{"status":"available","doknr":"OLD275099","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0116.6K4234.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"6 K 4234/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Anlässlich eines \nOrtstermins am 6. November 2002 stellten Vertreter des Beklagten fest, dass der \nKläger die auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer in eine gemauerte \nabflusslose Grube mit einem Fassungsvermögen von ca. 10 m³ einleitete. Die \nEntleerung nahm der Kläger mit dem eigenen Güllefass vor. Als Gemisch mit Gülle \nbrachte er die häuslichen Abwässer auf seine landwirtschaftlichen Flächen auf. Der \nKläger wurde von Seiten des Beklagten darauf hingewiesen, dass die Aufbringung \ndieses Gemisches keine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung darstelle. Die \nlandwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer sei zukünftig zu \nunterlassen. Sämtliche in der abflusslosen Grube gesammelten häuslichen Abwässer \nseien zukünftig durch die Stadt T. zu entsorgen. Bei einer unangemeldeten \nBetriebsbegehung am 16. Dezember 2002 stellten Vertreter des Beklagten fest, dass \ndie abflusslose Grube randvoll gefüllt war. Vermerkt ist, die Stadt T. sei \naufzufordern, die Grube umgehend zu entleeren.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Januar 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die \nim Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 7. März 2001 - \nder Erlass betraf die Aufbringung häuslicher Abwässer auf landwirtschaftlich \ngenutzten Flächen - enthaltene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 in \nseinem Falle nicht anwendbar sei, weil er die häuslichen Abwässer in eine \ngeschlossene Abwassergrube leite und dort getrennt von den tierischen Fäkalien \nsammele. Sollte der Kläger die häuslichen Abwässer zukünftig nicht durch die Stadt \nT. entsorgen lassen, werde der Beklagte zu ordnungsrechtlichen Mitten \ngreifen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2003 informierte der Bürgermeister der Stadt T. \nden Beklagten darüber, dass der Kläger ein nochmaliges Betreten seines \nGrundstücks zum Zwecke der Grubenentleerung untersagt habe. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2003 forderte der Beklagte den Kläger \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verwertung der anfallenden \nhäuslichen Abwässer umgehend einzustellen und zukünftig sämtliche anfallenden \nAbwässer ordnungsgemäß durch die Stadt T. abfahren zu lassen. Die nächste \nEntleerung der Abwassersammelgrube habe unverzüglich, spätestens jedoch bis \nzum 18. Juli 2003 zu erfolgen. Der Entleerungsnachweis sei der unteren \nWasserbehörde bis zum 18. Juli 2003 vorzulegen. Die weiteren Entleerungen durch \ndie Stadt T. hätten regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf zu erfolgen. Zur \nBegründung verwies der Beklagten auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -), § 10 Abs. 1 \ni.V.m. § 4 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, auf § 18 a Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie auf § 53 Abs. 1 des Wassergesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -), wonach die Pflicht zur \nAbwasserbeseitigung der Stadt T. obliege. Der Ausnahmetatbestand des § 51 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG sei im Falle des Klägers nicht mehr gegeben. Nach der \naktuellen Rechtsprechung sowie nach der herrschenden Meinung sei davon \nauszugehen, dass das Aufbringen von unbehandelten häuslichen Abwässern auf \nlandwirtschaftlichen Flächen keiner gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung \ni.S.d. wasserrechtlichen Vorschriften entspreche. Gegen die landwirtschaftliche \nVerwertung der in einer separaten abflusslosen Grube gesammelten Abwässer \nbestünden erhebliche Bedenken, da es sich bei der Aufbringung unbehandelter \nFäkalien nicht um eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung handele, bei der die \nVerbesserung des Bodens im Vordergrund stehe, sondern um die Beseitigung völlig \nungereinigter häuslicher Abwässer. Diese enthielten Schadstoffe verschiedener Art \n(z. B. Krankheitserreger), die zusammen mit menschlichen Fäkalien aufträten, sowie \nchemische Substanzen aus Reinigungs- und Putzmitteln. Daher bestünden aus \nhygienischer Sicht erhebliche Bedenken gegen die vom Kläger praktizierte \nAbwasserbeseitigung. Auch nachteilige Veränderungen des Grundwassers seien zu \nbesorgen. Die vom Kläger praktizierte Abwasserbeseitigung sei als \nerlaubnispflichtige Gewässerbenutzung i.S.d § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG anzusehen. Eine \nentsprechende Erlaubnis besitze der Kläger aber nicht. Sie könne auch nicht in \nAussicht gestellt werden. Er, der Beklagte, habe sich im Rahmen der \nErmessensausübung zum Einschreiten entschlossen, weil der Kläger trotz \nmehrfacher Belehrungen die Aufbringung der ungeklärten häuslichen Abwässer auf \nlandwirtschaftliche Flächen bisher nicht eingestellt habe. Die Fortsetzung der Störung \nkönne unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Berufungsfalles nicht hingenommen \nwerden. Die Forderung ordnungsgemäßer Entsorgung der häuslichen Abwässer \ndurch die Stadt T. sei schließlich auch verhältnismäßig.\n\n6\n\nAm 15. Juli 2003 suchte der Kläger, der mit gleicher Post Widerspruch erhob, \nbeim erkennenden Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach (6 \nL 787/03). Zur Begründung trug er vor, der Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 \nräume ihm ausdrücklich eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 ein. Außerdem berufe \ner sich auf den Privilegierungstatbestand für die Landwirtschaft. Sollte ihm wider \nErwarten eine erforderliche Genehmigung fehlen, so trage der Kreis ein gewisse \nMitschuld. Er habe seine gesamte Entwässerung (auch die der häuslichen \nAbwässer) bei mehreren Baugesuchen, die in den letzten 20 Jahren positiv \nbeschieden worden seien, darstellen müssen. Alle seien von Stadt und Kreis geprüft \nund für gut befunden worden. Auch habe er Anfang der 1990er Jahre eine Erklärung \nbeim Kreis unterschreiben müssen, wonach er die Abwässer nicht mehr pur, sondern \nvermischt mit mindestens 500 m³ Gülle ausbringen dürfe. Das angesprochene \nSystem werde seit der Betriebsgründung im Jahre 1934, also seit nunmehr 69 \nJahren, praktiziert. Mit Gülle vermischte Abwässer seien auch nicht unbehandelt. Er \nmische die Wässer so bei, dass sie mindestens noch drei Monate lagerten. Damit \ngefährde er weder die menschliche Gesundheit noch das Grundwasser. In seinem \nBetrieb mit einer Betriebsfläche von über 100 ha fielen jährlich mehrere tausend \nKubikmeter Gülle an. Auf diese Flächen würden die Abwässer vermischt mit Gülle \nüber das ganze Jahr verteilt aufgebracht. Durch das Vermischen fielen die paar \nKubikmeter Abwässer unter die Nachweisgrenze. Die in der Ordnungsverfügung \ngenannten Viren, Bakterien etc. kämen auch in Tierfäkalien vor. Daher liege keine \nGefahr für die menschliche Gesundheit vor. Er werde des Weiteren finanziell \nunangemessen belastet. Gerade vor einem Jahr habe er eine Entwässerung für über \n60.000,- DM zur Aufnahme der Dachwässer gebaut. Eine weitere dauerhafte \nBelastung sei nicht mehr tragbar. Auch müsse man berücksichtigen, das er nach \nAussage des Kreises auch noch seine Hofentwässerung umgestalten solle, wofür \n15.000,- bis 20.000,- EUR aufgewendet werden müssten.\n\n7\n\nIm Erörterungstermin vom 22. Oktober 2003 im Eilverfahren 6 L 787/03 wies das \nGericht darauf hin, dass die gegenwärtige Form der Abwasserbeseitigung durch \nEntleerung der in Rede stehenden abflusslosen Grube, Vermischung mit Gülle und \nJauche und Aufbringung dieses Abwassergemisches auf die landwirtschaftlich \ngenutzte Fläche als rechtswidrig anzusehen sei. Im weiteren Erörterungstermin vom \n17. Februar 2004 erstellte ein Vertreter der Landwirtschaftskammer eine \nüberschlägige Berechnung zum Mischungsverhältnis Gülle/häusliche Abwässer und \nkam - bei 123,6 Großvieheinheiten und sechs Personen im Haushalt des Klägers - zu \neinem Mischungsverhältnis von 9,06 %. Das Gericht warf die Frage auf, ob die von \nunbehandeltem Abwasser ausgehende Gefahr reduziert werden könne, wenn - wie \nes die frühere Verwaltungspraxis ausdrücklich