. X. . Am 2. September \r\n1994 veranlasste der Kreis I. telefonisch vorab die Übernahme der laufenden \r\nHilfegewährung ab 1. Oktober 1994. Die schriftliche Anerkennung der örtlichen \r\nZuständigkeit sowie der Kostenerstattungspflicht zog der Landrat des Kreises I. \r\n- Kreisjugendamt - jedoch am 23. September 1994 telefonisch vorab zurück. Am \r\n5. Oktober 1994 erfolgte dies schriftlich unter Hinweis auf § 10 SGB VIII (KJHG) \r\nsowie auf die Kenntniserlangung von der Einschlägigkeit von Eingliederungshilfe \r\ngemäß §§ 39 ff. BSHG.\n\n\r\n\r\n12\n\nS. X. , die am 28. Januar 1995 ihr 18. Lebensjahr vollendete, wurde am \r\n19. Juni 1995 vom Kinderheim N. in die Evangelische Bildungs- und \r\nPflegeanstalt I2. in N2. entlassen, so dass der in diesem Verfahren \r\nstreitbefangene Zeitraum mit Ablauf des 18. Juni 1995 endete. Weitere Versuche der \r\nKlägerin, von dem Funktionsvorgänger der Beklagten (Kreis I. ) Erstattung der \r\nseit dem 1. April 1993 getätigten Aufwendungen für S. X. zu erlangen, blieben \r\nim Frühjahr 1996 erneut erfolglos. Die Klägerin hielt ihr Kostenerstattungsbegehren \r\njedoch weiter aufrecht.\n\n\r\n\r\n13\n\nUnter dem 3. Mai 1996 bewilligte der Direktor des Landschaftsverbandes \r\nRheinland für S. X. Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG vom Zeitpunkt \r\nder Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Evangelische Bildungs- und Pflegeanstalt \r\nI2. in N2. , d.h. ab dem 19. Juni 1995.\n\n\r\n\r\n14\n\nAm 17. April 1997 beantragte die Klägerin beim Landschaftsverband Rheinland \r\nKostenerstattung für den in diesem Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 1. April \r\n1993 bis 18. Juni 1995. Diesen Antrag verfolgte die Klägerin in der Folgezeit im \r\nWege einer Klage gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland (VG \r\nKöln 26 a K 11223/97) weiter. Unterdessen lehnte der Landrat des Kreises I. -\r\n Kreisjugendamt - die Kostenerstattungsforderung gegenüber der Klägerin mit \r\nSchreiben vom 19. Mai 1998 erneut ab.\n\n\r\n\r\n15\n\nIm Hinblick auf das beim VG Köln anhängige Klageverfahren gegen den Direktor \r\ndes Landschaftsverbandes Rheinland verzichtete der Kreis I. \r\n- Kreisjugendamt - durch mehrere aufeinanderfolgende, jeweils zeitlich befristete \r\nEinzelerklärungen auf die Einrede der Verjährung bis schließlich 30. Juni 2002.\n\n\r\n\r\n16\n\nUnter dem 17. Januar 2001 erging in dem beim VG Köln anhängigen Verfahren \r\nein richterlicher Hinweis folgenden Inhalts:\n\n\r\n\r\n17\n\n\"In pp. weise ich .... darauf hin, dass der geltend gemachte \r\nErstattungsanspruch nicht bestehen und die Klage \r\nvoraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte.\r\nMaßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass der bei S. \r\nX. objektiv gegebene Eingliederungsbedarf in dem \r\nKinderheim N. nicht gedeckt werden konnte (vgl. dazu \r\nSchreiben der Klägerin an den OKD I. aus Dezember \r\n1994, Bl. 60 VV der Klägerin). Dort wurde vielmehr der daneben \r\nbestehende Jugendhilfebedarf gedeckt. Solange aber ein \r\nkonkreter Bedarf nicht auf Kosten eines Trägers gedeckt wird, \r\nbesteht auch kein darauf gerichteter Erstattungsanspruch. Die \r\nvon der Klägerin herangezogene Spruchstellenentscheidung \r\nvom 27.6.1991 steht dem nicht entgegen, sondern stützt \r\nvielmehr diese Auffassung, denn dort lag der Fall gerade so, \r\ndass die Hilfeempfängerin die streitgegenständliche \r\nEingliederungshilfe tatsächlich auch erhalten hatte (vgl. S. 350 \r\ndes vorgelegten Entscheidungsabdrucks) und deshalb ein \r\nKostenerstattungsanspruch bejaht werden konnte.\r\nMit Rücksicht darauf bitte ich ....um Mitteilung, ob das \r\nKlageverfahren noch fortgeführt werden soll.\"\n\n\r\n\r\n18\n\nDaraufhin nahm die Klägerin am 29. Januar 2001 die Klage gegen den Direktor \r\ndes Landschaftsverbandes Rheinland zurück; das Verfahren wurde durch Beschluss \r\ndes VG Köln vom 29. Januar 2001 eingestellt.