{"status":"available","doknr":"OLD275453","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1223.6L658.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-12-23","aktenzeichen":"6 L 658/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom \n18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen von der \nAntragsgegnerin erteilte immissionsschutzrecht-liche Genehmigung vom 20. Juli \n2005 in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur \nErrichtung und zum Betrieb von drei Wind-kraftanlagen in X. , Kreis B. , \nGemarkung C. , wird insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den \nBetrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: ) während der Nachtzeit \nvon 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen; die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene tragen jeweils 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen \nKosten des Antragstellers; jeweils 1/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen \ndie Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Hofstelle D. \nin X. -C. . Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid \nvom 20. Juli 2005 gemäß §§ 4, 6, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei \nWindkraftanlagen (WKA) des Typs Südwind S77 mit einer jeweiligen Nennleistung \nvon 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m \nauf den in X. gelegenen Grundstücken Gemarkung C. , In den \nNebenbestimmungen wurde u. a. unter Nr. 5.2 festgelegt, dass der \nBeurteilungspegel am Grundstück des Antrag-stellers, dem Immissionsaufpunkt 1 \n(IAP 1), bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Die \nEntfernung der WKA 1 vom IAP 1 beträgt 452,5 m, diejenige der WKA 2 486,2 m und \ndiejenige der WKA 3 1.072,4 m. Am 26. Juli 2005 beantragte die Beigeladene bei der \nAntragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG, dass nunmehr die Errichtung und der \nBetrieb dreier WKA des Typs GE Wind Energy 1.5sl ebenfalls mit einer jeweiligen \nNennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem \nRotordurchmesser von 77 m auf den bereits bezeichneten Grundstücken genehmigt \nwerde. Am 18. August 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005. Mit Genehmigungsbescheid vom 14. \nSeptember 2005, bei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen \nam 1. Oktober 2005, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte \nGenehmigung zur wesentlichen Änderung des Wind-parks. In der Begründung führte \ner aus, die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 20. Juli 2005 blieben \nunberührt, sofern der Bescheid vom 14. September 2005 nichts Gegenteiliges \nregele. In der Nebenbestimmung Nr. 2.1 (\"Begrenzung der Immissionen\") wurde \nverfügt, dass die WKA 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr von 1.500 kW auf 1.350 kW \nzu drosseln sei. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des \nGenehmigungsbescheids vom 14. September 2005 an. Unter dem 19. September \n2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung auch des \nGenehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 an. Am 28. Sep-tember 2005 hat der \nAntragsteller beim Verwaltungsgericht L. um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 \nnachgesucht. Mit Beschluss vom 29. September 2005 hat das Verwaltungs-gericht \nL. den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen. \nAm 17. Oktober 2005 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 14. September 2005 erhoben und auch insoweit mit \nAntrag vom 18. Oktober 2005 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des \nAntragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 \ngegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte \nimmissions-schutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in \nder Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September \n2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen \nin X. , Kreis B. , Gemarkung C. , \nwiederherzustellen, \n\n7\n\nist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im \nÜbrigen ist er unbegründet.\n\n8\n\nDer von dem Antragsteller als Drittbetroffenem gestellte Eilantrag gegen die am \n19. September 2005 (hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005) \nund am 14. September 2005 (hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom selben \nTag) von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 a \nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, wobei ihm die Antragsbefugnis \nanalog § 42 Abs. 2 VwGO nur insoweit zusteht, als sein Rechtsschutzbegehren \ndarauf gerichtet ist, die behauptete Gefährdung seines Grundeigentums und anderer \nihm zustehender subjektiver öffentlicher Rechte durch die von den drei \n(änderungs-)genehmigten WKA des Typs GE Wind Energy 1.5sl ausgehenden \nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren zu verhindern.\n\n9\n\nBei der im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzunehmenden \nInteressenabwägung des Gerichts überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom \nVollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das \nInteresse der Beige-ladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung \nallerdings nur insoweit, als es um den Nachtbetrieb der dem Grundstück des \nAntragstellers nächstgelegenen WKA 1 geht. Nach der im vorliegenden Verfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nist der Ausgang des Haupt-sacheverfahrens nach Auffassung des Gerichts insofern \noffen. Die Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheids vom 14. \nSeptember 2005 steht insoweit nicht offensichtlich mit solchen Bestimmungen in \nEinklang, auf deren Verletzung der Antragsteller sich berufen kann. Denn in diesem \nUmfang ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass der \nBetrieb der Anlage Beeinträchtigungen verursacht, die dem Antragsteller nicht \nzuzumuten sind. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der \nBeigeladenen aus, weil die Genehmigung ersichtlich keine materiellen Rechte des \nAntragstellers verletzt.