{"status":"available","doknr":"OLD275181","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0112.4K1683.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"4 K 1683/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 30. November 1983 geborene Kläger wurde am 31. Mai 2005 gemustert. \nAn diesem Tage beantragte der Kläger zum einen seine Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerer als auch die befristete Nichtheranziehung zum Wehrdienst \nbis zum November 2006, da er bis zu diesem Zeitpunkt bei der F. S. B. als \nJugendvertreter gewählt sei.\n\n3\n\nMit Musterungsbescheid vom 17. Juni 2005 stellte das Kreiswehrersatzamt K. \nfest, dass der Kläger wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit \nEinschränkungen für bestimmte Tätigkeiten sei. Wegen seiner Tätigkeit als \nJugendvertreter bei der F. S. B. werde von der Heranziehung des Klägers zu \neinem aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Dienst bis zum 30. September 2006 \nabgesehen. Eine darüber hinausgehende Nichtheranziehungszusage sei nicht \nmöglich, da der Kläger dann die für eine Einberufung letztmögliche Altersgrenze \n(23. Lebensjahr) überschreiten würde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er ausführte, dass seine Amtszeit in der Jugendarbeitnehmervertretung \nbei der F. S. B. erst im November 2006 ende.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung \nWest den Widerspruch des Klägers gegen den Musterungsbescheid des \nKreiswehrersatzamtes K. vom 17. Juni 2005 zurück und änderte den \nMusterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 17. Juni 2005 insoweit \nab, als die Nichtheranziehungszusage aufgehoben wurde. Zur Begründung führte die \nWehrbereichsverwaltung unter anderem aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf \nZurückstellung vom Wehrdienst habe. Seine Tätigkeit als Jugendvertreter bei seinem \nArbeitgeber stelle keinen besonderen Härtegrund dar. Es sei seinen Kollegen \nzumutbar, im Falle seiner Einberufung einen anderen Jugendvertreter zu wählen. \nAuch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtheranziehungszusage seien \nnicht erfüllt. Eine Nichtheranziehung für die Dauer seiner Amtszeit bis Ende \nNovember 2006 würde faktisch zur Befreiung vom Grundwehrdienst führen, da er \ndann die gesetzlich festgelegte Altersgrenze von 23 Jahren überschreiten würde und \nnicht mehr einberufen werden könnte. In einem solchen Falle scheide die Erteilung \neiner Nichtheranziehungszusage von vornherein aus. Aus diesem Grunde habe der \nMusterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. in diesem Punkt abgeändert \nwerden müssen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. Juli 2005 Klage erhoben. Der Musterungsbescheid und \nder Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, da er einen Anspruch auf die \nermessensfehlerfreie Ausübung des Heranziehungsermessens habe. Davon, dass \nfür ihn andere Wehrpflichtige in ausreichender Anzahl zur Verfügung ständen, die \nderzeit mangels geeigneter Ausbildungsplätze in der Grundausbildung nicht \neinberufen werden könnten, sei in dem Widerspruchsbescheid keine Rede. Bei \nBerücksichtigung seines Wahlamtes in der Arbeitnehmerjugendvertretung der F. \nS. B. sei ein Eingriff in die demokratischen Vertretungsrechte und \nVertretungskörperschaften durch Heranziehung gerade des Klägers zum \nGrundwehrdienst im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens nicht zulässig. \nNur wenn aufgrund einer konkreten Bedarfsanalyse absehbar sei, dass er nicht in \nder Grundausbildung durch einen anderen geeigneten Wehrpflichtigen zu ersetzen \nsein werde, sei zu prüfen, ob seine Heranziehung zur Grundausbildung erforderlich \nsei, um die konkret ermittelte Bedarfslücke der Bundeswehr zu schließen. Eine \nderartige Abwägung sei jedenfalls nicht von der Wehrbereichsverwaltung West \nvorgenommen worden. Im Übrigen sei die allgemeine Wehrpflicht mit dem \nGrundgesetz nicht mehr vereinbar. Insoweit werde zur Begründung auf den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n8\n\n1. den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. \nvom 17. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung West vom 8. Juli 2005 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm die Nichtheranziehungszusage \nbis zum Ende seiner Amtszeit als Jugendvertreter der F. \nS. B. zu erteilen,\n\n9\n\n hilfsweise, ihm die Nichtheranziehungszusage bis zum \n30. September 2006 zu erteilen;\n\n10\n\n2. das Verfahren bis zur Klärung der Rechtslage durch das \nBundesverfassungsgericht auszusetzen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Ermessensausübung sei nicht willkürlich erfolgt. Aus dem Wehrpflichtgesetz \nergebe sich kein Zurückstellungsanspruch für den Kläger wegen seiner Tätigkeit als \nJugendvertreter. Die Erteilung einer formlosen Nichtheranziehungszusage komme \nnicht in Betracht, da der Kläger während seiner Amtszeit als Jugendvertreter das \n23. Lebensjahr vollende und nach Vollendung des 23. Lebensjahres gemäß § 5 \nAbs. 1 Wehrpflichtgesetz nicht mehr einberufbar sei. Der verminderte Bedarf der \nBundeswehr an Wehrpflichtigen führe ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung \nder Beklagten eine willkürliche Diskriminierung des Klägers darstelle. Die \nEinberufung nur eines Teils der als tauglich Gemusterten eines Jahrgangs sei dann \nkeine willkürliche Diskriminierung, wenn sie sich von sachlichen Erwägungen leiten \nlasse. Dies sei vorliegend der Fall.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung \neiner Nichtheranziehungszusage zu.