{"status":"available","doknr":"OLD275619","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1219.6K684.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"6 K 684/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2003 \nverpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § \n60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 2. März 1994 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und \nchristlichen Glaubens. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder am \n2. Januar 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Januar 2001 einen ersten \nAsylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ) vom \n17. Januar 2002 abgelehnt wurde. Die danach unter dem Aktenzeichen 6 K 183/02.A \nam 30. Januar 2002 beim erkennenden Gericht erhobene Klage wurde mit seit dem \n19. Juni 2002 rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2002 abgewiesen. \n\n3\n\nAm 17. Juli 2002 beantragte die Klägerin vertreten durch ihren früheren \nProzessbevollmächtigten unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand die \nWiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Die Klägerin \nlegte dem Bundesamt ärztliche Stellungnahmen und Atteste der Ambulanz für \npädiatrische Immunologie und Rheumatologie des Universitätsklinikums E. \n- Zentrum für Kinderheilkunde - vom 18. Juni 2002, vom 17. Juli 2002 und vom \n31. Juli 2002 vor. Danach leide die Klägerin, die sich seit November 2001 regelmäßig \nvorstelle und auch schon mehrfach sowohl in E. als auch in der Kinderklinik in \nL. stationär habe behandelt werden müssen, an einem seltenen, schweren \nImmundefekt, dessen genaue Klassifikation noch nicht gelungen sei. Die Patientin \nkönne keine spezifische Immunantwort auf Erreger bilden. So bilde sie u.a. nach \nImpfungen keine Antikörper. Zudem fehlten ihr die sog. Killerzellen. Jede Infektion \nkönne lebensbedrohlich werden. Bei den geringsten Anzeichen einer beginnenden \nInfektion bedürfe es einer antibiotischen Behandlung. Im Übrigen müssten Antikörper \n(Immunglobuline) intravenös zugeführt werden. Daneben sei eine antibiotische und \nantimykotische Dauerprophylaxe gegen Erreger wie Pilze und Bakterien erforderlich. \nWeiter leide die Patientin unter einer schwerwiegenden ebenfalls ungeklärten \nErkrankung der Schleimhäute und der Haut. Neben einer kontinuierlichen \nmedizinischen Betreuung in einer Schwerpunktambulanz seien geordnete und \nhygienisch einwandfreie Wohnverhältnisse dringend erforderlich. \nMit Bescheid vom 14. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 17. Januar 2002 bezüglich der Feststellung zu \n§ 53 AuslG ab. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 3. April 2003 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie \nauf ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren, das sie unter Vorlage weiterer ärztlicher \nAtteste der Schwerpunktambulanz des Universitätsklinikums E. vom 28. \nOktober 2002, vom 6. April 2003, vom 1. Dezember 2004 und vom 14. Oktober 2005 \nsowie zweier Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landrates des Kreises \nE1. vom 23. Juni 2003 untermauert. Das Gesundheitsamt des Kreises E1. geht \ndavon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin, die auch nicht reisefähig \nsei, bei einer Rückkehr in die Türkei erheblich und lebensbedrohlich verschlechtern \nwerde. Die lebenslange Therapie der Immunerkrankung müsse kontinuierlich in \neinem Schwerpunktzentrum für Immunologie erfolgen. In der Türkei bestehe \nlandesweit eine erhöhte Infektionsgefahr, im Südosten komme Malaria vor. Die \nKlägerin habe keinen Impfschutz gegen Diphtherie und Tetanus, beide Impfungen \nwürden jedoch vom Auswärtigen Amt für die Türkei als sinnvoll empfohlen. Auf \nGrund der fehlenden Antikörperbildung seien hygienisch einwandfreie Wohn- und \nLebensumstände lebenserhaltend. Unter dem 14. Oktober 2005 diagnostizierten die \nDrs. O. und I. für die immunologische Schwerpunktambulanz des \nUniversitätsklinikums E. , u.a. das Vorliegen eines Immundefekts unklarer \nGenese, Minderwuchs, ektodermaler Veränderungen, primärer Hypothyreose, \narterieller Hypertonie, dilativer Kardiomyopathie und einer generalisierten \nVaskulopathie mit multiplen perlschnurartigen Gefäßveränderungen. Die \nInfektionsfrequenz habe unter der regelmäßigen intravenösen Zufuhr von \nImmunglobulinen deutlich abgenommen, eine Klassifizierung des Defekts sei \nallerdings auch weiter