\n\n10\n\nVorangestellt sei, dass keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken im \nHinblick auf die Bestimmtheit der streitigen Genehmigung, insbesondere der \nGenehmigung vom 14. September 2005, bestehen. Eine Genehmigung ist zwar \nrechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen Nachbarn, wenn sie unter \nVerstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche \nMerkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine \nVerletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei der Erteilung einer Genehmigung ist es \ndaher erforderlich, deren Gegenstand genau zu bezeichnen. Sind für eine WKA \nverschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln \nmöglich, so muss die Genehmigung für die WKA deshalb grundsätzlich auch die \ngenehmigte Betriebsweise regeln. \n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B \n939/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 480 für eine \nBaugenehmigung; siehe aber auch OVG NRW, Beschluss vom \n26. April 2002 - 10 B 43/02 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 29.\n\n12\n\nAngesichts dessen könnte namentlich gegen den Genehmigungsbescheid vom \n14. September 2005 eingewandt werden, dass er keine Regelung zu dem einzuhal-\ntenden Schallleistungspegel enthält, mit dem die Anlagen vom Typ GE Wind Energy \n1.5sl betrieben werden dürfen, ohne die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu über-\nschreiten. Jedoch dürfte ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid \nauch dann hinreichend bestimmt sein, wenn sich der Umfang der genehmigten \nAnlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungs-\nwillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen \nerkennen lässt.\n\n13\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A \n11488/04 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 615; Jarass, \nBImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 37, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember \n1989 - 7 C 35.87 -, NVwZ 1990, 963.\n\n14\n\nLetzteres ist hier wohl der Fall. Der mit Bescheid vom 14. September 2005 \nzugelassene Anlagenbetrieb ist auch mit Blick auf die einzuhaltenden \nSchallleistungspegel jedenfalls unter Rückgriff auf die Genehmigungsunterlagen in \neiner dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise zu erkennen. Denn der mit \ndem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegten Geräuschimmissionsprognose der \nU. GmbH vom 18. April 2005 zufolge werden die Immissionsrichtwerte am IAP 1 \nauch nachts eingehalten, wenn die WKA 2 und 3 mit einem A-bewerteten \nSchallleistungspegel von 104,0 dB(A) und die WKA 1 - im Rahmen des erarbeiteten \nAbregelungskonzeptes - mit einem Schallleistungspegel von 103,0 dB(A), was einer \nNennleistung von 1.350 kW entspricht, betrieben werden.\n\n15\n\nZugunsten des Antragstellers ist jedoch festzustellen, dass der \nGenehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheids vom 14. \nSeptember 2005 bei summarischer Betrachtung im Hinblick auf den Nachtbetrieb der \nWKA 1 jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr muss der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insofern als offen \nangesehen werden.\n\n16\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \nBImSchG i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die nach § 4 BImSchG \ni.V.m. Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige \nAnlagen - 4. BImSchV -) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt \nist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen \nRechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-\nrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem \nBetrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).\n\n17\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für \ndie Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, \nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die \nNachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen \nim Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach \nArt, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 \nBImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die \nAtmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende \nLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und \nähnliche Umwelteinwirkungen.\n\n18\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass \nderartige schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen durch \nden Betrieb der WKA 1 während der Nachtzeit hervorgerufen werden können.\n\n19\n\nZur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift \nzum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Bewohnern des \nAußenbereichs - wie dem Antragsteller - sind in Anlehnung an die für Kern-, Dorf \noder Mischgebiete in Nr. 6.1 c) der TA Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte von WKA \nausgehende Lärm-pegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts \nzuzumuten.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B \n823/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober \n2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom \n15. September 2005 - 8 B 417/05 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks; vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris; sowie \nBeschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/05 -, NWVBl. 2005, \n350, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, \n1360; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ \n2003, 756 ff.\n\n21\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions-\nrichtwert (v. a. der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten Beur-\nteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten \nwird. Bei sog. \"pitch-gesteuerten\" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden \nAnlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei \ndenen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer mess-\ntechnischen Überwachung von WKA bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem \nFall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B \n823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Oktober \n2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; sowie Urteil \nvom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.; \nsiehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 \n- 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.