\n\n\r\n\r\n19\n\nMit Schreiben der Klägerin vom 13. November 2001 wurde daraufhin der \r\nKostenerstattungsanspruch erneut gegenüber dem Kreis I. geltend gemacht. In \r\ndem folgenden Schriftwechsel lehnte der Kreis I. den Antrag der Klägerin \r\nendgültig ab, zuletzt mit Schreiben vom 3. April 2002.\n\n\r\n\r\n20\n\nAm 27. Juni 2002 hat die Klägerin - im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf \r\nder Wirksamkeit der Erklärung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede - Klage \r\nerhoben, mit der sie die Erstattungsforderung in Höhe von 62.151,90 EUR nunmehr \r\ngerichtlich gegen den Kreis I. weiterverfolgte, der ab 1. Januar 2003 die \r\nBeklagtenstellung an die nunmehr passivlegitimierte Stadt I1. abgegeben \r\nhat.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Erstattungsanspruch in Höhe von \r\n62.151,90 EUR für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 zustehe. Durch \r\nden Umzug der Kindesmutter von L. nach I1. im November 1989 sei \r\ngrundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des damaligen Kreisjugendamtes I. für \r\nS. X. begründet worden sei. Die Beklagte sei - jetzt in Rechtsnachfolge- \r\nzuständiger Leistungsträger, da die Hilfeempfängerin damals seit dem 1. April 1993 \r\neinen Anspruch auf Jugendhilfe gehabt habe. Denn bei der Hilfeempfängerin habe in \r\nder Sache ein Jugendhilfebedarf bestanden. Aufgrund der Alkohol- und \r\nTablettensucht der Kindesmutter habe die Hilfeempfängerin S. X. damals nicht \r\nim Haushalt ihrer Mutter verbleiben können. Eine sachgerechte Förderung und \r\nErziehung des Kindes seien dort nicht gewährleistet gewesen; S. X. habe \r\nwegen akuter Kindeswohlgefährdung aus dem Haushalt ihrer Mutter \r\nherausgenommen werden müssen. Die Unterbringung im Kinderheim N. sei \r\naufgrund dieses Befundes - mithin aus erzieherischen Gründen - erfolgt. Vorrangiges \r\nZiel sei es zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Erziehung und Versorgung von S. \r\nX. sicherzustellen. Erst nach der Heimunterbringung sei sie vom Versorgungsamt \r\nDüsseldorf am 23. November 1990 als Behinderte anerkannt worden.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer Umstand, dass kein formeller Hilfeplan seitens des Jugendamtes der \r\nKlägerin vorgelegt worden sei, stehe der (rechtmäßigen) Gewährung von Jugendhilfe \r\nnicht entgegen. Zum einen habe zum Zeitpunkt der Unterbringung der \r\nHilfeempfängerin keine Pflicht zur Erstellung eines solchen Hilfeplans im Sinne des \r\n§ 36 Abs. 2 SGB VIII bestanden; im Übrigen sei ein solcher Plan nicht an eine \r\nbestimmte äußere Form gebunden. Die Hilfeempfängerin habe während ihres \r\nAufenthalts im Kinderheim N. deutliche Fortschritte erzielt. Die Unterbringung in \r\nder Jugendhilfeeinrichtung könne nicht als ungeeignet qualifiziert werden. Inwieweit \r\nin einer Einrichtung zur Deckung des Eingliederungsbedarfs weitergehende Erfolge \r\nhätten erzielt werden können, müsse dahinstehen. Eine dementsprechende \r\nEinrichtung habe - insbesondere auch vom Landschaftsverband Rheinland - für die \r\nHilfeempfängerin zu der damaligen Zeit nicht gefunden werden können. Die \r\nGewährung von Eingliederungshilfe habe letztlich aufgrund der tatsächlich nicht \r\nerfolgten Deckung eines solchen Bedarfs ausscheiden müssen. Es könne nicht zu \r\nLasten der Klägerin gehen, dass die Hilfeempfängerin nicht umgehend in einer \r\nEinrichtung im Sinne des BSHG habe untergebracht werden können. Die sachlichen \r\nVoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe hätten erst mit dem \r\nHeimwechsel am 19. Juni 1995 vorgelegen. Die Suche nach einer geeigneten \r\nEinrichtung habe sich über Jahre hingezogen. Die zwischenzeitlich entstandenen \r\nKosten könnten im Ergebnis nicht dem örtlich unzuständigen Träger auferlegt \r\nwerden. Zwar sei die Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich \r\nsubsidiär im Verhältnis zur Eingliederungshilfe. Die sachlichen Voraussetzungen, hier \r\ndie Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des BSHG, hätten jedoch in der Zeit \r\nvom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 gerade nicht vorgelegen. Eine Rückführung der \r\nHilfeempfängerin in den Haushalt der Mutter sei aus Gründen der Jugendfürsorge -\r\n mithin aus erzieherischen Gründen - nicht zu verantworten gewesen. Der \r\nNachranggrundsatz dürfe insoweit nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten wirken. \r\nAufgrund des neben dem Eingliederungsbedarf objektiv gegebenen \r\nErziehungsbedarfs habe hier die Jugendhilfe eingreifen müssen, um sicherzustellen, \r\ndass das Wohl von S. X. und damit primär ihre Versorgung und Erziehung \r\ngewährleistet gewesen seien.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n24\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr die in der Zeit vom 1. April \r\n1993 bis 18. Juni 1995 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen \r\nim Hilfefall S. X. , geb. 28. Januar 1977, in Höhe von \r\n62.151,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \r\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes \r\nseit 27. Juni 2002 (Klageeingang) zu erstatten.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n27\n\nZur Begründung macht sie geltend, für S. X. habe von Anfang an \r\nEingliederungshilfe erbracht werden müssen. Dieser Anspruch sei seitens der \r\nKlägerin nicht verfolgt und nicht durchgesetzt worden. Im Übrigen finde sich bei der \r\nErbringung von Jugendhilfeleistungen erkennbar der Befund einer unrichtigen \r\nSachbehandlung, was u. a. auch im Fehlen eines Hilfeplans zum Ausdruck komme. \r\nDie Forderung der Klägerin sei im Übrigen zumindest teilweise verjährt. Der Verzicht \r\nauf die Einrede der Verjährung sei nämlich im Hinblick auf den Zeitpunkt des \r\nerstmaligen Ausspruchs (1998) für das Rumpfjahr 1993 unwirksam. Schließlich sei \r\ndie Beklagte an dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln nicht beteiligt \r\ngewesen. Dort sei die Rücknahme der Klage durch die Klägerin voreilig erfolgt.\n\n\r\n\r\n28\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \r\ngewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I), \r\ndes Landrats des Kreises I. (Beiakte II) sowie des Landschaftsverbandes \r\nRheinland (Beiakten IV und V) verwiesen, ferner auf die beigezogene Akte VG Köln \r\n26 a K 11223/97.\n\n\r\n\r\n29\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n31\n\nEs kann dahinstehen, ob der verfolgte Erstattungsanspruch für den \r\nRumpfzeitraum vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1993 bereits verjährt ist oder ob \r\ndie gesetzlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus §§ 89 c, \r\n86 c, 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 SBG VIII gegeben sind. Denn es fehlt an einer zentralen \r\nVoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs, nämlich der Rechtmäßigkeit der \r\nGewährung der Jugendhilfe während des streitbefangenen Zeitraums. \n\n\r\n\r\n32\n\nRechtmäßigkeit der Hilfegewährung bedeutet dabei nicht nur, dass überhaupt ein \r\nHilfebedarf gegeben war. Vielmehr ist das Merkmal der Rechtmäßigkeit der \r\nHilfegewährung nur dann erfüllt, wenn die konkret erbrachte Hilfe in dieser Form und \r\nin diesem Umfang notwendig war; vor allem aber setzt die Feststellung der \r\nRechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraus, dass die Art der gewährten Hilfe \r\nzutreffend war. Dies folgt aus dem erstattungsrechtlichen \r\nInteressenwahrungsgrundsatz, der in langjähriger Entscheidungspraxis der \r\nSpruchstellen entwickelt und durch die Verwaltungsgerichte immer wieder bestätigt \r\nworden ist, jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 63.03 - , FEVS 57 \r\n(2006), S. 1 ff. (3).\n\n\r\n\r\n34\n\nIn diesem Sinne war die seitens der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum \r\nvom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 gewährte Hilfe nicht rechtmäßig. Es hätte der \r\nHilfeempfängerin Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG - wie dann später ab 19. \r\nJuni 1995 auch geschehen - geleistet werden müssen.