nicht gelungen. Im Verlauf der Behandlung sei es jedoch zu \neiner Verschlechterung der ekzematösen Hautveränderungen und des Haarausfalls, \nzu zunehmenden Bauchschmerzen, einer Schluckstörung und einen kontinuierlichen \nGewichtsverlust gekommen. Eine Gefäßdarstellung habe im März 2005 hochgradige \nVeränderungen mit Engen und Abbrüchen fast aller großen Arterien gezeigt, die zu \neiner Minderversorgung des Darmes, möglicherweise des Herzens und der \nExtremitäten führe und als Ursache der Bauchschmerzen, des Gewichtsverlusts, der \nBeinverkürzung und des Bluthochdrucks angesehen werden könnten. Die \nKalorienaufnahme sei aufgrund der Mangelversorgung des Darmes nicht \nausreichend. Eine künstliche Ernährung über einen zentralen Zugang oder eine \nSonde sei denkbar, wegen der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Komplikationen \naugrund des Immundefekts bzw. der Gefäßerkrankung aber sehr risikoreich. Auch \neine wünschenswerte Knochenmarkstransplantation sei mit erheblichen Risken \nverbunden. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. März 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sowie nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegt.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Eltern und gesetzlichen Vertreter der Klägerin erklären in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Dezember 2005, ihre Tochter läge aktuell im Krankenhaus. Die \nGefäßerkrankung sei mittlerweile derart vorangeschritten, dass der Magen nicht \nmehr ordnungsgemäß durchblutet werde. Die Aufnahme von fester Nahrung sei nicht \nmehr möglich und verursache schwere Magenbeschwerden. Ihr solle nunmehr ein \nZentralkatheter gelegt werden, damit überhaupt eine Nahrungszufuhr erfolgen \nkönne. \nIm übrigen wird wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt \ndes Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2005 verwiesen.\n\n10\n\nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen worden.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der mit der Ladung \nübersandten Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in \nder Türkei (sog. Erkenntnisliste) Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nÜber die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur \nmündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102, 67 \nAbs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und fristgemäß \ngeladen worden.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \nVorausschickend sei angemerkt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin \n- ungeachtet der insoweit eingeschränkten wörtlichen Fassung des Klageantrags in \nder mündlichen Verhandlung - die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrt und lediglich in Form \neines Hinweises die Absätze der Vorschrift des § 60 AufenthG besonders benennt, \ndie nach ihrer Auffassung für ihren Einzelfall einschlägig sein könnten. Eine \nsolcherart sinngemäße Auslegung des Klageantrages drängt sich - jedenfalls für die \nRechtslage nach Inkrafttreten der Novellierung des Ausländerrechts zum 1. Januar \n2005 - als sachgerecht auf und sprengt auch nicht den Rahmen des § 88 VwGO. \n\n15\n\nvgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung: Marx, \nAusländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 8 Rdnr. 53ff.\n\n16\n\nEine eindeutige Abgrenzung zwischen den einzelnen Regelungs- und \nSchutzbereichen der Absätze 2 bis 7 des § 60 AufenthG - und damit auch zwischen \nden einzelnen von diesen Vorschriften erfassten Streitgegenständen - erscheint \nzumindest mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \n(EGMR) vorgenommene Auslegung des Begriffs der unmenschlichen und \nerniedrigenden Maßnahme im Sinne des Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK), unter den etwa auch Foltermaßnahmen im \nSinne des § 60 Abs. 2 AufenthG, die Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des \n§ 60 Abs. 3 AufenthG und - so jedenfalls für extreme Einzelfälle - auch Gefahren im \nSinne des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im \nHeimatland subsumiert werden können, nicht (mehr) mit der gebotenen Klarheit und \nSchärfe möglich. Nach alledem erscheint es sinnvoll, einen auf einzelne Absätze des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zielenden Antrag auf die anderen Regelungen zu \nerstrecken. \n\n17\n\nso wohl auch mit einer etwas missverständlichen \nFormulierung: Marx, a.a.O., § 8 