geduldet habe - der Anteil des im \nZuge landbaulicher Bodenbehandlung mit Gülle/Jauche vermischten ungeklärten, \nhäuslichen Abwassers 10 v. H. des Gemisches nicht übersteige. Mit diesem \nzentralen Gesichtspunkt müsse sich die Ermessensbegründung der angegriffenen \nOrdnungsverfügung vom 24. Juni 2003 auseinander setzen. Dafür bestehe \ninsbesondere auch deshalb Anlass, weil gegen das Aufbringen von Gemischen aus \nGülle/Jauche und ungeklärten häuslichen Abwässern ausnahmsweise dann nicht \neingeschritten werde, wenn das Gemisch durch eine vorhandene Einleitung in die \nGülle/Jauche entstehe. Dass das letztgenannte Kriterium über die Herkunft des \nAbwassers für die hier in Rede stehenden wasserrechtlichen Belange keinen \nAussagewert besitze, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Daraufhin setzte der \nBeklagte die sofortige Vollziehung bis zu einer Entscheidung über den bei der \nBezirksregierung L. anhängigen Widerspruch aus. Sodann erklärten die Beteiligten \ndas Verfahren für in der Hauptsache erledigt.\n\n8\n\nMit Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 18. Februar 2004 ergänzte der \nBeklagte seine Ermessenserwägungen. Dabei führte er aus, die aktuelle \nRechtsprechung gehe von einer generellen Gefährdung des Allgemeinwohls beim \nAufbringen von häuslichen Abwässern aus, da unbehandelte häusliche Abwässer \nverschiedene Schadstoffe enthielten, seien es Krankheitserreger, die zusammen mit \nFäkalien austräten, seien es chemische Substanzen, wie sie in Reinigungs- und \nPutzmitteln enthalten seien. Sei eine bestehende Einleitung in die Gülle nicht \nvorhanden, die eine kontinuierliche Durchleitung gewährleiste, sei das Abwasser aus \neiner abflusslosen Grube als unbehandeltes Rohabwasser einzustufen. Die Rüstzeit \nfür die Grubenentleerung und das Umpumpen in die Gülle betrage erfahrungsgemäß \nca. eine Stunde. Die Besorgnis, dass eine Beimischung der Gülle (u. U. aus \nZeitmangel) nicht erfolge und somit Rohabwässer auf die landwirtschaftlichen \nFlächen ausgebracht würden, sei nicht auszuschließen. Der Kläger erleide auch \nkeine finanziellen Nachteile. Die Kosten für die Aufbringung von Abwasser/Gülle auf \nlandwirtschaftliche Flächen würden erfahrungsgemäß mit mindestens ca. 2 bis 2,50 \nEUR/m³ angesetzt. Für die Entleerung der häuslichen Abwässer aus der \nabflusslosen Grube durch die Stadt T. würden demgegenüber lediglich 1,78 \nEUR/m³ zugrunde gelegt. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung L. \nden Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die bis dahin in der \nVerwaltungspraxis teilweise tolerierte Vermischung des häuslichen Abwassers mit \nGülle bis zu einem Anteil von 10 % stelle einen Vollzugskompromiss dar, der in \ndieser Form nicht länger haltbar sei. Das MUNLV habe klargestellt, dass das \nVermischen und Aufbringen von unbehandeltem häuslichem Abwasser grundsätzlich \nwegen der nicht zu vernachlässigenden Infektionsgefährdung keiner \ngemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung i.S.d. wasserrechtlichen Vorgaben \nentspreche und somit einzustellen sei. Dem Kläger sei auch keine Übergangsfrist bis \nzum 31. Dezember 2005 einzuräumen, weil die häuslichen Abwässer seines \nAnwesens in eine geschlossene Abwassergrube eingeleitet und dort getrennt von \nden tierischen Fäkalien gesammelt würden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. November 2004 Klage erhoben. \n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, eine Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nLWG liege in seinem Fall vor. Dass er ein eventuell bedenkliches \nMischungsverhältnis des häuslichen Abwassers mit der Gülle herstelle, sei eine nicht \nzu akzeptierende Behauptung. Auch die Gülle enthalte Stoffe, die das Grundwasser \nverschmutzen könnten. Konsequenter Weise müsste er dann auch das Güllefahren \neinstellen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom \n26. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird \naußerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 787/03.