\n\n23\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer WKA \nanhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezi-\nfikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die \nNachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die \nüber das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur \nerfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten \nausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf \nder Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante \nAnlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die Berechnung müssen, \num ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen geben zu können, \netwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage berücksichtigen und \ninsbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit fortschreitender technischer \nEntwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende Mess- und Berechnungs-\nmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken festgelegte Maß hinaus \nweiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu beur-teilenden Anlage \nangepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine Aussage darüber, ob die \ngemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der Anlage verursachten \nBeeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr möglich.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B \n2690/03 -, juris.\n\n25\n\nZur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der \nbei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls \nin den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen \nSicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs-\nbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen \nsolchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte \nErkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl \nvon Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine \ngeringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist \nGrundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungs-\nrechnung, die ihrerseits \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. Ob der einschlägige \nNachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist durch eine \nAusbreitungsrechnung möglichst nach dem sog. alternativen Verfahren gemäß DIN \nISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die Zumut-\nbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebsregelungen \n- z. B. durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen Schallleistungspegel, \nder unterhalb des bei Nennleistung erzeugten Schallleistungspegels liegt - sicher-\ngestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B \n158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober \n2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom \n3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10 \nB 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B \n1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \nNVwZ 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.\n\n27\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegt die Geräuschimmissionsprognose für den \nNachtbetrieb der WKA 1 hinsichtlich des IAP 1 nach summarischer Prüfung nicht \"auf \nder sicheren Seite\". Im Rahmen der Geräuschimmissionsprognose der U. GmbH \nvom 18. April 2005, die der Genehmigung vom 14. September 2005 zugrunde liegt, \nwurde für den Nachtbetrieb der WKA 1 ein Abregelungskonzept erarbeitet, weil \ngerade am IAP 1 bei der Berücksichtigung des alternativen Berechnungsverfahrens \neine Überschreitung des angesetzten Immissionsrichtwertes um 0,4 dB(A) nachts bei \neiner Wahrscheinlichkeit von 90 % nicht ausgeschlossen werden konnte (S. 23 des \nGutachtens). Das Abregelungskonzept basiert auf einer Produktinformation der GE \nX2. F1. GmbH für den schallreduzierten Betrieb, in der seitens der X1. F. \nGmbH auf Grundlage von Vermessungen Schallleistungspegel für definierte \nAbregelungsmodi gewährleistet worden seien (S. 24 des Gutachtens). Da es sich um \ngewährleistete Schallleistungspegel handele - so heißt es im Gutachten weiter - \nwerde im Rahmen der Fehlerbetrachtung lediglich die Unsicherheit der Prognose-\nberechnung von 1,5 dB(A) berücksichtigt. Auf dieser Grundlage setzt die Geräusch-\nimmissionsprognose den Betrieb der WKA 1 innerhalb der Nachtzeit mit dem \nleistungsreduzierten Betriebszustand mit 1.350 kW (NRO 103.0) an. Unter Berück-\nsichtigung dieser Parameter im geräuschreduzierten Zustand ergebe sich nach dem \nalternativen Berechnungsverfahren mit dem A-bewerteten Schallleistungspegel am \nIAP 1 ein prognostizierter Immissionspegel von 43,5 dB(A) (S. 25 des Gutachtens). \nDes Weiteren heißt es zur \"Ermittlung der Prognoseunsicherheit nachts mit Abrege-\nlungskonzept\" auf S. 26 f. des Gutachtens: \"Da für den leistungsreduzierten Betrieb \nder Windenergieanlagen mit 1.350 kW lediglich die gewährleisteten Schall-\nleistungspegel vorliegen, wird bezugnehmend zur vorangegangenen Prognose /13/, \nbei deren Erstellung Rücksprache mit dem StUA B. im Hinblick auf die nicht \nDarstellbarkeit der Vergleichsstandardabweichung und der Produktionsstand-\nardabweichung gehalten wurde, der gewährleistete Schallleistungspegel als obere \nVertrauensbereichsgrenze der Emissionskennwerte bei der Fehlerbetrachtung \nberücksichtigt. Für den Nachweis nach /10/ wird aber dennoch die Unsicherheit für \ndas Prognosemodell ... (siehe Kap. 10) für die WEA 1 berücksichtigt...\". Davon \nausgehend gelangt die Geräuschimmissionsprognose zu einer oberen Vertrauens-\nbereichsgrenze von 44,9 dB(A), weshalb bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % eine \nUnterschreitung des Immissionsrichtwerts nachts von 45 dB(A) an dem IAP 1 zu \nerwarten sei (S. 27 des Gutachtens).