\n\n18\n\nEin derartiger Anspruch kann dem Kläger bereits deshalb nicht zustehen, weil \ndas Wehrpflichtgesetz (WPflG) einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Begehrt ein \nWehrpflichtiger, aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht zum \nGrundwehrdienst eingezogen zu werden, sieht das Wehrpflichtgesetz in § 12 WPflG \nhierfür die Regelungen über die Zurückstellung vom Wehrdienst vor. Ungeachtet der \nFrage, ob der klägerische Antrag auf Erteilung einer Nichtheranziehungszusage \n(auch) als ein solcher auf Zurückstellung ausgelegt werden kann, liegen die \nmateriellen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrundes nicht vor. \n\n19\n\nDie Tätigkeit als Jugendvertreter bei der EON Ruhrgas B. erfüllt keinen der \nbesonderen Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Es liegt auch \nkeine sonstige besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor. Die \nTätigkeit als Jugendvertreter dient nicht den Interessen des Klägers. Sein vorzeitiges \nAusscheiden aus der Jugendarbeitnehmervertretung kann schon daher für ihn keine \nbesondere Härte im Sinne des Wehrpflichtgesetzes darstellen.\n\n20\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nNichtheranziehungszusage unter dem Gesichtspunkt einer rechtsfehlerfreien \nErmessensbetätigung der Beklagten zu. Die Entscheidung der Beklagten, die \nErteilung einer Nichtheranziehungszusage insbesondere wegen der im November \n2006 erreichten Altersgrenze abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die \nbloße Nichtheranziehungszusage - anders als die Zurückstellung, vgl. § 5 WPflG - \nkeine Verschiebung der Altersgrenze bewirkt, käme die Erteilung der begehrten \nNichtheranziehungszusage einer Freistellung vom Grundwehrdienst gleich. Nach \n§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG müsste hierfür eine unzumutbare Härte für den \nWehrpflichtigen bestehen. Derartige Gründe sind jedoch nicht gegeben.\n\n21\n\nAuch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer \nNichtheranziehungszusage für den Zeitraum bis Ende September 2006 steht dem \nKläger nicht zu. Auch insoweit ist die Ermessensbetätigung der Beklagten - \nungeachtet der Frage eines diesbezüglichen Anspruchs des Klägers - nicht zu \nbeanstanden. Da die Nichtheranziehung des Klägers vor Ablauf der Wahlperiode \nnicht zugesichert werden kann und der Kläger somit ohnehin mit einem \neinberufungsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus der \nJugendarbeitnehmervertretung seines Arbeitgebers rechnen muss, stellt sich die \nAblehnung der Erteilung einer bis Ende September 2006 befristeten \nNichtheranziehungszusage nicht als sachwidrige Entscheidung dar.\n\n22\n\nUnabhängig hiervon kann die Klage auch aus folgenden Gründen keinen Erfolg \nhaben:\n\n23\n\nDas Auswahlermessen bei der Einberufung von Wehrpflichtigen dient \nausschließlich dem öffentlichen Interesse einer optimalen Personalbedarfsdeckung \nder Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen des Wehrpflichtigen. \nDieser hat kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der \nAuswahl der zur Einberufung anstehenden Wehrpflichtigen. Sofern verfügbare \nWehrpflichtige von der Heranziehung zum Wehrdienst verschont bleiben, weil sie \nnach der Entscheidung der Wehrersatzbehörden wegen anderweitiger Deckung des \nPersonalbedarfs der Streitkräfte nicht benötigt werden, tritt darin nicht ein \nbesonderer, rechtlich geschützter Status dieser Wehrpflichtigen zu Tage; vielmehr \nhandelt es sich um einen bloßen Reflex anderweitig getroffener \nHeranziehungsentscheidungen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20/92 -, \nBVerwGE 92, 153 = NJW 1993, 2065; Urteil vom 12. Februar 1988, \na.a.O.; Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 25/84 -, NVwZ 1986, 126; \nUrteil vom 19. Juni 1974 - VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197.\n\n25\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ferner die Frage \ngeklärt, dass die Wehrdienstausnahmen im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt \nsind. Änderungen und Erweiterungen von Wehrdienstausnahmen obliegen allein \ndem parlamentarischen Gesetzgeber, so dass für sogenannte administrative \nWehrdienstausnahmen kein Raum besteht. Eine Einberufungspraxis, die über die \ngesetzlich geregelten Wehrdienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder \nGruppen von Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht zur Dienstleistung heranzieht und \ndamit faktisch zurückstellt, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gesetzwidrig und kann auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 \nGG eine Freistellung anderer Personen nicht rechtfertigen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O., m.w.N. \n\n27\n\nAuch vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass sich ein \nWehrpflichtiger auf ein im Wehrpflichtgesetz nicht geregeltes Rechtsinstitut berufen \nkann, um seine Einberufung auch nur vorübergehend zu verhindern.\n\n28\n\nEine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer (erneuten) Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht ist aus \nSicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in Bezug \ngenommenen Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 \nnicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des \nWehrpflichtgesetzes in der Fassung des 2. Zivildienständerungsgesetzes - 2. \nZDGÄndG - vom 27. September 2004 - BGBl I S. 2358 - bejaht,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -.\n\n30\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n32\n\nDie Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-12/4-k-1683-05","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-12/4-k-1683-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275181","retrieved":"2026-07-09 02:47:03.956410+00:00"}}