{"status":"available","doknr":"OLD275276","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0110.2K2346.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"2 K 2346/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu \nden Kosten einer jugendhilferechtlichen Maßnahme.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der Mutter der am 17. August 1982 geborene Klägerin mit \nBescheid vom 2. Juli 1999 ab dem 3. Mai 1999 bis zum 16. August 2000 Hilfe zur \nErziehung in Form der Heimerziehung. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres \nwurde die Jugendhilfe ab dem 17. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 als Hilfe \nfür junge Volljährige fortgesetzt.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte nach erheblichem Ermittlungsaufwand festgestellt hatte, \ndass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin einer Dachgeschosswohnung im Hause \nC.----straße 103 in F. war, zog er sie für die gewährte Jugendhilfe mit Bescheid \nvom 24. Juni 2003 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 7.123,50 EUR (= 13.932,35 \nDM) heran. Die Klägerin bewohnte damals zusammen mit ihrer Mutter, Frau C1. -\nL. , ein dieser gehörendes Einfamilienhaus. Ausweislich der Angaben auf der \nZustellungsurkunde hatte der Postbedienstete am 27. Juni 2003 vergeblich versucht, \ndiesen Bescheid der Klägerin persönlich zu übergeben. Da eine Übergabe des \nSchriftstückes in der Wohnung an die Klägerin oder eine andere Person nicht \nmöglich war, hatte er den Brief in den zur Wohnstatt gehörenden Briefkasten \neingelegt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2003 beauftragte das Jugendamt des Beklagten das \nAmt für Finanz-, Energie- und Verkehrswirtschaft mit der Vollstreckung des von der \nKlägerin geforderten Kostenbeitrags. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten \nvom 3. September 2003, eingegangen beim Beklagten am 5. September 2003, erhob \ndie Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 2003 und beantragte, ihr \nbezüglich der mittlerweile abgelaufenen Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren. Sie habe von ihrer Mutter in der 35. Kalenderwoche des \nJahres 2003 im Rahmen eines Streits ein Schreiben des Beklagten vom 1. August \n2003 mit einer 2. Mahnung hinsichtlich des geforderten Kostenbeitrags erhalten. Mit \neinem weiteren Schreiben vom 16. September 2003 erbat die Klägerin eine \nAufstellung der vom Beklagten vereinnahmten Zahlungen ihrer Mutter während der \nZeit der Jugendhilfegewährung. Zur Versäumung der Widerspruchsfrist machte sie \nkeine Angaben.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unzulässig zurück und lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand ab. Der Kostenbeitragsbescheid vom 24. Juni 2003 sei ihr entsprechend den \ngesetzlichen Vorgaben zugestellt worden und durch Einlegung in den Briefkasten in \nden Verfügungsbereich der Klägerin gelangt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist komme nicht in Betracht, da sie \nlediglich bezüglich der Mahnung vom 1. August 2003 vorgetragen habe, dass diese \nihr von der Mutter erst verspätet ausgehändigt worden sei. Angaben darüber, dass \nsie unverschuldet von dem Kostenbeitragsbescheid von 24. Juni 2003 keine \nKenntnis erhalten habe, habe die Klägerin nicht gemacht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 4. November 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, insbesondere aus der \nPostzustellungsurkunde, ergebe sich lediglich, dass der Briefträger das Einschreiben \nin den Briefkasten gelegt habe. Sie habe diesen Bescheid aber nicht bekommen. \nFolglich müsse die Mutter den Kostenbeitragsbescheid aus dem Briefkasten geholt \nhaben; sie habe ihn aber ihr nicht ausgehändigt. Sie habe von August 2002 bis zum \n13. Juli 2003 im Hause ihrer Mutter gewohnt; dann habe sie die Mutter aus dem \nHaus verwiesen. Sie sei am gleichen Tag ausgezogen und nicht mehr in das Haus \nder Mutter zurückgekehrt. Schon vor diesem Tag hätten größte Spannungen \nzwischen ihr und der Mutter bestanden. Sie habe in diesem Haus im Keller zwei \nZimmer, ein Bad und einen kleinen Flur bewohnt. Sie