\n\n\r\n\r\n35\n\nDiese Überzeugung der Kammer stützt sich auf die medizinischen Erkenntnisse, \r\ndie bereits im November 1989, also ca. drei Monate nachdem S. X. aus dem \r\nHaushalt ihrer Mutter herausgenommen und in das Kinderheim N. \r\naufgenommen worden war, der Klägerin vorlagen.\n\n\r\n\r\n36\n\nBei kostenerstattungsrechtlichen Verfahren dieser Art ist allerdings häufig zu \r\nbeobachten, dass wegen des zeitlich lange zurückliegenden Sachverhalts die \r\nKlärung einer schwierigen Abgrenzungsfrage - etwa ob Eingliederungshilfe als \r\nLeistung der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe zu gewähren ist - nicht mehr möglich \r\nist, weil eine Beweisaufnahme über das Vorliegen körperlicher oder seelischer \r\nGebrechen oder Entwicklungsretardierungen des hilfebedürftigen Kindes oder \r\nJugendlichen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe wegen fehlender \r\nRekonstruierbarkeit der zugrunde liegenden Verhältnisse von vornherein \r\nausscheidet.\n\n\r\n\r\n37\n\nIm vorliegenden Fall stellt sich die Situation nach Einschätzung der Kammer aber \r\nanders dar. In den Akten der Klägerin findet sich ein besonders aussagekräftiges und \r\nzeitnahes amtsärztliches Gutachten vom 8. November 1989 zu der Frage, welche \r\nHilfeart bei S. X. nach deren Herausnahme aus dem Haushalt ihrer Mutter \r\nanstand. Die zuständige Amtsärztin hat damals nach eingehender, detaillierter \r\nBewertung und mit nachvollziehbarer medizinischer Begründung bei S. X. \r\neine Indikation für Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG festgestellt. Dass \r\ndiese Indikation angesichts der beschriebenen Diagnose(n) auch noch Jahre später - \r\nso etwa auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres - fortbestanden hat, ergibt sich \r\naus der am 19. Juni 1995 realisierten Aufnahme von S. X. durch die \r\nEvangelische Bildungs- und Pflegeanstalt I2. in N2. und dem Umstand, \r\ndass mit Bescheid des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Mai \r\n1996 der überörtliche Träger der Sozialhilfe rückwirkend ab dem Aufnahmetag die \r\nKosten der Unterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 \r\nBSHG übernahm.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach Auffassung der Kammer ist in diesem Gutachten der \r\nStadtmedizinaldirektorin Dr. N1. vom 8. November 1989 über die gebotene \r\nHilfeart bei S. X. entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass bei S. X. \r\ndamals doch Maßnahmen der Jugendhilfe angestanden haben könnten, ergeben \r\nsich weder aus den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen (der Klägerin \r\nund des Landschaftsverbandes Rheinland) noch werden solche tatsächlichen \r\nGesichtspunkte von der Klägerin substanziiert vorgetragen. Hinzu kommt, dass \r\ndieses aussagekräftige und zeitnahe Gutachten aus dem Hause der Klägerin stammt \r\nund schon unter diesem Gesichtspunkt von ihr nicht in Zweifel gezogen worden \r\nist.\n\n\r\n\r\n39\n\nUnter diesen Umständen reduziert sich die entscheidungserhebliche Frage \r\ndarauf, ob die Unterbringung von S. X. ab August 1989 im Kinderheim N. \r\ngrundsätzlich bereits erstattungsschädlich war und wie sich das Fortbestehen dieser \r\nUnterbringung bis in das Jahr 1995 hinein auf den Erstattungsanspruch der Klägerin, \r\nder hier erst ab 1. April 1993 einsetzt, auswirkt.\n\n\r\n\r\n40\n\nOb eine etwa als vorübergehende Sofortmaßnahme zu bewertende \r\nUnterbringung von S. X. im Kinderheim N. ab August 1989, d. h. die \r\nErbringung von Leistungen der Jugendhilfe als Überbrückungsmaßnahme, sich hier \r\nnegativ auf den Erstattungsanspruch der Klägerin auswirken würde, bedarf hier indes \r\nkeiner Entscheidung. Denn mit der Fortsetzung dieser Unterbringung - und damit \r\neinhergehend mit der Perpetuierung der Leistung von Jugendhilfe über einen \r\nZeitraum von insgesamt fast sechs Jahren - ist die Qualifizierung dieser \r\nUnterbringung etwa als vorübergehende Sofortmaßnahme nicht mehr möglich. \r\nJedenfalls scheidet nach der Überzeugung der Kammer hier die Annahme aus, dass \r\nbei S. X. noch ab April 1993 im Sinne der oben beschriebenen \r\nRechtmäßigkeit (im Erstattungsrecht) Jugendhilfe hätte erbracht werden dürfen.