Rdnr. 64\n\n18\n\nAuf dem Hintergrund dieser auf tatbestandsmäßigen Überschneidungen \nberuhenden Abgrenzungsproblematik und mit Blick auf die (neue) \nausländerrechtliche Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG sowohl in § 25 Abs. 3 AufenthG als auch in § 59 Abs. 3 AufenthG entfällt \nweiter auch die Notwendigkeit für eine Tenorierung, die ausdrücklich - und unter \nUmständen unter Abweisung der Klage im Übrigen mit der entsprechenden \nKostenfolge - eine einzelne der in Betracht kommenden Regelungen des § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG bezeichnet. Auch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), \n\n19\n\nvgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, BVerwGE \n104, 260,\n\n20\n\nzum Stufen- und Rangverhältnis zwischen den einzelnen Absätzen des § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) - insbesondere zum nachgeordneten Stufenverhältnis \ndes § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu § 53 Abs. 5 AuslG - vermag insoweit nicht mehr \nzwingend zu überzeugen. Bedarf es nach diesen Überlegungen keiner \nabsatzscharfen Tenorierung, ist das Gericht spiegelbildlich auch nicht gehalten, das \nVorliegen der Tatbestandsmerkmale eines weiteren Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu prüfen, sofern eindeutig die Voraussetzungen \njedenfalls eines Abschiebungsverbots vorliegen.\n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 14. März 2003 \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage - vgl. \n§ 77 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n22\n\nIn Falle der Klägerin sind - jedenfalls - die tatbestandlichen Vorgaben des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. \nDer begehrten Feststellung steht nicht die Rechtskraft des ablehnenden \n(Asyl-erst)Bescheides vom 17. Januar 2002 entgegen. Zwar kann die Klägerin die \nWiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - nicht \nbeanspruchen. Die Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 17. Januar \n2002 kommt jedoch nach den Vorschriften des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 \nVwVfG in Betracht. Das der Beklagten insoweit grundsätzlich zustehende \nRücknahme- bzw. Widerrufsermessen ist hier insoweit auf \"Null\" reduziert, als \nausschließlich eine für die Klägerin günstige Entscheidung ermessensfehlerfrei \nergehen darf. \n\n23\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort - landesweit - für diesen \nAusländer eine erhebliche - damit beachtlich wahrscheinliche - und konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis kann danach auch dann vorliegen, wenn dem Ausländer im \nAbschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren deshalb drohen, weil eine \nErkrankung, an der ein Ausländer bereits im Bundesgebiet leidet, sich im Falle der \nRückkehr mangels hinreichender Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland \nvoraussichtlich verschlimmert. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und \nLeben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die \nwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr \nins Heimatland zu erwarten ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann \nim Hinblick auf eine Erkrankung auch dann vorliegen, wenn die Krankheit zwar im \nAbschiebezielstaat grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die \nverfügbare medizinische Versorgung individuell aus bestimmten - finanziellen oder \nsonstigen - Gründen tatsächlich nicht erlangen kann.\n\n24\n\nVgl. hierzu und zu der hier nicht gegebenen allgemeinen \nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: m.w.N \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 8. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - und vom 18. \nJanuar 2005 - 8 A 1242/03.A -.