habe aber keinen eigenen \nBriefkasten gehabt. Zum Haus habe nur ein Briefkasten gehört. Der Schlüssel für \ndiesen Briefkasten habe sich an einem Schlüsselbrett in der Wohnung der Mutter \nbefunden. Zwar sei es ihr grundsätzlich möglich gewesen, die Wohnung zu betreten \nund den Schlüssel an sich zu nehmen. Der Briefkasten sei aber immer von der \nMutter geöffnet worden. Nur gelegentlich habe sie nach der Post gesehen; aber dann \nsei der Briefkasten immer schon leer gewesen. Die Mutter habe ihr gelegentlich auch \nPost ausgehändigt, aber offenbar sei dies nicht alle eingehende Post gewesen. Eine \nKopie des in Rede stehenden Kostenbeitragsbescheides habe sie erst Mitte Oktober \n2003 über ihren Prozessbevollmächtigten erhalten, nachdem diesem Akteneinsicht \ngewährt worden sei. Auch die zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter habe ihren \nSachvortrag bestätigt, dass der Postbedienstete das Schreiben in den Briefkasten \nder Mutter eingelegt und kaum Kontakt zwischen Mutter und Tochter bestanden \nhabe. Der Beklagte habe den Nachweis des Zugangs des streitigen \nKostenbeitragsbescheides nicht geführt. In der Sache sei der \nKostenbeitragsbescheid vom 24. Juni 2003 rechtswidrig, weil von der Mutter \nvereinnahmte Mieteinnahmen aus der ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung \nvom Beklagten nunmehr als ihr Einkommen behandelt worden seien.\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Oktober 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. Die \nVoraussetzungen einer Wiedereinsetzung seien auch nach der Vernehmung der \nMutter nicht dargetan.\n\n12\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 die \nMutter der Klägerin zu der Ausgestaltung des Zusammenlebens mit der Klägerin im \nHaus H. X. 38 in X1. von Juni 2003 bis Oktober 2003 gehört. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung vom 20. Dezember 2003 verwiesen. \n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist unzulässig. Der Bescheid vom 24. Juni 2003 ist bestandskräftig und nicht \nmehr einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache zugänglich.\n\n17\n\nDie Klägerin hat die Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl. § 70 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO) nach Bekanntgabe des Bescheides vom 24. \nJuni 2003 versäumt.\n\n18\n\nDer Bescheid vom 24. Juni 2003 hat den Lauf der Widerspruchsfrist von einem \nMonat in Gang gesetzt, denn er wurde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen \nin den Briefkasten ordnungsgemäß bekannt gegeben, und er enthält eine den \nVorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO - auf den § 70 Abs. 2 VwGO verweist - genügende \nRechtsmittelbelehrung. \n\n19\n\nDer Beklagte hatte sich hier als gesetzlich zulässige Form der Bekanntgabe des \nKostenheranziehungsbescheides für die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde \n(vgl. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 23. Juli 1957 GV NRW S.213, hier anzuwenden in der Änderung vom 24. \nNovember 1992, GV NRW - VwZG NRW - i.V.m. § 3 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952, zuletzt geändert \ndurch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206 - VwZG -) \nentschieden. Der streitbefangene Bescheid wurde der Klägerin am 27. Juni 2003 mit \nZustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellungsurkunde enthält die nach § 3 Abs. 3 \nVwZG i.V.m. § 182 Zivilprozessordnung - ZPO - erforderlichen Angaben. Da der \nPostzusteller weder die Klägerin noch einen anderen zur Familie gehörenden \nerwachsenen Hausgenossen in der Wohnung angetroffen hat, hat er die Zustellung \ndes Bescheids nach § 180 ZPO durch Einlegung in den Hausbriefkasten des \nAnwesens H1. X2. 38 in X3. am 27. Juni 2003 bewirkt. Die Klägerin kann \ndamals nur vorübergehend abwesend gewesen sein, da sie nach ihren eigenen \nAngaben erst am 13. Juli 2003 ausgezogen ist. Die Widerspruchsfrist von einem \nMonat lief unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 193 BGB nach diesen \nFeststellungen am 28. Juli 2003, einem Montag, ab. Die Widerspruchserhebung am \n5. September 2003 war somit verspätet.