\n\n28\n\nNach dem Dafürhalten des Gerichts ist damit nicht evident und hinreichend \nnachvollziehbar dargetan, dass die vom Nachtbetrieb der WKA 1 ausgehenden \nGeräuschimmissionen offensichtlich \"auf der sicheren Seite\" liegen. Insbesondere \nerscheint nicht sichergestellt, dass der bei der Erarbeitung des Abrege-\nlungskonzeptes angesetzte Sicherheitszuschlag ausreichend ist. Denn nach den \ngenannten Maßstäben und ausweislich der Materialien Nr. 63 des Landes-\numweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW), \"Windenergieanlagen und Immissi-\nonsschutz\", 2002, S. 13 f, wonach die Geräuschprognose häufig mit einer Unsicher-\nheit von +2,6 dB(A) behaftet sei, und ausweislich des Schreibens von Herrn Q. \nvom Landesumweltamt NRW an die Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 (Blatt 402 f. \nder Beiakte II), wonach der anzusetzende Sicherheitszuschlag für einzelne \nWindenergieanlagen 2,0 dB(A) oder 2,5 dB(A) betrage, könnte sich der in der \nGeräuschimmissionsprognose der U. GmbH vom 18. April 2005 herangezogene \nSicherheitszuschlag als zu gering erweisen. Zöge man allerdings einen Sicherheits-\nzuschlag von z. B. 2,0 dB(A) heran, so überschritte der Nachtbetrieb der WKA 1 den \nmaßgeblichen Immissionsrichtwert am IAP 1 um 0,5 dB(A). Die letztendliche Klärung \ndieser Frage - etwa durch eine erneute Hinzuziehung von Herrn Q. , wie im Vorfeld \ndes Erlasses des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 geschehen, oder auch \ndurch eine Messung der von der bereits in Betrieb genommenen WKA 1 im \nNachtbetrieb hervorgerufenen Geräuschimmissionen am IAP 1 unter Beachtung der \nAuflage Nr. 5.3 im Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 - muss dem Haupt-\nsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n29\n\nDie Geräuschimmissionsprognose bezüglich des Nachtbetriebs der WKA 1 im \nAbregelungsmodus kann auch nicht mit Rücksicht auf die Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamtes B. vom 5. August 2005 (Blatt 14 der Beiakte IV) als \n\"auf der sicheren Seite\" liegend angesehen werden. In dieser Stellungnahme heißt \nes zwar, dass in der Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 Fehler und \nWidersprüche nicht entdeckt worden seien und dass die Annahmen plausibel und die \nPrognosen nicht zu beanstanden seien. Allerdings wird weiterhin auch ausgeführt, \ndass die Berechnungen nicht hätten geprüft werden können und dass vermutet \nwerde, dass dort keine Fehler enthalten seien, da es sich um gebräuchliche \nRechenmodelle handele. Der Umstand, dass es sich bei der Einschätzung des \nStaatlichen Umweltamtes B. somit letztlich offenbar um eine Vermutung handelt, \nspricht zusätzlich dafür, eine nähere Überprüfung der Geräuschimmissionen der \nWKA 1 im Nachtbetrieb im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.\n\n30\n\nDie Ausführungen im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. Dezember 2005 \nführen gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Da die dort angesprochene, \nvon der Beigeladenen erbetene schriftliche Stellungnahme der U. GmbH, deren \nInhalt derzeit nicht absehbar ist, ebenso im Hauptsacheverfahren wie in einem \netwaigen Abänderungsverfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO \nBerück-sichtigung finden könnte, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass für die \nEinräumung einer weiteren Stellungnahmefrist von 14 Tagen. Das Gleiche gilt im \nHinblick auf die von der Beigeladenen weiterhin in Bezug genommene Überprüfung \nder Immissionsprognose nach Inbetriebnahme der Anlagen durch entsprechende \nMessungen. \n\n31\n\nIm Übrigen ist jedoch nicht zu erkennen, dass (die Errichtung und) der Betrieb \nder WKA 1 bis 3 schädliche Geräuschimmissionen hervorruft.\n\n32\n\nDer Tagbetrieb der WKA 1 bis 3 begegnet mit Rücksicht auf die Ausführungen in \nder Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 keinen Bedenken. Der \ninsoweit maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird am IAP 1 deutlich \nunterschritten.\n\n33\n\nUnter Zugrundelegung der Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 \nunter-schreitet der Nachtbetrieb der WKA 2 und 3 den Immissionsrichtwert von 45 \ndB(A) am IAP 1. Betrachtet man die im Anhang zur Geräuschimmissionsprognose \naufgeführten Einzelergebnisse der Immissionsberechnungen, ruft die WKA 2 bei \neinem Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) am IAP 1 Geräuschimmissionen in \nHöhe von 40,3 dB(A) hervor. Die WKA 3 verursacht bei dem selben Schall-\nleistungspegel am IAP 1 Geräuschimmissionen von 30,2 dB(A). Angesichts dessen \ndürfte der Genehmigungsbescheid insoweit als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet \nwerden können.\n\n34\n\nBei Anlegung der oben aufgeführten Maßstäbe bieten die Ausführungen in der \nGeräuschimmissionsprognose insoweit auch keinen Anlass zur Beanstandung. Die \nSchallimmissionen sind nach dem alternativen Berechnungsverfahren DIN ISO 9613-\n2 berechnet worden. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeiten seien auf der \nGrundlage der vorliegenden Messberichte nicht zu vergeben gewesen (S. 21 des \nGutachtens). Eine ausgeprägte Richtcharakteristik in der Schallausbreitung der \nWindenergieanlagen habe messtechnisch nicht nachgewiesen werden können (S. 21 \ndes Gutachtens). Mögliche Reflexionen und Abschirmungen durch angrenzende \nGebäudeteile seien am IAP 2 berücksichtigt worden. An den übrigen Immissions-\naufpunkten sei dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht notwendig gewesen \n(S. 5 des Gutachtens).\n\n35\n\nDer Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vorgelegte Geräusch-\nimmissionsprognose nicht neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. \nDer Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) neuere Studien der Universität Groningen \nsowie des Landesumweltamtes NRW, wonach ab etwa einem Abstand von 1.000 m \nzu den Anlagen Immissionen durch das alternative Berechnungsverfahren in einer \nGrößenordnung von etwa 3 dB(A) im Nachtbetrieb unterschätzt würden, reicht \ninsofern nicht aus.