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nGemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte trotz \nNichterscheinens des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er mit der \nLadung darauf hingewiesen wurde.\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Oktober 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nDie Aufforderung an den Kläger, die Verwertung der anfallenden häuslichen \nAbwässer umgehend einzustellen und zukünftig sämtliche anfallenden Abwässer \nordnungsgemäß durch die Stadt T. abfahren zu lassen, lässt sich auf § 14 Abs. \n1 OBG stützen, der über § 12 OBG, § 138 LWG in der hier maßgeblichen Fassung \nder Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-\nWestfalen S. 926), die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Kraft war, \nAnwendung findet. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines \nAufgabenbereichs als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen zu \ntreffen, um eine im Einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.\n\n23\n\nIm zu entscheidenden Fall ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, \ndie u. a. auch in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung zu sehen ist.\n\n24\n\nVgl. insoweit beispielsweise Schenke, Polizei- und \nOrdnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 53 ff.\n\n25\n\nEin solcher Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung besteht hier darin, dass \nder Kläger seine häuslichen Abwässer nicht den Vorgaben der §§ 53 Abs. 1, 51 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 LWG entsprechend beseitigt.\n\n26\n\nGemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet \nanfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen \n(Abwasseranlagen) zu betreiben, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften \nandere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter \nAbwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger \nausweist. \n\n27\n\nDanach ist vorliegend die Stadt T. - wovon die Beteiligten und die Stadt \nT. selbst etwa in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Februar 2003 \nausgehen - abwasserbeseitigungspflichtig. Die zuständige Behörde hat die Stadt \nT. offenbar nicht gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG von der Pflicht zur \nAbwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter \nOrtsteile freigestellt und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke \nübertragen. Auch eine Pflichtenübertragung auf den Nutzungsberechtigten nach § 53 \nAbs. 4 Satz 4 LWG ist nicht erfolgt, zumal es vorliegend nicht um das Abfahren und \nAufbereiten des im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes anfallenden \nSchlamms geht. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass ein für verbindlich erklärter \nAbwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger \nausweist.\n\n28\n\nDaraus folgt, dass der Kläger das häusliche Abwasser von der Stadt T. \nabfahren lassen muss. Ein Anspruch auf Befreiung von dem darin zu sehenden \nAnschluss- und Benutzungszwang steht ihm nicht zu.\n\n29\n\nNur in Fällen, in denen die (technisch mögliche) Übernahme des Abwassers in \ndie Kanalisation aus Gründen höherrangigen Rechts nicht möglich ist, etwa weil mit \ndem Anschlussverlangen die Eigentumsgarantie oder der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt würde, kann und muss die Gemeinde den \nGrundstückseigentümer vom Anschlusszwang freistellen.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A \n4244/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl.) \n1996, 434 und juris.\n\n31\n\nEs verstößt aber weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn ein Landwirt, der das in seinem Betrieb \nanfallende Abwasser nicht selbst entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG ohne \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aufbringen kann, wegen dieses \nAbwassers zum Anschluss an den Kanal gezwungen wird.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A \n4244/95 -, NVWBl. 1996, 434 und juris; siehe auch Bayerischer \nVerfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - Vf.44-\nVI-02 -, juris.