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin einwendet, der Postzusteller habe die Ersatzzustellung nach \n§ 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO nicht bewirkt, weil er den Bescheid nicht in ihren \nBriefkasten, sondern den der Mutter einlegte, vermag das erkennende Gericht dieser \nAuffassung nicht zu folgen. Zunächst ist diesem Vortrag entgegen zu halten, dass \nauch ein gemeinsamer Briefkasten für Mutter und volljährige Tochter ausreichend ist, \num die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO zu \nbewirken. Im Übrigen war weder an diesem Anwesen ein zweiter (allein für die \nKlägerin bestimmter) Briefkasten vorhanden, noch war dies bei der geschilderten \nAusgestaltung der Lebensverhältnisse von Mutter und Tochter in diesem Haus \nerforderlich. \n\n21\n\nBei dem Anwesen H1. X4. 38 in X3. handelt es sich um ein der Mutter \nder Klägerin gehörendes Einfamilienhaus. Die Klägerin war etwa in der Jahresmitte \n2002 in dieses Haus zurückgekehrt und blieb nach ihren eigenen Angaben dort bis \nzum 13. Juli 2003 - also bis über den Tag der Zustellung (27. Juni 2003) des \nKostenbeitragsbescheides hinaus. Auch wenn die Klägerin allein die ausgebauten \nfrüheren Kellerräume bewohnte, die durch die Lage des Grundstücks voll belichtet \nund für wohnliche Zwecke nutzbar waren, so war das Haus damit nicht zum Zwei- \noder Mehrfamilienhaus verändert worden, bei dem für die Eigentümerin und etwaige \nweitere Haushalte entsprechende Briefkästen anzubringen waren. Die Verhältnisse \nin diesem Haus waren im hier maßgeblichen Zeitraum nämlich nicht so, dass dies \nden Schluss zu ließe, hier lägen zwei völlig voneinander selbstständige Haushalte \nvor. Vielmehr gab es bei allen persönlichen Auseinandersetzungen solche \ngegenseitigen Verschränkungen, die der Annahme des Vorliegens zweier \nverselbstständigter Haushalte entgegenstehen. Die als Zeugin vernommene Mutter \nhatte nämlich nach ihren unwidersprochenen Bekundungen bei der gerichtlichen \nVernehmung in dem hier maßgeblichen Zeitraum ihrer 20 bzw. 21 Jahre alten, \narbeitslosen Tochter nicht nur den ursprünglich als Kinderzimmer ausgebauten \nWohnraum in ihrem Einfamilienhaus zur Verfügung gestellt, sondern auch ständig für \nsie eingekauft, damit sich die Klägerin mit diesen Lebensmitteln selbst versorgen \nkonnte. Auch wenn die Klägerin bei den gegebenen baulichen Verhältnissen über ein \nWohn- und Schlafzimmer sowie ein eigenes Bad und eine in das Wohnzimmer \nintegrierte Küchenzeile verfügte, unterschieden sich die Lebensverhältnisse nur \nhinsichtlich der räumlichen Möglichkeiten im Anwesen H1. X4. 38 in X3. \nvon denen vieler anderer Familien, bei denen der gerade erwachsene, aber \narbeitslose Abkömmling in den elterlichen Haushalt zurückkehrt. Zwar wurden wegen \nder gespannten Atmosphäre zwischen der Klägerin und ihrer Mutter die persönlichen \nKontakte von beiden Seiten auf ein geringes Maß reduziert, ohne dass hier die \nGründe für diese Spannungen zu vertiefen sind. Erhebliche persönliche Spannungen \nzwischen den Generationen sind zwar bedauerlich, aber auch nicht so singulär, dass \nallein damit hier das Vorliegen zweier völlig verselbstständigter Haushalte begründet \nwerden könnte. Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich noch der \nUmstand, dass die Klägerin, wie sie zumindest in Bezug auf das Schlüsselbrett \neingeräumt hat, während ihres Wohnens jederzeit die von der Mutter genutzten \nWohnräume aufsuchen und betreten konnte und somit - unabhängig von der Mutter - \nin der Lage war, sich den Briefkastenschlüssel zu nehmen und selbst den \nBriefkasten zu leeren. \n\n22\n\nDer Beklagte hat auch zutreffend entschieden, dass der Klägerin bezüglich der \nVersäumung der Widerspruchsfrist keine Wiedereinsetzung nach § 27 Abs. 1 SGB X \nzu gewähren ist. Nach dieser Vorschrift ist Personen, die ohne Verschulden \nverhindert sind, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu gewähren. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte eines \nVerwaltungsverfahrens hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer \nAcht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß \nwahrnehmenden Bürger im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach \nden gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Auch wenn der \nKlägerin einzuräumen ist, dass das \"Dazwischentreten\" dritter Personen einer der \nFälle sein kann, der zu einer unverschuldeten Unkenntnis vom Zugang eines \nBescheids führen kann, so liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Zustellung wurde \nhier nämlich nicht - wie etwa bei der Übergabe an einen Hausgenossen - gegenüber \neinem Dritten - hier etwa der Mutter - bewirkt, sondern die Ersatzzustellung war - wie \noben ausgeführt - unmittelbar mit dem Einlegen des Briefes in den Briefkasten \ngegenüber der Klägerin vollzogen. Wie die Briefkastenleerung und die Verteilung der \nPost an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geregelt war, war dann letztlich \neine Frage, die von dem Problemkreis der ordnungsgemäßen Zustellung völlig \nlosgelöst und allein der Sphäre der Hausbewohner zuzuordnen ist. \n\n23\n\nAber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Klägerin \ndie Meinung vertreten würde, auch nach Einwurf in den Briefkasten komme es noch \nauf den Zugang beim Empfänger im Hause an, würde dies nicht zu einer für sie \ngünstigen Entscheidung führen. Die Zeugin hat nämlich bei ihrer gerichtlichen \nVernehmung bekundet, dass es im streitbefangenen Zeitraum im Hause H1. \nX4. 38 für den Posteingang nach Leerung des Briefkastens feste Regeln gab. \nHat die Zeugin den Briefkasten geleert, hat sie die eingehende Post für die Klägerin \nauf die Kellertreppe gelegt. Hat die Klägerin den Briefkasten geleert, hat sie die Post \nfür die Zeugin in deren Küche deponiert. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts \nund des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die Zeugin bekundet, dass sie die \nPost ihrer volljährigen Tochter am angegebenen Ort stets ungeöffnet deponiert hat; \ndies gelte auch für die durch die äußere Aufmachung als amtliche Post erkennbare, \nan die Klägerin gerichtete Briefsendungen. Auch wenn der Zeugin - nach dem \nmittlerweile eingetretenen Zeitablauf verständlich - ein amtliches Schreiben des \nBeklagten Ende Juni 2003 heute nicht mehr erinnerlich war, so hat sie ausdrücklich \nerklärt, kein an die Klägerin gerichtetes Schreiben des Beklagten erhalten oder zur \nSeite geschafft zu haben. Es ist nach ihrer Vernehmung auch auszuschließen, dass \nsie im eigenen Interesse einen amtlichen Brief des Beklagten geöffnet hat, weil sie \nnach einer Besprechung im Jugendamt nicht mehr mit einem an sie gerichteten \nKostenheranziehungsbescheid gerechnet hat.\n\n24\n\nDie Klägerin konnte die Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin auch nicht damit \nin Zweifel ziehen, dass ihr das Schreiben des Beklagten vom 1. August 2003, das die \n2. Mahnung zur Zahlung des Kostenbeitrags enthielt, von der Zeugin auch erst in der \n35. Kalenderwoche 2003 ausgehändigt worden sei. Denn zum Zeitpunkt des \nZugangs dieses - nicht förmlich zugestellten - Schreibens war die Klägerin bereits \nzweieinhalb Wochen aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen; folglich fanden die \nvorherigen Regeln über den Postzugang keine Anwendung mehr. \n\n25\n\nEine Würdigung aller Umstände lässt deshalb für das erkennende Gericht nur \neinen Schluss zu. Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage, ob und wann \ndie Klägerin tatsächlich von der Zustellung des Kostenbeitragsbescheides vom 24 \nJuni 2003 Kenntnis erhalten hat, ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen \nkann eine fehlende Kenntnis nur an organisatorischen Mängeln gelegen haben, die \ndie Klägerin selbst zu vertreten hat.\n\n26\n\nBei dieser Sachlage ist dem Gericht die von der Klägerin gewünschte materielle \nÜberprüfung der Bescheides des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 nicht möglich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-10/2-k-2346-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-01-10/2-k-2346-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275276","retrieved":"2026-07-09 02:47:11.597390+00:00"}}