\n\n36\n\nGleichwohl hält das Gericht aufgrund dieses Vorbringens folgende Ausführungen \nfür veranlasst, die die Einschätzung unterstützen, dass die Geräuschimmissions-\nprognose vom 18. April 2005 in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist:\n\n37\n\nDer - auch von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 \nvorgelegte - Aufsatz von Q. (Landesumweltamt NRW) mit dem Titel \"Müssen \nEmissionsdaten für die Planung von Quellen, die nachts betrieben werden sollen, \nauch nachts erhoben werden?\") stellt die vorliegenden Erkenntnisse zur \nErforderlichkeit von Emissionsmessungen zur Nachtzeit nicht bereits auf eine neue \nwissenschaftliche Basis. Die Genauigkeit von Geräuschprognosen für die Nachtzeit \nwird hinsichtlich hoher Windkraftanlagen schon seit mehreren Jahren diskutiert. \nDabei werden zum einen eine nur unzureichende Aussagekraft einer auf DIN ISO \n9613-2 basierenden Ausbreitungsrechnung und zum anderen \"berichtete Tag- und \nNacht-Unterschiede\" angeführt. An diesem Diskussionsstand hat der genannte \nAufsatz für die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante Frage der \nPrognosesicherheit nichts Wesentliches geändert. In ihm legt Q. lediglich dar, eine \nnachts in größerer Höhe auftretende Windsicherung könne \"prinzipiell\" zu höheren \nImmissionen im Teillastbereich führen. Für die Feststellung, ob das tatsächlich so ist, \nhält Q. die Durchführung entsprechender messtechnischer Untersuchungen für \nerforderlich. Erst deren Ergebnisse sollen Anlass geben können, die Angaben zur \nMessunsicherheit bei Emissionsmessungen von hohen Windkraftanlagen zu \nüberdenken. Dem Aufsatz von Q. sind somit keine neuen wissenschaftlichen \nErkenntnisse zu entnehmen, die die bislang vertretene Auffassung zur \nPrognosesicherheit schon jetzt durchgreifend in Frage stellen könnten. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B \n1074/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n39\n\nAngesichts dessen fehlt es für die - vorliegend ohnehin letztlich nicht \nentscheidungs-erhebliche - Annahme des Antragstellers, die Immissionsbelastungen \nan seinem Wohnhaus müssten in Anbetracht der Feststellungen von Q. (bzw. \nneuester wissenschaftlicher Erkenntnisse) um bis zu 3 dB(A) höher bewertet werden, \nan einer hinreichenden Grundlage.\n\n40\n\nDarüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen eine offenbar an der Universität Groningen erstellte Untersuchung wie \nfolgt bewertet:\n\n41\n\n\"Der Senat geht der Frage nach dem wissenschaftlichen \nAussagewert dieser Untersuchung (mit dem Titel \"Hohe Mühlen \nfangen viel X1. \"), die von einer Praktikumsgruppe von \nStudenten des Faches Natur- und Sternenkunde an der \nUniversität Groningen im ersten Studienjahr angefertigt worden \nist, nicht weiter nach, da der Untersuchung jedenfalls keinerlei \nAngaben zur Ton- und Impulshaltigkeit im Zusammenhang mit \ndem im reduzierten Betrieb mit begrenzter Umdrehungszahl \nverursachten Lärm zu entnehmen sind.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 \n- 10 B 2088/02 -.\"\n\n43\n\nIn einer weiteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - wohl gleichfalls zu einer an der Universität Groningen \nerstellten Studie - ausgeführt:\n\n44\n\n\"Die Aussagekraft des Schallgutachtens wird auch nicht \ndurch die vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Unter-\nsuchungen der Rijksuniversiteit H. vom Januar 2002 - Teil I - und \nvom Dezember 2002 - Teil II - zum Emissionsverhalten von \nWindkraftanlagen auf Nabenhöhen zwischen 65 und 98 m in \nFrage gestellt, nach denen die Windgeschwindigkeiten auf \nNabenhöhe bei der selben Windgeschwindigkeit auf Referenz-\nhöhe nachts bis zu 2,6fach höher sein sollen als tags. Zwar \nhängt die Umdrehungszahl einer Windturbine maßgeblich von \nder Höhe der Windgeschwindigkeit ab und steigt der \nSchallleistungspegel mit zunehmender Umdrehungszahl an. \nUnerwartet hohe Umdrehungszahlen mit zunehmenden Schall-\nleistungspegeln zur Nachtzeit muss der Antragsteller deshalb \naber nicht befürchten, weil die umstrittenen Anlagen pitch-\ngesteuert sind und ihre Drehzahl (derzeit) auf die Erreichung der \nreduzierten Leistung begrenzt ist. Die zudem in den Gutachten \nder Universität H. angeführte Erkenntnis, dass zur Nachtzeit in \nBodennähe weniger Windnebengeräusche auftreten und daher \ndie Geräusche der WKA deutlicher wahrgenommen und \nidentifiziert werden, ist ebenfalls ohne Belang. Diesem Aspekt \nwäre nur dann weiter nachzugehen, wenn in die Berechnungen \nder Immissionswerte im Schallgutachten vom...Verdeckungs-\neffekte (\"Maskierungen\") durch windinduzierte Nebengeräusche \neingestellt worden wären.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B \n2061/02 -, NRWE-Datenbank; Urteil vom 18. November \n2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.\"\n\n46\n\nDer streitgegenständliche Genehmigungsbescheid verstößt ferner auch nicht deshalb \noffensichtlich gegen den Antragsteller schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, \nweil es infolge der Errichtung der WKA zu erhöhten Lärmimmissionen durch den Flug \ndes ADAC-Rettungshubschraubers Christoph Europa 1, dessen Flugroute aufgrund \nder Errichtung der WKA habe geändert werden müssen, käme.\n\n47\n\nDie von dem Flug des Rettungshubschraubers ausgehenden Lärmimmissionen \nsind dem Betrieb der in Rede stehenden WKA zunächst nicht zuzurechnen.\n\n48\n\nDem Betrieb einer Anlage müssen alle zur bestimmungsgemäßen Nutzung \ngehörenden Tätigkeiten und Geschehensabläufe zugerechnet werden. Betreiber ist \ndabei derjenige, der letztlich über das \"Ob\" und \"Wie\" der Nutzung entscheidet. Im \nEinzelnen muss nach der Verkehrsanschauung bestimmt werden, welche Hand-\nlungen und Geschehensabläufe noch der bestimmungsgemäßen Nutzung zuzu-\nrechnen sind.