\n\n33\n\nDer Kläger beseitigt das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anfallende \nAbwasser, wozu auch das Wasser zu zählen ist, das in einem dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Wohnhaus anfällt,\n\n34\n\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 \nAnm. 4,\n\n35\n\nindes - wie sogleich darzulegen sein wird - nicht ohne \nAllgemeinwohlbeeinträchtigung und ist damit nicht von der Pflicht freizustellen, \ndieses der Stadt T. zu überlassen.\n\n36\n\nDie Bestimmungen des Abschnittes III des Landeswassergesetzes über die \nAbwasserbeseitigung gelten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG nicht für das in \nlandwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der \npflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder \ngärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im \nEinklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und \nimmissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (Nr. 1) sowie für \nunverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde \n(Nr. 2). Unberührt bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG das Recht der Gemeinde, \ndurch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das häusliche Abwasser an \neine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den \nAnschluss, finden die Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.\nDavon ausgehend finden die Bestimmungen des Abschnittes III des \nLandeswassergesetzes über die Abwasserbeseitigung vorliegend nicht bereits \naufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG Anwendung. Denn gemäß § 5 \nAbs. 3 Satz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den \nAnschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt \nT. (Rheinland) vom 15. Dezember 1993 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 19. Dezember 1996 besteht ein Anschluss und \nBenutzungszwang nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 LWG bezeichneten \nVoraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser \nvorliegen. § 5 Abs. 3 Satz 3 der Entwässerungssatzung räumt der Stadt lediglich die \nBefugnis ein, auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 der \nEntwässerungssatzung den Anschluss des in landwirtschaftlichen Betrieben \nanfallenden häuslichen Abwassers zu verlangen.\n\n37\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 \n- 22 A 4244/95 -, NVWBl. 1996, 434 und juris.\n\n38\n\nJedoch unterliegt der Kläger dem gemeindlichen Anschlusszwang, weil die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG sind im zu entscheidenden Fall \nnicht erfüllt sind, so dass die Vorschrift der Anwendung der Bestimmungen des \nAbschnittes III des Landeswassergesetzes über die Abwasserbeseitigung nicht \nentgegen steht. Der Kläger bringt das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb \nanfallende, bislang in einer abflusslosen Grube gesammelte und später mit Gülle \nvermischte häusliche Abwasser nicht im Rahmen einer pflanzenbedarfsgerechten \nDüngung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit \nden wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und \nimmissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auf. \n\n39\n\nDass von den Krankheitskeimen, die nach der Lebenserfahrung im Abwasser \nnicht selten enthalten sind, ernsthafte Gefahren für die menschliche Gesundheit \nausgehen, unterliegt keinem Zweifel. Daher kann von einer Ordnungsmäßigkeit der \nBodenbehandlung nicht (mehr) gesprochen werden, wenn im Zuge landbaulicher \nBodenbehandlung mit Gülle vermischtes ungeklärtes häusliches Abwasser auf \nlandwirtschaftliche Nutzflächen aufgebracht wird. Denn häusliche Abwässer \nenthalten nach allgemeiner Lebenserfahrung Schadstoffe verschiedener Art, seien \nes Krankheitserreger, die zusammen mit den menschlichen Fäkalien auftreten, seien \nes chemische Substanzen, wie sie in Reinigungs- und Putzmitteln enthalten sind. \nGelangen derartige Substanzen auf landwirtschaftlich genutzte Böden, werden sie \neinem Kreislauf zugeführt, der über den Bodenertrag letztlich den menschlichen \nOrganismus belasten kann.