\n\n25\n\nDie Klägerin hat - wie im Übrigen auch der Einzelentscheider ausweislich eines in \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks vom 2. August 2002 zunächst \nrichtig gesehen hat - bei einer Rückkehr in die Türkei entsprechende Gefahren für \nLeib und Leben beachtlich wahrscheinlich zu gewärtigen. Die Klägerin leidet zum \neinen an einem bislang nicht klassifizierten Immundefekt. Ihr Köper ist aufgrund \ndessen nicht in der Lage selbstständig Antikörper gegen Erreger zu bilden und auch \nein Impfschutz tritt selbst nach Impfungen nicht ein. Aus diesem Grund bedarf es \nnicht nur der dauerhaften und lückenlosen - intravenösen - Behandlung mit \nImmunglobulinen, sondern auch einer antibiotischen und antimykotischen \nDauerprophylaxe. Ferner bedarf es beim ersten Anzeichen eines Infekts einer \nsofortigen notfallmäßigen ärztlichen Intervention. Darüber hinaus leidet die Klägerin \nan einer - mittlerweile in den Vordergrund ärztlicher Aufmerksamkeit gerückten - \nebenfalls nicht klassifizierten, den ganzen Körper betreffenden Gefäßerkrankung, \naufgrund derer sich die Gefäße bis hin zum völligen Verschluss verengen. Dies hat \nunter anderem Bluthochdruck, eine Mangelversorgung der Extremitäten, aber auch \neine Mangelversorgung des Magen-Darmtraktes zu Folge. Im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung ist die Klägerin außer Stand feste Nahrung aufzunehmen \nund bedarf der künstlichen Ernährung mittels eines Zentralkatheders. Aufgrund \ndieser verschiedenartigen und jeweils für sich schwerwiegenden Erkrankungen ist \nbeachtlich wahrscheinlich zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand alsbald \nnach ihrer Rückkehr in die Türkei wesentlich verschlechtert. Es kann in diesem \nZusammenhang dahin stehen, ob und wo die Symptome der attestierten Immun- \nund/oder der Gefäßerkrankung, die beide noch unklarer Genese sind, in der Türkei \ngrundsätzlich einer Behandlung zugeführt werden könnten und ob die Familie der \nKlägerin in der Lage wäre, ggf. mit staatlicher Unterstützung, die ersichtlich nicht \nunerheblichen Kosten der Behandlung aufzubringen. Es lässt sich nämlich bereits \nnicht erkennen, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in die Türkei ohne \nwesentlichen weiteren Schaden - bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen (z.B. \ninfolge von Infektionen und/oder von Mangelversorgung) - an ihrer Gesundheit zu \nnehmen, die in ihrem Fall erforderliche, aufwändige medizinische Betreuung in \ntatsächlicher Hinsicht rechtzeitig, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem medizinische Hilfe \nnoch effektiv erbracht werden kann, erreichen kann. Dies umso mehr als infolge des \nunglücklichen Zusammentreffens der je für sich gesehen schwerwiegenden \nErkrankungen die jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten noch zusätzlich einge-\nschränkt und erschwert werden. Die Klägerin bedürfte schon im Zeitpunkt ihrer \nRückkehr zwingend des Vorhandenseins der für die bloße Aufrechterhaltung ihres \naktuellen, mehr als fragilen Zustandes erforderlichen äußeren Verhältnisse. Dazu \ngehören neben hygienisch einwandfreien Wohnverhältnissen auch die sofortige und \nlückenlose Gewährleistung einer wohnortnahen, ambulanten (fachärztlichen) \nProphylaxe und Kontrolle sowie das Vorhandensein einer im Bedarfsfall zeitnah \nerreichbaren Notfallversorgung. Die Klägerin ist schon aufgrund ihres \nkrankheitsbedingt geschwächten Immunsystems auf die ununterbrochene und \nlückenlose Aufrechterhaltung einer derart umfassenden und auch den häuslichen \nBereich erfassenden Versorgungssituation angewiesen. Dies gilt verstärkt auch mit \nBlick auf die - wie die jüngste, dramatische Verschlechterung ihres \nGesundheitszustands zeigt - voranschreitende Gefäßerkrankung, die mit den \nverschiedensten, gravierenden körperlichen Folgeerscheinungen verbunden ist. Der \nVerlauf dieser Erkrankung hat es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nerforderlich gemacht, dass der Klägerin, um eine allein noch mögliche künstliche \nNahrungsaufnahme zu ermöglichen, ein zentraler Zugang gelegt wurde - eine \noperative Maßnahme, von der ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 14. \nOktober 2005 wegen der damit verbundenen hohen Risiken bislang abgesehen \nworden war. Dieser weitere Umstand erhöht erkennbar die Anforderungen an die \nQualität, die Intensität und die lückenlose Erreichbarkeit der medizinischen und \närztlichen Grund- und Notfallversorgung noch um ein Erhebliches. Dass jedoch in der \nTürkei ein Versorgungssystem der geschilderten Art und Qualität für die Klägerin \nbereitgestellt wäre, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nNach alledem war der Klage stattzugeben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n28\n\nWegen des Gegenstandswerts wird auf die Vorschrift des § 30 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-19/6-k-684-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-19/6-k-684-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275619","retrieved":"2026-07-09 02:47:40.235131+00:00"}}