\n\n49\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, \nLoseblatt, Stand März 1998, Vor § 22 BImSchG Rn. 21 f.\n\n50\n\nVerkehrslärm ist dem Betrieb einer Anlage demnach nur dann zurechenbar, \nwenn er einen erkennbaren Bezug zum Anlagenbetrieb aufweist und als dessen Ziel- \nbzw. Quellverkehr in Erscheinung tritt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ \n1997, 276, sowie Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 -, juris; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, \nNVwZ 2004, 366, unter Hinweis auf Nr. 7.4 der TA Lärm, und \nvom 24. Januar 2005 - 21 A 4049/03 -, NVwZ-RR 2005, 535.\n\n52\n\nDies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Flug des Rettungshubschraubers ist \nkeine Folge des Betriebs der WKA.\n\n53\n\nBei summarischer Betrachtung war darüber hinaus in Anbetracht des \nZusammen-wirkens der von dem Rettungshubschrauber und dem Betrieb der WKA \nverursachten Immissionen keine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 \nder TA Lärm erforderlich, deren Unterbleiben den Antragsteller in seinen Rechten \nverletzt hätte.\n\n54\n\nLiegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung (nach \nNr. 3.2.1 der TA Lärm) keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch \nwesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum \nEntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2 \nSatz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser \nUmstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende \nBeurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen \nkönnen, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht: \n\n55\n\na) Umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken \nverschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegel-\nbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen,\nb) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschrän-\nkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu \nbeurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission \nauswirken können,\nc) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation \ndurch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen,\nd) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adä-\nquanz der Geräuschimmission.\n\n56\n\nObwohl vorliegend keiner dieser beispielhaft genannten,\n\n57\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band \nII, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 34, der sich \nauch zur Entstehungsgeschichte und zur Reichweite der \nRegelung verhält,\n\n58\n\nFälle gegeben ist, scheidet eine Sonderfallprüfung - auch unter Berücksichtigung \nder von der Antragsgegnerin insoweit mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 \nvorgebrach-ten Bedenken - nicht von vornherein aus. Denn eine solche kann auch in \nFällen des Zusammentreffens von Verkehrsgeräuschen, die - wie hier - nicht durch \nden Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu \nbeur-teilenden Anlage in Betracht kommen.\n\n59\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band \nII, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 46; siehe auch \nKutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577, \n582.\n\n60\n\nJedoch ist nach dem momentanen Sach- und Streitstand von Seiten des Antrag-\nstellers weder hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der von dem Rettungs-\nhubschrauber ausgehende Fluglärm gerade wegen der Errichtung und des Betriebs \nder WKA sein Grundstück in wesentlicher Weise im Vergleich zu dem vorherigen \nZustand verstärkt beeinträchtigt, noch ist dies sonst ersichtlich. Es lässt sich zur Zeit \nalso weder annehmen, dass ein (sonstiger) besonderer Umstand im Sinne der \nNr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm gegeben ist, noch dass gerade der Antragsteller durch \ndas Unterbleiben einer Sonderfallprüfung in seinen Rechten verletzt wird.\n\n61\n\nHinzu kommt, dass auch in dem Fall, dass der Antragsteller die Durchführung \neiner Sonderfallprüfung dem Grunde nach beanspruchen könnte, weiter zu prüfen \nwäre, ob sich eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung \nergäbe. Dabei müssten alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten \nGegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht gezogen und bewertet \nwerden.\n\n62\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band \nII, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 48.\n\n63\n\nIn den Blick zu nehmen wären in diesem Zusammenhang u. a. die Prägung des \nGebiets durch Geräuschquellen, die Dauer und Lästigkeit der durch den Hubschrau-\nberflug verursachten Geräuschimmissionen sowie die von der Einstellung zur \nGeräuschquelle und von der Vermeidbarkeit abhängige Akzeptanzbereitschaft des \nBetroffenen.\n\n64\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band \nII, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 48.\n\n65\n\nDemnach wäre in Rechnung zu stellen, dass der Flug eines \nRettungshubschraubers sozial adäquat ist und dass die Hofstelle des Antragstellers, \ndie unweit einer nicht unerheblich befahrenen Landstraße gelegen und damit \nohnehin verkehrsimmissions-vorbelastet ist, von dem Fluglärm jeweils - wenn \nüberhaupt - nur kurz und nicht notwendiger Weise sehr oft betroffen wird. In der E-\nmail der Bezirksregierung E. an die Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2004 \n(Blatt 286 der Beiakte I) heißt es dazu, dass der Rettungshubschrauber wohl \nunabhängig von den zugrunde gelegten Wetterverhältnissen einmal am Tag \nWohngebiete überfliegen müsse. Zudem verlief auch die bisherige Flugroute des \nRettungshubschraubers ohne die WKA in der Nähe des Grundstücks des \nAntragstellers. Dass eine Sonderfallprüfung ein für den Antragsteller günstiges \nErgebnis ergeben würde, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ersehen.\n\n66\n\nVgl. zum öffentlichen Interesse an der Luftrettung \nHamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 3 Bs \n191/01 -, NVwZ-RR 2002, 493, sowie §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 \ndes Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung \nund den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz \nNRW) vom 24. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt \nNordrhein-Westfalen S. 458).\n\n67\n\nWeiterhin gehen von den streitbefangenen WKA keine unzumutbaren \nBeeinträchtigungen wegen des von ihnen verursachten Schattenwurfs aus. \nAllerdings belegt die Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 28. April 2005, \ndass die \"worst-case\"-Werte für die - faustformelartig als Grenzwert ent-wickelte -\n,\n\n68\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2004 \n- 1 M 45/04 -, NVwZ 2005, 233, \n\n69\n\nBeschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr (maximale jährliche \nGesamtbelastung) bzw. 30 Minuten am Tag (maximale tägliche Belastung),\n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B \n110/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; und vom 14. Juni 2004 \n- 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194, in denen darauf \nhingewiesen wird, dass es darüber hinaus einer wertenden \nEntscheidung bedürfe, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus \ndie Umstände des Einzelfalls in den Blick nehme und das \nqualitative Gewicht der Belastung erfasse; siehe außerdem LUA \nNRW, Materialien Nr. 63, \"Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz\", 2002, S. 26,\n\n71\n\nam Grundstück des Antragstellers (in der Schattenwurfprognose als \"IP P\" \nbezeichnet) ohne Abschaltung deutlich überschritten werden. Das Gutachten weist \ninsoweit einen \"worst-case\"-Wert von 83:16 Stunden/Jahr und von 1:26 Stunden/Tag \naus (S. 11 des Gutachtens). Mit Rücksicht auf die Auflagen Nr. 5.4 und 5.5 des \nGenehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005, die der Bescheid vom 14. September \n2005 in sich aufgenommen hat und die die von den - seinerzeit - genehmigten \nAnlagen verursachte Beschattungsdauer an allen betroffenen Häusern - und damit \nauch an dem des Antragstellers - und deren intensiv genutzten Außenbereichen auf \n8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag begrenzen und die Ausrüstung \nder Anlagen mit einer Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernstlichen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf \nder Anlagenrotoren schädlichen optischen Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG \noder gar gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. \n\nEine Abschaltautomatik (\"Schattenwurfmodul\"), die auch die Schattenwurfprognose \nvom 28. April 2005 als Minderungsmaßname in Betracht zieht (S. 9 und S. 12 ff. des \nGutachtens), weisen die mit Bescheid vom 14. September 2005 genehmigten WKA \ndes Typs GE X1. F. 1.5 sl auf. Die mit dem Genehmigungsantrag vom 26. Juli \n2005 vorgelegten Unterlagen enthalten auch Ausführungen zum Schattenwurfmodul \n(Abschnitt 19 in der Beiakte VI). Darin wird beschrieben, wie zur Einhaltung der maxi-\nmal zulässigen Emissionsgrenzwerte ein Abschaltmodul installiert werden könne, das \nanhand einzuprogrammierender Informationen berechne, ob am Immissionspunkt \nSchattenwurf verursacht werden könne. Sollte sowohl aus astronomischer als auch \nmeteorologischer Sicht Schattenwurf möglich sein, werde die WKA angehalten.\n\n72\n\nGrundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Nebenbestimmung wie in \nNr. 5.4 ff. des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 bestehen nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand nicht. Nach dem Inhalt der Akten entspricht die Aus-\nstattung der WKA mit einer für definierte Aufpunkte zu programmierenden auto-\nmatischen Schattenabschaltung dem Stand der Technik. Der Gefahr etwaiger \nManipulationen wirken die Auflagen Nr. 5.6 bis 5.8 im Genehmigungsbescheid vom \n20. Juli 2005 entgegen, wonach die Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik-\neinrichtung innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der WKA durch einen \nSachverständigen zu überprüfen ist, die Überprüfungen jeweils nach Ablauf von drei \nJahren zu wiederholen und die durch die Schlagschatten bedingten Anlagen-\nabschaltungen zu dokumentieren sind. Nach Auflage Nr. 5.8 Satz 2 sind die \nAufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Über-\nwachungsbehörde vorzulegen. Eine Kontrolle der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit \nder Vorrichtung und ihrer dauerhaften ordnungsgemäßen Funktion ist damit \nmöglich.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B \n110/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.\n\n74\n\nWas die vom Antragsteller als \"Bewegungssuggestion\" beschriebene optische \nWirkung der Anlagen angeht, so ist - worauf auch die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 13. Oktober 2005 zu Recht hinweist - bereits zweifelhaft, ob es sich \ndabei um eine Immission i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG und damit um eine schädliche \nUmwelteinwirkung i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG handeln kann. Dabei ist zu beachten, \ndass diese optisch bedrängende Wirkung nicht auf stofflichen Einwirkungen durch \ndie Anlage im Sinne von Immissionen, sondern auf psychischen Belastungen durch \ndie Größe der Anlage und die Drehbewegung ihres Rotors beruht. Die Störung der \nBetroffenen entspringt also weniger den physischen Auswirkungen auf diese als \nvielmehr dem von ihnen als beeinträchtigend empfundenen Anblick der Anlage. \nDiese psychischen Einflüsse auf die Bewohner der in der Nähe liegenden Anwesen \nlassen sich jedoch nur unzureichend objektivieren. Ihre Auswirkungen auf Menschen \nwerden individuell verschieden sein, je nachdem, ob man der Windkraftnutzung \npositiv oder negativ gegenübersteht und ob man entsprechend empfindlich auf \noptische Eindrücke reagiert. \n\n75\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A \n11127/02 -, juris -.