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November \n1990 - 8 C 71.88 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 10. November 1986 - 1 S 1944/85 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 344 f.; \nHonert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 Anm. \n4.\n\n41\n\nNach allgemeiner Lebenserfahrung ist demzufolge eine Beeinträchtigung des \nGrund- und Trinkwassers sowie der menschlichen Gesundheit infolge des \nAufbringens der häuslichen Abwässer auf die landwirtschaftlichen Betriebsflächen \ndes Klägers nicht auszuschließen. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass \nschädliche Substanzen, wie sie regelmäßig in häuslichen Abwässern enthalten sind, \nnach ihrem Aufbringen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen versickern und \nso in das Grundwasser gelangen. Ob der Beklagte dabei konkrete Nachweise über \ndie Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erbracht hat, ist unerheblich. \nBereits der dargelegte Rechtsverstoß rechtfertigt das ordnungsbehördliche \nEinschreiten des Beklagten.\n\n42\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n10. November 1986 - 1 S 1944/85 -, NVwZ 1987, 344, 345.\n\n43\n\nDass die Aufbringung eines Abwässer/Gülle-Gemisches eine Gefahr für das \nTrinkwasser und damit die menschliche Gesundheit darstellt, gilt unabhängig von \ndem jeweiligen Mischungsverhältnis zwischen häuslichem Abwasser und Gülle. Wie \nder Beklagte und die Bezirksregierung L. dargelegt haben, handelte es sich bei \ndem bis zum Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 (längstens bis zum 31. \nDezember 2005) tolerierten zehnprozentigen Anteil häuslichen Abwassers um einen \n\"Vollzugskompromiss\", der auf die hier vorgenommene Interpretation des § 51 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 LWG letztlich ohne Auswirkung bleibt. Zudem erscheint auch und \ngerade im Fall des Klägers nicht hinreichend sichergestellt, dass er jederzeit - soweit \ndies überhaupt möglich sein sollte -,\n\n44\n\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 \nAnm. 4,\n\n45\n\nein einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung entsprechendes \nMischungsverhältnis zwischen Abwässern und Gülle herstellt. Der Beklagte weist mit \nSchreiben an die Bezirksregierung L. vom 18. Februar 2004 nachvollziehbar auf \nden Zeitaufwand hin, der mit der Beimischung der Gülle verbunden ist, zu dessen \nVermeidung womöglich unbehandelte Rohabwässer auf landwirtschaftliche Flächen \naufgebracht werden könnten. Ähnlich plausible Bedenken äußerte der Vertreter des \nBeklagten auch im Erörterungstermin am 9. Dezember 2005.\n\n46\n\nDer Kläger ist richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Der Beklagte durfte \ndiese an ihn sowohl nach § 17 Abs. 1 OBG als Handlungsstörer als auch nach § 18 \nAbs. 1 Satz 1 OBG als Zustandsstörer richten.\n\n47\n\nNachdem die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten erfüllt sind, \nmusste der Beklagte seine Entscheidung gemäß § 16 OBG nach pflichtgemäßem \nErmessen treffen. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind ihm dabei \nnicht unterlaufen.\n\n48\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die \nAblehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 \nSatz 2 VwGO).\n\n49\n\nGerade unter Berücksichtigung der mit Schreiben an die Bezirksregierung vom \n18. Februar 2004 nachgeschobenen Ermessenserwägungen lässt die Entscheidung \ndes Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere weist der Beklagte \ndarin darauf hin, dass er in gleichgelagerten Fällen entsprechend vorgeht. Nach \nAblauf der dem Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 zufolge bis zum 31. Dezember \n2005 geltenden Übergangsfrist kann der Kläger sich auch - unbeschadet des \nUmstands, dass er mangels bestehender Einleitung in die Gülle von vornherein nicht \nunter die Übergangsregelung fiel - bereits im Ansatz nicht mehr auf \nVertrauensschutzgesichtspunkte berufen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-16/6-k-4234-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-16/6-k-4234-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275099","retrieved":"2026-07-09 02:46:57.016077+00:00"}}