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Berufung der Klägerin darauf, es habe in der Zeit ab August 1989 - letztlich \r\nbis Juni 1995 - keine Möglichkeit bestanden, S. X. die in dem amtsärztlichen \r\nGutachten vom 8. November 1989 als indiziert beschriebene Eingliederungshilfe \r\nzukommen zu lassen, führt zu keiner ihr günstigeren Beurteilung. Denn nach der \r\nEinschätzung der Kammer, die sich u. a auf langjährige Spruchpraxis in den \r\nBereichen der Sozialhilfe und Jugendhilfe stützt, erscheint es lebensfremd, über \r\neinen solch langen Zeitraum die Unmöglichkeit der Unterbringung von S. X. in \r\neiner Einrichtung der Eingliederungshilfe mit Erfolg geltend zu machen. Es steht \r\nvielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wechsel von S. X. in \r\neine solche Einrichtung von der Klägerin seit Sommer 1989 nicht mit dem nötigen \r\nNachdruck verfolgt worden ist. Dies folgt bereits aus dem Zeitraum von fast \r\ndreieinhalb Jahren zwischen der Unterbringung von S. X. im N. (9. \r\nAugust 1989) bis zum Beginn des in Rede stehenden Erstattungszeitraums am \r\n1. April 1993.\n\n\r\n\r\n42\n\nUnter diesen Umständen erweist sich die hier streitbefangene Jugendhilfe ab 1. \r\nApril 1993 nicht als rechtmäßig im Sinne des Erstattungsrechts, so dass die \r\nKlageforderung/Erstattungsforderung nicht besteht. \n\n\r\n\r\n43\n\nDie von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Kostenerstattungsbegehren \r\nfür den Rumpfzeitraum vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1993 bei Klageerhebung \r\nam 27. Juni 2002 bereits verjährt war, bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden \r\nVerfahren keiner weiteren Klärung.\n\n\r\n\r\n44\n\nSchließlich kann die Klägerin den von ihr verfolgten Kostenerstattungsanspruch \r\nfür die Zeit vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 auch nicht darauf stützen, dass nach \r\ndem neueren Jugendhilferecht die Gewährung von Eingliederungshilfe als Leistung \r\nder Jugendhilfe (vgl. §§ 10 Abs. 2, 35 a SGB VIII) möglich ist. Für die Zeit vom \r\n1. April 1993 bis 31. Dezember 1994 trifft dies schon deshalb nicht zu, weil für diesen \r\nZeitraum es nach Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und \r\nJugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz -KJHG) vom 26. Juni 1990, BGBl. I \r\nS. 1163 ff., auch für diejenigen Jugendliche, die seelisch behindert und von einer \r\nseelischen Behinderung bedroht sind, bei dem Vorrang der \r\nEingliederungshilfeleistungen nach den §§ 39, 40 BSHG bleibt. Für die dann noch \r\nverbleibende streitbefangene Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Juni 1995 fehlt es \r\n- wie oben dargelegt - an jeglichem medizinischen Hinweis, dass bei S. X. \r\nnunmehr die Voraussetzungen für die Bewilligung jugendhilferechtlicher \r\nEingliederungshife nach § 35 a SGB VIII vorgelegen haben. Selbst wenn dies - \r\nabweichend von der Auffassung der Kammer - so wäre, würde hier das gleiche \r\ngelten, was in dem richterlichen Hinweis vom 17. Januar 2001 in dem \r\nVerwaltungsstreitverfahren des VG Köln 26a K 11223/97 festgehalten ist, nämlich \r\ndass der objektiv gegebene Eingliederungshilfebedarf der Jugendlichen in dem \r\nKinderheim N. nicht gedeckt worden ist. Insoweit stände einem darauf \r\ngestützten Erstattungsbegehren der Klägerin der Rechtsgedanke des § 89 f) Abs. 1 \r\nSGB VIII entgegen, wonach die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit \r\ndie Erfüllung der konkreten jugendhilferechtlichen Aufgabe den Vorschriften des SGB \r\nVIII entspricht.\n\n\r\n\r\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-24/2-k-1313-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-24/2-k-1313-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274876","retrieved":"2026-07-09 02:46:38.182424+00:00"}}