\n\n76\n\nJedenfalls ist nicht offensichtlich, dass die von den in Streit befindlichen WKA auf \ndas Grundstück des Antragstellers und auf den Antragsteller selbst ausgehende \noptische Wirkung schädlich ist. In Parallele zur Rechtsprechung zum \nRücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs dürfte \nvielmehr davon auszugehen sein, dass die Frage der Schädlichkeit einer durch das \nDrehen der Rotorblätter erzeugten optischen Wirkung von den Umständen des \nEinzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der Anlage und dem \nbetroffenen Wohnbereich abhängig ist. Die Annahme einer Schädlichkeit scheidet \ndanach wohl jedenfalls bei einem Abstand jenseits der 300 m - und damit auch im \nvorliegenden Fall - aus.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B \n2462/05 -, NWVBl. 2005, 350, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB; vom 21. Januar 2005 - 10 B 2397/03 -, juris; vom 2. April \n2003 - 10 B 1572/02 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D \n35/03.NE -, \njuris; Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -, NRWE-\nDatenbank.\n\n78\n\nDie sich überdies stellende Frage, ob infolge einer \"Bewegungssuggestion\" im \nEinzelfall Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, - sollte es auf diese \nFrage angesichts der Entfernung der Anlage vom Grundstück des Antragstellers \nüberhaupt ankommen - muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.\n\n79\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 \n-, NWVBl. 2005, 194, in einem ähnlich gelagerten Fall.\n\n80\n\nBislang hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er durch eine \n\"Bewegungssuggestion\", die von den streitbefangenen WKA ausgehe, in seiner \nGesundheit beeinträchtigt sei. Gerügt worden ist vielmehr lediglich, dass die Frage \neiner Beeinträchtigung durch \"Bewegungssuggestion\" im Genehmigungsverfahren \nkeine Berücksichtigung gefunden habe.\n\n81\n\nMit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2005, dass die drei \nWKA einen südlich gelegenen Modellflugplatz, dessen Flugzonen bis an die Konzen-\ntrationszone für WKA heranreichten, beeinträchtigten und es daher nicht sicher-\ngestellt sei, dass es nicht zu Verwirbelungen bei den Modellflugzeugen und damit zu \nAbstürzen komme, zeigt der Antragsteller schließlich nicht hinreichend substantiiert \neine Verletzung in eigenen Rechten auf.\n\n82\n\nNach alledem muss die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 20. Juli 2005 in \nder Fassung des Bescheids vom 14. September 2005 als offen bezeichnet werden, \nwas den Nachtbetrieb der WKA 1 anbelangt. Im Übrigen spricht nach der derzeitigen \nSach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass die Genehmigung offensichtlich \nrechtmäßig ist. Dies zugrunde gelegt fällt die Interessenabwägung insofern zu-\ngunsten des Antragstellers aus, als er sich gegen den Nachtbetrieb der WKA 1 \nwendet. Denn er hat einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmricht-\nwerte bereits ab Inbetriebnahme der Anlage. Dies sicherzustellen ist Sache des \nbeigeladenen Vorhabenträgers. Ergeben sich - wie vorliegend - Zweifel an deren Ein-\nhaltung, rechtfertigt das eine Interessenabwägung zu Lasten des Betreibers.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B \n823/05 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; vom 14. Juni 2004 - 10 \nB 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194; und vom 19. März 2004 - 10 B \n2690/03 -, juris.\n\n84\n\nDaher lässt der bloße Umstand, dass die Beigeladene - worauf sie in ihrem \nbereits erwähnten Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 hinweist - verpflichtet ist, nach \nInbetrieb-nahme der WKA die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen, \ndie Interessenabwägung insoweit nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Wie schon \ngesagt, können Messungen und andere etwaige nachträgliche Änderungen der \nSach- bzw. Erkenntnislage in das Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls in ein \nVerfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO Eingang finden.\n\n85\n\nDarüber hinaus wird nicht verkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der \nBeigeladenen, von der Genehmigung weiterhin insgesamt Gebrauch zu machen, von \nerheblichem Gewicht ist, wie das Gericht auch bereits in seinem Beschluss hin-\nsichtlich einer Zwischenregelung vom 2. November 2005 ausgeführt hat. Allerdings \nsieht das Gericht die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen dadurch als \nausreichend gewahrt an, dass sie die WKA bis auf den Nachtbetrieb der WKA 1 \njedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterbetreiben darf. Ein \nirreversibler wirtschaftlicher Nachteil entsteht ihr dadurch - soweit erkennbar - nicht. \nUmgekehrt ist dem Antragsteller zuzumuten, den Betrieb der WKA 1 (während der \nTagzeit) sowie der WKA 2 und 3 vorläufig während der Dauer des Rechts-\nbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich keine unumkehrbaren \nmateriell-rechtlichen Nachteile drohen.\n\n86\n\nVgl. zur Interessenabwägung OVG NRW, Beschlüsse vom \n11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks; \nvom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, S. 9 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n88\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtkosten-gesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung \ndes Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. \nNr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung \nvon Juli 2004 (Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und \nberücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des \nlediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert \nregelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden \nStreitwerts zu beziffern ist.\n\n89\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 f. \ndes amtlichen Umdrucks,","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-23/6-l-658-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-23/6-l-658-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275453","retrieved":"2026-07-09 02:47:26.160108+00:00"}}